Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-86/2007
{T 0/2}

Urteil vom 11. Juli 2007

Mitwirkung:
Richter Hans-Jacob Heitz (vorsitzender Richter), Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl

Festival A._______, H._______, J._______, U._______ und A._______;
Zustelladressat: H._______
Beschwerdeführer

gegen

Stiftung Pro Helvetia
Vorinstanz,

betreffend

finanzielle Beiträge.

Sachverhalt:
A. Am 8. November 2006 stellte das Organisationskomitee des Festivals A._______ (Organisationskomitee, die Beschwerdeführer), bestehend aus H._______, J._______, U._______ sowie A._______, ein Gesuch um eine Defizitgarantie in der Höhe von Fr. 5000.- für die Durchführung des Festivals A._______ 2007 an die Stiftung Pro Helvetia (Vorinstanz). Das Gesuch des Organisationskomitees wurde für die Kategorie "Uraufführungen von Werken schweizerischer Komponist/innen" auf dem dafür vorgesehenen offiziellen Formular der Vorinstanz eingereicht. Im Anhang zum Gesuchsformular reichte das Organisationskomitee eine Beschreibung des Projekts sowie ein Budget und die Bilanz der in den Jahren 2003 bis 2006 durchgeführten Festivals gleichen Namens ein. Aus den Bilanzen geht hervor, dass die Vorinstanz das Festival A._______ in den Jahren 2003, 2004 und 2005 mit jeweils Fr. 4000.- bzw. Fr. 5000.- unterstützt hat. Weiter dokumentierte das Organisationskomitee sein Gesuch mit mehreren Zeitungsartikeln und teils ausländischen Festivalprogrammen, die belegen, dass für das Festival A._______ 2007 vorgesehene Ensembles dort aufgetreten sind. Schliesslich reichten die Mitglieder des Organisationskomitees, J._______, U._______, A._______ sowie H._______, ihre Lebensläufe und ihre Werkverzeichnisse ein.
B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Organisationskomitees ab. Sie begründete ihre Verfügung damit, dass sie aufgrund des fast vollständig ausgeschöpften Budgets lediglich Projekte von höchster Qualität und Wichtigkeit unterstützen könne. Einerseits habe sie den Eindruck gewonnen, dass die für das Jahr 2007 geplante Konzertserie weniger überregionale Ausstrahlung aufweise als die frühere, kompakte Version des Festivals. Andererseits hätten nicht alle Partituren ganz zu überzeugen vermocht. Dies habe zur Folge gehabt, dass man die Qualität des Festivals im Vergleich zu anderen Konzertreihen und Festivals als weniger hoch eingestuft habe.
C. Gegen diesen Entscheid reichte das Organisationskomitee mit Eingabe vom 26. Dezember 2007 Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia ein. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass es sich beim Festival A._______ um eine Veranstaltung handle, die erstmals im Jahr 2003 von den Komponisten J._______, U._______, H._______, A._______ sowie dem Dirigenten P._______ durchgeführt worden sei. Für das Jahr 2007 sei die fünfte Ausgabe des Festivals vorgesehen. Ziel des Festivals sei es, Komponisten, die auf irgendeine Weise mit dem Kanton Bern in Verbindung stehen, ein Podium zur Präsentation ihrer Werke bereit zu stellen. Nebst neuen Kompositionen kämen aber auch bestandene Werke aus der klassischen Moderne zur Aufführung. Das hauseigene Ensemble "B._______" garantiere dabei eine hochwertige Vertonung. Zusätzlich würden jedoch auch Musiker und Ensembles aus anderen Kantonen und dem Ausland das Spektrum des Festivals ergänzen und Kontakte über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus sicherstellen. Die Vorinstanz habe das Festival drei Mal unterstützt. Die Beitragsgesuche für die Festivals 2006 und 2007 seien jedoch abgelehnt worden. Das Festival habe durchaus nationale und internationale Bekanntheit. So seien anlässlich mehrerer Festivals Radioaufnahmen für die Sender DRS 2 und espace 2 gemacht worden. Weiter seien anlässlich des Festivals uraufgeführte Werke an Konzerten oder Festivals im Ausland erneut aufgeführt worden. Die Qualität der Partituren lasse sich durchaus mit vergleichbaren Festivals im Ausland messen. Das Festival A._______ biete nebst einer Plattform für bekannte Komponisten auch Räume für Jungkomponisten. Das Festival A._______ gehöre zu jenen Institutionen, die in den letzten vier Jahren am meisten neue Musik von Komponisten aus der Schweiz aufgeführt habe. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde gutzuheissen und das Festival für das Jahr 2007 mit einer Defizitgarantie bis zu Fr. 5000.- zu unterstützen.
D. Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 leitete der ehemalige Präsident der Eidgenössischen Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter, das am 31. Dezember 2006 seinen Betrieb aufgenommen hat und alle Rekurskommissionen ersetzt.
E. In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2007 führte die Vorinstanz aus, dass sich ihre Unterstützung auf Projekte von überregionaler Bedeutung konzentriere. Hingegen fielen Projekte regionaler Ausstrahlung bezüglich Unterstützung eher in den Zuständigkeitsbereich von Kantonen und Gemeinden. Die überregionale Ausstrahlung ergebe sich aus der Herkunft der Komponisten, dem Einzugsgebiet und der Zusammensetzung des Publikums, der Präsenz überregionaler Medien sowie der Veranstaltungs- und Finanzierungsstrukturen. Die Zielsetzung des Festivals A._______, Komponisten, die irgendeinen Bezug zum Kanton Bern haben, eine Plattform zu bieten, lege die Vermutung eines regionalen Ereignisses nahe. Die budgetierten Einnahmen von Fr. 3685.-, die nicht einmal 5% des Aufwands decken, würden darauf hinweisen, dass wohl nur ein kleines, regionales Publikum angesprochen werde, und daher mit geringem Widerhall zu rechnen sei. Im Gegensatz zu früheren Jahren finde das Festival neu verteilt über einen Zeitraum von Januar bis September statt. Dies verunmögliche es, Musik auf höchstem Niveau konzentriert zu vermitteln und dadurch ein nationales Fachpublikum sowie nationale Medien anzuziehen. Damit unterscheide sich das Festival von anderen, durch die Vorinstanz unterstützten Anlässen wie "M._______", "Festival R._______" und "F._______". Auch wenn einzelne Kompositionen, die am Festival A._______ uraufgeführt worden seien, daraufhin im Ausland erneut aufgeführt worden seien, sage dies nichts über die Ausstrahlung des Festivals aus. Bezüglich Qualität gelte es festzuhalten, dass die vorgelegten Partituren künstlerische Eigenständigkeit vermissen liessen. Die Qualität sei sehr heterogen. Viele Künstler an anderen Veranstaltungen wie "F._______", "M._______" usw. seien weit bekannter als die in Bern aufgeführten. Weiter sei es so, dass angesichts der knappen Mittel nicht alle Gesuche, die den formalen Ansprüchen genügen, berücksichtigt werden können.
F. In ihrer Replik vom 10. April 2007 führten die Beschwerdeführer unter Beilage der entsprechenden Veranstaltungs-Flyer aus, dass es sich beim Festival A._______ nicht um einen Anlass mit bloss regionaler Ausstrahlung handle. So würden gewisse Konzerte von Radio DRS und Radio RSR übertragen. Auch wenn der Schwerpunkt des Festivals in der Förderung von bernischen Komponisten liege, so würden doch überregional bekannte Komponisten durchaus auch auftreten. Dasselbe gelte für die Interpreten, indem immer wieder Musiker und Ensembles aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland auftreten. Auch seien die Sponsoren des Festivals von durchaus nationalem oder gar internationalem Format. Bezüglich internationaler Ausstrahlung des Festivals gelte es festzuhalten, dass jedenfalls die Internationalität der Konkurrenzanlässe, wie "M._______" etc., nicht grösser sei. Bezüglich Einnahmesituation bringen die Beschwerdeführer vor, dass das Festival noch in den Kinderschuhen stecke. Ausserdem würden sie nicht davon ausgehen, dass die von der Vorinstanz unterstützten Konkurrenzanlässe eine bessere Einnahmesituation vorweisen könnten. Zum Vorbringen der mangelnden Qualität führen die Beschwerdeführer aus, dass Qualitätsmassstäbe immer subjektiver Natur seien. Gerade bei moderner Klassik könne nicht vorausgesagt werden, ob ein bestimmtes Werk in Zukunft Erfolg haben werde. Es sei überdies befremdlich, dass sich eine "amtliche Instanz" anmasse, über Gut und Schlecht zu urteilen. Tatsache sei, dass die von der Vorinstanz als hochrangige Komponisten bezeichneten Personen nicht nur Gäste des Festivals seien. Vielmehr hätten diese Personen von der ersten Stunde des Festivals an zu den regelmässig aufgeführten Komponisten gehört. Im Rückblick auf die vergangenen Festivals könne festgehalten werden, dass der grösste Teil der aufgeführten Werke gut gelungen sei.
G. In ihrer Duplik vom 24. April bringt die Vorinstanz vor, dass sie aufgrund knapper Mittel lediglich jene Projekte unterstützen könne, die sie für besonders gut und wichtig halte. Die überregionale Ausstrahlung des Festivals sei heute kleiner als früher, da die verschiedenen Konzerte in der Ausgabe des Jahres 2007 auf einen grossen Zeitraum verteilt seien. Dass die überregionale Ausstrahlung abgenommen habe, sei auch daran ersichtlich, dass über das Festival 2007 bis anhin lediglich ein Bericht in der lokalen Zeitung "der Bund" erschienen sei. Das Radio nehme ebenfalls lediglich zwei Konzerte auf. Ein Festival, das ausschliesslich Berner Komponisten programmiere, sei für die nationale Bedeutung a priori kleiner. Zudem sei der Stiftungsrat nach wie vor der Meinung, dass nicht alle im Programm aufgeführten Komponisten die notwendige Qualität und Bedeutung für eine Unterstützung hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Entscheid der Stiftung Pro Helvetia vom 19. Dezember 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.
Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, sowie gemäss Bundesgesetz betreffend die Stiftung Pro Helvetia vom 17. Dezember 1965 (Bundesgesetz Pro Helvetia, SR 447.1) unterliegen Verfügungen der Stiftung Pro Helvetia über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 11a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
Bundesgesetz Pro Helvetia und Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Es übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurskommissionen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.2. Vorliegend stellt sich vorerst die Frage nach der Beschwerdelegitimation des Organisationskomitees des Festivals A._______. Aufgrund der Aktenlage kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich beim Organisationskomitee um eine juristische Person handelt. Vielmehr geht aus der Beschwerde, die von allen Mitgliedern des Organisationskomitees unterzeichnet worden ist, hervor, dass es sich dabei um eine einfache Gesellschaft handelt. Eine einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Sie ist demnach weder rechts- noch parteifähig und folglich auch nicht beschwerdelegitimiert (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 11). Grundsätzlich müssen die Mitglieder von einfachen Gesellschaften persönlich und gemeinsam die notwendigen Prozesshandlungen vornehmen, wobei sie sich aber auch vertreten lassen können (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 7 zu Art. 11). Vorliegend wurde die Beschwerde von allen Mitgliedern des Organisationskomitees unterzeich-net, weshalb davon auszugehen ist, dass alle Mitglieder selbst Beschwerde führen. Aufgrund der Verfahrensökonomie und der identischen Anträge wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht darauf verzichtet, den Schriftenwechsel mit allen Mitgliedern zu führen. Dies ist ohne Rechtsnachteil für die Beschwerdeführer. Als Zustelladresse und damit als Vertreter der einfachen Geselschaft wurde - wie auf der Beschwerde angegeben - jene von H._______ bestimmt. Somit bedarf es für den als Zustellungsadressaten bezeichneten Beschwerdeführer keiner formellen Vollmacht.
1.3. Die Beschwerdeführer sind Adressaten der angefochtenen Verfügung und durch diese berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt; insbesondere wurde die Beschwerde von allen Betroffenen rechtsgenüglich unterzeichnet (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).
1.4. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1. Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob ein Beitragsgesuch von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden ist, volle Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Eine Abweichung vom Prinzip der vollen Kognition ist nur dann möglich, wenn die Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung Grenzen setzt, weil bspw. die Beschwerdeinstanz Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Dies ist bei Sachverhalten betreffend die Gewährung von Subventionen der Fall, sofern es sich um Ermessenssubventionen handelt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung bezüglich die Gewährung von Subventionen Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch die Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen des erstinstanzlichen Fachgremiums abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren und Fachkenntnisse für die Bewertung von Gesuchen um Subventionen durch die Vorinstanz bekannt sind. In der Regel ist es daher nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Eignung des Projekts der Beschwerdeführer für die Gewährung von Subventionen zu machen und einen Vergleich zu den Projekten von allfälligen anderen Bewerbern vorzunehmen. Hinzu kommt, dass sich Subventionen oft auf Spezialgebiete beziehen und die Rechtsmittelbehörden über keine eigenen Fachkenntnisse verfügen. Eine freie Überprüfung der Subventionsvergabepraxis der Vorinstanz würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Antragsstellenden in sich bergen. Daher hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von Subventionsvergaben durch eine Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss., Basel 2006, S. 213, mit Verweis auf VPB 64 Nr. 43, S. 541 ff., VPB 60 Nr. 41, S. 374 ff.).
2.2. Dies hat zur Folge, dass, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit der Mitglieder des Entscheidgremiums fehlen - welche vorliegend von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht wurden - und die Beurteilung des Gesuchs um Subventionen nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, auf die Meinung der Vorinstanz abzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hebt deren Entscheid nur dann auf, wenn die Sachverständigen an den Wert eines Projekts offensichtlich übertriebene Anforderungen gestellt haben oder, ohne die Anforderungen zu überspannen, den Wert des Werkes offensichtlich unterschätzt haben (vgl. VPB 55.17 E. 2.1, 52.25 E. 3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Liessen sich die Sachverständigen von sachfremden Beurteilungskriterien leiten, so dass der auf ihrer Begutachtung beruhende Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint, stellt dies ebenfalls einen Grund dar, den Entscheid aufzuheben.
Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der Frage nach der Ermessensausübung durch die Subventionsbehörde. Ist hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge.
2.3. In den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rügen geht es um die Bewertung ihres Projekts durch die Vorinstanz betreffend die Eignung zur Gewährung von Subventionen. Eine falsche Rechtsanwendung machen sie nicht geltend. Nachfolgend ist deshalb in einem ersten Schritt nachzuprüfen, gestützt auf welche Rechtsgrundlagen die Vorinstanz Subventionen gewährt. In einem zweiten Schritt ist anhand der einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführer weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Verweigerung der in Frage stehenden Subvention nicht fehlerhaft oder in völlig unangemessener Weise ausgeübt hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 1 Bundesgesetz Pro Helvetia handelt es sich bei Pro Helvetia um eine Stiftung des öffentlichen Rechts, welche die schweizerische Kulturwahrung und Kulturförderung sowie die Pflege der kulturellen Beziehungen zum Ausland bezweckt. Gemäss Art. 11a Abs. 1 Bundesgesetz Pro Helvetia ordnet die Stiftung das Verfahren zur Beurteilung und Entscheidung von Gesuchen in einem Reglement, das vom Bundesrat genehmigt werden muss. Die Vorinstanz hat ihre Pflicht wahrgenommen und hat die Beitragsverordnung Pro Helvetia vom 22. August 2002 (Beitragsverordnung, SR 447.12; vom Bundesrat genehmigt am 29. November 2002) erlassen. Nach dem in Art. 1 Beitragsverordnung aufgeführten Zweck gewährt die Vorinstanz Beiträge an Projekte und Werke, die dem Kulturschaffen und der Kulturvermittlung in der Schweiz, der Pflege des schweizerischen kulturellen Erbes, dem kulturellen Austausch zwischen den Schweizer Sprachregionen oder der Pflege der kulturellen Beziehungen mit dem Ausland dienen. Gemäss Art. 2 Beitragsverordnung besteht ausdrücklich kein Anspruch auf Beiträge. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Beitragsverordnung können Projektbeiträge in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen oder Defizitgarantien gewährt werden.
Die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung sind in Art. 5 Beitragsverordnung geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"1 Die Stiftung unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Projekte und Werke,
wenn diese:
a. dem Stiftungszweck entsprechen;
b. qualitativ überzeugen;
c. professionell umgesetzt werden;
d. ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen;
e. von nationaler oder internationaler Bedeutung sind oder Pilotcharakter haben,
und
f. der Öffentlichkeit zugänglich sind.
2 Sie unterstützt Projekte und Werke nur, wenn diese zudem:
a. von Kulturschaffenden mit Wohnsitz in der Schweiz umgesetzt werden;
b. von Schweizerinnen oder Schweizern geschaffen wurden oder werden;
c. wichtige Themen des kulturellen Lebens der Schweiz behandeln;
d. den kulturellen Austausch zwischen den Sprachregionen der Schweiz fördern,
oder
e. dem Kulturaustausch zwischen der Schweiz und anderen Ländern dienen.
3 Projekte und Werke im Inland unterstützt die Stiftung nur, wenn sie auch von an-
deren Geldgebern unterstützt werden."
Festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis f Beitragsverordnung kumulativ erfüllt sein müssen, damit Beiträge gesprochen werden können. Hingegen müssen die Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 Beitragsverordnung nicht kumulativ vorliegen (Art. 6 Beitragsverordnung, wonach nach Möglichkeit "mehrere Kriterien" erfüllt sein müssen), was sowohl aus dem Wortlaut ("oder") als auch aus Art. 6 hervorgeht.
Gemäss Art. 6 Beitragsverordnung unterstützt die Stiftung bei Mittelknappheit vorrangig jene Projekte und Werke, die mehrere Kriterien nach Art. 5 Abs. 2 erfüllen und eine nachweislich grössere Wirkung haben.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 Beitragsverordnung entscheiden über Gesuche um Beiträge bis Fr. 20'000.- der Dienstleiter bzw. der Abteilungsleiter des betroffenen Sachgebiets.
3.2. Vorliegend fällt auf, dass die Vorinstanz nicht zu allen Kriterien nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis f Beitragsverordnung Stellung genommen hat. Wegen der kumulativen Nennung der Voraussetzungen ist dies auch nicht erforderlich. Insbesondere ist die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, welche der Kriterien vom Gesuch der Beschwerdeführer erfüllt sind. Sie hat lediglich Ausführungen dazu gemacht, welche Kriterien nicht erfüllt seien. In der Folge sind ausschliesslich jene Vorbringen der Beschwerdeführer zu prüfen, die sich mit den angeblich nicht erfüllten Voraussetzungen befassen.
3.3. Vorerst ist strittig, ob das Festival A._______ von nationaler bzw. internationaler Bedeutung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. e Beitragsverordnung sei. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Festival durchaus von nationaler Bedeutung sei und zudem auch international Bekanntheit erlangt habe. Dazu bringen sie vor, dass sie eines jener Festivals organisieren, das am meisten Schweizer Kompositionen aufführe. Diese Werke würden auch an ausländischen Festivals aufgeführt. Ausserdem sei der nationale oder gar internationale Rang des Festivals an der Sponsorenstruktur ersichtlich. So handle es sich bei den Sponsoren durchwegs um national oder gar international tätige Organisationen. Weiter würden gewisse Konzerte des Festivals auf nationalen Radiosendern ausgestrahlt.
Die Vorinstanz bringt vor, dass die Ausgabe 2007 des Festivals A._______ aus verschiedenen Gründen dem Erfordernis der nationalen oder der internationalen Ausstrahlung nicht genüge. Vorerst sei es Ziel des Festivals, Komponisten mit einem Bezug zu Bern eine Plattform zur Aufführung ihrer Werke zur Verfügung zu stellen. Schon daraus ergebe sich, dass das Festival eher regional geprägt sei. Auch die Einnahmensituation lasse diesen Schluss zu, denn Einnahmen, die nicht einmal 5% der Ausgaben deckten, liessen auf ein eher kleines, regionales Publikum schliessen. Schliesslich sei der Widerhall des Festivals in den Medien bescheiden gewesen. Es würden nur noch wenige Konzerte von Radiosendern ausgestrahlt und bis anhin sei lediglich in einer bernischen Zeitung über das Festival geschrieben worden. Schliesslich habe das Festival im Gegensatz zu früheren Jahren auch dadurch an nationaler Ausstrahlung verloren, als es nicht mehr zentral, sondern über einen langen Zeitraum verteilt stattfinde.
3.4.1. Bei der Frage nach der nationalen bzw. internationalen Bedeutung einer Produktion ist das Ermessen des Entscheidgremiums der Vorinstanz gross.
Ob das Festival A._______ eine jener Veranstaltungen ist, die vergleichsweise am meisten Schweizer Kompositionen aufführt, ist ein Vorbringen, das schwer überprüfbar ist und sich ausserdem nicht nur auf das Jahr 2007 bezieht. Vorliegend darf aber lediglich das Programm für das Jahr 2007 als Beurteilungsgrundlage für die Gewährung von Beiträgen beigezogen werden. In diesem Zusammenhang kann als erstellt angesehen werden, dass das Festival 2007 laut Werbebroschüre zum Ziel hat, "Berner Komponisten ein Podium anzubieten". Aus dem Programm des Festivals 2007 geht klar hervor, dass in der Tat hauptsächlich Werke von Berner Komponisten aufgeführt werden. Augenfällig ist, dass viele Werke der Organisatoren des Festivals (J._______, U._______, A._______ sowie H._______) selbst zur Aufführung kommen. Hinzu kommt, dass der grösste Teil der Werke von Berner Musikern vertont wird (Ensemble "B._______", S._______, Praktikanten des S._______, H._______ etc.). Wenn die Vorinstanz aus diesen Umständen darauf schliesst, dass es sich beim Festival um einen eher regional geprägten Anlass handelt, kann ihr gefolgt werden.
3.4.2. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Vorinstanz, wonach der Widerhall des Festivals in den nationalen Medien eher bescheiden war. Wenn einige wenige Konzerte auf nationalen Sendern ausgestrahlt werden, bedeutet dies nicht automatisch, dass das zugrundeliegende Festival auch eine nationale Ausstrahlung hat. Vielmehr spricht die Ausstrahlung einzelner Konzerte für deren Qualität. Daraus aber Rückschlüsse auf die Bedeutung des Festivals an sich zu ziehen, scheint nicht angebracht. Dazu kommt, dass die genannten Sender (DRS und RSR) gemäss ihrem Auftrag nebst nationalen bis zu einem gewissen Grad auch regionale Ereignisse abdecken müssen (Art. 24 Abs. 1 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 24 Programmauftrag - 1 Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere:
1    Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere:
a  versorgt sie die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleichwertigen Radio- und Fernsehprogrammen in den drei Amtssprachen;
b  fördert sie das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen und gesellschaftlichen Gruppierungen und berücksichtigt sie die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone;
c  fördert sie die engere Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und der Heimat sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland.
2    Für die rätoromanische Schweiz veranstaltet die SRG mindestens ein Radioprogramm. Im Übrigen legt der Bundesrat die Grundsätze fest, nach denen die Radio- und Fernsehbedürfnisse dieser Sprachregion zusätzlich berücksichtigt werden müssen.
3    Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigt werden müssen. Er bestimmt insbesondere, in welchem Ausmass Spezialsendungen in Gebärdensprache für gehörlose Menschen angeboten werden müssen.
4    Die SRG trägt bei zur:
a  freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;
b  kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens, namentlich durch die Ausstrahlung von Schweizer Produktionen und eigenproduzierten Sendungen;
c  Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten;
d  Unterhaltung.
5    In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interessierenden Informationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden.
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006, RTVG, SR 784.40). Würde hingegen, wie dies in früheren Jahren der Fall war, das gesamte Festival von den genannten Radiostationen umfassend abgedeckt, könnte davon ausgegangen werden, dass es sich beim Festival um ein Ereignis handelt, das mehr als nur regionale Bedeutung hat. Denn unter diesen Umständen würden die Radiostationen während des Festivals einen erheblichen Teil der Sendezeit zulasten anderer Programme darauf verwenden, die verschiedenen Konzerte auszustrahlen. Insofern kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie die nationale Ausstrahlung des Festivals aufgrund nur einzelner ausgestrahlter Konzerte als nicht erstellt erachtet.
Weiter ist das Vorbringen, wonach Institutionen von nationalem und teilweise internationalem Rang und Namen das Festival finanziell unterstützen, unbehelflich. Abgesehen davon, dass allfällige Sponsoren nichts über die Inhalte und die Ausstrahlung des Festivals aussagen, ist es oftmals eher eine Sache von persönlichen Beziehungen und Bekanntschaften, um Sponsoringbeiträge der zitierten Institutionen erhältlich zu machen.
3.4.3. Inwiefern die Tatsache, dass das Festival 2007 verteilt auf einen längeren Zeitraum ausgetragen wird, die nationale Ausstrahlung schmälert, kann nicht beurteilt werden. Immerhin erscheint es als möglich, dass aufgrund der einzelnen Anlässe nicht gleich viel (Fach-) Publikum aus anderen Landesteilen oder aus dem Ausland pro Konzert anreist, wie wenn alle Konzerte konzentriert während eines kurzen Zeitraums stattfänden. Jedoch erscheint dieses Kriterium im vorliegenden Zusammenhang als eher sachfremd. So wäre es durchaus denkbar, dass auch einzelne, auf einen längeren Zeitraum verteilte Konzerte mit hochwertigen Kompositionen und in bekannter Besetzung nationale oder gar internationale Ausstrahlung haben könnten.
Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz geltend gemachte mangelhafte Einnahmensituation. Abgesehen davon, dass die finanziellen Einnahmen ein eigenständiges Kriterium für die Gewährung von Beiträgen bilden und somit nicht in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit der nationalen Ausstrahlung des Festivals stehen (vgl. Art 5 Abs. 1 Bst. d Beitragsverordnung), ist notorisch, dass kulturelle Veranstaltungen oftmals defizitär sind. Ohne relevante Vergleichszahlen für die Einnahmensituation auf die nationale oder internationale Ausstrahlung eines Anlasses zu schliessen, ist daher unzulässig. Auf die finanziellen Einnahmen als Beurteilungskriterium für die Gewährung von Beiträgen wird weiter unten eingegangen (Ziff. 5).
3.5. Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Argumentation der Vorinstanz in grossen Teilen gefolgt werden kann. So ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz beim Kriterium der nationalen bzw. internationalen Ausstrahlung auf die Werke, die Musiker und die vorgesehene Abdeckung durch die Medien abstellt. Hingegen scheinen die Vorbringen, wonach die nationale Ausstrahlung der vergangenen Festivals grösser gewesen sei, als sie nicht verteilt über einen längeren Zeitraum stattgefunden haben, als unzulässig und sachfremd. Obwohl bei der Beurteilung der nationalen Ausstrahlung demnach von der Vorinstanz auch sachfremde Ausführungen gemacht wurden, fallen diese aber nicht derart ins Gewicht, dass sie am Ergebnis etwas ändern könnten. Denn gesamthaft betrachtet ist die Beurteilung durch die Vorinstanz weder fehlerhaft noch unangemessen. Auch ist nicht ersichtlich, dass an das Kriterium der nationalen Ausstrahlung übertriebene Anforderungen gestellt worden wären. Vielmehr verlangte die Vorinstanz - dem Sinn des Gesetzes entsprechend - eine nationale Vertretung von Kompositionen und Künstlern sowie eine nationale Abdeckung durch die Medien.
Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1. Weiter ist strittig, inwiefern die Partituren für das Festival A._______ gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b Beitragsverordnung qualitativ zu überzeugen vermögen. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sich die Partituren durchaus mit jenen vergleichbarer Festivals im Ausland messen liessen. Zudem seien einige anlässlich vergangener Festivals uraufgeführte Werke an Konzerten und Festivals im Ausland erneut aufgeführt worden. Bezüglich Qualität räumen die Beschwerdeführer ein, dass Qualitätsmassstäbe immer subjektiv seien. Gerade bei moderner Klassik könne per definitionem nicht vorausgesagt werden, ob ein bestimmtes Werk in Zukunft Erfolg haben werde. Jedoch könne im Rückblick auf vergangene Festivals festgehalten werden, dass der grösste Teil der uraufgeführten Werke gut gelungen sei. Jedenfalls seien die von der Vorinstanz benannten hochrangigen Komponisten regelmässig aufgeführt worden. Unter diesen Umständen sei es allemal befremdlich, dass eine "amtliche Instanz" über Gut und Schlecht befinde.
Die Vorinstanz bringt vor, dass die vorgelegten Partituren es an künstlerischer Eigenständigkeit vermissen liessen. Die Qualität sei ausserdem sehr heterogen. Jedenfalls seien die Werke vieler Komponisten an anderen Festivals wie "F._______", "M._______" etc. weit bekannter als die in Bern aufgeführten. Als Beispiel verweist die Vorinstanz auf K._______, R._______, T._______, W._______, J._______ und L._______. Der Stiftungsrat sei daher der Meinung, dass nicht alle im Programm aufgeführten Komponisten die notwendige Qualität und Bedeutung für eine zwingende Unterstützung hätten.
4.2. Bei der Frage nach der Qualität der eingereichten Partituren ist das Ermessen des Entscheidgremiums der Vorinstanz gross.
Vorliegend fällt auf, dass sich die Beschwerdeführer bei ihren Ausführungen zur Qualität der Partituren ausschliesslich auf die Vergangenheit beziehen. Zu den eingereichten Partituren für das Festival 2007 führen sie lediglich aus, bei Werken aus der modernen Klassik sei es naturgemäss schwierig, den Erfolg eines Werkes vorauszusagen. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die von den Beschwerdeführern beantragte Defizitgarantie ausschliesslich für das Festival 2007 Geltung haben kann. Welche Kompositionen bei den Festivals A._______ in der Vergangenheit zur Aufführung kamen und ob diese allenfalls im Ausland wieder aufgeführt worden sind, ist daher für den vorliegenden Entscheid unbeachtlich. Dasselbe gilt für das Vorbringen, Werke der von der Vorinstanz namentlich genannten Komponisten von hoher Qualität seien an vergangenen Festivals oft gespielt worden. Unbestritten ist, dass für das Festival 2007 keine Aufführung von Werken der genannten Personen programmiert sind.
Die Vorinstanz macht zur Qualität der Partituren eher kurze, aber schlüssige Ausführungen. Sie macht vor allem geltend, dass die Partituren es an künstlerischer Eigenständigkeit vermissen liessen. Zudem bringt sie vor, dass die Partituren nicht die Qualität erreichten, die jenen an anderen Festivals zukommt. Diese Vorbringen erscheinen nachvollziehbar. Insbesondere machen die geltend gemachten Beurteilungskriterien (künstlerische Eigenständigkeit und Vergleich zu anderen Festivals) deutlich, weshalb die Vorinstanz die Partituren für nicht unterstützenswürdig hält. Es leuchtet deshalb ein, wenn ein Fachgremium, wie die Vorinstanz, unter Berücksichtigung der Literatur zu anderen Festivals und nach Analyse der vorgelegten Kompositionen zum Schluss kommt, dass die Qualitätsmassstäbe für eine Förderung hier nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind. Die Beschwerdeführer machen denn auch keine Ausführungen dazu, weshalb die Qualität der Partituren besser sein soll als von der Vorinstanz gewürdigt. Vielmehr bringen sie lediglich vor, dass Werke der von der Vorinstanz angeführten Komponisten an ihrem Festival auch schon aufgeführt worden seien. Jedoch beziehen sie sich dabei auf Werke, die in der Vergangenheit aufgeführt worden sind, was - wie ausgeführt - für den vorliegenden Entscheid nicht massgeblich sein kann. In diesem Zusammenhang stösst auch das Vorbringen, wonach es befremdlich sei, dass eine "amtliche Instanz" über "Gut und Schlecht" urteile, ins Leere. Vielmehr ist es gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b Beitragsverordnung gerade eine zentrale Pflicht der Vorinstanz, zur Qualität der ihr unterbreiteten Projekte und Werke Stellung zu beziehen.
4.3. Es kann demnach festgehalten werden, dass der Vorinstanz in ihrer Argumentation gefolgt werden kann. Auch wenn - wie erwähnt - die Begründung bezüglich Qualität der Werke kurz ausgefallen ist, sind die Ausführungen der Vorinstanz insofern nachvollziehbar, als sie sich bei der Evaluation auf Kriterien gestützt hat, die nicht sachfremd sind. Zudem hat sie den Beschwerdeführern mit der Nennung einer Reihe von Komponisten auch aufgezeigt, welche Massstäbe sie betreffend Qualität von Werken anlegt. Unter Berücksichtigung der Werke an den von der Vorinstanz geförderten Festivals ähnlicher Prägung kann zudem festgehalten werden, dass ihre Beurteilung weder besonders streng noch willkürlich war.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1. Strittig ist zudem, ob das Festival A._______ 2007 gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. d Beitragsverordnung ein angemessenes Kosten-Nutzen Verhältnis aufweist.
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Festival noch in den Kinderschuhen stecke und dass sie nicht davon ausgingen, dass die Einnahmesituation an anderen Festivals besser aussehe.
Die Vorinstanz macht geltend, dass für das Festival 2007 lediglich Fr. 3685.- an Einnahmen budgetiert seien. Diese deckten nicht einmal 5% des budgetierten Aufwandes.
5.2. Vorliegend macht die Vorinstanz lediglich indirekt geltend, dass die Beschwerdeführer das Kriterium gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. d Beitragsverordnung nicht erfüllen. Eine Begründung führt sie keine an. Es kann deshalb weder nachvollzogen werden, ob die finanziellen Einnahmen für das Festival 2007 ungenügend sind, noch kann ermittelt werden, inwiefern vergleichbare Festivals ein besseres Einnahmen- und Ausgabenverhältnis aufweisen. Da die Vorinstanz das Kosten-Nutzen Verhältnis durchaus überprüfen muss, trifft sie auch eine entsprechende Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Es ist nicht angängig, dass die Vorinstanz die Einnahmensituation des Festivals 2007 bemängelt, ohne aber zu begründen, inwiefern sie ungenügend oder gegenüber vergleichbaren Anlässen anders zu bewerten sein soll.
Da die Beschwerde schon aufgrund der fehlenden nationalen Ausstrahlung und Qualität der zur Aufführung gelangenden Werke abzuweisen ist, vermag eine Gutheissung in diesem Punkt am Ausgang des Verfahrens jedoch nichts zu ändern, zumal Bst. a bis f in Art. 5 Abs. 1 Beitragsverordnung der kumulativen Erfüllung bedürfen.
6. Schliesslich rechtfertigt es sich, in der gebotenen Kürze auf das Vorbringen der Vorinstanz einzugehen, wonach ihre Mittel fast ausgeschöpft seien, weshalb sie nur noch Projekte von höchster Qualität unterstützen könne. Grundsätzlich kann die Subventionsbehörde, wenn die gestellten Gesuche um Beiträge voraussichtlich die zu verteilenden Mittel übersteigen, eine Prioritätenordnung erstellen. Dieser Grundsatz ist bezüglich Beiträgen von Pro Helvetia in Art. 6 Beitragsverordnung geregelt. Demnach muss die Vorinstanz jenen Projekten den Vorrang geben, die mehrere der Voraussetzungen in Abs. 2 von Art. 5 Beitragsverordnung erfüllen. Wenn ein Gesuch, das an sich die Voraussetzung zur Gewährung von Subventionen erfüllt, nicht binnen angemessener Frist berücksichtigt werden kann, muss es die zuständige Behörde mit Verfügung abweisen (Art. 13 Abs. 5
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1; vgl. Möller, a.a.O., S. 309 f.). Dies bedeutet jedoch, dass die Subventionsbehörde die Gesuche trotzdem gemäss der Prioritätenordnung prüfen und evaluieren muss. Zudem besteht auch bei der Abweisung von Gesuchen aufgrund einer Prioritätenordnung die allgemeine Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG.
Da die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Beitragsverordnung - wie vorne erwogen - zu Recht abgewiesen hat, muss jedoch nicht weiter auf eine allfällige Prioritätenordnung eingegangen werden. Die Vorinstanz ist damit grundsätzlich ihrer Begründungspflicht nachgekommen, womit das Gesuch auf rechtsgenügliche Art und Weise abgewiesen worden ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Beim geltend gemachten Streitwert in der Höhe von Fr. 5000.- können laut Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Gebühren zwischen Fr. 200.- und Fr. 5000.- auferlegt werden. Vorliegend erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die Auferlegung einer reduzierten Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 700.- als angemessen. Die Gerichtsgebühr wird mit dem am 14. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht angefochten werden (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird solidarisch eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 700.- auferlegt; diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern c/o H._______ (eingeschrieben,
unter Rücksendung der Beilagen);
- der Vorinstanz (eingeschrieben, unter Rücksendung der Vorakten).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl

Versand am: 13. Juli 2007
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-86/2007
Datum : 11. Juli 2007
Publiziert : 26. Juli 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sprache, Kunst und Kultur
Gegenstand : finanzielle Beiträge


Gesetzesregister
BGG: 82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
RTVG: 24
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 24 Programmauftrag - 1 Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere:
1    Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere:
a  versorgt sie die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleichwertigen Radio- und Fernsehprogrammen in den drei Amtssprachen;
b  fördert sie das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen und gesellschaftlichen Gruppierungen und berücksichtigt sie die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone;
c  fördert sie die engere Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und der Heimat sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland.
2    Für die rätoromanische Schweiz veranstaltet die SRG mindestens ein Radioprogramm. Im Übrigen legt der Bundesrat die Grundsätze fest, nach denen die Radio- und Fernsehbedürfnisse dieser Sprachregion zusätzlich berücksichtigt werden müssen.
3    Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigt werden müssen. Er bestimmt insbesondere, in welchem Ausmass Spezialsendungen in Gebärdensprache für gehörlose Menschen angeboten werden müssen.
4    Die SRG trägt bei zur:
a  freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;
b  kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens, namentlich durch die Ausstrahlung von Schweizer Produktionen und eigenproduzierten Sendungen;
c  Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten;
d  Unterhaltung.
5    In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interessierenden Informationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden.
SuG: 13
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
VGG: 11a  31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • komponist • konzert • subvention • stiftung • bundesverwaltungsgericht • veranstalter • musik • medien • frage • ermessen • kostenvorschuss • einfache gesellschaft • sender • sachverhalt • beilage • wert • bundesgesetz über radio und fernsehen • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht
... Alle anzeigen
BVGer
B-86/2007
VPB
55.17 • 60.41 • 64.43