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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 29 Prüfung |
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| Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. | ||||||
| Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
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| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
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| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
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| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts |
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| Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 [1] wird aufgehoben. | ||||||
| [1] [AS 2000 979; 2007 1411Anhang Ziff. 10; 2009 5043Art. 10; 2010 951; 2011 13; 2012 351] | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 10 [1] Zielwerte |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen die nachstehenden Werte nicht übersteigen: | ||||||
| für Personenwagen, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 93,6 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 153,9 g CO2/km; | ||||||
| für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 49,5 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 90,6 g CO2/km | ||||||
| Er sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen: | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 85 Prozent; | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 70 Prozent. | ||||||
| Der Bundesrat kann Zwischenziele vorsehen. | ||||||
| Er regelt, für welche Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Er beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2-Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann er geeignete Massnahmen ergreifen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 12 [1] Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen |
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| Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller: | ||||||
| die individuelle Zielvorgabe; | ||||||
| die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte. | ||||||
| Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller machen müssen. Er legt insbesondere die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen zur Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden. | ||||||
| Er kann vorsehen, dass für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe b ein pauschaler Emissionswert angewendet wird, wenn die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Er bestimmt die Frist für die Einreichung der Angaben und legt den pauschalen Emissionswert fest. | ||||||
| Er kann bei einer Veränderung der Zielwerte Bestimmungen erlassen, die das Erreichen der individuellen Zielvorgabe während einer begrenzten Zeit erleichtern. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. Die Erleichterungen für Personenwagen gelten nicht länger als die entsprechenden Erleichterungen in der Europäischen Union. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 12 [1] Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen |
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| Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller: | ||||||
| die individuelle Zielvorgabe; | ||||||
| die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte. | ||||||
| Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller machen müssen. Er legt insbesondere die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen zur Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden. | ||||||
| Er kann vorsehen, dass für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe b ein pauschaler Emissionswert angewendet wird, wenn die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Er bestimmt die Frist für die Einreichung der Angaben und legt den pauschalen Emissionswert fest. | ||||||
| Er kann bei einer Veränderung der Zielwerte Bestimmungen erlassen, die das Erreichen der individuellen Zielvorgabe während einer begrenzten Zeit erleichtern. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. Die Erleichterungen für Personenwagen gelten nicht länger als die entsprechenden Erleichterungen in der Europäischen Union. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 2 [1] Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; | ||||||
| fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden; | ||||||
| Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; | ||||||
| nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung; | ||||||
| Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 [2] zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; | ||||||
| internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 [3]; | ||||||
| Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort; | ||||||
| Senkenleistung: die anrechenbare Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Bindung in Kohlenstoffspeichern; | ||||||
| Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen; | ||||||
| Anbieter von Flugtreibstoffen: Anbieter, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt bereitstellen, und Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für den gewerbsmässigen Eigengebrauch selber erwerben oder produzieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 0.814.011 [3] SR 0.814.012 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
||||||
| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
||||||
| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner |
||||||
| Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. | ||||||
| Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: | ||||||
| die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; | ||||||
| die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; | ||||||
| die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht [2]. | ||||||
| Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: | ||||||
| im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder | ||||||
| aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [3] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. | ||||||
| Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: | ||||||
| sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder | ||||||
| die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. [4] | ||||||
| Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. | ||||||
| Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] SR 220 [3] SR 313.0 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 51 Steuerpflicht |
||||||
| Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG [1] Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. | ||||||
| Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin: | ||||||
| zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist; | ||||||
| die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG [3] (ZAZ) belastet erhält; und | ||||||
| der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat. | ||||||
| Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen. [4] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I 18 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
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SR 817.042 LMVV Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) - Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich Art. 2 Begriffe |
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| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| Sendung: eine Menge von Waren der gleichen Art oder Klasse oder mit gleicher Beschreibung, für die die gleiche Gesundheitsbescheinigung oder das gleiche andere Begleitdokument gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, vom gleichen Herkunftsort stammen und für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind; | ||||||
| gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED): Dokument nach den Artikeln 56-58 der Verordnung (EU) 2017/625 [1], das dazu verwendet wird, Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzumelden und das Ergebnis der Kontrollen sowie die Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes betreffend die Sendung, die es begleitet, zu vermerken; | ||||||
| Gesundheitsbescheinigung: Dokument in Papierform oder elektronischer Form, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen belegt; | ||||||
| Dritte nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe d LMG: Zertifizierungsstellen nach Artikel 19 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [2],Zertifizierungsstellen nach Artikel 28 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [3],Zertifizierungsstellen nach Artikel 11 der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 2011 [4],die Schweizer Weinhandelskontrolle nach Artikel 36 der Weinverordnung vom 14. November 2007 [5]; | ||||||
| Zertifizierungsstellen nach Artikel 19 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [2], | ||||||
| Zertifizierungsstellen nach Artikel 28 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [3], | ||||||
| Zertifizierungsstellen nach Artikel 11 der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 2011 [4], | ||||||
| die Schweizer Weinhandelskontrolle nach Artikel 36 der Weinverordnung vom 14. November 2007 [5]; | ||||||
| Audit: systematische Prüfung, mit der kontrolliert wird, ob die Tätigkeiten und die daraus hervorgehenden Ergebnisse mit den Vorgaben übereinstimmen und ob die Vorgaben zur Erreichung der Ziele geeignet sind; | ||||||
| amtliche Kontrolle: Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden oder von Dritten nach Artikel 55 LMG, denen nach dieser Verordnung bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden, durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob:die Betriebe die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung einhalten, unddie Waren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen, auch im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung; | ||||||
| die Betriebe die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung einhalten, und | ||||||
| die Waren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen, auch im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung; | ||||||
| andere amtliche Tätigkeiten: andere Tätigkeiten als amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden oder von Dritten, denen bestimmte andere amtliche Tätigkeiten nach Artikel 55 LMG übertragen wurden, durchgeführt werden, einschliesslich Tätigkeiten, die auf die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen abzielen; | ||||||
| Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein und Büsingen); | ||||||
| Einfuhr: dauerhaftes oder vorübergehendes Verbringen von Waren in das Einfuhrgebiet, ausgenommen der Transport zum Zweck der Durchfuhr nach Artikel 6 Buchstabe i des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [6] (ZG); | ||||||
| Importeurin: natürliche oder juristische Person, die für eine Einfuhr verantwortlich ist; | ||||||
| anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 ZG; | ||||||
| Ursprungsland: Land, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde oder in dem die letzte wesentliche Verarbeitung stattgefunden hat; | ||||||
| Grenzkontrollstelle: Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, an dem die Kontrollen durchgeführt werden; | ||||||
| Krise: unvorhersehbare Situation, die eine tatsächliche oder wahrgenommene, unmittelbare oder künftige Bedrohung von beachtlichem Umfang beinhaltet und in der die Lebensmittelsicherheit gefährdet ist oder umfangreiche Täuschungen festgestellt werden. | ||||||
| Die übrigen Begriffe dieser Verordnung sowie der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) oder vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verordnungen werden, unter dem Vorbehalt abweichender Definitionen im schweizerischen Lebensmittelrecht, gemäss den Definitionen verwendet, die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 enthalten sind. | ||||||
| [1] Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2127 ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111. [2] SR 910.12 [3] SR 910.18 [4] SR 910.19 [5] SR 916.140 [6] SR 631.0 | ||||||
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SR 941.210 MessMV Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| Messmittel: Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren; | ||||||
| Messverfahren: Gesamtheit spezifischer, genau beschriebener Tätigkeiten zur Ermittlung der Werte einer Messgrösse; | ||||||
| Bauart: Ausführung eines Messmittels, die durch wesentliche Merkmale der Konstruktion, der Wirkungsweise und des Einsatzes gekennzeichnet ist; | ||||||
| Zulassung: Freigabe der Messmittel einer Bauart oder eines einzelnen Messmittels zur Eichung oder zum Gebrauch; | ||||||
| Eichung: amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht; | ||||||
| Fehlergrenzen: höchstzulässige Werte der Abweichung des Messergebnisses vom Referenzwert | ||||||
| Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messmittels auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Messmittels auf dem Schweizer Markt; | ||||||
| Wirtschaftsakteur: Herstellerin, Vertreterin, Importeurin oder Händlerin; | ||||||
| Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und die dieses Messmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke in Betrieb nimmt; | ||||||
| Vertreterin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; | ||||||
| Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel aus einem Drittstaat in der Schweiz in Verkehr bringt; | ||||||
| Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messmittel auf dem Markt bereitstellt und die nicht Herstellerin oder Importeurin ist; | ||||||
| Verwenderin: jede juristische oder natürliche Person, die über die Verwendung des Messmittels bestimmt, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5835). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5835). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5835). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5835). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5835). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5835). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5835). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5835). | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 10 [1] Zielwerte |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen die nachstehenden Werte nicht übersteigen: | ||||||
| für Personenwagen, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 93,6 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 153,9 g CO2/km; | ||||||
| für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 49,5 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 90,6 g CO2/km | ||||||
| Er sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen: | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 85 Prozent; | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 70 Prozent. | ||||||
| Der Bundesrat kann Zwischenziele vorsehen. | ||||||
| Er regelt, für welche Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Er beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2-Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann er geeignete Massnahmen ergreifen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 12 [1] Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen |
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| Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller: | ||||||
| die individuelle Zielvorgabe; | ||||||
| die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte. | ||||||
| Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller machen müssen. Er legt insbesondere die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen zur Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden. | ||||||
| Er kann vorsehen, dass für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe b ein pauschaler Emissionswert angewendet wird, wenn die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Er bestimmt die Frist für die Einreichung der Angaben und legt den pauschalen Emissionswert fest. | ||||||
| Er kann bei einer Veränderung der Zielwerte Bestimmungen erlassen, die das Erreichen der individuellen Zielvorgabe während einer begrenzten Zeit erleichtern. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. Die Erleichterungen für Personenwagen gelten nicht länger als die entsprechenden Erleichterungen in der Europäischen Union. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 10 [1] Zielwerte |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen die nachstehenden Werte nicht übersteigen: | ||||||
| für Personenwagen, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 93,6 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 153,9 g CO2/km; | ||||||
| für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 49,5 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 90,6 g CO2/km | ||||||
| Er sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen: | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 85 Prozent; | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 70 Prozent. | ||||||
| Der Bundesrat kann Zwischenziele vorsehen. | ||||||
| Er regelt, für welche Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Er beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2-Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann er geeignete Massnahmen ergreifen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 10 [1] Zielwerte |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen die nachstehenden Werte nicht übersteigen: | ||||||
| für Personenwagen, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 93,6 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 153,9 g CO2/km; | ||||||
| für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 49,5 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 90,6 g CO2/km | ||||||
| Er sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen: | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 85 Prozent; | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 70 Prozent. | ||||||
| Der Bundesrat kann Zwischenziele vorsehen. | ||||||
| Er regelt, für welche Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Er beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2-Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann er geeignete Massnahmen ergreifen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 1 [1] Zweck |
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| Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung der im Bundesgesetz vom 30. September 2022 [2] über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) festgelegten Ziele. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 10 [1] Zielwerte |
||||||
| Der Bund sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen die nachstehenden Werte nicht übersteigen: | ||||||
| für Personenwagen, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 93,6 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 153,9 g CO2/km; | ||||||
| für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 49,5 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 90,6 g CO2/km | ||||||
| Er sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen: | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 85 Prozent; | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 70 Prozent. | ||||||
| Der Bundesrat kann Zwischenziele vorsehen. | ||||||
| Er regelt, für welche Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Er beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2-Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann er geeignete Massnahmen ergreifen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 10 [1] Zielwerte |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen die nachstehenden Werte nicht übersteigen: | ||||||
| für Personenwagen, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 93,6 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 153,9 g CO2/km; | ||||||
| für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 49,5 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 90,6 g CO2/km | ||||||
| Er sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen: | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 85 Prozent; | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 70 Prozent. | ||||||
| Der Bundesrat kann Zwischenziele vorsehen. | ||||||
| Er regelt, für welche Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Er beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2-Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann er geeignete Massnahmen ergreifen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
||||||
| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 12 [1] |
||||||
| Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typengenehmigung. Der Bundesrat kann ferner der Typengenehmigung unterstellen: | ||||||
| Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge und Fahrräder; | ||||||
| Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert; | ||||||
| Schutzvorrichtungen für die Benützer von Fahrzeugen. | ||||||
| Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden. | ||||||
| Der Bundesrat kann auf eine schweizerische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn: | ||||||
| eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz geltenden gleichwertig sind; und | ||||||
| die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die für die Prüfung, die Datenerhebung, die Genehmigung und die nachträgliche Überprüfung zuständig sind; er regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462). | ||||||
|
SR 741.511 TGV Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) Art. 6 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle |
||||||
| Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer beim Bundesamt für die jeweilige Typengenehmigung registriert ist. [1] | ||||||
| Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt. | ||||||
| Jedem Inhaber und jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) eingetragen werden. [2] | ||||||
| Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung kann mit Zustimmung des Bundesamtes weitere Importeure ermächtigen, die Typengenehmigung zu verwenden oder diese an einen anderen Importeur abtreten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 651). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95). | ||||||
|
SR 741.511 TGV Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) Art. 6 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle |
||||||
| Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer beim Bundesamt für die jeweilige Typengenehmigung registriert ist. [1] | ||||||
| Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt. | ||||||
| Jedem Inhaber und jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) eingetragen werden. [2] | ||||||
| Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung kann mit Zustimmung des Bundesamtes weitere Importeure ermächtigen, die Typengenehmigung zu verwenden oder diese an einen anderen Importeur abtreten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 651). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95). | ||||||
|
SR 741.511 TGV Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) Art. 6 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle |
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| Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer beim Bundesamt für die jeweilige Typengenehmigung registriert ist. [1] | ||||||
| Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt. | ||||||
| Jedem Inhaber und jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) eingetragen werden. [2] | ||||||
| Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung kann mit Zustimmung des Bundesamtes weitere Importeure ermächtigen, die Typengenehmigung zu verwenden oder diese an einen anderen Importeur abtreten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 651). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95). | ||||||
|
SR 741.511 TGV Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) Art. 6 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle |
||||||
| Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer beim Bundesamt für die jeweilige Typengenehmigung registriert ist. [1] | ||||||
| Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt. | ||||||
| Jedem Inhaber und jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) eingetragen werden. [2] | ||||||
| Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung kann mit Zustimmung des Bundesamtes weitere Importeure ermächtigen, die Typengenehmigung zu verwenden oder diese an einen anderen Importeur abtreten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 651). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95). | ||||||
|
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 75 Prüfungsbericht |
||||||
| Bei neuen und vollständigen Fahrzeugen kann in den folgenden Fällen der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt werden: | ||||||
| Wenn für einen Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS [1]) eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b der Verordnung vom 19. Juni 1995 [2] über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen [TGV]), ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) oder ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b) vorliegt. | ||||||
| Wenn für folgende Fahrzeuge eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV) oder ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) vorliegt:leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht um einen Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS) handelt;Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t;Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. [3] | ||||||
| leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht um einen Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS) handelt; | ||||||
| Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t; | ||||||
| Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. [3] | ||||||
| Wird der Prüfungsbericht nicht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt, so füllt ihn die Zulassungsbehörde aus. [4] | ||||||
| Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS [5]) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich. [6] | ||||||
| Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren. | ||||||
| Im Einvernehmen mit den Kantonen, der zuständigen Behörde im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem BAZG legt das ASTRA den Inhalt des Prüfungsberichts fest und erlässt Weisungen über das Ausfüllen des Prüfungsberichtes. [7] | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] SR 741.511 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 650). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 650). [5] SR 741.41 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). [7] Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. II 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 150). | ||||||
|
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 75 Prüfungsbericht |
||||||
| Bei neuen und vollständigen Fahrzeugen kann in den folgenden Fällen der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt werden: | ||||||
| Wenn für einen Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS [1]) eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b der Verordnung vom 19. Juni 1995 [2] über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen [TGV]), ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) oder ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b) vorliegt. | ||||||
| Wenn für folgende Fahrzeuge eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV) oder ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) vorliegt:leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht um einen Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS) handelt;Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t;Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. [3] | ||||||
| leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht um einen Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS) handelt; | ||||||
| Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t; | ||||||
| Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. [3] | ||||||
| Wird der Prüfungsbericht nicht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt, so füllt ihn die Zulassungsbehörde aus. [4] | ||||||
| Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS [5]) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich. [6] | ||||||
| Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren. | ||||||
| Im Einvernehmen mit den Kantonen, der zuständigen Behörde im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem BAZG legt das ASTRA den Inhalt des Prüfungsberichts fest und erlässt Weisungen über das Ausfüllen des Prüfungsberichtes. [7] | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] SR 741.511 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 650). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 650). [5] SR 741.41 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). [7] Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. II 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 150). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
||||||
| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 15 [1] Teilnahme auf Gesuch |
||||||
| Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch hin am EHS teilnehmen. Der Bundesrat legt die minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung fest. | ||||||
| Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen Emissionsrechte abgeben. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas keine Emissionsrechte abgegeben werden müssen, wenn: | ||||||
| für die verbrauchte Menge an Erdgas erneuerbares Gas im Ausland produziert, eingekauft und ins europäische Netz eingespeist wurde; | ||||||
| keine Doppelzählungen in Bezug auf das erneuerbare Gas gemacht werden; | ||||||
| die Anrechnung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen ausschliesslich in der Schweiz erfolgt; und | ||||||
| das erneuerbare Gas die Anforderungen nach Artikel 35d USG [2] erfüllt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.01 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 2 [1] Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; | ||||||
| fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden; | ||||||
| Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; | ||||||
| nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung; | ||||||
| Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 [2] zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; | ||||||
| internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 [3]; | ||||||
| Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort; | ||||||
| Senkenleistung: die anrechenbare Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Bindung in Kohlenstoffspeichern; | ||||||
| Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen; | ||||||
| Anbieter von Flugtreibstoffen: Anbieter, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt bereitstellen, und Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für den gewerbsmässigen Eigengebrauch selber erwerben oder produzieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 0.814.011 [3] SR 0.814.012 | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 10 [1] Zielwerte |
||||||
| Der Bund sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen die nachstehenden Werte nicht übersteigen: | ||||||
| für Personenwagen, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 93,6 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 153,9 g CO2/km; | ||||||
| für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 49,5 g CO2/km; | ||||||
| für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 90,6 g CO2/km | ||||||
| Er sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen: | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die in den Jahren 2025-2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 85 Prozent; | ||||||
| für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 70 Prozent. | ||||||
| Der Bundesrat kann Zwischenziele vorsehen. | ||||||
| Er regelt, für welche Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Er beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2-Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann er geeignete Massnahmen ergreifen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
||||||
| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
||||||
| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
||||||
| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
||||||
| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 11 [1] Individuelle Zielvorgabe |
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| Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. | ||||||
| Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: | ||||||
| die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; | ||||||
| die Regelungen der Europäischen Union. | ||||||
| Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: | ||||||
| die Personenwagen; | ||||||
| die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; | ||||||
| die schweren Fahrzeuge. | ||||||
| Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. | ||||||
| Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
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| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe |
||||||
| Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; | ||||||
| bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| in den Jahren 2025-2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, | ||||||
| ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. [1] | ||||||
| Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. | ||||||
| Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. [2] | ||||||
| Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [3] sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1-3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] SR 641.61 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||