Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 85/2015, 1B 113/2015, 1B 195/2015

Urteil vom 21. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1B 85/2015
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel,
Strafgericht Basel-Stadt,
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

1B 113/2015
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

1B 195/2015
Staatsanwalt schaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel,

Gegenstand
Strafverfahren; Aktenherausgabe; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Februar 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und gegen die Verfügungen vom 16. März 2015 und vom 8. Mai 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. In diversen Anklagepunkten sprach das Strafgericht A.________ frei. Mit demselben Urteil verurteilte das Strafgericht zwei weitere Angeschuldigte wegen ähnlich gelagerter Delikte. Weiter erkannte das Strafgericht, dass diverse beschlagnahmte Urkunden an die Berechtigten zurückzugeben seien. Gegen dieses Urteil meldete A.________ Berufung an.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 stellte A.________ beim Strafgericht das Begehren, sämtliche Akten von ihm und seinen Firmen, welche sich bei der Staatsanwaltschaft befänden und damit nicht Teil der Verfahrensakten seien, zu seinen Handen freizugeben. Der Strafgerichtspräsident wies das Begehren mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 ab. Dagegen führte A.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Mit Entscheid vom 13. Februar 2015 trat das Appellationsgericht, Einzelgericht, auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog zusammenfassend, es liege insbesondere im Interesse der Wahrheitsfindung im Strafprozess, dass die (am 19. Oktober 2010) beschlagnahmten Akten im Berufungsverfahren zur Verfügung stünden. Dabei komme A.________ ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu. Es werde Sache der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters im Berufungsverfahren sein, über eine allfällige vorzeitige Rückgabe von Akten zu entscheiden. Ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Fall der Einbehaltung der Akten sei nicht erkennbar. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse von A.________ sei ebensowenig ersichtlich. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt (insbesondere) die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 13. Februar 2015.
Am 16. März 2015 erliess die Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt drei prozessleitende Verfügungen. Namentlich teilte sie A.________ mit, seine Befangenheitsanträge gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts würden zur weiteren Behandlung an Appellationsgerichtspräsident Claudius Gelzer weitergeleitet.
Am 2. April 2015 hat A.________ Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, die drei Verfügungen vom 16. März 2015 seien aufzuheben.
Am 8. Mai 2015 verfügte die Präsidentin des Appellationsgerichts als Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren, das Gesuch von A.________ um Herausgabe der sich bei der Staatsanwaltschaft befindenden Akten werde abgewiesen. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, in die Urteilsfindung einbezogen würden einzig die sich beim Appellationsgericht befindenden Akten. Die Akteneinsicht von A.________ in sämtliche Unterlagen sei gewährleistet. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil sei nicht ersichtlich, wenn die beschlagnahmten Unterlagen während des Prozesses bei der Staatsanwaltschaft blieben.
Gegen diese Verfügung führt A.________ am 1. Juni 2015 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Es wurden Vernehmlassungen eingeholt, zu welchen der Beschwerdeführer Stellung genommen hat. Er hält dabei an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Zwischen den drei Verfahren besteht ein enger Zusammenhang. In allen Verfahren führt die gleiche Person Beschwerde, und die Beschwerden richten sich gegen behördliche Akte in derselben Sache. Die bundesgerichtlichen Verfahren 1B 85/2015, 1B 113/2015 und 1B 195/2015 sind daher zu vereinigen (Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP i.V.m Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG).

1.2. Der Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Februar 2015 und die Verfügung der Präsidentin des Appellationsgerichts vom 8. Mai 2015 haben ein Begehren des Beschwerdeführers um Aktenrückgabe bzw. Aktenherausgabe zum Gegenstand. Die Verfügung der Präsidentin des Appellationsgerichts vom 16. März 2015 betrifft die Weiterleitung eines Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers.
Die Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand der angefochtenen Entscheide und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei die angefochtenen Entscheide den möglichen Streitgegenstand begrenzen (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher von vorneherein nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer kann seine Kritik formeller und materieller Art am erstinstanzlichen Urteil mit Berufung vorbringen. Gegen den Endentscheid des Berufungsgerichts in der Sache steht ihm alsdann die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen.
Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die Vorinstanz keine Rechtsverweigerung und keine Gehörsverletzung begangen hat, indem sie sich nicht mit den ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Vorbringen des Beschwerdeführers befasst hat.

1.3. Angefochten sind Zwischenentscheide, welche das Verfahren nicht abschliessen. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder - was hier ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerden sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 138 III 94 E. 2.1 S. 94; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer verlangte die vorzeitige Herausgabe der am 19. Oktober 2010 beschlagnahmten Firmenunterlagen. Bei Beschwerden von Privaten gegen die Aufrechterhaltung von strafprozessualen Beweismittelbeschlagnahmen ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil grundsätzlich zu verneinen (vgl. Urteil 1B 301/2009 vom 31. März 2010 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Beschwerdeschriften nicht substanziiert mit den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG auseinander. Soweit er geltend macht, ihm erwachse aus den angefochtenen Entscheiden "finanziell und zeitlich ein klarer nicht wieder gut zu machender Nachteil", vermag er nach dem Gesagten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur aufzuzeigen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe - trotz vollumfänglicher Akteneinsicht und obwohl die Akten aus den Jahren 2010 und davor stammen - einen Nachteil, weil "er seine Firma ohne vorhandene Verträge und Mitarbeiterakten weiterführen" müsse.

1.4.2. Mit Verfügung vom 16. März 2015 hat die Appellationsgerichtspräsidentin das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren an den Appellationsgerichtspräsidenten Claudius Gelzer als Verfahrensleiter des Ausstandsverfahrens weitergeleitet. Hieraus erwächst dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Über Ausstandsbegehren gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts entscheidet das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO). Sobald diesbezüglich ein Entscheid des Berufungsgerichts vorliegt, kann dieser vom Beschwerdeführer, soweit er beschwert ist, gestützt auf Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG beim Bundesgericht angefochten werden; damit ist der Rechtsschutz gewahrt.

1.4.3. An einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt es auch hinsichtlich der beiden anderen angefochtenen Verfügungen vom 16. März 2015, denen nur gerichtsorganisatorischer Charakter zukommt.
Mangels anfechtbarer Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.

1.5. Kann das Bundesgericht nicht angerufen werden, so besteht unter den gegebenen Umständen auch kein Anlass, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. September 2014 zu prüfen. In der jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht zwar vereinzelt die Nichtigkeit von Rechtsakten auch in Fällen untersucht, in denen das erhobene Rechtsmittel nicht zulässig war (so etwa in BGE 136 II 383 E. 4 S. 389 ff. und 136 II 415 E. 2 und 3 S. 418 ff.). Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Feststellung der Nichtigkeit aber jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse erforderlich (BGE 136 II 415 E. 1.2 und 1.3 S. 417), d.h. ein genügendes Interesse an der sofortigen Feststellung der Nichtigkeit durch das Bundesgericht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung an das Appellationsgericht erhoben und dabei die Nichtigkeit des Urteils gerügt. Gegen den Berufungsentscheid steht dem Beschwerdeführer, soweit er mit seiner Berufung nicht durchdringt, alsdann die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. insoweit auch Urteil 1C 627/2012 vom 24. April 2013 E. 2).

2.
Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Damit werden die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verfahrenssistierung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1B 85/2015, 1B 113/2015 und 1B 195/2015 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Strafgericht Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner