Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 567/2017

Urteil vom 21. November 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch ihre Beiständin, und diese vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2017 (IV.2015.01170).

Sachverhalt:

A.
Die 1981 geborene A.________ (Mutter von zwei am 5. Dezember 2013 und 31. März 2015 geborenen Kindern, zuletzt bis Dezember 2006 als Servicefachangestellte tätig gewesen) meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr rückwirkend ab 1. November 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 7. Dezember 2012). Anlässlich eines nach der Geburt des ersten Kindes eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle die Rente auf, wobei sie einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Verfügung vom 13. Oktober 2015).

B.
Die von A.________ hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen Rente erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Des Weitern stellte es fest, dass der Versicherten die bisherige ganze Invalidenrente sowie die Kinderrenten während der Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zu einem Neuentscheid weiter auszurichten seien (Entscheid vom 31. Mai 2017).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während des Abklärungsverfahrens fortdauert und die Rente während dieser Zeit nicht auszurichten ist.
A.________ lässt beantragen, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen. Des Weitern ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), Teilentscheide (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG), selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG) sowie gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und b BGG).
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, zu welchen auch diejenigen über die aufschiebende Wirkung gehören (SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151, 9C 652/2011 E. 4.1; Urteil 9C 241/2017 vom 14. Juni 2017 E. 1.1 mit Hinweis), kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG).

1.2. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die im vorinstanzlichen Entscheid unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung vom 13. Oktober 2015 angeordnete Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und neuem Verfügungserlass (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1), sondern allein gegen die damit verbundene Feststellung, die Verwaltung habe die bisherigen Renten während des Abklärungsverfahrens weiter auszurichten (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2). Auch diesbezüglich handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG und die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) ist ohne weiteres erfüllt (Urteil 9C 241/2017 vom 14. Juni 2017 E. 1.2; vgl. auch Urteil 9C 301/2010 vom 21. Januar 2011 E. 1.2). Die IV-Stelle macht eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und damit zulässige Rügegründe geltend.

1.3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, auf das Rechtsmittel könne nicht eingetreten werden, weil es nur ein Feststellungsbegehren enthalte, was in formeller Hinsicht nicht genüge. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die gewählte, auf Feststellung lautende Formulierung der im Dispositiv des angefochtenen Entscheides verwendeten entspricht und sich aus der Beschwerdebegründung, in deren Lichte Rechtsbegehren auszulegen sind, zweifelsfrei ergibt, was die IV-Stelle in der Sache verlangt (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; SVR 2017 IV Nr. 67 S. 208, 9C 19/2017 E. 1.2).

1.4. Auf die Beschwerde der IV-Stelle ist demnach einzutreten.

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, weil nach Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2015, am 2. Februar 2016 das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) ergangen sei, lasse sich die revisionsweise Rentenaufhebung nicht mehr mit einem (aus der Geburt der Kinder abgeleiteten) Statuswechsel (Anwendbarkeit der gemischten statt der reinen Einkommensvergleichsmethode) begründen. Hingegen beständen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe, was eine Rentenaufhebung ebenso rechtfertigen könnte. Weil die medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten zuliessen, sei die Sache zu entsprechenden Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Da diese die Rückweisung zu verantworten habe, sei sie zu verpflichten, die Renten für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zum neuen Entscheid weiter auszurichten.

2.2. Die IV-Stelle wendet sich zu Recht gegen die vorinstanzlich angeordnete Weiterausrichtung der Renten für die Dauer des Verwaltungsverfahrens:

2.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 66 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG - 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG357 über:
1    Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG357 über:
a  die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b  die Register (Art. 49c-49e AHVG);
c  das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
d  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
e  die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
f  die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG);
g  die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);
h  die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
2    Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG358 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
IVG in Verbindung mit Art. 97
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 97
AHVG) bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C 451/2010 E. 2-4; Urteile 9C 38/2017 vom 21. März 2017 E. 2.2.1 und 9C 856/2016 vom 9. März 2017 E. 3.1). Vorbehalten bleibt der Fall, dass die IV-Stelle die angefochtene Revisionsverfügung, ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen, nur deshalb erliess, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Diesfalls hat das kantonale Gericht den in der Revisionsverfügung entzogenen Suspensiveffekt der Beschwerde für den Zeitraum wieder herzustellen, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (BGE 129 V 370 E. 4.3 S. 376; Urteil 8C 236/2014 vom 16. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2.2. Über diese Grundsätze hat sich das kantonale Gericht in Verletzung der verfassungsrechtlich geforderten Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.) hinweggesetzt, als es die IV-Stelle zur Weiterausrichtung der Renten für die Dauer des Verwaltungsverfahrens verpflichtete, weil sie die Rückweisung "zu verantworten" habe. Es stützte sich damit auf ein sachfremdes Kriterium, womit es an einer Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV genügenden Begründung fehlt, ganz abgesehen davon, dass dieses ohnehin nicht einmal erfüllt wäre, weil die IV-Stelle eine der damaligen Rechtslage (d.h. den Verhältnissen vor dem erwähnten EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 [7186/09], welches am 4. Juli 2016 endgültig geworden ist) entsprechende Verfügung erlassen hat und sie insoweit kein Verschulden an der Rückweisung trifft. Es sind keine (eine ausnahmsweise Wiederherstellung des Suspensiveffektes rechtfertigende) Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, dass die IV-Stelle die rentenaufhebende Verfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen hätte, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren (was durch das erstinstanzliche Gericht wenigstens in den Grundzügen zu
begründen wäre [Urteil 9C 856/2016 vom 9. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 und 229 E. 5.2 S. 236]).

2.2.3. Der Beschwerdegegnerin erwächst, entgegen der von ihr vertretenen Auffassung, aus der Fortdauer des Entzugs der aufschiebenden Wirkung während des Abklärungsverfahrens so oder anders kein Schaden: Wird die erste rentenaufhebende Verfügung vom 13. Oktober 2015 nach Durchführung der vorinstanzlich angeordneten Abklärungen bestätigt, bleibt es bei der Leistungssituation, mit der die Beschwerdegegnerin seit der ersten Revisionsverfügung vom 13. Oktober 2015 zu rechnen hatte. Ergeben die Abklärungen, dass die Voraussetzungen für die verfügte Rentenaufhebung im Zeitpunkt der ersten Verfügung am 13. Oktober 2015 (noch) nicht gegeben waren, werden der Beschwerdegegnerin die bis zur neuen Revisionsverfügung geschuldeten Leistungen nachbezahlt (SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C 451/2010 E. 4.2.2; Urteil 9C 301/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3.2.2).

2.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der IV-Stelle begründet.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Da ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG), werden die Kosten vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Ihre Rechtsvertreterin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Beschwerdegegnerin wird indessen auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als damit die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente sowie der Kinderrenten während der Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zu einem Neuentscheid angeordnet wird (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2 des Entscheids).

2.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2400.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann