Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 45/03
Urteil vom 21. Oktober 2003
II. Kammer
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
H.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 21. Januar 2003)
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene H.________ war ab 1. November 1996 als Fitnessinstruktorin in einem Trainingscenter angestellt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (vormals Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, nachstehend Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 14. Februar 1998 rutschte sie beim Befahren einer Skipiste mit dem Snowboard auf einer vereisten Stelle aus. Sie stürzte, fiel auf die linke Schulter und erhielt einen Schlag an den Kopf. Am darauf folgenden Tag fuhr die Versicherte erneut Snowboard und wurde von einem Skiliftbügel am Hinterkopf getroffen. In der Folge war sie in variierendem Masse arbeitsunfähig. Der am 17. Februar 1998 aufgesuchte erstbehandelnde Arzt diagnostizierte nach Einholen eines neurologischen Konsiliums vom 31. März 1998 mit Bericht vom 5. Mai 1998 ein traumatisches Cervicalsyndrom "i.S. Schleudertrauma". Die Allianz kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggelder. Nach Beizug weiterer Arztberichte (worunter Gutachten des Dr. med. M.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 3. November 1999 und des Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 4. Dezember 2000) stellte sie mit Verfügung vom 23.
Oktober 2001 die Leistungen rückwirkend ab 1. August 2001 ein, weil keine adäquat kausalen Folgen des Unfallereignisses vom 14. Februar 1998 mehr vorlägen. Die Versicherte und deren Krankenkasse erhoben Einsprache, wobei letztere die Einsprache wieder zurückzog. Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2002 hielt der Unfallversicherer an der Verfügung fest.
B.
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 21. Januar 2003 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei der Unfallversicherer zu verpflichten, ihr auch nach dem 1. August 2001 die gesetzlichen Leistungen, worunter Rentenleistungen und eine Integritätsentschädigung, auszurichten.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) im Allgemeinen (BGE 112 V 32, 107 V 176 f. Erw. 4b; ferner BGE 125 V 461 f. Erw. 5a, 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie bei Unfallfolgen nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und schleudertraumaähnlichen Verletzungen (BGE 117 V 359; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) im Besonderen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 28. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Es steht nach Lage der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass die Versicherte an den Folgen eines natürlich kausal auf die Unfallereignisse vom 14. und 15. Februar 1998 zurückzuführenden Schleudertraumas der HWS resp. einer vergleichbaren Verletzung leidet.
Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten zunächst darüber, ob eine durch den Unfall verursachte Gesundheitsschädigung organisch nachweisbar ist oder nicht. Diese Frage kann indessen offen bleiben, wenn der adäquate Kausalzusammenhang nach der nicht zwischen physischen und psychischen Unfallfolgen unterscheidenden Adäquanzprüfung bei Schleudertrauma und schleudertraumaähnlichen Verletzungen (BGE 117 V 359, auch zum Folgenden) ohnehin zu bejahen ist. Denn in diesem Fall kommt einem organischen Gesundheitsschaden im Bereich der HWS, falls er wirklich bestehen sollte, keine eigenständige Bedeutung zu, solange er nicht zu Beschwerden führt, die ausserhalb des typischen bunten Beschwerdebildes nach Schleudertraumen der HWS oder ihnen gleichgestellten Verletzungen liegen und ihnen daher nicht zuzurechnen sind. Dass die von der Versicherten behauptete organische Gesundheitsschädigung mit einer solchen, nicht zum typischen Beschwerdebild gehörenden Symptomatik verbunden sei, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend gemacht und findet auch in den Akten keine Stütze. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer offenbaren Auffassung, wonach bei Vorliegen eines organisch nachweisbaren
Gesundheitsschadens und gegebenem natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis die Adäquanz nicht gesondert zu prüfen, sondern ohne weiteres mit zu bejahen sei. Der hiezu von ihr angeführte BGE 122 V 415 besagt im Gegenteil, dass auch in diesem Falle eine Adäquanzprüfung vorzunehmen ist.
3.
Das kantonale Gericht hat die beiden Ereignisse vom 14. und 15. Februar 1998 als einen Unfall behandelt und auf den adäquaten Kausalzusammenhang hin untersucht. Nachdem die Vorfälle zeitlich dicht aneinander folgten und beide den Kopf und die Halswirbelsäule betrafen, ist dies nicht zu beanstanden. Die Parteien haben hiegegen auch nichts eingewendet.
3.1 Bei der Adäquanzbeurteilung nach Unfällen mit Schleudertrauma der HWS und schleudertraumaähnlichen Verletzungen wird, in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133), unterschieden zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und dem dazwischen liegenden mittleren Bereich (BGE 117 V 366 Erw. 6a).
Mit der Vorinstanz ist der Unfall vom 14./15. Februar 1998 aufgrund des Geschehensablaufes und der Verletzungen, die sich die Beschwerdeführerin dabei zuzog, im mittleren Bereich einzureihen. Im mittleren Bereich kann er den leichteren Unfällen zugerechnet werden. Entgegen dem kantonalen Entscheid ist er aber doch zu gewichtig, um ihn im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusiedeln.
Die Allianz war im Einspracheverfahren derselben Meinung. Letztinstanzlich qualifiziert sie den Unfall hingegen nur noch als leicht. Anders als bei den von ihr zum Vergleich erwähnten Präjudizien, in welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Treppensturz (Urteil S. vom 18. Januar 2000, U 51/99; unveröffentlichtes Urteil H. vom 17. September 1996, U 154/95) und ein Ausrutschen beim Arbeiten auf dem Eis (Urteil J. vom 27. August 2001, U 155/01) als leichte Unfälle qualifizierte, gilt es vorliegend aber zu beachten, dass beim Sturz der Beschwerdeführerin mit dem Snowboard auf vereister Piste eine nicht zu unterschätzende kinetische Energie im Spiele war. Dr. med. M.________ geht im Gutachten vom 3. November 1999 von einem Sturz "mit grosser Fahrt" aus. Sodann hat die Allianz in der vorinstanzlichen Vernehmlassung von einem Unfall bei "rassiger Snowboard-Traverse auf einer eisigen Partie" gesprochen und der Darstellung der Versicherten, wonach der Unfall "bei schneller Fahrt" erfolgt sei, nicht opponiert. Eine vergleichbare Bewegungsenergie lag den von der Beschwerdegegnerin zu ihrer Argumentation eines leichten Unfalles genannten Fällen nicht zu Grunde.
3.2 Von den weiteren, objektiv erfassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 117 V 367 Erw. 6a, 115 V 140 Erw. 6c/aa), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelner in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere gegeben sein (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b, 115 V 140 f. Erw. 6c/aa und bb). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang mit Hinweis auf RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 aus, es sei in der Regel das Vorliegen von vier Kriterien zu verlangen. Dies trifft zwar für einen leichten Fall, wie er dort zu beurteilen war, zu. Hingegen ist nicht ausgeschlossen, dass bei einem mittleren Unfall, wie er hier gegeben ist, je nach Gewicht der erfüllten Kriterien ausnahmsweise nur drei für die Bejahung der Adäquanz genügen können.
3.2.1 Das Kriterium der Dauerbeschwerden erachten beide Parteien zu Recht als gegeben. Ebenfalls zu bejahen ist das Kriterium der besonderen Art und Schwere der erlittenen Verletzungen. Denn zum einen wurden Kopf und Hals nicht nur am 14./15. Februar 1998, sondern ein weiteres Mal anlässlich eines Auffahrunfalles am 31. August 1998 in Mitleidenschaft gezogen. Der letzte Unfall hatte zwar keine bleibenden Folgen, warf aber nach ärztlicher Einschätzung die Versicherte in ihrem ohnehin protrahierten Heilungsvorgang um drei Monate zurück. Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin als sehr aktive Sportlerin (nicht nur freizeitlich, sondern auch beruflich) durch den Unfall besonders hart getroffen, da sie die Tätigkeit der Fitnessinstruktorin nicht mehr aktiv, d.h. mit eigenem Vorturnen, ausüben kann (Gutachten Dr. med. F.________ vom 4. Dezember 2000). Erfüllt ist sodann auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Die Versicherte war bei mehreren Ärzten in - teils längerer, teils kürzerer - Behandlung, welche nach Lage der Akten bis 17. April 2001 ausgewiesen ist. Dies entspricht einer Dauer von mehr als zwei Jahren nach dem Unfall. Daneben wurde die Beschwerdeführerin physiotherapeutisch,
atlaslogistisch, kineologisch und kinesiologisch behandelt. Schliesslich war die Versicherte in unterschiedlichem Ausmass (100 %, 50 %, 25 %, dann wieder zu 100%) und ab 25. Juni 1999 auf unbestimmte Zeit zu 25 % arbeitsunfähig. Angesichts der unbestimmten Dauer dieser teilweisen Arbeitsunfähigkeit muss das Kriterium der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls als erfüllt betrachtet werden (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544).
3.2.2 Aufgrund dieser Tatsachen ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs entgegen der Vorinstanz und dem Unfallversicherer zu bejahen. Denn eine Gesamtwürdigung des Unfallgeschehens und der unfallbezogenen Kriterien ergibt, dass den Unfällen vom 14./15. Februar 1998 für die über den 1. August 2001 hinaus anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Es wird Aufgabe der Allianz sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist, die daraus resultierenden Leistungen festzusetzen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2003 und der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft zur Festsetzung der Leistungen zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: