Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3969/2017

Urteil vom 22. Mai 2019

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Richter Gérard Scherrer,
Besetzung
Richter Markus König,

Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

A._______, geboren am (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl;
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Oktober 2015 und der Anhörung vom 2. Mai 2017 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus:

Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (kurdischer Name für C._______), wo er zuletzt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. Die Schule habe er ungefähr im Jahr 2013 mit der Matura abgeschlossen. Zirka zwei oder drei Monate nach seinem Maturitätsabschluss habe er sein Studium an der Universität D._______ in E._______ begonnen. Das zweite Semester habe er etwa im Januar 2014 abbrechen müssen, weil er aus Angst vor den Gefechten nicht an die Abschlussprüfungen habe gehen können, welche an der Universität F._______ stattgefunden hätten. Am 9. April 2014 sei auf das Nachbarhaus ein Selbstmordanschlag verübt worden, wobei auch das Haus seiner Familie beschädigt worden sei. Er wisse nicht, wer Ziel des Anschlags gewesen sei. Sein Militärdienstbüchlein sei während seiner Zeit am Gymnasium im Jahr 2013 beziehungsweise im Jahr 2011 oder 2012 vom Aushebungsamt der syrischen Armee in C._______ ausgestellt worden. Er sei damals (...) oder (...) Jahre alt gewesen. In Syrien werde das Militärdienstbüchlein ungefähr nach der 9. Klasse vor dem Eintritt ins Gymnasium ausgestellt. Die Verschiebung seines Militärdienstes sei bei der Ausstellung bereits eingetragen gewesen beziehungsweise er habe diese erst nach Erhalt des Dienstbüchleins anhand eines an der Universität eingeholten Schreibens im Jahr 2013 oder 2014 bis zum 15. März 2015 beantragt. Zwei Tage nach Ablauf der Dienstverschiebung habe er sich bei einem Bekannten in der Nähe des Dorfes G._______ versteckt. Am 1. April 2015 habe er einen "Marschbefehl" der syrischen Behörden erhalten, gemäss welchem er am 1. Mai 2015 in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Der "Marschbefehl" sei seinem Vater abgegeben worden, der ihm diesen durch einen Bekannten habe zukommen lassen. Der Bekannte habe ihm sodann einen Schlepper organisiert. Er (Beschwerdeführer) sei fünfzehn Tage nach Erhalt des "Marschbefehls" ausgereist und werde nun von den syrischen Behörden gesucht, weil er seinen Militärdienst hätte beginnen sollen. Das Dienstbüchlein im Original habe er nicht mitnehmen können, da er ansonsten bei einer Kontrolle verhaftet worden wäre. Mit dem "Marschbefehl" im Original wäre er hingegen nur ins Militär geschickt worden. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Zudem sei er wegen der schlechten Lage in seiner Heimat geflohen. Er sei illegal in die Türkei gereist und über Griechenland sowie unbekannte Länder am 10. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt.

Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte, eine Kopie zweier Seiten seines Militärdienstbüchleins und ein militärisches Aufgebot ("Marschbefehl") vom 1. April 2015 ein.

B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Zustellung einer Kopie seiner Identitätskarte und um Einsicht in die Akten A3/11 sowie A7/4, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt dieser Akten unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung respektive eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen.

Zu den Akten reichte er drei Fotos seines Militärdienstbüchleins sowie je ein Foto seines Studentenausweises und seiner Prüfungskarte ein. Als Beweismittel listete er drei Internetbeiträge betreffend die aktuelle Situation in Syrien auf (UNHCR-Erwägungen vom November 2015 zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Artikel zur Rundschau vom 9. September 2015, Frontbericht aus Syrien, und Basnews-Artikel vom 12. Februar 2017, "PYD, Syrian Regime Uniting against Turkish-led Operations").

D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A3/11 sowie A7/4, stellte ihm eine Kopie seiner Identitätskarte zu und setzte ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Beschwerdeergänzung. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen
oder einen Kostenvorschuss zu leisten.

E.
Am 10. August 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte eine Fürsorgebestätigung sowie weitere Beweismittel ein (eine deutsche Übersetzung der bisher eingereichten Seiten des Militärdienstbüchleins, seines Studentenausweises und seiner Prüfungskarte).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht), Verletzung des Willkürverbots, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie weitere Bundesrechtsverletzungen.

5.

5.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 1043).

5.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

5.3 Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte zu, gewährte ihm Einsicht in die Akten A3/11 (auszugsweise) sowie A7/4 und gab ihm Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Darauf ist zu verweisen und auf diese Anträge ist vorliegend nicht mehr einzugehen. Mit Eingabe vom 10. August 2017 hat der Beschwerdeführer sodann seine Stellungnahme inklusive weiterer Beweismittel eingereicht. Dem Anspruch auf Akteneinsicht und Stellungnahme wurde damit Genüge getan. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.

5.4 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Verletzung des rechtlichen Gehörs weiter vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich inhaltlich mit den eingereichten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Es sei offensichtlich, dass diese gewisse Tatsachen beweisen würden und die
Vorinstanz hätte diese Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen sollen. Insbesondere hätte sie die in der Anhörung auf dem Mobiltelefon vorgezeigten Fotos betreffend die Verschiebung seines Militärdienstes für die Jahre 2013 und 2014 als Beweismittel aufnehmen müssen. Zudem habe sie nicht erwähnt, dass er das Militärdienstbüchlein aus Syrien aus Furcht vor einer Inhaftierung nicht mitgenommen habe.

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer während der Anhörung mehrmals ausführlich zum Militärbüchlein befragt (vgl. SEM-Akten A15 S. 2 f., 8-11, 13-15). Sie wies ihn in der Anhörung darauf hin, wie wichtig das Original sei (vgl. A15 S. 2, 7), liess die vorgezeigten Fotos seines Militärdienstbüchleins betreffend die Verschiebung des Dienstes übersetzen (vgl. A15 S. 2) und ging in ihrer Verfügung entsprechend darauf ein (vgl. A17 S. 3). Mit der Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er das Militärdienstbüchlein nicht im Original habe mitnehmen können, setzte sich die
Vorinstanz auseinander (vgl. A17 S. 3). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

5.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob es sich bei den anlässlich der Anhörung auf dem Mobiltelefon vorgezeigten Fotos tatsächlich um sein Militärdienstbüchlein gehandelt habe. Zudem hätte sie diese Fotos als Beweismittel aufnehmen, ihm eine Frist zur Einreichung der Fotos gewähren und eine weitere Anhörung durchführen müssen. Die Beweismittel habe sie nur unzureichend übersetzt. Die Anhörung sei weiter erst über eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs erfolgt. Damit habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.

Die Vorinstanz setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und ermöglichte ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP (vgl. A4 S.2) sowie bei der Anhörung (vgl. A15 S. 2) ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG aufmerksam gemacht und er hatte genügend Zeit, Beweismittel beizubringen; es erübrigte sich, eine weitere Anhörung durchzuführen. Die Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurden vom Dolmetscher anlässlich der Anhörung direkt übersetzt und auch die weiteren Beweismittel sind mit einer deutschen Übersetzung in den Akten abgelegt. Der Beschwerdeführer legt sodann auch nicht dar, inwiefern die Dokumente unzureichend übersetzt sein sollen. Weiter begründet er nicht, weshalb die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht zufolge der Zeitdauer zwischen Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung verletzt haben soll. Seine Rügen sind als unbegründet zu beurteilen.

5.6 Schliesslich wird in der Beschwerde bemängelt, die angeblichen Gehörsverletzungen und die Verletzung der Abklärungspflicht würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellen. Die Willkürrügen sind vorliegend aber nicht näher begründet. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vor-instanz durchaus vertretbar. Da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht vorliegt, ist das Willkürverbot nicht verletzt. Die Rügen sind daher nicht substanziiert.

5.7 Angesichts dieser Sachlage erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

7.

7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Ausführungen zu den zentralen Sachverhaltselementen seien in zeitlicher sowie chronologischer Hinsicht widersprüchlich ausgefallen. Er habe angegeben, in der 9. Klasse im Jahr 2011 oder 2012 aufgefordert worden zu sein, sich das Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Dessen Ausstellungsdatum datiere jedoch vom 9. März 2014. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt gemäss seiner Identitätskarte bereits (...) Jahre und nicht (...) oder (...) Jahre alt gewesen. Zur Verschiebung des Militärdienstes habe er einmal ausgeführt, diese sei beim Erhalt des Dienstbüchleins bereits eingetragen gewesen. In der Folge habe er hingegen ausgeführt, die Verschiebung sei ungefähr im Jahr 2013 eingetragen und auf jeden Fall zwei Wochen bis einen Monat nach dessen Erhalt beantragt worden. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Verschiebung des Militärdienstes zufolge des zukünftigen Besuchs der Universität bereits in der 9. Klasse eingetragen worden sein soll. Ein Eintrag im Jahr 2013 sei zudem angesichts des Ausstellungsdatums des Dienstbüchleins vom 9. März 2014 nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe lediglich zwei Seiten davon in Kopie eingereicht; die wesentlichen Seiten, die das Verschiebungsdatum und die Eignung zum Militärdienst belegen würden, jedoch nicht. Die auf seinem Mobiltelefon gespeicherte Kopie einer Seite mit einem Verschiebungsdatum lasse nicht konkret auf seine Person schliessen. Seine Begründung, warum er das Dienstbüchlein - im Gegensatz zum "Marschbefehl" - nicht im Original habe einreichen können, überzeuge nicht. Zum Ablauf der Ausstellung des Militärdienstbüchleins habe er keine genügenden Angaben machen können. Er habe weder darzulegen vermögen, wie er erfahren habe, dass er ein Dienstbüchlein ausstellen lassen müsse noch habe er die Ausstellung zeitlich richtig einordnen können. Den für die Militärtauglichkeit entscheidenden medizinischen Test habe er trotz der Frage, ob er ausser dem Einreichen der Dokumente und der Abgabe der Fingerabdrücke noch sonst etwas habe machen müssen, nicht erwähnt. Es könne offengelassen werden, ob gemäss seinen Angaben das Aushebungsamt in B._______ zum Zeitpunkt der Ausstellung des Militärdienstbüchleins noch vom syrischen Regime besetzt gewesen sei. Hinsichtlich des "Marschbefehls" habe er zunächst erklärt, sich nach dessen Erhalt fünfzehn Tage lang versteckt gehalten zu haben und danach ausgereist zu sein. Später habe er hingegen ausgesagt, dass er sich schon nach Ablauf der Verschiebungsfrist,
also nach dem 15. März 2015, versteckt habe. Diesen Widerspruch habe er in der Anhörung nicht erklären können. Ausserdem seien "Marschbefehle" relativ leicht erwerbbare Dokumente. Schliesslich seien seine Angaben zum Studium unklar und nicht nachvollziehbar. Er habe seine Studienzeit nicht zeitlich einordnen und nicht verständlich darlegen können, inwiefern der Abbruch seines Studiums mit dem Zeitpunkt der Prüfungen und den damit verbundenen Unruhen rund um die Universität zusammenhängen würde. Allfällige Dokumente, die seinen Bildungsweg belegen würden, habe er keine vorgelegt. Es sei zweifelhaft, ob er tatsächlich studiert und somit einen Grund für die Verschiebung des Militärdienstes gehabt habe. Die eingereichten Beweismittel würden seine Angaben nicht zu stützen vermögen. Der allgemein unsicheren Lage in Syrien und dem Anschlag, welcher das Haus seiner Familie beschädigt habe, komme keine Asylrelevanz zu.

7.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, dass aus der vom Dolmetscher in der Anhörung vorgenommen Übersetzung der Fotos auf seinem Mobiltelefon eine Verschiebung des Militärdienstes für die Jahre 2013 und 2014 eindeutig hervorgehe. In der auf Beschwerdeebene eingereichten Übersetzung des Militärdienstbüchleins werde auf Seite 8 als Ausstellungsdatum der 26. August 2010 und darunter das Zivilstandesamt C._______ als Ausstellungsort genannt. Dieses Datum decke sich mit seinen Ausführungen, dass das Militärdienstbüchlein nach der 9. Klasse ausgestellt worden sei. Um die Verschiebung des Dienstes habe er erst nach Ausstellung des Militärdienstbüchleins ersuchen können. Sein Vater habe sich damals darum gekümmert, weil er noch am Gymnasium gewesen sei. Nach Beginn des Studiums habe er sich selbst darum gekümmert. Er habe sich mit einem Dokument der Universität beim Aushebungsamt melden müssen. Aus logischen Gründen könne nicht sein, dass das Militärbüchlein bereits bei der Ausstellung eine Verschiebung hätte beinhalten sollen. Das Ausstellungsdatum des Militärdienstbüchleins vom 26. August 2010 bestätige seine Einschreibung an der Universität vom 9. März 2012 bis zum 15. März 2015. Die Angaben im Militärdienstbüchlein würden sich mit seinen Ausführungen in der Anhörung decken, wonach die Verschiebung des Dienstes bis zum 15. März 2015 gültig gewesen sei. Hätte er bei einer allfälligen Kontrolle durch die syrischen Behörden das Militärbüchlein auf sich gehabt, wäre er inhaftiert worden. Mit dem "Marschbefehl" im Original wäre er hingegen nur ins Militär gebracht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihn die Vorinstanz nicht zum medizinischen Test befragt habe, zumal jede Person, die sich in der gleichen Situation befinde, sich einem solchen unterziehen müsse. Die Vorinstanz habe überdies pauschal behauptet, "Marschbefehle" seien leicht erwerbbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er sein Studium hätte erfinden sollen, da er daraus keine asylrelevanten Vorteile habe ziehen können und dieses zeitlich richtig eingeordnet habe. Aus welchem Grund er seinen Militärdienst nicht mehr habe verschieben können und sich daher habe verstecken müssen, habe er erklärt. Er habe glaubhaft vorgebracht, dass er von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer und Verräter registriert worden sei und bei einer Rückkehr in seine Heimat asylrelevant verfolgt würde. Zudem bestehe bereits ein Haftbefehl gegen ihn. Da auf Häuser von Zivilisten normalerweise keine Anschläge verübt würden, sei davon auszugehen, dass seine Familie ins Visier von islamistischen Gruppierungen geraten sei. Als Kurde werde er durch die sogenannte Organisation Islamischer Staat (IS) verfolgt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft zur Zeit
der Flucht verneint werden, so wäre diese zwingend im heutigen Zeitpunkt festzustellen.

Auf Beschwerdeebene reichte er die unter den Buchstaben C. und E. erwähnten Beweismittel zu den Akten.

8.

8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 7.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag seine widersprüchlichen Angaben in den wesentlichen Sachverhaltspunkten nicht aufzulösen. Zentrale Abläufe insbesondere hinsichtlich der Ausstellung des Militärdienstbüchleins und der Verschiebung des Dienstes konnte er nicht detailliert und kohärent schildern. Auf die Widersprüche angesprochen, begründete er diese pauschal damit, sich aufgrund Zeitablaufs nicht mehr daran erinnern zu können (vgl. A15 S. 7, 9, 11). Den für die Feststellung der Militärdiensttauglichkeit entscheidenden medizinischen Test erwähnte er anlässlich der Befragungen nicht, obwohl er auf Beschwerdeebene betont, dass jeder, der sich im Aushebungsprozess befinde, einen solchen durchlaufen müsse. Entgegen seinen Ausführungen handelt es sich beim angeblichen Ausstellungsdatum vom 26. August 2010 auf Seite 8 des Militärdienstbüchleins um das Ausstellungsdatum seiner syrischen Identitätskarte. Das Ausstellungsdatum des Militärdienstbüchleins ist - wie bereits in der Anhörung vorgehalten (vgl. A15 S. 11) - der 9. März 2014 (Seite 6 der eingereichten Übersetzung), was mit dem am 11. März 2014 durchlaufenen medizinischen Test (Seite 9 der eingereichten Übersetzung) und mit dem Druckjahr 2013 (sog. "Auflagejahr" auf Seite 1 der eingereichten Übersetzung) chronologisch übereinstimmt. Die relevanten Seiten 10 bis 11, auf denen üblicherweise die Dienstverschiebung vermerkt ist, brachte der Beschwerdeführer nicht bei. Ebenso reichte er das vollständige Militärdienstbüchlein im Original nicht ein, obwohl er in der Anhörung aussagte, er werde sich danach erkundigen (vgl. A15 S. 7). Neu hat er auf Beschwerdeebene das Vorliegen eines Haftbefehls geltend gemacht, ohne dies jedoch weiter zu begründen oder diesen einzureichen. In der Anhörung erwähnte er diesen selbst auf explizite Nachfrage hin nicht (vgl. A15 S. 12). Angesichts der Widersprüche in den zentralen Punkten seiner Vorbringen hinsichtlich des Militärdienstes, der fehlenden Bemühungen, das vollständige Militärdienstbüchlein im Original einzureichen und der damit einhergehenden Verletzung der Mitwirkungspflicht, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bei der syrischen Armee als Dienstverweigerer zu gelten und deshalb bei
einer Rückkehr in seine Heimat asylrelevant verfolgt zu werden. Die Prüfungskarte und der Studentenausweis belegen seine Immatrikulation an der Universität für das Studienjahr 2013 - 2014, nicht jedoch seine angebliche Verschiebung des Militärdienstes bis zum 15. März 2015. Mit den syrischen Behörden oder mit Privatpersonen hat er gemäss eigenen Angaben überdies keine Probleme gehabt, und er hat sich auch nicht politisch betätigt (vgl. A15 S. 14). Es liegen weiter keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus einer oppositionellen Familie stammen könnte. Entgegen seinen Ausführungen liegen aufgrund der Akten somit keine Hinweise vor, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten (vgl. dazu auch BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Betreffend den Anschlag auf das Nachbarhaus und das Haus seiner Familie sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass dieser aus einem asylrelevanten Grund und gezielt auch auf ihn oder seine Familie verübt worden wäre (vgl. A15 S. 14).

Zur geltend gemachten Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien durch die syrische Regierung und durch islamistische Gruppierungen ist auf die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und deshalb keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt - anders als etwa staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation. Es ist zutreffend, dass die generelle Sicherheitslage in ganz Syrien prekär ist; jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Dies gilt ebenso für die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgung seitens des IS, welcher mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vorgeht. Übergriffe gegen den Beschwerdeführer können vor diesem Hintergrund zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, sind aber aufgrund der Niederschlagung des IS wenig wahrscheinlich. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ist schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung durch den IS abzuleiten. Zusammenfassen kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des BVGer D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. August 2015 E. 9.3).

8.2 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9.

Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 die Begehren des Beschwerdeführers nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wurden und der Beschwerdeführer inzwischen seine Bedürftigkeit belegt hat, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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