Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 402/2021

Verfügung vom 21. Juni 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
1. D.________,
2. E.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Erhard Pfister und/oder Lukas Heimgartner,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Q.________strasse xxx,
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Ulrich,
Beschwerdegegnerin,

A.________ AG.

Gegenstand
Forderung und definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 15. April 2021
(ZK1 2019 36).

Sachverhalt:

A.

A.a. D.________ und E.________, beide mit Wohnsitz in den USA, erwarben am 9. Juni 2016 von der A.________ AG den Stockwerkeigentumsanteil Nr. yyy der zu Stockwerkeigentum ausgestalteten Liegenschaft an der Q.________strasse xxx in U.________. Sie wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

A.b. Im Zuge der Planung zur Erstellung der Mehrfamilienhäuser an der Q.________strasse xxx unterliefen dem Ingenieurbüro Fehler bei der Berechnung der Statik. In zwei Berichten vom 12. Januar 2017 bzw. 22. Februar 2017 wurden zahlreiche Mängel festgestellt. Am 24. Februar 2017 beschloss die Stockwerkeigentümerversammlung bauliche Massnahmen und verpflichtete die Stockwerkeigentümer, die Sanierungskosten zu bevorschussen. In der Folge weigerten sich D.________ und E.________, die ihnen gestellten Rechnungen an die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu bezahlen.

B.

B.a. Am 13. Juni 2017 klagten D.________ und E.________ beim Bezirksgericht Kriens gegen die A.________ AG sowie gegen die für sie handelnden Organe auf Unverbindlicherklärung des Kaufvertrages.

B.b. Mit Urteil vom 21. Februar 2020 hiess das Bezirksgericht die Klage grösstenteils gut. Es verpflichtete die Beklagten, D.________ und E.________ den Kaufpreis nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 2017 in solidarischer Haftung zu erstatten, Zug um Zug gegen Eintragung der Verkäuferin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch.

B.c. Die von den Beklagten dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Luzern am 3. November 2020 ab und es bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.

B.d. Schliesslich wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A 649/2020 vom 26. Mai 2021).

C.

C.a. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft erwirkte für die von D.________ und E.________ nicht beglichenen Rechnungsbeträge beim Bezirksgericht Gersau die vorsorgliche Eintragung eines Pfandrechts im Sinn von Art. 712i
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712i - 1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
1    Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
2    Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.
ZGB zulasten der Stockwerkeigentumseinheit Nr. yyy. In seinem Entscheid vom 16. April 2018 setzte das Bezirksgericht der Stockwerkeigentümergemeinschaft Frist bis zum 25. Mai 2018 zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts.

C.b.

C.b.a. Am 24. Mai 2018 erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft beim Bezirksgericht Gersau Klage gegen D.________ und E.________. Sie beantragte die definitive Eintragung des vorläufig eingetragenen gesetzlichen Pfandrechts im Sinn von Art. 712i
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712i - 1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
1    Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
2    Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.
ZGB zulasten der Stockwerkeigentumseinheit Nr. yyy für eine Pfandsumme von Fr. 89'621.65 zuzüglich Zins auf Teilbeträgen mit unterschiedlichen Laufzeiten, und die Verurteilung der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 68'615.10 zuzüglich Zins auf Teilbeträgen mit unterschiedlichen Laufzeiten.

C.b.b. Mit Urteil vom 12. August 2019 hiess das Bezirksgericht die Klage im Umfang der gestellten Begehren gut.

D.
Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 12. August 2019 gelangten D.________ und E.________ an das Kantonsgericht Schwyz, welches die Berufung mit Entscheid vom 15. April 2021 teilweise guthiess und die Pfandsumme auf Fr. 88'571.65 herabsetzte; im Übrigen wies es die Berufung ab.

E.

E.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Mai 2021 wenden sich D.________ und E.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, auf die Klage der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

E.b. Der Instruktionsrichter lud die Parteien mit Verfügung vom 20. April 2022 dazu ein, sich zu den Kostenfolgen der gegenstandslos gewordenen Streitsache zu äussern.

E.c. Die Beschwerdeführer liessen sich mit Eingabe vom 5. Mai 2022 und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juni 2022 hierzu vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. an der Prüfung der gegen diesen erhobenen Rügen hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (BGE 140 III 92 E. 1.1 mit Hinweis). Fällt das aktuelle oder praktische Interesse der beschwerdeführenden Partei nach Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht weg, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 136 III 497 E. 2.1 mit Hinweis; Verfügung 5A 146/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1).

1.2.

1.2.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids war zum einen die definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts im Sinn von Art. 712i
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712i - 1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
1    Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
2    Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.
ZGB zugunsten der Beschwerdegegnerin und zulasten der Stockwerkeinheit Nr. yyy für eine Pfandsumme von Fr. 88'571.65 nebst Zins zu 5 % auf insgesamt acht Teilbeträge in unterschiedlicher Höhe mit unterschiedlichen Laufzeiten und zum anderen die Verpflichtung der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 68'615.10 nebst Zins zu 5 % auf insgesamt sieben Teilbeträge in unterschiedlicher Höhe mit unterschiedlichen Laufzeiten zu bezahlen.

1.2.2. Nach Rechtshängigkeit der Beschwerde erklärte die Beschwerdegegnerin, die pfandgesicherte Forderung sei mitsamt Parteientschädigung und Gerichtskosten gemäss den vorinstanzlichen Urteilen durch die A.________ AG getilgt worden und in der Hauptsache habe sie keine Forderung gegenüber den Beschwerdeführern. Sodann steht unbestritten fest, dass das gestützt auf das kantonale Verfahren zulasten der Stockwerkeinheit Nr. yyy eingetragene Pfandrecht im Grundbuch gelöscht worden ist (Schreiben vom 23. Februar 2022).

1.2.3. Diese Vorgänge haben sich zwar nach Einreichung der Beschwerde abgespielt und stellen daher Noven dar. Das in Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG statuierte Novenverbot gilt aber nicht für Tatsachen, welche die Eintretensfrage beschlagen, namentlich wenn sie den Streit gegenstandslos werden lassen (BGE 145 III 422 E. 5.2; 137 III 614 E. 3.2.1; je mit Hinweisen), weshalb sie hier zu berücksichtigen sind.

1.2.4. Mit der Löschung der im angefochtenen Entscheid angeordneten Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts und dem definitiven Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die ihr im angefochtenen Entscheid zugesprochene Forderung fällt der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dahin (vgl. Verfügung 1C 483/2020 vom 25. März 2021 E. 3).

1.2.5. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre Interessen gingen über das vorliegende Verfahren hinaus, da dessen Ausgang zentral sei für den bevorstehenden Schadenersatzprozess gegen die A.________ AG. Die angefallenen Prozesskosten und ausserprozessualen Aufwendungen bezüglich der von der Beschwerdegegnerin geforderten Beträge seien durch die absichtliche Täuschung der A.________ AG verursacht worden. Sollten die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegen, sei gerichtlich festgestellt, dass sie sich zu Recht gegen die Forderungen der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzten, weshalb sie ein Interesse daran hätten, dass das angefochtene Urteil auf seine Richtigkeit hin überprüft werde.

1.2.6. Der Instruktionsrichter unterbreitete der A.________ AG mit Verfügung vom 21. Januar 2022 die Frage, ob sie gegenüber den Beschwerdeführern in irgendwelcher Weise eine (Regress-) Forderung geltend mache und wenn ja, in welchem Betrag und aus welchem Rechtsgrund. Darauf antwortete die A.________ AG, ihr seien keine Forderungen gegenüber den Beschwerdeführern bekannt, die im Zusammenhang mit diesen [sic] Verfahren stehen könnten. Gleichzeitig bestätigte sie, sämtliche Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin beglichen zu haben.

1.2.7. Die Beschwerdeführer werden diese Erklärung in den angestrebten Schadenersatzprozess einbringen können, sodass weder ein aktuelles und praktisches noch ein virtuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids dargetan ist (zum virtuellen Interesse vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1 in fine mit Hinweis). Mithin ist das Verfahren als gegenstandslos geworden durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG) abzuschreiben (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP).

2.

2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP). Es verfügt hierbei über einen Ermessensspielraum (Urteil 4A 555/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3; Verfügung 4A 364/2014 vom 18. September 2014 E. 3). In erster Linie ist auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 in fine mit Hinweisen) und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (Beschluss 1A.33/2004 vom 12. Januar 2005 E. 2.1; vgl. auch Urteil 4A 24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.3 in fine mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde einerseits damit, auf die Klage der Beschwerdegegnerin hätte mangels Bevollmächtigung von deren Verwalterin im Zeitpunkt der Klageeinreichung gar nicht erst eingetreten werden dürfen.

2.2.1. Sie bemängeln, dass das Bezirksgericht der Beschwerdegegnerin eine Nachfrist zur Einreichung einer Ermächtigung bzw. Prozessbevollmächtigung des Verwalters durch die Stockwerkeigentümerversammlung ansetzte, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Juni 2018 fristgerecht den Zirkularbeschluss betreffend Bevollmächtigung des Verwalters ins Recht legte.

2.2.2. Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann (Art. 712t Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712t - 1 Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen.
1    Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen.
2    Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann.
3    An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden.
ZGB). In BGE 114 II 310 befand das Bundesgericht, wenn die Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ohne vorgängige Zustimmung der Stockwerkeigentümer und damit als falsus procurator beim Bundesgericht ein Rechtsmittel erhebe, ihr das Gericht eine Frist zur Nachreichung eines Ermächtigungsbeschlusses ansetze und sie diesen fristgerecht einreiche, sei dies als Ratifikation der vollmachtlosen Handlung zu werten, womit der Mangel geheilt werde (E. 2b). Diese unter dem OG ergangene Rechtsprechung hat das Bundesgericht schliesslich verallgemeinernd und gestützt auf das Verbot des überspitzten Formalismus für den Zivilprozess übernommen (Urteil 5A 913/2012 vom 24. September 2013 E. 5.2.3 mit Hinweisen, in: SJ 2014 I S. 185 f.).

2.2.3. Angesichts der vorzitierten Rechtsprechung erscheint die Beschwerde in diesem Punkt bei summarischer Prüfung unbegründet.

2.3. Andererseits bestreiten die Beschwerdeführer ihre Passivlegitimation.

2.3.1. Sie monieren, der mit der A.________ AG geschlossene Kaufvertrag über die Stockwerkeinheit Nr. yyy sei ex tunc dahingefallen, sodass die Beschwerdeführer nie Eigentümer der besagten Liegenschaft geworden seien. Mangels Eigentümerstellung habe ihnen die Passivlegitimation für das von der Beschwerdegegnerin angestrengte Klageverfahren gefehlt.

2.3.2. Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren den Standpunkt, die Beschwerdeführer seien im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und dem Grundbucheintrag komme eine Richtigkeitsvermutung sowie eine besondere Legitimationswirkung zu. Selbst wenn der Rechtsgrund für den Eintrag dahingefallen bzw. ungültig sei, wäre für die Eigentumsübertragung bzw. Löschung immer noch eine Grundbuchanmeldung erforderlich. Eine Löschung des Eintrags der Beschwerdeführer habe bis heute nicht stattgefunden.

2.3.3. Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten (Art. 712h Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712h - 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
1    Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
2    Solche Lasten und Kosten sind namentlich:
1  die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;
2  die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;
3  die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
4  die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.
3    Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
ZGB). Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil (Art. 712i Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712i - 1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
1    Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
2    Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.
ZGB).

2.3.4. Das Bundesgericht hatte bisher noch nicht über die Frage zu entscheiden, wie im Verfahren betreffend Beiträge der Stockwerkeigentümer und hierfür zu errichtendem Pfandrecht die Passivlegitimation einer Partei zu beurteilen ist, welche bei Klageeinreichung und über Jahre hinweg im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war, aufgrund der Ungültigkeit des Kaufvertrages das Eigentum indes gar nie erworben hatte. Die Beantwortung dieser Streitfrage liegt nicht geradezu auf der Hand, sondern erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre, sodass die aufgeworfene Rechtsfrage als heikel zu qualifizieren ist (vgl. vorne E. 2.1). Es kann keine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde erfolgen. Eine Verteilung der Verfahrenskosten nach mutmasslichem Prozessausgang ist mithin nicht möglich.

2.4. Damit ist auf das Verursacherprinzip zurückzugreifen, wonach jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 4A 168/2021 vom 6. September 2021 E. 7 mit Hinweisen).

2.4.1. Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit dadurch verursacht, dass die (streitige) Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführern infolge Erfüllung durch die A.________ AG unterging (vgl. Art. 114 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 114 - 1 Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte.
1    Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte.
2    Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Grundpfandrecht, die Wertpapiere und den Nachlassvertrag.
i.V.m. Art. 68
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 68 - Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.
OR) und damit zusammenhängend die Löschung des gesetzlichen Pfandrechts verfügt wurde. Mithin hat nicht eine der Parteien, sondern ein Dritter die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu verantworten. Die A.________ AG hat indessen den Prozess nicht veranlasst und damit auch das (ursprüngliche) Anfallen der Verfahrenskosten nicht zu verantworten, sodass ihr keine solchen auferlegt werden können (anders etwa der Fall einer Rechtsvertretung, die einen Teil der Verfahrenskosten generiert hat; vgl. hierzu Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG und BGE 147 IV 526 E. 4 mit Hinweis).

2.4.2. In Anwendung des Verursacherprinzips werden damit die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig, zumal sie das Beschwerdeverfahren veranlasst haben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
, 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Eine Neuverlegung der Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist ausgeschlossen, da der angefochtene Entscheid nicht abgeändert wird (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG e contrario; Urteile 5A 767/2020 vom 25. Juni 2021 E. 2.3; 5A 136/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2) und er nicht allein im Kostenpunkt angefochten wurde (vgl. Urteil 5A 966/2016 vom 16. März 2018 E. 5.1.5 in fine).

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der A.________ AG und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller