Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_267/2014
{

T 0/2
}

Urteil vom 21. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 25. Februar 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene A.________ meldete sich am 5. Februar 2004 wegen seit November 2002 zunehmender Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Laut dem von der IV-Stelle Schaffhausen angeforderten Gutachten des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. August 2004 war ein seit längerer Zeit bestehendes depressives Zustandsbild mindestens mittleren Grades (ICD-10: F32.1) bei chronischer Schmerzkrankheit zu diagnostizieren; der Explorand könne auch weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Mit Verfügung vom 19. April 2005 sprach die Verwaltung dem Versicherten ab 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Aufgrund der im Jahre 2006 von Amtes wegen eingeholten Auskünfte des Dr. med. C.________ vom 9. September 2006 ergab sich keine Änderung des Invaliditätsgrades (Mitteilung vom 13. November 2006).
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens zog die Verwaltung unter anderem den Bericht des Psychiatriezentrums D.________ vom 28. Februar 2011 bei, wo der Versicherte vom 1. Dezember 2010 bis 4. Februar 2011 wegen einer rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10: F33.0) sowie eines ausgeprägten lumboischialgieformen Schmerzsyndroms behandelt wurde; zur Förderung einer Tagesstruktur wurde die Weiterführung der Arbeitstherapie (drei Mal wöchentlich) in den geschützten E.________-Werkstätten empfohlen. Weiter veranlasste die IV-Stelle das interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums F.________ vom 16. Juni 2011, wonach neben chronifizierten und therapieresistenten Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im Lumbalbereich keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde angegeben werden konnten. Weil in der Expertise des Medizinischen Zentrums F.________ der erwähnte Bericht des Psychiatriezentrums D.________ nicht berücksichtigt wurde, holte die Verwaltung die ergänzende Stellungnahme der Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM, vom 30. September 2011 ein, wozu sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 18. Oktober 2011
äusserte (vgl. Intern Case Tracking, Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Mai 2013 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen ab (Entscheid vom 25. Februar 2014).

C.
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm auch über den 30. Juni 2013 hinaus Rentenleistungen nach IVG zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung mittels gerichtlichem Gutachten und anschliessender Neufestlegung der Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle Schaffhausen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG gehören die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Das Bundesgericht prüft dabei, angesichts der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bildet Streitgegenstand die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Verfügung vom 19. April 2005, mit welcher die Verwaltung dem Versicherten ab 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, bis zu deren Neuprüfung und Aufhebung (Verfügung vom 27. Mai 2013) in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

3.

3.1.

3.1.1. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, die Prozessthema bildende Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im genannten Vergleichszeitraum in revisionsrechtlicher Weise verbessert hätten, sei gestützt auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten des Medizinischen Zentrums F.________ vom 16. Juni 2011 und dessen Ergänzung vom 30. September 2011 zu beurteilen. Aus rheumatologischer Sicht seien dem Versicherten wegen der beginnenden degenerativen Veränderungen im Lumbalbereich rückenbelastende schwere sowie in gebückter Haltung zu verrichtende Tätigkeiten nicht zumutbar; wirbelsäulenschonende Arbeiten, die im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen und ohne Gewichtsbelastungen über 20 kg sowie ohne monoton gebückte Position ausgeführt werden könnten, seien hingegen ohne Leistungseinschränkung möglich. Die psychiatrische Sachverständige (Dr. med. G.________) habe einen nahezu unauffälligen Psychostatus erhoben; ihren Ausführungen gemäss sei seit dem Jahre 2006 von einer deutlichen Zustandsverbesserung auszugehen, weshalb die Arbeitsfähigkeit jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Der Umstand, dass die Beurteilung der Dr. med. G.________ derjenigen der Ärzte des
Psychiatriezentrums D.________ (Bericht vom 28. Februar 2011) diametral entgegenstünde, vermöge keine erheblichen Zweifel am Gutachten des Medizinischen Zentrums F.________ zu erwecken.

3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, im psychiatrischen Teil des Gutachtens des Medizinischen Zentrums F.________ und dessen Ergänzung seien angesichts des Krankheitsverlaufs sowie der Angaben im Bericht des Psychiatriezentrums D.________ vom 28. Februar 2011 wesentliche Befunde unerkannt geblieben. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass er nach langjährig ausgewiesener, rezidivierender depressiver Symptomatik nunmehr psychisch gesund und vollständig erwerbsfähig sein solle. Schon nur der Umstand, dass er nur wenige Wochen vor der Exploration bei des Medizinischen Zentrums F.________ erneut während rund zwei Monaten stationär wegen psychiatrisch relevanter Befunde habe therapiert werden müssen, wecke Zweifel an deren Einschätzung des medizinischen Sachverhalts. Hinzu komme, dass das Gutachten des Medizinischen Zentrums F.________ nicht nach dem verfahrensrechtlichen Standard gemäss BGE 137 V 210 zustande gekommen sei, weshalb insgesamt erhebliche Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bestünden.

3.2.

3.2.1. Gemäss BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103 (mit Hinweisen) bilden nach altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte) in Auftrag gegebene medizinische Gutachten zwar grundsätzlich eine massgebende Entscheidungsgrundlage. Das Manko ist jedoch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; ähnlich wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen.

3.2.2.

3.2.2.1. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz haben sich die Ärzte des Psychiatriezentrums D.________ im Bericht vom 28. Februar 2011 mit den Vorakten nicht nur anamnestisch, sondern auch aus eigener Kenntnis der Krankengeschichte auseinandergesetzt. So hielten sie fest, dass der Versicherte im Frühjahr 2004 in der Klinik I.________ wegen einer schweren depressiven Episode mit synthymen psychotischen Symptomen und einem ausgeprägten spondylogenen Schmerzsyndrom hospitalisiert war (vgl. Berichte vom 12. Mai 2004 und 28. Mai 2005), welche diagnostischen Befunde Dr. med. B.________ im Gutachten vom 25. August 2004 weitgehend bestätigte. Aufgrund derselben Diagnosen befand sich der Versicherte ab 31. August bis 3. Dezember 2004 zur tagesklinischen Behandlung im Psychiatriezentrum D.________ (vgl. Bericht vom 6. Dezember 2004). Dort wurde er im Jahre 2008 erneut zunächst stationär, danach ambulant und ab 1. Dezember 2010 bis 4. Februar 2011 wiederum stationär behandelt. Prognostisch gaben die Ärzte des Psychiatriezentrums im Bericht vom 28. Februar 2011 an, aufgrund des Krankheitsverlaufs könne eine erneute depressive Episode nicht ausgeschlossen werden, die psychische Störung wirke sich auf die körperlichen Schmerzen verstärkend
aus; wegen des nach wie vor bestehenden schwerwiegenden neuropsychiatrischen Krankheitsbildes sei bis auf Weiteres von einer Leistungsunfähigkeit auszugehen.

3.2.2.2. Mit diesen Angaben setzte sich Dr. med. G.________ im Hauptgutachten des Medizinischen Zentrums F.________ vom 16. Juni 2011 und in der Ergänzung vom 30. September 2011 ungenügend auseinander. Wohl mag zutreffen, dass sie im Zeitpunkt der von ihr am 26. April 2011 vorgenommenen Exploration keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden rein psychopathologischen Befunde feststellen konnte. Indessen ist zunächst wenig plausibel, wenn sie einerseits den Beginn der deutlichen Zustandsverbesserung auf das Jahr 2006 bezieht, anderseits ausführt, der Versicherte zeige nunmehr nach zweimonatiger intensiver Behandlung im Psychiatriezentrum D.________ und der dort eingeführten Medikation mit Antidepressiva bei anzunehmender Compliance keine wesentlichen Symptome mehr, die künftig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigten. Weiter überzeugt wenig, alle den Versicherten behandelnden oder begutachtenden Ärzte (mithin auch Dr. med. B.________; vgl. Gutachten vom 25. August 2004) hätten befundmässig und diagnostisch das psychiatrische Krankheitsbild mit dem somatischen vermengt, weshalb rückblickend keine zuverlässige Beurteilung der Entwicklung des psychopathologisch relevanten Gesundheitszustands mehr abgegeben werden
könne. Auch diese Aussage widerspricht den zitierten Ausführungen der Dr. med. G.________, die psychiatrische Zustandsverbesserung sei ab dem Jahre 2006 anzunehmen. Im Übrigen leuchtet die implizit zum Ausdruck gebrachte medizinische Auffassung, psychiatrische Befunde liessen sich objektiv klar von somatischen abgrenzen, jedenfalls angesichts der langjährigen medizinischen Krankengeschichte wenig ein. Die sich daraus zwanglos ergebende Frage, wie sich das psychiatrische und das die Arbeitsfähigkeit unbestritten erheblich einschränkende somatische Krankheitsbild zueinander verhielten, klärten die Sachverständigen des Medizinischen Zentrums F.________ weder gemäss Hauptgutachten vom 16. Juni 2011 noch gemäss dessen Ergänzung vom 30. September 2011 in nachvollziehbarer Weise.

3.2.2.3. Abschliessend ist festzuhalten, dass an dem von der IV-Stelle eingeholten medizinischen Gutachten des Medizinischen Zentrums F.________ vom 16. Juni 2011 und dessen Ergänzung vom 30. September 2011 schon beweisrechtlich betrachtet erhebliche Zweifel bestehen. Indem die Vorinstanz gestützt darauf den von der IV-Stelle geltend gemachten Revisionstatbestand bestätigt hat, hat sie die medizinischen Unterlagen unvollständig gewürdigt, weshalb das Bundesgericht den Sachverhalt frei überprüfen kann (vgl. E. 1 hievor). Nachdem die Krankengeschichte und die prognostische Beurteilung der Fachärzte des Psychiatriezentrums D.________ vom 28. Februar 2011 den Befunden der gutachtlichen Exploration der Dr. med. G.________ vom 26. April 2011 und deren Schlussfolgerungen (Gutachten des Medizinischen Zentrums F.________ vom 16. Juni 2011) deutlich entgegenstehen, ist eine zuverlässige Beurteilung der im Rentenrevisionsprozess massgeblichen Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum erheblich verbessert hatte, nicht möglich.

3.2.3. Nach dem Gesagten ist die Sache im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers an das kantonale Gericht zwecks Neuabklärung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen (vgl. Urteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4, publ. in: Plädoyer 2012 Heft 6 S. 67).

4.
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zu erneuter Abklärung gilt für die Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie von Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es nach Einholung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde gegen die Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 27. Mai 2013 neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juli 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grunder