Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-5570/2016

Urteil vom 22. März 2018

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

A._______,

Parteien vertreten durch Silvio Oscar Mayer, Rechtsanwalt, ineo Rechtsanwälte AG, Buchserstrasse 12, Postfach 3019, 5001 Aarau,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1980, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Am 9. Juni 1994 reiste er mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 27. Juni 1994 gutgeheissen wurde (Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [kant.-pag.] 5 - 12). Seit dem 20. August 1999 war der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (heute: SEM) vom 10. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, weil sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt hatten (kant.-pag. 74 - 76). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht [BVGer]) vom 14. Juli 2003 abgewiesen (kant.-pag. 101 - 109).

B.
Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

- 4. Februar 1999: Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 200.- wegen einfacher Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (kant.-pag. 60);

-6. Dezember 2000: Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen wegen mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (kant.-pag. 64 - 66);

-22. August 2001: Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 500.- wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung, wobei der bedingt ausgesprochene Vollzug der am 4. Februar 1999 verhängten Gefängnisstrafe widerrufen wurde (kant.-pag. 79 - 80); die schuldhaft nicht bezahlte Rest-Busse von Fr. 300.- wurde am 25. März 2002 in 10 Tage Haft umgewandelt (kant.-pag. 83);

-11. November 2003: Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen mehrfachen Betrugs (kant.-pag. 132 - 141);

-14. Januar 2004: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.- wegen Sachbeschädigung (kant.-pag. 481);

Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Mi-grationsamt des Kantons Aargau formell verwarnt, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere wesentliche Bestrafung, ein Nichterfüllen von finanziellen Verpflichtungen oder eine erhebliche Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Folge haben könne (kant.-pag. 149 - 152).

Vom 8. August 2005 bis zum 25. September 2005 befand sich der Beschwerdeführer zum Strafvollzug im Bezirksgefängnis Zofingen (kant.-pag. 156).

Am 14. April 2007 heiratete der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine Landsfrau, welche in der Folge am 16. Juli 2008 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (kant.-pag. 236 - 238; zentrales Migrationssystem ZEMIS Nr. 7043323.1).

Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 24. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.- verurteilt (kant.-pag. 239 - 241).

Am 19. Mai 2008 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Aargau den Beschwerdeführer erneut, wobei ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt wurde, falls eine weitere wesentliche Bestrafung gegen ihn ausgesprochen werde oder sein Verhalten anderweitig zu Klagen Anlass geben sollte (kant.-pag. 272 - 276).

Es folgten weitere Verurteilungen:

-29. Januar 2010: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.- wegen Widerhandlung gegen Umweltschutzvorschriften (kant.-pag. 426 - 427);

-10. Juni 2010: Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 400.- wegen Hehlerei kant.-pag. 429 - 431);

-13. Dezember 2012: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.- wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (kant.-pag. 453 - 454).

Mit Urteil vom 15. Oktober 2013 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (kant.-pag. 455 - 468).

C.
Am 14. November 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (kant.-pag. 526 - 535). Die Rechtsmittel blieben erfolglos und die Wegweisung wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2016 letztinstanzlich bestätigt (vgl. BGer 2C_31/2016; kant.-pag. 676 - 685, 624 - 651 und 593 - 607).

D.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau teilte dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 mit, dass er die Schweiz bis spätestens am 22. August 2016 zu verlassen habe (kant.-pag. 687). Ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist wurde abgewiesen (kant.-pag. 726).

E.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 22. August 2016 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt über längere Zeit strafrechtlich in Erscheinung getreten. Selbst eine aus Sicht des Massnahmevollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Straf- und Massnahmevollzug schliesse eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Entfernungsmassnahme nicht aus. Ihrer Ansicht nach bestehe aktuell weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallrisiko, bei welchem Rechtsgüter auf dem Spiel stünden und das Risiko einer erneuten Delinquenz umso weniger in Kauf genommen werden dürfe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens, der an den Tag gelegten wiederholten kriminellen Energie und der wiederholten Verstösse gegen Rechtsgüter sei eine Fernhaltemassnahme von sieben Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte angezeigt (Art. 67 Abs. 3 AuG [SR 142.20]). Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des am 7. Juli 2016 gewährten rechtlichen Gehörs erweise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt (SEM-act. 6 pag. 59 - 61).

F.
Am 9. September 2016 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und liess durch seinen Rechtsvertreter beantragen, das am 10. August 2016 verfügte Einreiseverbot sei aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von einem Jahr zu befristen und die Ausschreibung im SIS II zu löschen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer liess die Eingabe damit begründen, die Vorinstanz habe mit ihrer Verfügung den Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt sondern sich standardmässiger Festhaltungen bedient und in einfacher Sachverhaltswiederholung geübt sowie mit Textblöcken operiert. Dies sei mit Blick auf den Anspruch des rechtlichen Gehörs unhaltbar, ziehe die Vorinstanz doch aus dieser Einschätzung den Schluss des konkreten und hohen Rückfallrisikos.

Er bestreite nicht, dass er in der Vergangenheit fehlerhaftes Verhalten an den Tag gelegt habe, für welches er bestraft worden sei und aus welchem er Lehren gezogen habe. So habe er sich in den letzten Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es gehe von ihm keinerlei Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Im Gegenteil, er habe in den letzten Jahren bspw. viel dazu beigetragen, dass junge Mitmenschen ihre Ausbildung bei einem Betrieb erfolgreich abschliessen können und habe sich an die Regeln in der Schweiz gehalten. Das Amt für Justizvollzug habe festgehalten, dass er sich bewährt habe.

Von ihm gehe keine aktuelle schwerwiegende Gefahr aus. Die Delikte, für welche er in den letzten zehn Jahren bestraft worden sei, seien nicht aus den Bereichen Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit, sondern reine Vermögensdelikte gewesen.

Er verliere durch das Einreiseverbot den vollständigen Kontakt zu seiner Familie. Durch den kompletten Wegfall sämtlicher Einnahmequellen werde es ihm faktisch verunmöglicht, seine Familie in der Schweiz zu besuchen. Des Weiteren verliere er die Möglichkeit, bei seinem Arbeitgeber die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Ferner sei es seiner Familie und insbesondere seiner Ehefrau nicht zumutbar, mit ihm in die alte Heimat auszureisen (BVGer-act. 1).

G.
Die Vorinstanz verweigerte am 3. Oktober 2016 die Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und wies sie aus der Schweiz weg.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 führte die Vorinstanz ergänzend aus, ihrer Ansicht nach sei aus der Begründung des Einreiseverbots klar ersichtlich, dass und aus welchen Gründen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG angenommen werde, was sich auch in der ausführlichen Beschwerdeschrift niederschlage. Ob diese Gründe zutreffen und ob sie auf hinreichender Abklärung beruhen, sei nach der Rechsprechung des Bundesgerichts aber nicht eine Frage der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs, sondern der sachverhaltlichen und rechtlichen Überprüfung. Besuche bei seiner Ehefrau und Verwandten seien nicht schlechthin untersagt, sondern könnten aufgrund von Art. 67 Abs. 5 AuG bewilligt werden. Das SEM habe jedoch mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des Beschwerdeführers verweigert und sie aus der Schweiz weggewiesen. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Legalprognose auch sein Wohlverhalten unter Hinweis auf den Bericht vom 10. August 2016 des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau betone, sei festzuhalten, dass das Strafrecht und das Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgten und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unabhängig voneinander anzuwenden sei. Der Straf- und Massnahmenvollzug habe nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung. Für die Fremdenpolizeibehörden stehe demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich für die Legalprognose ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergebe. Auch eine aus Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliesse eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Fernhaltemassnahme nicht aus. Die erst kurze Zeit der Bewährung in Freiheit im Ausland (die Ausreise aus der Schweiz sei Ende August 2016 erfolgt) vermöge ihrer Ansicht nach die wiederholte und äusserst schwere Deliktstätigkeit nicht aufzuwiegen (BVGer-act. 5).

I.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer nach mehrfacher Fristerstreckung auf die Einreichung einer Replik verzichten (BVGer-act. 11).

J.
Am 10. Oktober 2017 wies das BVGer die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2016 ab (BVGer F-6800/2016).

K.
Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen kantonalen Akten - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff . VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
3.1 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vor-instanz habe mit ihrer Verfügung den Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehörs verletzt. Sie habe sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt, sondern standartmässiger Festhaltungen bedient und sich in einfacher Sachverhaltswiederholung geübt sowie mit Textblöcken operiert. Dies sei mit Blick auf den Anspruch des rechtlichen Gehörs unhaltbar, ziehe die Vorinstanz doch aus dieser Einschätzung den Schluss des konkreten und hohen Rückfallrisikos.

3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Ent-scheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-pflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Ar-gument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorge-brachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).

3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers legte die Vorinstanz verständlich dar, weshalb der Beschwerdeführer aus ausländerrechtlicher Sicht als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden muss. Es geht detailliert daraus hervor, aus welchen Gründen sie ein siebenjähriges Einreiseverbot erliess, verwies sie doch explizit auf die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte und Verwarnungen und begründete die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, indem sie auf die grosse kriminelle Energie und die wiederholten Verstösse gegen Rechtsgüter (u.a. Leib und Leben) verwies. Auf Vernehmlassungsstufe nahm die Vorinstanz des Weiteren ergänzend ausführlich zum Rückfallrisiko Stellung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründungsdichte dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.). Es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argumentieren. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.

4.

4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2016 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG - für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG; ferner BVGE 2014/20 E. 5). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit aller polizeilicher Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-91/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2 in fine m.H.).

4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, eine Fernhaltemassnahme verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

5.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2013 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Hinzu kommen frühere strafrechtliche Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Raufhandels, mehrfachen Betrugs, versuchten Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen Umweltschutzvorschriften, Hehlerei und mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren. Damit hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet und somit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.

6.
6.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von sieben Jahren. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG erfüllt sind.

6.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Menschen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entsprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend schweren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4).

6.3 Der Beschwerdeführer hat - entgegen seinen Vorbringen - strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Körperverletzung, Raufhandel) begangen. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch diese Delikte kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine).

6.4 In der in das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 15. Oktober 2013 integrierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Tathandlungen vor Ablauf der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 10. Juni 2010 angeordneten Probezeit von zwei Jahren vorgenommen. In Anbetracht seines bisherigen Verhaltens könne dem Beschwerdeführer für die Zukunft grundsätzlich keine gute Prognose gestellt werden. In Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten resultiere ein nicht unerhebliches Verschulden (kant.-pag. 461). Das Kriminalgericht hat den Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft, zu dem die Parteien ihre Zustimmung erklärten, zum Urteil erhoben (vgl. kant.-pag. 457 Ziff. 5). Wie in E. 4 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer bereits vor dieser Verurteilung wiederholt (insgesamt zehn Mal) strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei er verschiedenste Rechtsgüter verletzt oder gefährdet hat. Zwischen 1999 und 2010 wurde er insgesamt zu Freiheitsstrafen von rund vier Monaten, Geldstrafen von 210 Tagessätzen und verschiedenen Bussen in der Höhe von Fr. 1'500.- verurteilt. Weder die verhängten Strafen noch die angesetzten Probezeiten haben ihn zu einer Änderung seines Verhaltens bewegen können. Auch die in den Jahren 2004 und 2008 ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen, die ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht stellten, liessen ihn unbeeindruckt und hielten ihn nicht davon ab, weitere Straftaten zu begehen. Er delinquierte sogar noch schwerer, wurde doch mit der letzten Verurteilung das bis anhin höchste Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt. Ferner geht auch das Bundesgericht aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser nicht fähig und willens ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten (vgl. kant.-pag. 679 E. 3.2 in fine).

Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund. Hieraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Vollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.).

6.5 Das ausländerrechtliche schwere Verschulden ergibt sich vorliegend aus den strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zunehmend schwerer delinquiert hat und sich auch von seinen familiären Bindungen nicht von der Begehung weiterer Delikte hat abbringen lassen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bezeichnen.

6.6 Bei der Frage, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr der künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt es im Wesentlichen auf das Rückfallrisiko an. Vorausgesetzt wird, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7593/2015 vom 24. November 2017 E. 5.3 m.H.).

6.7 Der Beschwerdeführer liess in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2016 geltend machen, er bestreite nicht, dass er in der Vergangenheit fehlerhaftes Verhalten an den Tag gelegt habe, für welches er bestraft worden sei und aus welchem er Lehren gezogen habe. So habe er sich in den letzten Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Gegenteil, er habe sich von sämtlichen Freunden getrennt, die einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt hätten. Er habe sich vollständig auf seine Ehe und die Arbeit konzentriert sowie Schulden abbezahlt. Seit dem 1. Juni 2013 arbeite er bei der B._______ in C._______ in einem 100 % Pensum und führe dort zur höchsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers Malerarbeiten aus. Zudem sei er als Hauswart für drei Liegenschaften in Niederlenz zuständig. Seine Bewährungshilfe stelle ihm ein durchwegs positives Zeugnis aus. Die Auflage der Bewährungshilfe sei denn auch aufgehoben worden. Das Amt für Justizvollzug gehe mit der Aufhebung der Bewährungshilfe somit ebenfalls davon aus, dass von ihm nichts mehr zu befürchten sei und er sich bewährt habe und bewähren werde (vgl. BVGer act. 1 Beilage 6).

6.8 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmenvollzug als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifikante Aussagekraft zu. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Dem Wohlverhalten während einer laufenden Probezeit ist zudem nur untergeordnete Bedeutung beizumessen (Urteil des BGer 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer trat am 28. März 2014 den Strafvollzug im Bezirksgefängnis Bremgarten an (Halbgefangenschaft), aus welcher er am 27. September 2014 entlassen wurde (kant.-act. 482). Die vierjährige Probezeit ist am 14. Oktober 2017 abgelaufen, womit sich die seither verstrichene Zeit als zu kurz erweist, als dies an der derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu ändern vermag. Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Gefahr bis auf Weiteres nicht als gebannt betrachtet werden.

6.9 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vorliegt und ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren verfügt werden kann.

7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

7.2 Der Beschwerdeführer liess sich weder durch migrationsrechtliche Verwarnungen noch durch die zahlreichen gegen ihn ausgesprochenen Strafen und deren Vollzug beeindrucken. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat diverse weitere Straftaten begangen (vgl.E. 5), weshalb von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. E. 6), und nach wie vor ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse gegeben ist. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise zu Besuchszwecken nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).

7.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer seine privaten Interessen entgegen. Dabei macht er geltend, er verliere durch das Einreiseverbot den vollständigen Kontakt zu seiner Familie weshalb Art. 8 EMRK verletzt sei. Durch den kompletten Wegfall sämtlicher Einnahmequellen werde es ihm faktisch verunmöglicht, seine Familie in der Schweiz zu besuchen. Weiter verliere er die Möglichkeit, bei seinem Arbeitgeber die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Ferner sei es seiner Familie und insbesondere seiner Ehefrau nicht zumutbar, mit ihm in die alte Heimat auszureisen.

7.4 Einleitend ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mittlerweile aus der Schweiz weggewiesen wurde (vgl. Bst. G und J). Die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält, erübrigt sich somit. Des Weiteren können allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verlassen (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).

7.5 Dem Beschwerdeführer sind während der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen nicht schlichtweg untersagt. Es steht ihm die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.; sowie zur Praxis des SEM den Bericht in Erfüllung des Postulates 12.3002 der SPK-SR vom 22. Mai 2013, Ziff. 2.2.1 und Urteil des BVGer F-7593/2015 vom 24. November 2017 E. 6.6 m.H.). Bei finanziellem Unvermögen des Beschwerdeführers könnten ihn die Familienangehörigen in seinem Heimatland besuchen. Überdies kann er via diverse Kommunikationsmittel (z.B. mit Skype) mit seiner Familie in Kontakt bleiben.

7.6 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis fünfzehn Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot von sieben Jahren in Anbetracht der die Fernhaltemassnahme auslösenden Gründe (Delinquenz in einem sensitiven Bereich; zahlreiche Verurteilungen, Probezeit eben erst abgelaufen, Wiederholungsgefahr) zu bestätigen ist.

8.
Die Ausschreibung im SIS II erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung, siehe auch E. 3.4 hiervor), eine Voraussetzung, welche im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. Die Ausschreibung im SIS II ist somit rechtens.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-her abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff . des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...])

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

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