Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 325/2015

{T 0/2}

Urteil vom 21. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1961 geborene A.________ war seit 13. März 1991 bis 31. März 2001 als Gipser/Handlanger bei der Firma B.________ angestellt. Am 19. Dezember 1998 zog er sich bei einem Autounfall eine Commotio cerebri, Zahnschäden, Schnittwunden sowie Kontusionen des Thorax beidseits und der linken Hand zu. Am 8. Dezember 2000 und 31. März 2001 erlitt er mit seinem Auto Auffahrkollisionen. Seit 3. April 2001 war er zu 100 % als Gipser bei der Firma C.________ angestellt. Am 1. November 2001 stürzte er von einer Leiter, wobei er sich Kontusionen der Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten Knies mit Bursitis präpatellaris rechts zuzog. Am 10. und 15. Dezember 2001 wurde er im Kreisspital D.________ am rechten Knie operiert. Am 20. September 2002 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 21. November 2005 sprach sie ihm ab 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 53 %) zu. Dies bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2007. Die Beschwerde des Versicherten hiess das Bundesgericht in dem Sinne gut, dass es diesen Entscheid und den Einspracheentscheid der IV-Stelle aufhob und die Sache
an diese zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil 8C 456/2007 vom 9. September 2008).

A.b. Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte und ein Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom 13. Juni 2009 ein. In diesem wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Cervicocephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53); 2. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54). Weiter zog die IV-Stelle ein Gutachten der Psychiaterin Frau Dr. med. F.________ vom 30. April 2012 und eine Stellungnahme derselben vom 16. Januar 2013 zum vom Versicherten eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________ vom 26. Oktober 2012 bei. Dr. med. F.________ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. November 2002 bis 31. Mai 2009 eine halbe Invalidenrente zu. Sie verpflichtete ihn, die ihm vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 zu viel ausbezahlten Renten von Fr. 32'489.- innert 30 Tagen zurückzuerstatten.

B.
Hiegegen reichte der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Er legte u.a. Berichte der Dres. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 11. Juli 2013 und G.________ vom 29. Juli 2013 auf. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde reduzierte die Vorinstanz den Rückforderungsbetrag auf Fr. 7'938.-. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Honorar des Rechtsvertreters des Versicherten setzte sie ermessensweise auf Fr. 2'600.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest (Entscheid vom 27. März 2015).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm bis auf weiteres eine halbe Invalidenrente inkl. Zusatzrente für die Ehegattin sowie evtl. die Kinderrente zuzusprechen; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner verlangt er die Aufhebung der Kürzung seines Honorars auf Fr. 2'600.-.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beanstandet in eigenem Namen die Höhe der Entschädigung seines Rechtsvertreters, die das kantonale Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung festgesetzt hat. Hiegegen kann indessen nur der Rechtsvertreter selber Beschwerde führen. Die rechtsvertretene Person ist dazu nicht legitimiert (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 139 V 492, in: SVR 2014 EL Nr. 3 S. 5 [9C 520/2013]; Urteil 8C 642/2014 vom 23. März 2015 E. 4). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. E. 2 hienach). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1
des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (nicht publ. E. 1.2. f. des Urteils BGE 140 V 405).

3.
Die Vorinstanz hat - unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen - die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten erwogen, im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers habe das Bundesgericht mit Urteil 8C 948/2012 vom 7. März 2013 gestützt auf das für die IV-Stelle erstattete interdisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom 13. Juni 2009 erkannt, dass keine unfallbedingte strukturelle Gehirnschädigung vorliege. Weiter stellte die Vorinstanz fest, das Belastbarkeitsprofil des Versicherten richte sich für die Zeit ab der Begutachtung in der Begutachtungsstelle E.________ im Februar/März 2009 zum einen nach dem Gutachten vom 13. Juni 2009 und zum anderen nach dem psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. med. F.________ vom 30. April 2012. Eine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands bis zum Verfügungserlass am 10. Juli 2013 sei nicht ersichtlich. Gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Gipser aufgrund der rheumatologisch-orthopädischen Einschränkungen zu 100 % arbeitsunfähig; hingegen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit, ohne die Lendenregion stark
belastende körperliche Schwerarbeit, ohne lang dauernde Verrichtungen in einer unergonomischen Rückenstellung, ohne Arbeiten mit stereotyper Kopfhaltung in Richtung Extension/Reklination und ohne übermässige verbal-kommmunikative Ansprüche. Diese Beurteilung sei zu ergänzen durch die von Dr. med. F.________ attestierte erhebliche Einschränkung in komplexen Tätigkeiten mit dem Erfordernis rascher Reaktionen und durch die Einschränkungen um maximal 20 % wegen der beobachteten Umständlichkeit und Weitschweifigkeit. Es erübrige sich, die Zusprache der halben Invalidenrente ab November 2002 bis Mai 2009 in Frage zu stellen, da eine Rückforderung der entsprechenden Rentenbeträge nicht mehr möglich sei. Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten. Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern.

4.2. Der Versicherte beruft sich auf Berichte der Dres. med. H.________ vom 30. April 2015 und G.________ vom 1. Mai 2015. Hierbei handelt es sich angesichts des angefochtenen Entscheides vom 27. März 2015 um unzulässige und damit nicht zu berücksichtigende echte Noven (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2).

4.3.

4.3.1. Weiter wendet der Versicherte ein, zentral für die Beurteilung seines neuropsychologischen Zustands seien die Abklärungen in der Rehaklinik I.________ im Juni 2002. Die dort formulierten Befunde seien situationsgerecht und angemessen. Seither habe keine neuropsychologische Testung stattgefunden. Die Beurteilung des Teilgutachters Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 23. März 2009 könne die Abklärungen in der Rehaklinik I.________ nicht in Frage stellen. Zudem habe das verkehrspsychologische Gutachten des Psychiaters Dr. med. K.________, Oberarzt, und der Frau Dr. med. L.________, Assistenzärztin, Universität M.________, vom 20. April 2011 Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit, eine verlangsamte Informationsverarbeitungsfähigkeit sowie insgesamt eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungsgeschwindigkeit und -genauigkeit mit verminderter Reaktionsfähigkeit ergeben. Entgegen der Gutachterin Frau Dr. med. F.________ liessen diese Beeinträchtigungen sehr wohl auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen.

4.3.2. Im neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik I.________ vom 14. Juli 2002 wurde angegeben, die Störung des Versicherten bewirke eine geringere Belastbarkeit, eine Verlangsamung (keine Akkordarbeit mehr) und Mühe beim Behalten von Aufträgen des Vorgesetzten. Im Austrittsbericht dieser Klinik vom 28. August 2002 wurde unter Berücksichtigung der weiteren gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten seine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf 2 x 3 Stunden täglich festgelegt und seine Fahrtauglichkeit verneint. Im verkehrspsychologischen Gutachten des Dr. med. K.________ und der Frau Dr. med. L.________ vom 20. April 2011 wurde seine Fahreignung weiterhin verneint, im Übrigen aber ein psychisch stabiler und körperlich relativ guter Allgemeinzustand festgestellt. Wenn Frau Dr. med. F.________ in Kenntnis dieser Unterlagen aufgrund der subjektiven Einschränkungen sowie der objektiv festgestellten neuropsychologischen kognitiven Defizite des Versicherten von einer 20%igen Leistungsunfähigkeit ausging und die Vorinstanz hierauf abstellte (vgl. E. 4.1 hievor), kann dies nicht als offensichtlich unrichtig angesehen werden. Die insgesamt pauschal gehaltenen Einwände des Versicherten lassen keinen gegenteiligen
Schluss zu.

4.4. Im Übrigen stellte Frau Dr. med. F.________ aus psychiatrischer Sicht keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fest. Der Versicherte führt die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________ vom 10. September 2011, 26. Oktober 2012 und 29. Juli 2013 ins Feld; dieser habe ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F70.2) und eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeit attestiert. Hieraus kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb nicht auf die Berichte des Dr. med. G.________, sondern auf das Gutachten der Frau Dr. med. F.________ vom 30. April 2012, woran sie mit Stellungnahme vom 16. Januar 2013 festhielt, abzustellen ist. Zu ergänzen ist, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile 8C 892/2014 vom 23. April 2015 E. 4.3 und 8C 516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 7). Solche Aspekte legt der Versicherte nicht substanziiert dar und sind nicht ersichtlich.

5.
Der von der Vorinstanz aufgrund des Einkommensvergleichs (zur diesbezüglichen Kognition siehe BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ermittelte Invaliditätsgrad von 36.05 % - der ab 1. Juni 2009 zur Renteneinstellung führt (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) - ist nicht zu beanstanden. Unbehelflich ist der pauschale Einwand des Versicherten, es sei ein Abzug von 50 % gegenüber dem von der Vorinstanz ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen.

6.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar