Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6128/2013

Urteil vom 22. Dezember 2015

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Esther Marti, Richter William Waeber;

Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

A._______,geboren am (...),

Ohne Nationalität,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2009, reiste über die Türkei in die Schweiz ein und stellte hier am 16. Dezember 2009 ein Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung zu seiner Person am 21. Dezember 2009 sowie der Bundesanhörung vom 11. Januar 2010 trug er zu seinen Asylgründen folgenden Sachverhalt vor:

Als Ajnabi (behördlich registrierter staatenloser Kurde) sei er in seinem Heimatstaat zahlreichen Benachteiligungen durch die syrischen Behörden ausgesetzt. Er habe in B._______, Distrikt Al-Hasaka, gelebt und sei als Schneider tätig gewesen. Als er für das Newroz-Fest 2009 kurdische Kleider und Flaggen genäht habe, hätten ihn die Behörden am 15. oder 16. März 2009 in seinem Geschäft aufgesucht. Dort hätten sie belastendes Material gefunden und ihn deshalb auf den Polizeiposten mitgeführt. Am darauffolgenden Tag sei er in das Gefängnis von C._______ verlegt worden, wo er verhört und misshandelt worden sei. Mithilfe seines Vaters, dessen Cousins und eines Anwalts sei seine Freilassung am 10. April 2009 gelungen. Sein Vater habe dabei unterschriftlich versprechen müssen, dass sein Sohn keine solchen Arbeiten mehr ausführen werde. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht an diese Abmachung gehalten und weiterhin für die PKK Nähaufträge ausgeführt. Am 12. November 2009 habe er durch seinen Geschäftsnachbarn erfahren, dass die Behörden, namentlich "Amen-Siassi-Leute" (Mitarbeiter des Amn Al-Dawla, Direktorat für Staatssicherheit; nachfolgend Amen-Leute genannt), ihn während seiner Abwesenheit am Arbeitsort gesucht und dabei abermals Stoffe für die kurdische Flagge und Fotografien von Abdullah Öcalan gefunden hätten. Daraufhin habe er seinen Heimatstaat verlassen.

Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem syrischen Register für Ajanib zu den Akten.

B.
Am 15. Februar 2010 richtete das BFM eine Botschaftsanfrage an die Schweizer Vertretung in Damaskus und ersuchte um Abklärungen zu Fragen betreffend die Nationalität, Ausweispapiere, die Art der Ausreise und eine allfällige behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer.

C.
Mit Antwortschreiben vom 7. Juni 2010 teilte die Schweizer Botschaft dem BFM mit, der Beschwerdeführer verfüge über keine syrische Staatsbürgerschaft und auch keinen syrischen Pass. Es seien zum Beschwerdeführer keine Einträge in den Registern des syrischen Migrationsdiensts bekannt und er werde nicht gesucht durch die staatlichen Behörden. Ferner sei der zu den Akten gereichte Registerauszug authentisch.

D.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2010 liess sich der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Botschaftsabklärung vernehmen und stellte zunächst fest, dass sein Vorbringen zu seiner Staaten- und Papierlosigkeit mit den Antworten der Botschaft übereinstimme und die Botschaft auch die Echtheit seiner eingereichten Registerauszüge bestätigt habe. Weiter erklärte er die fehlende Registrierung bei der syrischen Grenzbehörde (Migrationsamt) damit, dass er nicht ordentlich ausgereist, sondern geflohen sei. Der Angabe der syrischen Behörde, dass er in Syrien nicht gesucht werde, hielt er entgegen, dass diese Information mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die syrischen Geheimdienste falsch übermittelt worden sei.

E.
Mit Verfügung vom 5. August 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.

F.

Gegen diesen Entscheid reichte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 10. September 2010 wurde infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben, welcher fristgerecht geleistet wurde (Beschwerdeverfahren E-6164/2010).

H.
Nachdem sich die Vorinstanz bereits am 7. Oktober 2010 zur Beschwerde hatte vernehmen lassen, wurde sie aufgrund der aktuellen Lage in Syrien mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2011 erneut eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.

I.
Die Vorinstanz hob mit Verfügung vom 14. September 2011 ihren Entscheid vom 5. August 2010 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren wieder auf.

J.
Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2011 (E-6164/2010) wurde das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Der geleistete Kostenvorschuss wurde dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

II.

K.
Mit Eingaben an das BFM im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2012 und dem 4. September 2013 reichte der neu mandatierte, heutige Rechtsvertreter eine Fülle von Beweismitteln zum vorinstanzlichen Verfahren. Es handelte sich dabei vorwiegend um den Nachweis der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gegen das Regime von Bashar-Al-Assad, namentlich um Fotos im Zusammenhang mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an öffentlichen Kundgebungen in der Schweiz und um zahlreiche Auszüge seines Facebook-Profils (siehe Akten A30/1 bis A37/2, A40/1, A42/4 und A45/2 bis A47/2). Weiter informierte der Rechtsvertreter das BFM in der Eingabe vom 4. September 2013 (A47/2) über den Eheschluss des Beschwerdeführers mit D._______ und legte hierzu eine syrische Heiratsurkunde im Original mit beglaubigter Übersetzung ins Recht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit mehreren Monaten in Griechenland in Haft. Der Beschwerdeführer habe deshalb in ihrem Namen eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben.

L.
Mit Verfügung vom 20. September 2013, eröffnet am 26. September 2013, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Dagegen schob es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.

M.

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Ziffer 4 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sowie die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Einsicht in ein Aktenstück A48/2 (den internen Antrag des BFM zur vorläufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Aktenstück, ersucht.

Zur Stützung der Vorbringen wurden aktuelle Auszüge des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, ein Artikel von "Zeit-Online" vom 22. Oktober 2013, drei Artikel von "Spiegel-Online" vom 3., 17. und 21. Oktober 2013, ein Internet-Artikel des Tages-Anzeigers vom 22. Oktober 2013, ein Internet-Artikel der New York Times vom 21. Oktober 2013 und ein Internet-Artikel der 20Minuten vom 22. Oktober 2013 eingereicht. Sämtliche Medienberichte bezogen sich auf die aktuelle Konfliktsituation in Syrien.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2013 wurden die Anträge betreffend Akteneinsicht bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Aktenstücks A48/2 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, eine Übersetzung zum Beweismittel Nr. 2 (Auszug aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers) einzureichen. Schliesslich wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

O.
Am 14. November 2013 wurde der geforderte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist an die Gerichtskasse geleistet.

P.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Übersetzung zum Beweismittel Nr. 2 ihm bis heute noch nicht vorliege und diese schnellstmöglich nachgereicht würde. Ferner wurden ein weiterer Auszug des Facebook-Profils sowie eine Übersetzung zu einem Facebook-Beitrag des Beschwerdeführers vom 22. November 2013 zum Verfahren gereicht.

Q.
Das BFM liess sich mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 zur Beschwerde vernehmen und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Das BFM hielt fest, entgegen der Rüge des Beschwerdeführers sei es nicht willkürlich, dass sich die angefochtene Verfügung auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2010 stütze, worin festgestellt worden sei, dass die Beschwerdebegehren aussichtslos seien.

R.
Mit Eingabe vom 2. April 2014 liess der Rechtsvertreter dem Gericht eine Kopie des positiven Asylentscheids des BFM betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, E._______, zukommen und ersuchte um Berücksichtigung der Asylakten (N [...]) des Bruders des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren.

S.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung seines Bruders beizubringen, worin das Bundesverwaltungsgericht ermächtigt werde, das Dossier von E._______ zum vorliegenden Verfahren beizuziehen. Mit Eingabe vom 9. bzw. 12. Mai 2014 wurde eine entsprechende Erklärung des Bruders eingereicht.

T.
Nachdem im Mai 2014 die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz eingereist und am 8. Mai 2014 (schriftlich) bzw. am 17. Juni 2014 (im Empfangs- und Verfahrenszentrum) ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hatte, ordnete die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an, da das Verfahren der Ehefrau präjudizielle Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren haben könne.

III.

U.
Mit Eingabe vom 10. September 2014 an das BFM ersuchte der Rechtsvertreter um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der hängigen Beschwerde betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung wurde mit Verfügung des BFM vom 16. September 2014 die Behandlung des Staatenlosigkeitsgesuchs bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sistiert.

V.
Der Rechtsvertreter ersuchte mit Schreiben vom 25. März 2015 um Überweisung der Beschwerdeakten an das SEM zur erneuten Vernehmlassung und führte als Begründung im Wesentlichen aus, gemäss jüngster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkomme.

W.
Mit Verfügung des SEM vom 23. September 2015 wurde das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers abgelehnt und ihre Wegweisung angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf (vgl. oben Bst. U.).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig sowie richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind - soweit nicht bereits mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2013 geschehen - vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.2 Insbesondere was die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft, weil das interne Aktenstück A48/2 nicht ediert worden ist, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der Instruktionsverfügung vom 4. November 2013 verwiesen werden. Eventualiter hatte der Rechtsvertreter beim BFM "die Zustellung einer schriftlichen Begründung, analog zur Begründung von positiven Asylentscheiden", betreffend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt (vgl. A 52/1). Seine Rüge, dass dieser Antrag bis heute nicht behandelt worden sei, erweist sich als aktenwidrig; vielmehr hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 antragsgemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme dem Rechtsvertreter gegenüber schriftlich begründet (vgl. A57/1); dieses Vorgehen ist in keiner Weise zu beanstanden, und die Anforderungen von Art. 35 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG erweisen sich ohne weiteres als erfüllt.

3.3

3.3.1 In der Beschwerde wird eingewendet, die Vorinstanz hätte zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts zwingend weitere Abklärungen treffen müssen. Sie habe wesentliche Sachverhaltselemente wie beispielsweise die Vorbringen hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers oder der Suche nach ihm durch die Amen-Leute ausser Acht gelassen.

3.3.2 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

3.3.3 Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren zwei Mal angehört. Zudem wurde ihm anlässlich der Anhörung ausführlich Gelegenheit gegeben, sich zu den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen gegenüber der Erstbefragung zu äussern (A7/13 S.7 F41 ff.). Die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen - einschliesslich solcher durch die Schweizer Botschaft (vgl. Beschwerde S. 10) - ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens entsprechende Beweismittel ins Recht legen konnte. Aus den Akten geht jedenfalls nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sein soll.

3.3.4 Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtberücksichtigung gewisser Sachverhaltselemente ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne, sondern nur die entscheidwesentlichen Vorbringen nennen und sich mit diesen auseinandersetzen muss, um der Begründungspflicht zu genügen. Es reicht aus, Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden vorliegend genannt und behandelt respektive mangels einer glaubhaft gemachten Grundlage nicht weiter ausgeführt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Verfügung der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz Razzia und der daran anknüpfenden einschneidenden Haft im Frühjahr 2009, nur wenige Monate nach seiner Freilassung, erneut Flaggen genäht und verbotenes, teilweise mit Bilder von Abdullah Öcalan versehenes Material am gleichen Ort im Geschäft aufbewahrt haben solle. Ebenso wenig plausibel sei die Aussage, er habe, nachdem er über eine erneute behördliche Vorsprache in seinem Geschäft informiert worden sei, nicht dafür gesorgt, das belastende Material aus seinem Geschäft zu entfernen. Weiter falle auf, dass seine Ausführungen in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich ausgefallen seien. Er habe an der Erstbefragung nämlich angegeben, vor seiner Freilassung habe er unterschriftlich bestätigen müssen, nie mehr solchen Aktivitäten nachzugehen, demgegenüber habe er an der Bundesanhörung erklärt, nicht er, sondern sein Vater habe vor seiner Freilassung für ihn unterschreiben müssen. Ausserdem habe auch das Bundesverwaltungsgericht seine Asylbegründung in der Zwischenverfügung vom 10. September 2010 (vgl. oben Bst. G) als unglaubhaft eingestuft und die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet.

5.2 Zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Gruppe der Ajanib hielt die Vorinstanz fest, dass für staatenlose Kurden zwar weitreichende Diskriminierungen bestünden, gemäss geltender Rechtsprechung die Ajanib aber nicht von einer Kollektivverfolgung betroffen seien. Zudem hätten die im Distrikt Al-Hasaka registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Ajanib sei, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu.

5.3 Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz schliesslich aus, dass aus den eingereichten Beweismitteln einzig hervorgehe, dass er an einer Demonstration teilgenommen und im Internet unter seinem Facebook-Profil regimekritische Beiträge veröffentlicht habe. Hingegen würden die erwähnten Bilder und Videoaufnahmen eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Fragen, in welcher Weise er selbst individuell gegen das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem Ausmass er sich folglich exponiert habe, nicht zulassen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er als kurdischer Exil-Oppositioneller bzw. als Regimekritiker die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden derart auf sich gezogen habe, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtmitteleingabe hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seinem Engagement für die PKK und zum Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Haft die Schneidertätigkeit für die Partei wieder aufgenommen und verbotenes Material bei sich aufbewahrt habe, Folgendes fest: Für einen Kritiker der syrischen Regierung und Angehörigen der kurdischen Ethnie und Gemeinschaft, wie den Beschwerdeführer, sei es ein grosses Anliegen und ein Recht, sich gegen die Unterdrückung und Ungerechtigkeit zu wehren, auch wenn ihm dadurch Verfolgung drohe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung liege diesbezüglich keine Ungereimtheit vor. Zu den unterschiedlichen Erzählversionen betreffend die Unterschriftsabgabe führte er aus, dass es sich dabei nicht um einen entscheidrelevanten Widerspruch handle, welcher die Glaubhaftigkeit der übrigen detaillierten Ausführungen in Frage stellen könne (vgl. Beschwerde S.10 ff.).

6.2 Betreffend die Asylrelevanz der Vorbringen wurde festgehalten, dass, entgegen der vorinstanzlichen Behauptung, der Beschwerdeführer sehr wohl schon im Zeitpunkt der Ausreise asylrelevant verfolgt worden sei. Er sei als politisch aktiver Kurde ins Visier der Behörden geraten. Dass Kurden Diskriminierungen ausgesetzt seien, werde schliesslich auch durch die Vorinstanz bestätigt. Der Beschwerdeführer sei zudem aufgrund seiner Haft, Misshandlung und Flucht nicht nur "blosses" Opfer von Diskriminierung geworden, sondern habe asylrelevante Verfolgung erlebt. Ferner würde ein allfälliges Anstreben des Erwerbs der syrischen Staatsbürgerschaft nicht zur Behebung der erwähnten Ungerechtigkeiten führen (vgl. Beschwerde S. 13 ff.).

6.3 Zur exilpolitischen Tätigkeit wies der Beschwerdeführer, unter Einreichung eines weiteren Ausdrucks seines Facebook-Profils, insbesondere darauf hin, dass er seine Kritik am syrischen Regime und am brutalen Bürgerkrieg in Texten äussere, die er offensichtlich selber geschrieben und formuliert habe und die seine grosse Anteilnahme am Leid der syrischen Bevölkerung ausdrücke. Mit seinen Texten greife er ganz offenkundig den syrischen Diktator an. Die Vorinstanz habe die Relevanz der exilpolitischen Vorbringen unrichtig gewürdigt. Weiter wurde mit Verweis auf zahlreiche internationale Berichte, inländische Medien und verschiedene Urteile auf die Bespitzelung und Überwachung von im Ausland lebenden Syrern durch die syrischen Geheimdienste hingewiesen. Es würden bereits geringe Aktivitäten genügen, um in das Visier der syrischen Behörden zu gelangen. Bezogen auf den Beschwerdeführer sei offensichtlich, dass er die Schwelle eines "low level activist" längstens überschritten habe und davon auszugehen sei, dass seine exilpolitischen Aktivitäten den syrischen Behörden bekannt seien und er im Fall einer Rückkehr bereits am Flughafen eine Inhaftierung zu erwarten habe (vgl. Beschwerde S. 15 ff.).

6.4 Schliesslich wurde auf diverse aktuelle Medienberichte betreffend die Gewaltanwendung durch das syrische Regime hingewiesen und festgehalten, dass die Lage sich weiter verhärte und die verschiedenen Fronten sich laufend zersplittern und stets von Neuem reorganisieren würden. Die Gesamtsituation, die jahrelangen Konflikte und die aktuellen Ereignisse in Syrien seien extrem komplex und würden die Hoffnung auf eine Verbesserung der Lage mindern. Es stehe deshalb ausser Frage, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.

7.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufgezeigt hat, er habe vor seiner Ausreise flüchtlingsrelevante Ereignisse erlebt oder begründet befürchten müssen.

7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung, zwar in knappen, jedoch zutreffenden Ausführungen auf zentrale Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers hin. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden und diesbezüglich festgehalten werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers rund um seine Nähtätigkeiten mehrere realitätsfremde Merkmale aufweist (vgl. oben E. 5.1).

Auch das Gericht hält es für realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer trotz erlebter Verhaftung, nachdem in seinem Geschäft kompromittierendes Material aufgefunden worden war, erneut weiteres derartiges Material wiederum am selben Ort versteckt hätte. In der Anhörung, auf diese Ungereimtheit angesprochen, gab er zu Protokoll, er habe damals nicht geglaubt, dass die Behörden ihn noch ein weiteres Mal aufsuchen und behelligen könnten (vgl. A7/13 S. 7 f. F 46, 48, 51); dies vermag in keiner Weise zu überzeugen.

7.2 Überhaupt müssen verschiedene Schilderungen des Beschwerdeführers als wenig plausibel betrachtet werden; so gab er beispielsweise zu Protokoll, er habe nach seiner ersten Festnahme bereits nach kurzer Zeit seinen Vater telefonisch kontaktieren dürfen (A7/13 S. 6 F 30 f.); er habe im Verhör Sympathien für die Yekiti-Partei eingeräumt, weil das nämlich eine Partei sei, die in Syrien viel Sympathie geniesse und sozusagen als neutral, jedenfalls als weniger extrem als die PKK gelte (A7/13 S. 6 F32); er sei dann schliesslich freigekommen, nachdem sein Anwalt zu seiner Verteidigung vorgebracht habe, er sei "ein armer Mensch und hätte nicht gewusst, dass diese Sachen strafbar seien" (vgl. A7/13 S. 5 F. 38). Im syrischen Kontext, der sich auch zur Zeit der vorliegend interessierenden Vorfälle in Wirklichkeit durch ein unerbittliches Vorgehen der Behörden gegen Oppositionelle, namentlich gegen die kurdische Opposition, auszeichnete, müssen diese Darstellungen als wenig realitätsgetreu gelten.

Es vermag denn auch nicht zu überzeugen, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich als politisch aktiver Kurde exponiert und namentlich aus Überzeugung Aktivitäten für die PKK entfaltet (vgl. Beschwerde S. 11, 13). Seinen Aussagen in der Anhörung zufolge will der Beschwerdeführer vielmehr die Aufträge für die PKK lediglich aus finanziellen Gründen angenommen haben (vgl. A7/13 S. 7 F44, 47). Die Frage, ob er politisch tätig gewesen sei, beantwortete er mit "nein, gar nicht" und wies lediglich auf seine Teilnahme an Newrozfesten hin (vgl. A7/13 S. 11 F81).

7.3 Auch dass der Vater des Beschwerdeführers, der mittels Unterschrift dafür gebürgt haben soll, dass sein Sohn die fraglichen Aktivitäten nicht wiederholen würde, nach dem Bruch dieses Versprechens angeblich nicht in schärferer Form behelligt worden sei, wird nicht in plausibler Weise dargelegt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei der Vater lediglich nach dem Verbleib des Sohnes verhört worden; weitere Schwierigkeiten mit den Behörden habe er nicht erlebt ( A7/13 S. 8 ff., F 58, 59, 62, 69, 70); auch dies spricht im syrischen Kontext der damaligen Zeit dagegen, dass die Behörden am Beschwerdeführer ein ernsthaftes Interesse gehabt hätten.

Wann er mit seinem Vater letztmals Kontakt gehabt habe, schilderte der Beschwerdeführer im Übrigen widersprüchlich, soll dies doch einerseits vor der Ausreise, zum Zeitpunkt, als er sein Dorf verlassen habe und nach C._______ gegangen sei, gewesen sein (vgl. A7/13 S. 9 F66 f.), während er andererseits zu Protokoll gab, er habe mit seinem Vater nach der Ausreise, von der Türkei aus, Kontakt gehabt (A7/13 S. 10 F76).

7.4 Die vorstehenden Sachverhaltselemente bekräftigen somit die bereits stichhaltigen Argumente der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Die auf Beschwerdeebene dagegen erhobenen Argumente (vgl. oben E. 6.1) vermögen die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht zu relativieren. Namentlich sind unter anderem auch die Einwände, die Vorinstanz habe sich im Asylpunkt unreflektiert derselben Argumentation bedient wie in ihrer Verfügung vom 5. August 2010, sowie sie habe den Aspekt der illegalen Ausreise unerwähnt gelassen, nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid umzustossen.

7.5 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei als Ajnabi in Syrien diskriminiert worden. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass gemäss geltender Rechtsprechung auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Diskriminierungen, nicht generell von einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass auszugehen ist; dieser Einschätzung der Lage der Ajanib schliesst sich das Gericht an; die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen erreichen nicht jene Intensität ernsthafter Nachteile, die zur Bejahung der Asylrelevanz erforderlich wäre. Zu präzisieren ist in diesem Zusammenhang, dass angesichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien eine zuverlässige Prognose der künftigen Entwicklung kaum möglich ist. So kann jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruhen, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.4.1). Soweit sich die objektive Gefährdungssituation des Beschwerdeführers - beispielsweise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit - nachträglich verschärfen sollte, würde es ihm frei stehen, dies im Rahmen eines Folgegesuches beim SEM geltend zu machen. Zudem wäre im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers eine allfällige Veränderung der Sachlage durch das SEM von Amtes wegen zu beurteilen (vgl. Urteil E-3443/2014 vom 15. Juni 2015 E. 5.4.6).

7.6 Der Beschwerdeführer ersuchte ferner darum, die Asylverfahrensakten seines Bruders zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen (vgl. oben Bst. R und S). Das Gericht hat die fraglichen Akten antragsgemäss beigezogen, allerdings sind darin keine Anhaltspunkte vorzufinden, die im vorliegenden Verfahren die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen könnten. Der Bruder des Beschwerdeführers, der im Gegensatz zum Beschwerdeführer erst nach Ausbruch des Syrienkrieges das Land verlassen hatte, machte im Wesentlichen eine Militärdienstverweigerung bzw. Desertion geltend, woraufhin ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Er wurde in seinem Asylverfahren ebenfalls vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertreten; der Rechtsvertreter war bei der Anhörung zu den Asylgründen anwesend (vgl. Protokoll der Anhörung von E._______ vom 2. September 2013 S. 2). Der Beschwerdeführer brachte dagegen andere Asylgründe vor, die in keinem Zusammenhang mit denjenigen seines Bruders stehen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die kurze schriftliche Mitteilung im Rahmen der Eingabe vom 4. September 2012, wonach das syrische Militär den Bruder des Beschwerdeführers gesucht habe, unbehelflich ist, da daraus keinerlei Verbindung zum Beschwerdeführer auszumachen ist. Folglich vermag der Beschwerdeführer aus dem gutgeheissenen Asylgesuch seines Bruders nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

7.7 Schliesslich gehen auch aus den Anhörungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche ihrerseits ebenfalls vom Rechtsvertreter ihres Mannes vertreten wurde, keine Hinweise auf den Beschwerdeführer selber und dessen Asylgründe hervor. Die Ehefrau macht Vorbringen geltend, die in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen. Ihr Asylgesuch wurde vom BFM abgewiesen; diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, stellen sich diesbezüglich auch keine Fragen einer allenfalls drohenden Reflexverfolgung oder eines allfälligen Einbezugs des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau.

7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) und demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) nicht genügen.

7.9 Da eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers fehlt, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

8.

8.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die syrischen Behörden interessierten sich zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, doch sei davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinaus aktiv seien. Massgebend sei insbesondere die öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes werde. Die exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers seien dagegen nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).

8.3 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können.

Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.

Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H. [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).

8.4

8.4.1 Der Beschwerdeführer machte sowohl im vorinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren mit diversen Eingaben geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in den Eingaben kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement. Gemäss den vorliegenden Akten hat sich der erst in der Schweiz aktiv gewordene Beschwerdeführer nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben. Die auf Facebook publizierten Beiträge stellen für sich alleine keine qualifizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit dar und begründen nicht eine erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste gegenüber dem Beschwerdeführer. Anhand seiner Facebook-Aktivitäten wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten seinen Unmut gegenüber dem syrischen Regime online kundgetan. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es ist somit festzuhalten, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht überschreitet. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun.

8.4.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nicht erfüllt. Eine erneute vernehmlassungsweise Überweisung des Beschwerdedossiers an die Vorinstanz - wie dies in der Eingabe vom 25. März 2015 mit Verweis auf die damals aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beantragt wurde (vgl. oben Bst. W.) - ist in Anwendung der geltenden Rechtsprechung nicht erforderlich.

9.
Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe die Anforderungen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

10.

10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Namentlich besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7 und Beschwerde S. 34) nicht einzutreten ist.

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in selber Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in selber Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang