Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-2184/2016

Urteil vom 22. November 2017

Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Hans Urech; Gerichtsschreiber David Roth.

Parteien

1. Prof. A._______,
2. Prof. B._______,
sowie die weiteren Gesuchstellenden
der Forschungsgruppe,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Abteilung Biologie und Medizin,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Forschungsförderung, Nichteintreten auf Beitragsgesuch.
B-2184/2016

Sachverhalt:
A.
Am 15. Oktober 2015 stellte die Forschungsgruppe um Prof. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beim Schweizerischen Nationalfonds (nachfolgend: SNF oder Vorinstanz) das Gesuch Nr. (...) um Unterstützung des Forschungsprojekts "(...)". Die ersuchten Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'144'260.­ verteilen sich auf eine geplante Studiendauer von fünf Jahren.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Abteilung Biologie und Medizin sei zum Schluss gekommen, dass die formellen Voraussetzungen der Ausschreibung 2015 für ,,Investigator Initiated Clinical Trials" (nachfolgend: Ausschreibung 2015 IICT) nicht erfüllt würden, weil die Studie nicht randomisiert sei. C.
Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer 1 und Prof. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 8. April 2016 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Sie rügen, die Vorinstanz habe das Gesuch um Zusprechung von Förderbeiträgen zu Unrecht aus formellen Gründen zurückgewiesen. Auch sei das Gesuch nicht in einer initialen Phase abgelehnt worden. Man habe sie sämtliche Voraussetzungen zur Einreichung eines kompletten Antrags erfüllen lassen, obwohl eine Ablehnung aus formellen Gründen schon früher möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführenden erachten die Verweigerung der Förderung aus rein formellen Gründen weiter als eine Diskriminierung und zudem kontraproduktiv für den klinischen Fortschritt in der Schweiz.
D.
Am 13. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang und teilte den Beschwerdeführenden mit, in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 stelle sich die Frage nach der Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer 2 wurde deshalb unter Fristansetzung zum Nachweis aufgefordert.

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E.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer 2 dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei der Direktor der (...), zu welcher die (...) (nachfolgend: Unit) unter der Leitung des Beschwerdeführers 1 gehöre. Er sei einerseits Vorgesetzter des Beschwerdeführers 1 und andererseits in letztverantwortlicher Funktion für die Unit tätig. Im strittigen Forschungsförderungsgesuch sei er als Principal Investigator aufgeführt. F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Vorinstanz bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2. Zur Begründung ihres Nichteintretens führt sie aus, zwecks Förderung bestimmter Themen verlange sie bei einigen Förderungsinstrumenten ­ wie vorliegend bei der Ausschreibung 2015 IICT ­ zusätzlich die Erfüllung inhaltlicher Vorgaben. Weiter tritt die Vorinstanz der Rüge, die Ablehnung aus formellen Gründen sei ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, mit dem Argument entgegen, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Absichtserklärung vom 26. August 2015 noch erklärt habe, die geplante Studie würde randomisiert durchgeführt. Die Vorinstanz bestreitet schliesslich das Vorliegen eines Diskriminierungstatbestandes. G.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 13. Juli 2016 mit dem Antrag auf "Fortführung der Beschwerde". Die Beschwerdeführenden erläutern, dass in ihrem Schreiben eine intra-Patient-Randomisierung gemeint gewesen sei. Es handle es sich um eine prospektive, interventionelle, multizentrische Studie, die an ein und demselben Patienten randomisiert werden könne. Der Antrag sei so formuliert, dass die Vorinstanz sofort habe erkennen können, weshalb die Studie aus ethischen Gründen nicht interPatient-, sondern bloss intra-Patient-randomisiert durchgeführt werden könne. Falls diese Methode die Anforderungen der Vorinstanz nicht erfülle, so hätte sie dies bereits in der ersten Antwort mit entsprechender Begründung mitteilen müssen. H.
Mit Duplik vom 14. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie macht geltend, die Argumentation der Beschwerdeführenden hinsichtlich der intra-Patient-Randomisierung sei völlig neu. Die Beschwerdeführenden hätten im Forschungsplan nicht
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erwähnt, dass die Studie auf diese Art durchgeführt werde. Sie hätten jedoch mehrmals darauf hingewiesen, dass eine Randomisierung der Studie nicht möglich sei. Es sei im Übrigen praxisgemäss nicht zulässig, in einer Replik Beschwerdegründe anzubringen, die bereits in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können. I.
Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien sowie eingereichten Akten wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen den am 9. März 2016 eröffneten Entscheid der Vorinstanz. Entscheide der Vorinstanz über die Gewährung von Beiträgen sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 13 Abs. 3
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz

Art. 13   Verfahren und Rechtsschutz
  1.   Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) entsprechen.
  2.   Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
  3.   Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a.   die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
  4.   Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
  5.   Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
 
[1] SR 172.021
und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
. und Art. 33 Bst. h
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2
Die Vorinstanz ist eine privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, die wissenschaftliche Forschung in der Schweiz zu fördern (vgl. Art. 1 der Statuten vom 30. März 2007). Sie untersteht der Bundesgesetzgebung, soweit sie für die Forschung Bundesmittel verwendet (Art. 4 Bst. a Ziff. 1
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz

Art. 4   Forschungsorgane
  Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:
a. [1]   die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT)der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW)der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW)dem Kompetenzzentrum Science et Citédem Kompetenzzentrum TA-SWISS;
1.   der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),
2. [1]   die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:
u1.   der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT)
u2.   der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW)
u3.   der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)
u4.   der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW)
u5.   dem Kompetenzzentrum Science et Cité
u6.   dem Kompetenzzentrum TA-SWISS;
b. [2]   die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 2016 [3];
c.   die folgenden Hochschulforschungsstätten:die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 [4] (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);
1.   die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,
2.   die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 [4] (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,
3.   die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);
d.   die Bundesverwaltung, soweit sie:für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oderAufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt.
1.   für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder
2.   Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).
[3] SR 420.2
[4] SR 414.20
, Art. 10
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz

Art. 10   Schweizerischer Nationalfonds
  1.   Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
  2.   Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:
a.   die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
b.   die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
c.   die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
d.   die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
e.   die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.
  3.   Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:
a.   exzellenter Forschungsprojekte;
b.   eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
c.   von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
d.   der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.
  4.   Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
  5.   Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.
  6.   Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten. [1] Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen. [2]
  7.   Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.
 
[1] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480).
[2] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480).
FIFG). Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (aFIFG; AS 1984 28) regelte die Vorinstanz die Gewährung von Forschungsbeiträgen im Beitragsreglement vom 14. Dezember 2007, welches in der Folge durch den Bundesrat genehmigt wurde. Am 1. Januar 2014 trat das revidierte FIFG in Kraft; die darin vorgesehene Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 3
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz

Art. 9   Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen
  1.   Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
  2.   Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.
  3.   Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. [1]
  4.   Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.
  5.   Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:
a.   Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.
b.   Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
c.   Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089).
FIFG entspricht derjenigen von Art. 7 Abs. 2 aFIFG. Gestützt darauf erliess die Vorinstanz das Reglement des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015, das am 27. Mai 2015 durch den Bundesrat genehmigt und mit Beschluss des Forschungsrats vom 9. Dezember Seite 4

B-2184/2016

2015 per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt wurde. Durch dieses neue Beitragsreglement wurde das alte Beitragsreglement vom 14. Dezember 2007 aufgehoben (vgl. Art 50 Beitragsreglement). Das neue Beitragsreglement ist anwendbar auf Gesuchsverfahren, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind, soweit den Gesuchstellenden daraus keine Nachteile erwachsen (Art. 51 Beitragsreglement). Weil das Beitragsgesuch am 1. Januar 2016 hängig war und das neue Beitragsreglement für die Beschwerdeführenden keine Nachteile nach sich zieht, ist im Beschwerdeverfahren das neue Beitragsreglement vom 27. Februar 2015 anzuwenden. 1.3
Art. 13 Abs. 3
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz

Art. 13   Verfahren und Rechtsschutz
  1.   Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) entsprechen.
  2.   Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
  3.   Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a.   die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
  4.   Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
  5.   Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
 
[1] SR 172.021
FIFG schafft spezialgesetzlich eine von der allgemeinen Legitimationsregelung des Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG abweichende Ordnung, indem die Beschwerdeberechtigung auf ,,Gesuchsteller" im Sinne materieller Verfügungsadressaten beschränkt wird (siehe Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011, BBl 2009 8827, S. 8881; Botschaft über die die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2008-2011 vom 24. Januar 2007, BBl 2007 1223, insb. S. 1383; Botschaft über ein Forschungsgesetz vom 18. November 1981, BBl 1981 III 1021, S. 1062 f. und 1078; Teilentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-5028/2009 vom 8. März 2010). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich bei der Forschungsgruppe um eine einfache Gesellschaft handelt. Eine einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Sie ist demnach weder rechtsnoch parteifähig und folglich auch nicht beschwerdelegitimiert. Grundsätzlich müssen die Mitglieder von einfachen Gesellschaften persönlich und gemeinsam die notwendigen Prozesshandlungen vornehmen (MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N 11 und N 13; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-86/2007 vom 11. Juli 2007 E. 1.1, je mit Hinweisen). Die Mitglieder können sich indes vertreten lassen sowie ihre Vertreter konkludent rechtsgültig bevollmächtigen (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 11 N 13 und N 21 ff. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 sind Mitglieder der einfachen Gesellschaft und demzufolge materielle Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 13 Abs. 3
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz

Art. 13   Verfahren und Rechtsschutz
  1.   Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) entsprechen.
  2.   Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
  3.   Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a.   die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
  4.   Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
  5.   Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
 
[1] SR 172.021
FIFG. Namentlich ist demnach der Beschwerdeführer 2 in dieser Funktion entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz einerseits persönlich beschwerdelegitimiert. Der Beschwerdeführer 1 hat die übrigen Mitglieder der Forschungsgruppe in seiner Funktion als korrespondierende gesuchstellende Person im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Beitragsreglement im vorinstanzlichen Verfahren vertreten. Es sind keine Gründe ersichtlich, an seiner diesbezüglichen Ermächtigung auch im Seite 5

B-2184/2016

vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Ebenso wenig scheint fraglich, dass der Beschwerdeführer 2 als Principal Investigator der Forschungsgruppe, Vorgesetzter des Beschwerdeführers 1 sowie als Letztverantwortlicher der Unit andererseits zur gemeinsamen Vertretung der übrigen Mitglieder der Forschungsgruppe bevollmächtigt ist. Daran ändert auch Art. 31 Beitragsreglement nichts, wonach gegen Verfügungen, die der SNF erlässt, die korrespondierende gesuchstellende Person Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben kann, schon zumal dies die zitierte formell-gesetzliche Legitimationsregelung nicht zu derogieren vermag. Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Art. 1 Beitragsreglement sieht zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung die Gewährung von Beiträgen vor (Abs. 1), wobei auf diese kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2). Die vom Bund gewährten Mittel verwendet die Vorinstanz unter anderem zur Förderung von Programmen mit thematischen und konzeptionell-organisatorischen Vorgaben (Art. 5 i.V.m. Art. 48 Beitragsreglement). Im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung prüft die Vorinstanz zunächst, ob der Gesuchsteller die Ausschreibungsvorgaben und die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt (Art. 10­19 Beitragsreglement; Art. 8 und Art. 9 aBeitragsreglement). Auf Beitragsgesuche, welche diese Anforderungen nicht erfüllen oder die inhaltlich offensichtlich ungenügend sind, tritt der SNF nicht ein (Art. 22 Beitragsreglement). 3.
Die Beschwerdeführenden rügen, ihr Gesuch sei zu Unrecht erst in einer späten Phase der Gesuchstellung abgelehnt worden, obschon eine Ablehnung aus formellen Gründen bereits in der Anfangsphase möglich gewesen wäre. Dadurch sei ihnen ein unnötig hoher Aufwand entstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht einwendet, machen die Ausschreibung 2015 IICT und das Reglement deutlich, dass das Evaluationsverfahren erst nach Einreichung des Förderungsgesuches beginnt. Die Vorinstanz entscheidet über Gesuche gestützt auf die Unterlagen, die ihr mit dem Gesuch eingereicht werden. Die Gesuchstellenden haben zwar keinen Anspruch darauf, ihr Gesuch nachträglich zu ergänzen (Art. 23 Abs. 1 Beitragsreglement). Seite 6

B-2184/2016

Sie erhalten jedoch die Möglichkeit, einfache Mängel zu beheben (Art. 23 Abs. 4 Beitragsreglement). Die Beschwerdeführenden reichten ihr Gesuch um Zusprechung von Förderbeiträgen fristgerecht am 15. Oktober 2015 ein. Die bis zum 4. November 2015 geführte Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und der Vorinstanz diente einer solchen Mängelbehebung. Den Reglementen ist keine Frist zu entnehmen, an welche die Vorinstanz bei der Behandlung von Beitragsgesuchen gebunden wäre. Im Hilfstext zum elektronischen Gesuchsformular für die Teilnahme an der Ausschreibung 2015 IICT geht die Vorinstanz von einer üblichen Behandlungsdauer von
fünf
Monaten
aus
(, abgerufen am 9.7.2017). Der am 9. März 2016 eröffnete Nichteintretensentscheid liegt demzufolge im zeitlich vorgesehenen Rahmen, weswegen sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet erweist. 4.
Gleichermassen unbehilflich ist derweil der Einwand der Vorinstanz, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Replik aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden könnten resp. dürften sowie ,,[v]or diesem Hintergrund [...] die Frage offen bleiben [kann], ob eine intra-patient Randomisierung der Studie das Kriterium der Randomisierung im Sinne des IICT Calls erfüllt hätte": Die von der Vorinstanz zitierte Literaturstelle (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 53) verweist auf die Entscheide BVGE 2010/53 sowie BVGE 2011/54, welche jeweils unzulässige, zumal den Streitgegenstand ausweitende Rechtsbegehren betreffen (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 38 f.). Hingegen dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände vorgebracht werden, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben. Gleiches gilt für neue Beweismittel (Urteil des BVGer B-1060/2013 vom 14. November 2014 E. 5 m.w.H.) sowie für sog. rechtliche Nova, mit welchen ein neues Begründungselement beigebracht wird (ISABELLE HÄNER, Die Anforderungen an eine Beschwerde, in: Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, 34 f.; SEETHALER/PORTMANN, a.a.O., Art. 52 N. 79 m.w.H.). Selbst wenn die Beschwerdeführenden in der Replik nun einen neuen Standpunkt eingenommen hätten, beträfe dieser aber klarerweise denselben Streitgegenstand, wie er durch das sinngemässe
Seite 7

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Rechtsbegehren in der Beschwerde ­ nämlich die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz ­ abgesteckt wurde. 5.
5.1
Das Vorbringen der Vorinstanz, wonach die Argumentation der Beschwerdeführenden hinsichtlich der intra-Patient-Randomisierung völlig neu sowie in völligem Widerspruch zur Beschreibung des Vorhabens in der Gesucheinreichung sei, verfängt im Übrigen auch in der Sache nicht. Die Beschwerdeführenden hielten bereits im Begleitschreiben zur Gesucheingabe vom 15. Oktober 2015 fest: ,,Important Note: Our product, (...), is an ATMP and not a drug. Hence, it would be unethical to apply it in a randomized fashion (active substance against placebo) on healthy patients. Consequently, (...) will only be applied on patients suffering from severe skin injuries (first of all testing safety in Phase I studies). The transplanted test patch, however, will always be surrounded by control areas of conventional treatment, e.g. split thickness skin."
Letztzitierte Ausführungen finden sich weiter auf dem Gesuchsformular ,,Application form mySNF" vom 15. Oktober 2015 unter ,,17. General remarks on the project" sowie im Forschungsplan vom selben Datum unter ,,22. Further comments"; die Beschwerdeführenden wiederholten sie alsdann in der Beschwerde vom 8. April 2016. 5.2
Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, bezeichneten die Beschwerdeführenden die Studie mehrmals als nicht am gesunden Patienten randomisiert durchführbar. Sie verwendeten den Begriff ,,randomisiert" allerdings im jeweils ausschliesslichen Sinne einer inter-Patient-Randomisierung, wohingegen die soeben zitierten Stellen inhaltlich eine intra-Patient-Randomisierung beschreiben. Insoweit terminologisch konsistent bemerkten die Beschwerdeführenden denn im Begleitschreiben zur Gesucheingabe vom 15. Oktober 2015 im Anschluss an die ,,Important Note": [W]e ask the SNF to [...] not turn [this type of rare and very promising clinical studies] down for purely formal (not randomized) reasons."
5.3
Die Beschwerdeführenden beschrieben demzufolge entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz in der Duplik bereits im Begleitschreiben zur Gesucheingabe vom 15. Oktober 2015, desgleichen im Forschungsplan vom Seite 8

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selben Datum sowie alsdann in der Beschwerde vom 8. April 2016 materiell ein intra-Patient-randomisiertes Verfahren. Freilich bezeichneten sie es nicht ausdrücklich als solches, weswegen die von der Vorinstanz monierte Wortsuche nach ,,intra-patient" auch erfolglos bleiben musste. Die Umschreibungen waren indes in dieser Hinsicht inhaltlich unmissverständlich, und das Verfahren damit klar als solches erkennbar. Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz kommen die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Replik demgemäss ferner keiner Ergänzung des Forschungsplans gleich, womit die Gleichbehandlung der übrigen Gesuchsteller der Ausschreibung 2015 IICT nicht tangiert ist.
6.
6.1
Nachfolgend bleibt zu klären, ob die intra-Patient-randomisierte Studie der Gesuchstellenden dem Kriterium ,,Randomisierung" der Ausschreibung 2015 IICT in inhaltlich offensichtlich ungenügender Weise entspricht, infolgedessen die Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. b Beitragsreglement nicht auf das Gesuch eintreten durfte. 6.2
In der Ausschreibung 2015 IICT finden sich keinerlei konkretisierende Hinweise betreffend die Auslegung des Begriffs ,,Randomisierung". Hierzu ist lediglich zu erwägen, dass eine differenzierende und restringierende Auslegung derweil kaum mit den von der Gesuchstellerin in der Vernehmlassung angeführten Anforderungen an inhaltliche Vorgaben bei Programmausschreibungen vereinbar wäre, nämlich dass deren Vorhandensein ohne vertiefte Abklärung vorgängig zur materiellen Gesuchprüfung bejaht oder verneint werden könnten sowie ihre klare Definition die Entscheidgrundlage nachvollziehbar machen und die Gleichbehandlung der Gesuchstellenden sicherstellen würden. Die Beschwerdeführenden bemerken in der Replik auch zutreffend, dass namentlich eine intra-Patient-Randomisierung in den Ausschreibungskriterien mit keinem Wort als unzulässig beschrieben wurde. Letzteres bringt die Vorinstanz selbst im Beschwerdeverfahren nicht vor, welche sich begnügt, eine gegenständlich unzutreffende Präklusion anzurufen (vgl. Ziff. 4 hiervor).
6.3
Das Gesuch der Beschwerdeführenden kann mithin nicht als inhaltlich of-
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fensichtlich ungenügend gelten, infolgedessen die angefochtene Verfügung sich als rechtsfehlerhaft erweist. Sie ist aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid zurückzuweisen. 7.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Verweigerung der Förderung aus rein formellen Gründen im Rahmen der Ausschreibung 2015 IICT das Diskriminierungsverbot verletzt.
8.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Vorinstanzen werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). 9.
Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren zu Lasten der unterliegenden Gegenpartei eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten waren und keine derartigen Kosten geltend gemacht haben, ist ihnen praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 83 Bst. k
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist demzufolge mit der Eröffnung endgültig.

Seite 10

B-2184/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.­ wird den Beschwerdeführenden auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­

die Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Rückerstattungsformular);
die Vorinstanz (Ref-Nr. (...);
Einschreiben; Beilagen: Akten zurück).

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury

David Roth

Versand: 27. November 2017

Seite 11