Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_728/2016 {T 0/2}

Urteil vom 21. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Valideneinkommen; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene A.________ reiste am 5. Februar 2008 in die Schweiz ein und arbeitete ab April 2008 als Temporärmitarbeiter bei der B.________ AG in einem Vollzeitpensum als Elektromonteur. Diese Anstellung wurde per 6. Oktober 2009 gekündigt. Zudem war er ab 1. Februar 2009 als Reinigungskraft bei der C.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schreiben vom 29. März 2010 kündigte die C.________ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2010. Am 6. Mai 2010 erlitt A.________ beim Fussballspielen eine distale Unterschenkelfraktur links mit Beteiligung des Pilon tibiale und musste deswegen mehrfach operiert werden. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Taggeld). Im weiteren Verlauf zeigte sich eine praktisch konsolidierte Unterschenkelfraktur sowie eine zunehmende Durchbauung der Tibia bei persistierenden Schmerzen. In der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. August 2014 stellte Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, dass der medizinische Endzustand eingetreten sei. Dem Versicherten seien aufgrund der Unfallrestfolgen überwiegend
im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten mit kurzen ebenerdig gehenden oder kurzen stehenden Intervallen ganztags zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien ihm rein stehend-gehend auszuübende Tätigkeiten sowie das repetitive Treppengehen und Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und anderen absturzgefährdeten Positionen. Gestützt darauf sprach die SUVA A.________ mit Verfügung vom 7. Januar 2015 eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 14 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 20 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 fest.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2016 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von mindestens 24 % auszurichten. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und Verbeiständung).
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel fand nicht statt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.
Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer die Festlegung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht.

3.1. Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil 8C_145/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1; vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 126 f.). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Insbesondere um eine berufliche Weiterentwicklung mit einem daraus resultierenden höheren Einkommen mitzuberücksichtigen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höherer Verdienst tatsächlich realisiert worden wären (vgl. Urteile 8C_298/2013, 8C_340/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 5.2.3, nicht publ. in: BGE 140 V 41, aber in: SVR 2014 UV Nr. 10 S.
32, 8C_145/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1).
Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2).

3.2.

3.2.1. Da dem Beschwerdeführer die Anstellung als Reinigungskraft bereits vor dem Unfall vom 6. Mai 2010 per 31. Mai 2010 gekündigt worden war und er die Stelle als Elektroinstallateur schon per 6. Oktober 2009 verloren hatte, griff die Vorinstanz auf die Tabellenlöhne der LSE 2012 zurück, was auch der Beschwerdeführer im Grundsatz anerkennt. Das kantonale Gericht stützte sich auf die Tabelle TA 1, Rubrik 41-43 Baugewerbe, wonach der Zentralwert für Männer im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 65'160.- liegt. Umgerechnet auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2014 ergab dies ein Einkommen von Fr. 68'952.-. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer lediglich über einen Berufsabschluss als "ajudante" (Hilfskraft) verfüge und es ihm angesichts seiner kurzen Erwerbsbiographie in der Schweiz an der nötigen Konsistenz mangle, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich im Zeitpunkt des Rentenbeginns in der Schweiz beruflich etabliert und ohne Unfall einen höheren als den angerechneten Validenlohn erzielt hätte.

3.2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie sei fälschlicherweise vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen. Angesichts seiner Ausbildung als Elektroinstallateur und seiner dreissigjährigen Berufserfahrung in Portugal und Deutschland sei anzunehmen, dass er nicht bloss Hilfsarbeiten, sondern auch qualifizierte Arbeiten hätte ausüben und sich ohne den Unfall in der Schweiz hätte beruflich etablieren können. Mithin sei vom Kompetenzniveau 2 im Baugewerbe auszugehen. Das Valideneinkommen sei daher unter Berücksichtigung der in den Jahren 2013 und 2014 eingetretenen Nominallohnentwicklung auf Fr. 74'624.- festzusetzen (LSE-Tabellen 2012, TA 1, Rubrik 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer: = Fr. 5'877.- [recte: Fr. 5'874.-] x 12 : 40 x 41,7 + Teuerung 2013: 0,7 % + Teuerung 2014: 0,8 %).

3.2.3. Den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein höheres als das ihm angerechnete hypothetische Einkommen erzielt hätte. Insbesondere sind keine Anzeichen für ein berufliches Fortkommen und eine entsprechende Lohnsteigerung erkennbar (z.B. eine geplante oder begonnene Weiterbildung oder ein konkretes Stellenangebot im Unfallzeitpunkt). Gegen die beschwerdeführerische Darstellung spricht vielmehr, dass ihm beide Arbeitsverhältnisse in der Schweiz im Unfallzeitpunkt gekündigt waren, wobei die Kündigung der Anstellung als Elektroinstallateur bereits am 6. Oktober 2009 erfolgt war und er somit vor dem Unfall mehr als ein halbes Jahr nicht mehr auf dem Beruf gearbeitet hatte. Auch gilt es zu beachten, dass es sich bei dieser Anstellung lediglich um ein Temporär-Arbeitsverhältnis gehandelt hatte. Diese Umstände sprechen gegen die Annahme einer fortschreitenden beruflichen Etablierung.

3.2.4. Die Vorinstanz verglich zudem das Valideneinkommen von Fr. 68'952.- einerseits mit dem Mindestlohn, den ein Elektromonteur/Elektroinstallateur mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und fünfjähriger Berufserfahrung gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikationsbranche im Jahr verdienen konnte (Fr. 62'400.- [= Fr. 4'800.- x 13]). Andererseits zog sie die vom Beschwerdeführer vor dem Unfall tatsächlich erzielten Einkommen zum Vergleich heran (bei der B.________ AG von April bis Dezember 2008 Fr. 34'389.- und von Februar bis November 2009 Fr. 26'813.- sowie bei der C.________ AG von Februar bis Dezember 2009 Fr. 27'184.-) und stellte zutreffend fest, dass die Hochrechnung dieser Einkünfte auf ein Jahr Löhne ergibt, die unter dem hypothetischen Valideneinkommen liegen. Die Vergleichswerte lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ohne den Unfall zwar einen Lohn in der Grössenordnung des Tabellenlohns für das Kompetenzniveau 1, nicht aber ein markant höheres Einkommen hätte erzielen können.

3.3. Mit Blick auf die geltend gemachte langjährige Berufserfahrung ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein Versicherter ohne (qualifizierte) Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau eingestuft werden kann (vgl. Urteile 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2, 8C_439/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.3.3). Allerdings hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt würden, was wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (vgl. Urteile 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2, 9C_837/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.4).
Der Beschwerdeführer hatte seinen Berufsabschluss als Hilfskraft im Jahr 1983 erworben. Über allfällige formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen ist nichts bekannt. Daher vermag seine langjährige Berufserfahrung die Einstufung in das Kompetenzniveau 2 für sich allein nicht zu rechtfertigen.

4.
Bezüglich des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm anstelle des von der Vorinstanz gewährten Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn gemäss LSE ein solcher von 15 % anzurechnen. Dies erscheine angesichts der fortbestehenden Schmerzproblematik im Bereich der Fraktur und des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils als sachgerecht.

4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Bemessung des leidensbedingten Abzugs richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Weiter ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Höhe des Abzugs nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung prüft (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die freie gerichtliche Ermessensprüfung im Sinn der Angemessenheitskontrolle ist hingegen auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen (vgl. Urteile 8C_586/2016 vom 4. November 2016 E. 6.2, 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 5.2; MEYER/DORMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 30 zu Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 26 zu Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

4.2. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass das Zumutbarkeitsprofil und damit die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Bemessung des Invalideneinkommens bereits angemessen berücksichtigt wurden, indem die Beschwerdegegnerin auf die tieferen Löhne aus dem Kompetenzniveau 1 abstellte und zudem einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornahm. Der leidensbedingte Abzug von 10 % erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Es bleibt somit bei dem von der Vorinstanz auf 14 % festgelegten Invaliditätsgrad.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart