140 V 405
53. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Stiftung Sicherheitsfonds BVG gegen Treuhand A. AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014
Regeste (de):
- Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 2 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 3 Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. 4 Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231 2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten. 3 Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. 2 Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295 - Anlagen der Vorsorgeeinrichtung bei der Stifterfirma sind grundsätzlich ein Risiko. Anfang der 1990er-Jahre wurden die Anforderungen an die Bonität der Stifterfirma zwar eher grosszügig gehandhabt, beinhalteten aber jedenfalls eine Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberfirma (E. 5.2).
- Beurteilt die Revisionsstelle - in einer ausserhalb ihrer Funktion als Kontrollstelle erteilten Auskunft - den Kauf von Aktien der Stifterfirma als gesetzmässig, weil ihr von den (später strafrechtlich verurteilten) Organen der Stifterfirma ein beträchtlich tieferer Kaufpreis als der effektiv bezahlte angegeben wurde, entfällt deren Haftung unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität selbst dann, wenn eine Pflichtwidrigkeit zu bejahen wäre (E. 5).
- Tritt ein Verschulden der Revisionsstelle in Zusammenhang mit dem Verfassen von Kontrollstellenberichten im Vergleich zu den kriminellen Machenschaften der Stiftungsorgane der Pensionskasse derart in den Hintergrund, dass der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu betrachten ist, fällt eine Haftung ausser Betracht (E. 6).
Regeste (fr):
- Art. 52 et 56a LPP (dans leur teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2004), art. 71 LPP; responsabilité de l'organe de contrôle en lien avec des placements chez l'employeur.
- Constitue en principe un risque le fait pour l'institution de prévoyance de procéder à des placements financiers auprès de la société fondatrice. Au début des années 1990, les exigences en matière de solvabilité de la société fondatrice étaient appréciées avec plus de souplesse, mais elles contenaient à tout le moins un contrôle de la situation économique de la société employeuse (consid. 5.2).
- Lorsque l'organe de révision juge - dans le cadre d'un renseignement qu'il a donné en marge de ses fonctions d'organe de contrôle - l'achat de parts de la société fondatrice comme étant conforme à la loi, car un prix d'achat notablement inférieur à celui effectivement payé lui a été communiqué par les organes (condamnés plus tard pénalement) de la société fondatrice, sa responsabilité est exclue faute de causalité adéquate, et cela même si une violation de ses obligations devait être admise (consid. 5).
- Une responsabilité est exclue lorsque les agissements criminels des organes de l'institution de prévoyance relèguent à tel point à l'arrière-plan la faute de l'organe de révision commise en lien avec l'établissement de ses rapports de révision qu'il faut considérer le lien de causalité comme interrompu (consid. 6).
Regesto (it):
- Art. 52 e 56a LPP (entrambi in vigore fino al 31 dicembre 2004), art. 71 LPP, responsabilità dell'organo di controllo per investimenti presso il datore di lavoro.
- Gli investimenti dell'istituto di previdenza presso la società fondatrice sono in linea di principio un rischio. Agli inizi degli anni 1990, le esigenze in ambito di solvibilità della società fondatrice erano valutate con meno rigore, ma comprendevano per lo meno una verifica della situazione economica della società datrice di lavoro (consid. 5.2).
- Quando l'organo di revisione - nel quadro di un'indicazione fornita a margine del suo ruolo di organo di controllo - reputa conforme alla legge l'acquisto di azioni della società fondatrice, poiché il prezzo d'acquisto sensibilmente inferiore a quello pagato è stato comunicato dagli organi (condannati penalmente in seguito) della società fondatrice, una sua responsabilità è esclusa per assenza di nesso di causalità adeguato, anche nell'ipotesi in cui una violazione dei propri obblighi dovesse essere ammessa (consid. 5).
- Se la colpa dell'organo di revisione nell'ambito dell'elaborazione di rapporti dell'organo di controllo è relegata a tal punto in secondo piano rispetto agli atti criminali degli organi di fondazione da rendere interrotto un nesso di causalità, la responsabilità è esclusa (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 406
BGE 140 V 405 S. 406
A.
A.a Die Treuhand A. AG war die Kontrollstelle der Pensionskasse B. (nachfolgend: Pensionskasse). Die Stifterfirma C. AG (im Folgenden: C. AG), war ihrerseits bis 1991 eine 100%ige
BGE 140 V 405 S. 407
Tochtergesellschaft der Holding D. AG. Am 10. Dezember 1991 gelangten drei Mitglieder des Stiftungsrates der Pensionskasse, welche gleichzeitig Führungsfunktionen in der C. AG ausübten, mit der Frage an die Kontrollstelle, ob es gesetzlich erlaubt sei, dass die Pensionskasse die Aktien der C. AG erwerbe und eine Gruppe leitender Angestellter der C. AG in der Folge deren Führung übernehme. Gleichzeitig legten die Mitglieder des Stiftungsrates der Treuhand A. AG einen Kaufvertragsentwurf vom 9. Dezember 1991, eine Planbilanz der C. AG vom 1. November 1991 und eine Kostenstrukturanalyse des Unternehmens E. vom 22. November 1991 vor. Mit Schreiben 13. Dezember 1991 führte die Kontrollstelle Folgendes aus: "Unseres Erachtens ergeben sich in der kurzen Zeit, welche uns zur Verfügung steht (der Vertrag sollte möglichst rasch durch Bezahlung des Kaufpreises der Aktien realisiert werden), drei Hauptfragen: 1. Ist der Erwerb der Aktien C. von den Anlagevorschriften des BVG her erlaubt? Wie steht es mit den Vorschriften über interne Darlehen? 2. Ist der Preis für die Aktien vertretbar, d.h. stellen die Aktien einen akzeptablen Wert dar? 3. Ergeben sich durch den Besitz der Aktien der eigenen Firma durch die Pensionskasse inakzeptable Kompetenzüberschneidungen?" Die Kontrollstelle kam zum Schluss, sowohl die gesetzlichen Grenzen für die Aktienbeteiligung bei der Arbeitgeberin als auch die Grenze für ungesicherte Anlagen bei der Arbeitgeberin seien eingehalten. Immerhin bewege sich das Engagement an der gesetzlich tolerierten Grenze, weshalb es unbedingt in den nächsten Jahren abgebaut werden sollte. Weiter hielt die Kontrollstelle fest: "Wie uns glaubhaft versichert wurde und aus dem Kaufvertrag (allerdings u.E. nicht sehr klar formuliert, aber dies soll noch präzisiert werden) hervorgeht oder hervorzugehen hat, ist mit dem Kauf eine teilweise Sanierung durch Darlehensverzicht der Holding D. AG verbunden, z.T. übernimmt die Holding D. AG Bankdarlehen (Gläubigerin statt der Bank neu die Holding D. AG). Ferner übernimmt die C. AG (...) ein Passivdarlehen gegenüber der Pensionskasse der C. AG als Gläubigerin und schliesslich gewährt die Holding D. AG der C. AG noch ein Darlehen von Fr. 2 Mio. In der Planbilanz ist vorgesehen, das Aktienkapital zwecks Erweiterung der Eigenkapitalbasis schrittweise zu erhöhen. Bis Ende 1991 soll der Verlustsaldo in der Bilanz verschwunden sein. Es liegt auch eine Kostenstrukturanalyse vor mit relativ optimistischen Erwartungen für die Zukunft. Natürlich bleibt die Investition in Aktien Risikokapital, aber deshalb ist auch eine Anlagebegrenzung vorgeschrieben, welche wie erwähnt eingehalten ist. Auf Grund der vorhandenen Unterlagen dürfte der in die Bilanz der Pensionskasse der C. AG eingesetzte Wert für die Aktien C. mit etwas über 2 Mio. Fr. vertretbar sein."
BGE 140 V 405 S. 408
Schliesslich äusserte sich die Kontrollstelle kritisch zur Praktikabilität der Aktienübernahme insbesondere im Führungsbereich mit Blick darauf, dass die als Käufer angeführten Stiftungsräte der Pensionskasse gleichzeitig Führungsfunktionen in der Stifterfirma ausübten. Diese Probleme seien aber lösbar. Insgesamt stünden weder gesetzliche noch reglementarische Bestimmungen dem Aktienkauf entgegen. In einer ausserordentlichen Sitzung vom 15. Dezember 1991 beschloss der Stiftungsrat der Pensionskasse auf schriftlichen Antrag der Kadergruppe der C. AG, die Aktien der C. AG im Nominalwert von 4 Mio. Fr. zu übernehmen durch eine Barzahlung von Fr. 2'151.555.50 sowie durch Verrechnung mit einem Darlehen der C. AG in Höhe von Fr. 3'348'444.50. Am 16. Dezember 1991 erwarb die Pensionskasse sämtliche 8'000 Namenaktien von der Holding D. AG zu einem "Restkaufpreis" von Fr. 2'151'555.50. Zusätzlich ist dem Kaufvertrag Folgendes zu entnehmen: "7. Das der C. AG gewährte Darlehen der Holding D. AG beträgt per 9. Dezember 1991 SFr. 11'804'518.38. Dieses Darlehen wird um die Schuldübernahme von SFr. 3'348'444.50 auf SFr. 8'456'073.88 reduziert. Der Betrag von SFr. 8'456'073.88 wird als wirtschaftliches Eigenkapital der C. AG betrachtet und bildet Teil des Kaufpreises. 8. Die Holding D. AG gewährt der C. AG nach erfolgter Übernahme durch den neuen Aktionär folgende Darlehen: 8.1. Fr. 2'000'000.- als Darlehen der Verkäuferin gemäss separatem Kreditvertrag. 8.2. Fr. 3'750'000.- durch Schuldübernahme des Darlehens der Bank K. an die C. AG. 9. Damit ist das von der Holding D. AG der C. AG unter Punkt 7 gewährte Darlehen abgegolten." Mit Revisions- und Kontrollstellenbericht vom 13. April 1992 für das Jahr 1991 bestätigte die Treuhand A. AG die Gesetzeskonformität der Beteiligungen der Pensionskasse an der C. AG. Sie empfahl, die Jahresrechnung zu genehmigen, machte aber ausdrücklich aufmerksam auf einen Vorbehalt im Bonitätsausweis der Kontrollstelle der C. AG (Kontrollstelle war die Treuhandgesellschaft F.). Am 5. Juni 1992 gab die Treuhandgesellschaft F. zuhanden der Stiftungsaufsicht eine Bonitätsbestätigung über die C. AG mit einem Vorbehalt ab. Am 13. Juli 1992 sandte die Pensionskasse dem Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) den Jahresabschluss
BGE 140 V 405 S. 409
1991 und weitere Unterlagen, worauf die Aufsichtsbehörde zusätzlich Dokumente und Informationen einforderte. Am 15. Juli 1992 liess der neue Verwaltungsrat der C. AG eine Kapitalerhöhung der Firma um 1,5 Mio. Fr. beurkunden. Der Kontrollbericht der Treuhand A. AG für das Jahr 1992 erging am 24. März 1993. Darin stellte die Kontrollstelle eine Verletzung der Anlagevorschriften gemäss Art. 57 Abs. 3
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SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
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1 | Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist. |
2 | Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen. |
3 | Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212 |
4 | Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213 |
A.b Per Ende 1999 wies die Pensionskasse eine Unterdeckung von rund 14 Mio. Fr. aus und musste liquidiert werden; sie wurde mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 21. Juli 2000 aufgehoben. Der Sicherheitsfonds BVG verfügte am 17. November 2000, 17. August 2001 und 23. Januar 2002 die "Ausrichtung von Insolvenzleistungen gemäss Art. 25 Abs. 1
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SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 25 Zahlungsunfähigkeit - 1 Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist. |
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1 | Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist. |
2 | Nicht mehr möglich ist die Sanierung: |
a | einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist; |
b | eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist. |
3 | Die Aufsichtsbehörde informiert die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds, wenn über eine Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist. |
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SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 25 Zahlungsunfähigkeit - 1 Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist. |
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1 | Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist. |
2 | Nicht mehr möglich ist die Sanierung: |
a | einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist; |
b | eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist. |
3 | Die Aufsichtsbehörde informiert die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds, wenn über eine Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist. |
B. Am 1. Dezember 2008 erhob der Sicherheitsfonds BVG Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen die Treuhand
BGE 140 V 405 S. 410
A. AG. Dieses wies die Klage zufolge Verjährung mit Entscheid vom 1. Juni 2010 ab. Der Sicherheitsfonds BVG gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil 9C_855/2010 vom 8. Februar 2011 guthiess, den kantonalen Entscheid vom 1. Juni 2010 aufhob und die Sache zu neuem Entscheid über die Klage an die Vorinstanz zurückwies. Am 14. Mai 2013 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage ab.
C. Der Sicherheitsfonds BVG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Treuhand A. AG sei zu verpflichten, ihm 9,9 Mio. Fr. zuzüglich Zins zu bezahlen. Eventuell sei das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Treuhand A. AG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Unrecht eine Haftung der Beschwerdegegnerin verneinte.
2.1 Der Beschwerdeführer leitet die Forderung aus Umständen ab, die sich vor dem 31. Dezember 2004 ereignet haben. Anwendbar ist daher die bis zu diesem Zeitpunkt massgebende Fassung von Art. 56a
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231 |
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1 | Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231 |
2 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten. |
3 | Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. |
BGE 140 V 405 S. 411
(BEAT CHRISTEN in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 4 und 10 zu Art. 56a
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231 |
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1 | Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231 |
2 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten. |
3 | Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. |
2.2 Die Haftung nach aArt. 56a
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231 |
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1 | Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231 |
2 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten. |
3 | Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
3. Das kantonale Gericht prüfte zunächst die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit ihrer Auskunft vom 13. Dezember 1991 (nachfolgende E. 3.1) sowie mit den Revisionsberichten betreffend die Geschäftsjahre 1991 und 1992 (E. 3.2 hienach). Weiter beurteilte es den Kausalzusammenhang (E. 3.3).
3.1 Die Vorinstanz stellte fest, von der Beschwerdegegnerin sei im Rahmen des ihr am 10. Dezember 1991 erteilten Zusatzauftrages eine Rechtmässigkeitsprüfung erwartet worden. Darüber hinaus habe sie gestützt auf die vorhandenen Unterlagen (Kostenstrukturanalyse des Unternehmens E., Planbilanz- und Erfolgsrechnung, Kaufvertragsentwurf) die Vertretbarkeit des Kaufpreises von etwas über 2 Mio. Fr. zu beurteilen gehabt. Die Kostenstrukturanalyse des Unternehmens E. habe bereits ab 1993 einen positiven Cash-flow und ein ausgeglichenes Betriebsergebnis prognostiziert, Planbilanz und Planerfolgsrechnung seien ebenfalls von positiven Zahlen für die Zukunft ausgegangen. Unter Berücksichtigung des vorgesehenen Forderungsverzichts der Holding D. AG in Höhe von Fr. 8'456'073.88 wären die Verluste der Jahre 1991 und 1992 bis zum Erreichen der positiven Ergebnisse kompensiert gewesen. Bereits vor diesem Hintergrund könne die Beurteilung vom 13. Dezember 1991, auch mit Blick auf den engen, für die Beantwortung der Fragen zur Verfügung gestandenen Zeitrahmen, nicht als sorgfaltswidrig bezeichnet werden. Wenn die Beschwerdegegnerin einen Kaufpreis von gut 2 Mio. Fr. für die 8'000 Aktien C., bei einem Nominalwert von 4 Mio. Fr., auch unter dem Aspekt der Sicherheit gemäss Art. 71 Abs. 1
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295 |
BGE 140 V 405 S. 412
E. (wonach die C. AG als nicht sanierbar einzustufen gewesen wäre) vermöge nichts zu ändern.
3.2
3.2.1 Bezüglich der Revisionsarbeiten für das Jahr 1991 führte das kantonale Gericht aus, es könnten den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden, wonach die Beschwerdegegnerin bei Erstellung des Revisions- und Kontrollstellenberichts im April 1992 Kenntnis von der Erhöhung des Kaufpreises auf 7,5 Mio. Fr. gehabt hätte. Allerdings hätte es zu ihren Aufgaben gehört, die Bonität der Stifterfirma (C. AG) umfassend abzuklären und deren wirtschaftliche Situation (durch Beizug von Bilanz und Jahresrechnung) zu überprüfen. Dies habe die Beschwerdegegnerin unterlassen. Der eingeholte "Bonitätsausweis" (der lediglich eine Überschuldung verneine) genüge nicht. Die Beschwerdegegnerin hätte von einem Kaufpreis von 5,5 Mio. Fr. ausgehen müssen (Schuldübernahme: Fr. 3'348'444.50 + Restkaufpreis: Fr. 2'151'555.50). Auch wenn das Zusatzmandat vom 10. Dezember 1991 keine Zweckmässigkeitsprüfung des Aktienkaufs umfasst habe, müsse sich die Beschwerdegegnerin das dabei erworbene Zusatzwissen anrechnen lassen, insbesondere was die praktische Verdoppelung des von ihr am 13. Dezember 1991 für vertretbar erachteten Kaufpreises anbelange. Auch der damalige Revisor (I.) habe im Strafrechtsverfahren einen Konnex zwischen dem Kaufpreis der Aktien und der Sicherheit der Investition bestätigt, was im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch im Sozialversicherungsprozess berücksichtigt werden könne. Dem Revisionsbericht vom 13. April 1992 könnten die Vorgänge (entsprechend dem damaligen Wissensstand) zwar vollständig entnommen werden, der nunmehr überhöhte Kaufpreis werde aber unter dem Aspekt der bundesrechtlichen Anlagevorschriften von Art. 71 Abs. 1
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295 |
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SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
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1 | Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist. |
2 | Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen. |
3 | Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212 |
4 | Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213 |
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SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
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1 | Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist. |
2 | Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen. |
3 | Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212 |
4 | Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295 |
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SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 35 Aufgaben - (Art. 52c Abs. 1 Bst. b und c BVG) |
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1 | Bei der Prüfung der Organisation und Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Revisionsstelle auch, dass eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle existiert. |
2 | Sie prüft stichprobenartig und risikoorientiert, ob die Angaben nach Artikel 48l vollständig sind und vom obersten Organ kontrolliert wurden. Soweit dies zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlich ist, müssen die betroffenen Personen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. |
3 | Ist die Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise Dritten übertragen, so prüft die Revisionsstelle auch deren Tätigkeit ordnungsgemäss. |
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SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 35 Aufgaben - (Art. 52c Abs. 1 Bst. b und c BVG) |
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1 | Bei der Prüfung der Organisation und Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Revisionsstelle auch, dass eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle existiert. |
2 | Sie prüft stichprobenartig und risikoorientiert, ob die Angaben nach Artikel 48l vollständig sind und vom obersten Organ kontrolliert wurden. Soweit dies zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlich ist, müssen die betroffenen Personen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. |
3 | Ist die Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise Dritten übertragen, so prüft die Revisionsstelle auch deren Tätigkeit ordnungsgemäss. |
3.2.2 Im Revisionsbericht für 1992 habe die Beschwerdegegnerin zwar festgehalten, die Anlagebegrenzungsvorschriften von aArt. 57
BGE 140 V 405 S. 413
Abs. 3 BVV 2 seien nicht mehr erfüllt gewesen, gleichwohl habe sie aber die Jahresrechnung zur Genehmigung vorgeschlagen, anstatt der Pensionskasse eine angemessene Frist zur (Wieder-)Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes anzusetzen (aArt. 36 Abs. 2
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SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 36 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde - (Art. 52c, 62 Abs. 1 und 62a BVG) |
|
1 | Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie dem obersten Organ eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde benachrichtigen. |
2 | Werden der Revisionsstelle Tatsachen bekannt, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, in Frage zu stellen, so meldet sie dies dem obersten Organ sowie der Aufsichtsbehörde. |
3 | Die Revisionsstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn: |
a | die Lage der Einrichtung ein rasches Einschreiten erfordert; |
b | ihr Mandat abläuft; oder |
c | ihr die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005127 entzogen wurde. |
3.3 Betreffend die Kausalität stellte das kantonale Gericht fest, die Beschwerdegegnerin habe in ihren Revisionsberichten das Verhalten der Pensionskasse entsprechend ihrem damaligen Wissensstand tatsachengemäss aufgezeigt und die Berichte der Aufsichtsbehörde übermittelt. Diese habe nach Eingang der Revisions- und Kontrollstellenberichte sofort reagiert und die problematischen Punkte erkannt. Im Einzelnen habe sie nach Erhalt des Revisions- und Kontrollstellenberichts für das Jahr 1991 von der Pensionskasse zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangt und erhalten, zudem habe am 16. Dezember 1993 eine Besprechung mit Mitgliedern des Stiftungsrates stattgefunden, anlässlich welcher auch der Aktienkauf thematisiert worden sei. Nach Eingang des Revisionsberichts 1992 sowie weiterer von ihr verlangter Informationen habe die Aufsichtsbehörde mit Ersatzvornahme und Suspendierung des Stiftungsrates der Pensionskasse gedroht. Nachdem sich die Pensionskasse mit den Forderungen der Aufsichtsbehörde nicht einverstanden erklärt und Ende Februar 1994 eine erneute Besprechung (mit dem Revisor I.) stattgefunden habe, hätten sich nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde keine Sofortmassnahmen aufgedrängt. Die Aufsichtsbehörde sei zur Auffassung gelangt, ihre Auflagen würden bis Ende April 1994 voraussichtlich erfüllt und eine Abnahme der Jahresrechnungen 1991 bis 1993 damit ermöglicht. Nach weiteren Abklärungen (insbesondere nach Eingang eines versicherungstechnischen Gutachtens sowie einer externen Bewertung des Unternehmenswertes der C. AG) und zusätzlichen Auflagen habe die Aufsichtsbehörde am 31. August 1994 die Jahresrechnungen 1991 bis 1993 genehmigt. Die Vorinstanz erwog, die Aufsichtsbehörde habe sich durch die pflichtwidrigen Unterlassungen der Beschwerdegegnerin nicht irreleiten lassen, sie habe das Verhalten der Pensionskasse untersucht und damit den Kausalzusammenhang unterbrochen. Auch eine schadensvergrössernde zeitliche Verzögerung sei zu verneinen. Selbst wenn einige Monate hätten "gewonnen" werden
BGE 140 V 405 S. 414
können, hätte sich der Schaden dadurch nicht verhindern oder verringern lassen, weil ein Notverkauf der Aktien C. innert kurzer Frist kaum möglich gewesen wäre oder einem Liquidationsszenario entsprochen hätte, weshalb der hypothetische Kausalzusammenhang sich vom tatsächlichen nicht unterschieden hätte. Schliesslich habe der Aktienwert nach den Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin zugenommen und die C. AG habe positive Geschäftszahlen ausgewiesen. Dass diese nur auf ein "Ausquetschen" der C. AG zurückzuführen gewesen wären, sei weder begründet noch belegt. Erst in der zweiten Hälfte 1996 habe sich die Situation des Unternehmens erneut verschlechtert. Damit sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der Beschwerdegegnerin und der am 21. Juli 2000 erfolgten Liquidation der Pensionskasse und folglich auch eine Haftung der Beschwerdegegnerin zu verneinen.
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer einzig seine Sicht der Dinge darlegt, genügt seine Rechtsschrift den bundesrechtlichen Anforderungen (nicht publ. E. 1.3) nicht, und es kann darauf nicht eingetreten werden. Rechtsgenüglich ist indes die Rüge, das kantonale Gericht habe die Auskunftserteilung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 1991 zu Unrecht für vertretbar erachtet und insbesondere übersehen, dass Art. 71 Abs. 1
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295 |
BGE 140 V 405 S. 415
desolaten Zustand der C. AG und insbesondere auch vom Gutachten des Unternehmens E. erhalten und die Rückabwicklung des Aktienkaufs verlangt. Weiter verletze der angefochtene Entscheid Bundesrecht, soweit darin ein Kausalzusammenhang verneint werde zwischen den Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin bei den Revisionsarbeiten zu den Geschäftsjahren 1991 und 1992 und dem Schaden. Bei einem korrekten Kontrollstellenbericht für 1991 hätte die Aufsichtsbehörde der Pensionskasse mit Sicherheit untersagt, im Rahmen der Kapitalerhöhung vom Juli 1992 weitere Geldmittel in die C. AG zu stecken. Dieser Mehrschaden sei sicherlich auf die pflichtwidrigen Kontrollstellenberichte zurückzuführen. Das kantonale Gericht habe auch verkannt, dass die positiven Geschäftszahlen nicht auf eine erfolgreiche Sanierung schliessen liessen, sondern allein Folge einer Überbewertung des Warenlagers gewesen seien.
4.2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich hauptsächlich darauf, der Beschwerdeführer sei seiner qualifizierten Rügepflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz zu Recht die Auskunft vom 13. Dezember 1991 als vertretbar erachtet, hingegen zu Unrecht eine Pflichtwidrigkeit bei der Erstellung des Revisionsberichts 1991 bejaht, nachdem zum einen der gesetzliche Anlagegrenzwert von 20 % nicht überschritten und zum anderen die damals üblich gewesene Bonitätsbestätigung eingeholt worden sei. Korrekt sei jedenfalls die vorinstanzliche Verneinung eines Kausalzusammenhanges.
5.
5.1 Wie der Kaufpreis für die Aktien C. kalkuliert wurde, konnte weder im bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren noch in der Strafuntersuchung restlos geklärt werden. Nebst einer Teilzahlung per Check wurde von den Beteiligten eine Kombination von Rechnungen, Schuldübernahmen und weiteren Finanztransaktionen in die Wege geleitet, für die sich teilweise erst Jahre später verfasste Erläuterungen und Belege in den Akten finden. Selbst wenn für die nachmalig strafrechtlich verurteilen Stiftungsräte bereits im Dezember 1991 ein markant höherer effektiver Kaufpreis (von 7,5 Mio. Fr.; vgl. E. 5.2 hienach) feststand, macht weder der Beschwerdeführer geltend noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin im Dezember 1991 von der Erhöhung des Kaufpreises gewusst hatte oder hätte wissen müssen. Die Vorinstanz
BGE 140 V 405 S. 416
stellte für das Bundesgericht verbindlich fest, bei ihrer Einschätzung vom 13. Dezember 1991 sei die Beschwerdegegnerin von einem (effektiven) Kaufpreis für die Aktien C. von 2,1 Mio. Fr. ausgegangen. Ihrer Beurteilung legte die Beschwerdegegnerin folgende Zahlen zu Grunde:
Bilanzsumme PK
Fr.
41'531'698.-
Kontokorrentguthaben PK per 12/91
Fr.
2'221'897.81
Von D. an C. AG zu übertragendes Darlehen
Fr.
3'348'444.50
Kaufpreis für Aktien C.
Fr.
2'151'555.50
Total Engagement PK nach Aktienkauf
Fr.
7'721'897.81
Gestützt darauf erachtete die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorgaben von aArt. 57 Abs. 2
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SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
|
1 | Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist. |
2 | Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen. |
3 | Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212 |
4 | Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213 |
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SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
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1 | Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist. |
2 | Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen. |
3 | Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212 |
4 | Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213 |
5.2 Anlagen der Vorsorgeeinrichtung bei der Stifterfirma sind grundsätzlich ein Risiko. Die Anforderungen an die Bonität der Arbeitgeberin waren bereits im hier relevanten Zeitraum Anfang der 1990er-Jahre streng zu handhaben (vgl. den in BGE 137 V 446 E. 6.3.3.2 S. 456 beurteilten Sachverhalt, der Vorgänge in den Jahren 1993 und 1994 betraf). Es wurde schon damals von den Organträgern der Vorsorgeeinrichtung verlangt, dass sie die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberfirma überprüfen und sich die dafür notwendigen Informationen, regelmässig Bilanz und Jahresrechnung der Stifterfirma, beschaffen (BGE 137 V 446 E. 6.6.3 S. 455). Dies hat die Beschwerdegegnerin - die allerdings ihre Auskunft vom 13. Dezember 1991 auch nicht in ihrer Funktion als Kontrollstelle abgab - im Zusammenhang mit ihrer Beurteilung vom 13. Dezember 1991 unbestritten nicht getan. Ob sie aus der massgebenden damaligen Perspektive und unter den konkreten Umständen ihre Sorgfaltspflicht objektiv verletzt hat, kann letztlich offenbleiben. Wie die Strafuntersuchung gezeigt hatte, wurde der Holding D. AG, welche die C. AG nach wirtschaftlich schwierigen Jahren verkaufen wollte, von den Stiftungsräten bereits am 6. Dezember 1991 ein Preis für die Aktien C. von 7,5 Mio. Fr. angeboten. Der im Kaufvertragsentwurf vom 9. Dezember 1991 ausgewiesene Kaufpreis von rund 2 Mio. Fr., welcher Basis für die Beurteilung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 1991 bildete, wurde von den nachmalig verurteilten damaligen Stiftungsräten offenbar bereits im Hinblick darauf in dieser Höhe festgelegt, weil das geplante
BGE 140 V 405 S. 417
Engagement der Pensionskasse bei der Stifterfirma bei einer Offenlegung des tatsächlichen Preises den gesetzlichen Anlagevorgaben bei Weitem nicht entsprochen hätte. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdegegnerin ihre Sorgfaltspflicht verletzt hätte, könnte dies nicht als ursächlich für den späteren Schaden angesehen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Stiftungsräte, aus welchen Gründen auch immer, der Beschwerdegegnerin einen beträchtlich tieferen Kaufpreis präsentierten und diese darauf basierend die Gesetzeskonformität der Transaktion bejahte, kann eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin von vornherein nicht kausal sein für den Kaufentscheid des Stiftungsrates, der wusste, dass der Kaufpreis 7,5 Mio. Fr. betrug. Wäre dem Stiftungsrat tatsächlich an der Beurteilung der Beschwerdegegnerin gelegen gewesen, ist nicht einzusehen, weshalb er der Beschwerdegegnerin den effektiven Kaufpreis hätte verschweigen sollen.
6.
6.1 Mit Bezug auf die Kontrollstellenberichte 1991 und 1992 hat das kantonale Gericht eine Pflichtwidrigkeit der Beschwerdegegnerin bejaht. Indes fehle es am Kausalzusammenhang (E. 3.3 hievor). Aufgrund der Strafuntersuchung steht fest, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts vom 19. September 2007 wegen Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung strafrechtlich verurteilten Stiftungsräte die gesetzliche Limite für Beteiligungen bei der Arbeitgeberfirma dadurch umgingen, dass sie Ende 1991 nur einen Teil des Wertschriftenzuwachses (Fr. 4'151'555.50) auswiesen, während der Restbetrag (Fr. 3'348'444.50) wahrheitswidrig als Forderung gegenüber der C. AG verbucht und erst per 15. März 1992 auf das Wertschriftenkonto umgebucht wurde. Bei korrekter Verbuchung wären schon 1991 die gesetzlichen Anlagevorgaben massiv überschritten worden. Diese kriminellen Machenschaften lassen die vorinstanzlich festgestellten Pflichtwidrigkeiten der Beschwerdegegnerin (fehlende umfassende Bonitätsprüfung der Stifterfirma; keine Thematisierung des nunmehr überhöhten Kaufpreises und der massiven Abschreibungen unter dem Aspekt von Art. 71 Abs. 1
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295 |
BGE 140 V 405 S. 418
dass damals kein Dritter bereit gewesen wäre, Aktien der C. AG zu erwerben. Die Strafuntersuchung ergab, dass es keinen Markt für Aktien C. (mehr) gab, weshalb für die Kapitalerhöhung keine Investoren hätten gefunden werden können. Zudem habe sich die C. AG in einer Sanierungsphase und starker Abhängigkeit von den Banken befunden, welche ihr Engagement hätten reduzieren wollen. Bei dieser Ausgangslage ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern auch vertiefte Abklärungen und ein anderes Ergebnis im Kontrollstellenbericht 1991 - ebenso wenig ein rascheres Eingreifen der Aufsichtsbehörde - den Schaden hätte verhindern oder vermindern können. Im Übrigen steht fest, dass die Aufsichtsbehörde sich betreffend den bei ihr am 13. Juli 1992 eingegangenen Kontrollstellenbericht 1991 im August 1992 an die Pensionskasse gewandt hatte, dass aber die Kapitalerhöhung bereits am 15. Juli 1992 erfolgt war. Schon aus zeitlichen Gründen hätten auch deutliche Vorbehalte im Kontrollstellenbericht für 1991 die Kapitalerhöhung und die damit verbunden gewesenen Transaktionen nicht verhindern können.
6.2 Im Kontrollstellenbericht 1992 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die gesetzliche Höchstlimite des Engagements bei der Stifterfirma von 10 % sei nur knapp überschritten. Gleichwohl und ohne rechtsgenügliche Bonitätsprüfung der C. AG sowie ohne Thematisierung der erneuten massiven Abschreibungen empfahl sie die Jahresrechnung zur Genehmigung, anstatt der Pensionskasse Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes anzusetzen. Dass die gesetzlichen Anlagevorschriften nicht deutlich überschritten wurden, war nur aufgrund massiver Abschreibungen (von 22 % oder Fr. 1'747'644.- auf Fr. 7'747'644.-) möglich. Die Strafuntersuchungsbehörde zog daraus den Schluss, entweder hätten die Aktien C. nicht gekauft werden dürfen, weil sie zu teuer oder überbewertet waren, oder die Abschreibung habe zur Umgehung der Anlagevorschriften bzw. formell zur Einhaltung der Anlagevorschrift von aArt. 57 Abs. 2
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SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
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1 | Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist. |
2 | Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen. |
3 | Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212 |
4 | Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213 |
BGE 140 V 405 S. 419
das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen, ein pflichtgemässer Revisionsbericht für 1992 hätte keine Auswirkungen auf den Schaden gezeitigt. Nach dem Gesagten (E. 6.1 hievor) war der weitere Kapitalabfluss massgeblich Mitte 1992 erfolgt, weshalb auch ein einwandfreier Kontrollstellenbericht daran nichts mehr geändert hätte.
6.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zwar ihrer Sorgfaltspflicht fraglich jederzeit nachgekommen ist. Nur schon mit Blick auf die problematischen personellen Verflechtungen zwischen Stifterfirma und Pensionskasse (sowie zwischen Stiftungsräten und beigezogenen Gutachtern; so gehörte die Unternehmensberatung E., welche die Kostenstrukturanalyse vom 22. November 1991 verfasste, L., welcher nach der Übernahme durch die Pensionskasse Verwaltungsratspräsident der C. AG war), die teilweise unklaren Transaktionen und die (von der Beschwerdegegnerin kritiklos hingenommenen) massiven Abschreibungen auf den Aktien C. wäre die Einhaltung der Anlagevorschriften bereits im hier relevanten Zeitraum Anfang der 1990er-Jahre näher zu prüfen gewesen. Immerhin steht fest, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Revisionsberichten für 1991 und 1992 die ihr bekannten Tatsachen nach ihrem damaligen Wissensstand stets vollständig festhielt und der Aufsichtsbehörde übermittelte. Diese reagierte umgehend und adäquat, liess sich nach den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auch nicht durch die Uneinsichtigkeit der Pensionskasse abhalten und übte erheblichen Druck aus (Androhung von Ersatzvornahmen, Suspendierung des Stiftungsrates). Insbesondere in Anbetracht der kriminellen Machenschaften der Stiftungsorgane der Pensionskasse tritt das Verhalten der Beschwerdegegnerin derart in den Hintergrund, dass die vorinstanzliche Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht erfolgte. In Würdigung aller Umstände ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Stiftungsräte das Vermögen der Pensionskasse auch dann zur versuchten Rettung der C. AG eingesetzt hätten, wenn sich die Revisionsstelle pflichtgemäss verhalten und in ihren Berichten anders geäussert hätte.