Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 288/2021

Urteil vom 21. Juni 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,
Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
2. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Parteientschädigung und amtliche Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom
8. März 2021 (ZOR.2020.33).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Lenzburg schied mit Urteil vom 9. April 2020 die Ehe von B.________ und C.________. Nebst der Regelung namentlich der Kinderbelange verpflichtete es B.________ zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung an C.________ in der Höhe von Fr. 71'240.42 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2017.

B.

B.a. B.________ erhob am 4. Juni 2020 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen das Scheidungsurteil. Er stellte Anträge zu den Kinderbelangen und verlangte die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung. Stattdessen sei C._______ zu verpflichten, ihm aus Güterrecht Fr. 9'550.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2014 zu leisten.

B.b. C._______ verlangte mit Berufungsantwort vom 2. Juli 2020 die Abweisung des Rechtsmittels und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

B.c. Das Obergericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 8. März 2021 teilweise gut. Es gewährte C._______ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt A.________ zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diesem sprach es eine Parteientschädigung von Fr. 667.-- (Dispositivziff. 5 Abs. 1) sowie eine amtliche Entschädigung von Fr. 1'333.-- zu (Dispositivziff. 5 Abs. 2). Das Berufungsurteil wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand am 22. März 2021 zugestellt.

C.
Die von B.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A 352/2021 vom 15. Dezember 2021).

D.

D.a. Auch A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde vom 15. April 2021 an das Bundesgericht. In Aufhebung der Dispositivziff. 5 Abs. 1 und 2 des Berufungsentscheids vom 8. März 2021 sei die an ihn zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 2'761.50 und die amtliche Entschädigung auf Fr. 5'523.05 festzulegen. Eventualiter sei die Parteientschädigung mit Fr. 957.-- und die amtliche Entschädigung mit Fr. 1'914.-- zu bemessen. Eventualiter [ recte : subeventualiter] sei ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

D.b. Das Obergericht hat am 5. Mai 2021 die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragt, dass die Parteientschädigung auf Fr. 805.35 und die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'610.75 festzusetzen sei. B.________ (Beschwerdegegner) stellt mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2022 das Begehren, die Beschwerde sei zu entscheiden, und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.

D.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) die Nebenfolgen einer Scheidung beurteilt hat. Vor Bundesgericht streitig ist einzig der Entschädigungspunkt. Da vorliegend nicht nur die Höhe der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, sondern auch jene der Parteientschädigung als Nebenpunkt angefochten ist, folgt der Rechtsweg grundsätzlich demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; Urteile 4A 630/2020 vom 24. März 2022 E. 2; 4A 296/2021 vom 7. September 2021 E. 3.1; 5A 717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1; je mit Hinweisen). Dort ging es sowohl um vermögensrechtliche (Güterrecht, Kindesunterhalt) als auch um nicht vermögensrechtliche Belange (elterliche Sorge), sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, zumal ihm nebst der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung auch die Parteientschädigung direkt zugesprochen wurde (Urteile 4A 456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen; 5A 933/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1; 4A 171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1), was zulässig
ist (Urteile 4A 456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2; 5A 1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.2; 5A 754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; je mit Hinweisen). Er hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig.

2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und e BGG). Dies ist der Fall, wenn das angewandte kantonale Recht als solches dem übergeordneten Recht widerspricht, aber auch dann, wenn das an sich rechtskonforme kantonale Recht auf eine willkürliche Weise angewendet worden ist, weil dadurch Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt ist (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweis). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht
prüft das Bundesgericht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3 mit Hinweisen).

3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Höhe der festgesetzten Parteientschädigung und amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung.

3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss einen Drittel der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu ersetzen. Praxisgemäss sei von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 des aargauischen Anwaltstarifs vom 10. November 1987 [AnwT; SAR 291.150]), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiere eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'000.--. Davon habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Fr. 667.-- zu ersetzen. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'333.-- aus der Obergerichtskasse zu ersetzen.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) für sich alleine und mittelbar der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) sowie willkürliche Anwendung von kantonalem Recht.

3.3. Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs ist aufgrund dessen formeller Natur vorab zu prüfen (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen).

3.3.1.

3.3.1.1. In diesem Zusammenhang moniert der Beschwerdeführer, gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und c AnwT werde die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei bei güterrechtlichen Ansprüchen im Scheidungsverfahren nach dem Streitwert bemessen. Dieser habe sowohl vor Bezirksgericht als auch im Berufungsverfahren, in welchem die güterrechtlichen Ansprüche weiterhin strittig gewesen seien, Fr. 71'240.42 betragen. Das Grundhonorar wäre dementsprechend gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT auf Fr. 10'481.65 (= Fr. 4'070.-- + [Fr. 71'240.42 x 0.09]) festzulegen gewesen, woraus nach Berücksichtigung des Verhandlungsabzugs von 20 %, eines Zuschlags für die zweite Rechtsschrift von 15 %, des Rechtsmittelabzugs von 25 %, der Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung von Fr. 8'284.55 resultiere. Das Gesetz (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 und lit. d Satz 2 AnwT) sehe für den vorliegenden Fall keine Pauschalisierung vor, da im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren auch güterrechtliche Ansprüche zu beurteilen gewesen seien.

3.3.1.2. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 habe er eine Honorarnote über Fr. 6'976.45 eingereicht, wobei er geltend gemacht habe, die Parteientschädigung sei gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT zu berechnen. Nach Erstatten einer Stellungnahme zu einer weiteren Eingabe des Beschwerdegegners am 18. August 2020 habe er eine angepasste Honorarnote über Fr. 8'284.55 eingereicht. Die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erstellten Honorarnoten missachtet und die Höhe der Parteientschädigung bzw. der subsidiären staatlichen Entschädigung ungenügend begründet habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, Kürzungen bzw. das Abweichen von der Honorarnote zu erläutern. So hätte sie kurz ausweisen müssen, inwiefern die Kostennoten ungerechtfertigt sein sollten und daher ausser Betracht bleiben müssten. Eine solche Auseinandersetzung fehle. Insbesondere habe die Vorinstanz ungeklärt gelassen, weshalb sie vom Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 lit. d AnwT abgewichen sei und die Parteientschädigung nicht nach dem Streitwert festgelegt habe. Ebenso wenig habe sie erläutert, weshalb sie keinen Zuschlag für die zweite Rechtsschrift vom 18. August 2021 (§ 6 Abs. 3 AnwT) gewährt habe.
Begründet habe die Vorinstanz schliesslich auch nicht, weshalb sie bei der Wahl der "praxisgemässen" Pauschale von ihrer eigenen bisher konstanten Rechtsprechung abgewichen sei. Der Beschwerdeführer könne unter Beizug des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung betreffend Pauschalisierung des Honorars nicht nachvollziehen, wie sein Honorar zustande gekommen sei.

3.3.2. Ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ist die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid gehörig zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Strengere Begründungsanforderungen gelten, wenn das Gericht einen vorgegebenen Tarifrahmen nicht einhält oder ausserordentliche Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a). Eine Begründungspflicht wird ferner namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsanwalts auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (zum Ganzen: BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil 4A 296/2021 vom 7. September 2021 E. 5.2.2 mit Hinweisen, in: SZZP 2022 S. 50 f.). In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteil 4A 171/2017 vom 26. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3.3. Die die Parteientschädigung betreffende Erwägung des angefochtenen Entscheids muss zusammen mit derjenigen zum Kostenpunkt gelesen werden. Dort verwies die Vorinstanz auf § 7 Abs. 4 und 6 i.V.m. § 11 des aargauischen Verfahrenskostendekrets vom 24. November 1987 (VKD; SAR 221.150). § 7 VKD hat folgenden Wortlaut:
§ 7 2. Ordentliches und vereinfachtes Verfahren
1 [Streitwertrahmen]
2...
3 Erfordert das Verfahren ausserordentliche Aufwendungen, kann der Grundansatz um bis zu 50 % erhöht, bei nur geringen Aufwendungen um bis zu 50 % vermindert werden.
4 In nicht vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Entscheidgebühr Fr. 500.-- bis Fr. 10'000.--.
5 Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, so gilt der höhere der beiden Gebührenrahmen.
6 Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge gelten ebenso wie der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die Absätze 1, 3 und 5.

Daraus, dass die Vorinstanz lediglich auf § 7 Abs. 4 und 6 VKD verwies, nicht aber auf § 7 Abs. 5 VKD, ergibt sich, dass sie vorliegend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ausging. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT sieht in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die Grundentschädigung einen (weiten) Rahmen zwischen Fr. 1'210.-- und Fr. 14'740.-- vor. Die von der Vorinstanz für die Parteientschädigung herangezogene Grundentschädigung liegt innerhalb dieses Rahmens. Mit dem Verweis auf die eigene Praxis hat sie begründet, weshalb sie die Grundentschädigung innerhalb des grosszügigen gesetzlichen Rahmens eher tief angesetzt hat. Die Begründung mag zwar knapp gehalten sein. Insbesondere wären sowohl der Verweis auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT als auch der Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung zur angerufenen Praxis wünschenswert gewesen. Trotzdem ist der angefochtene Entscheid unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht mit Bezug auf die Grundentschädigung nicht zu beanstanden, zumal die Kostennote des Beschwerdeführers nicht auf zeitlichem Aufwand basierte, sondern auf dem kantonalen Streitwerttarif (vgl. Urteil 5A 8/2017 vom 25. April 2017 E. 2). Für den Beschwerdeführer war mit der Konsultation der im angefochtenen
Entscheid zitierten Gesetzesbestimmungen zur Gerichtsgebühr ersichtlich, dass die Vorinstanz die Angelegenheit als nicht vermögensrechtlich beurteilte, sodass er den angefochtenen Entscheid diesbezüglich sachgerecht anfechten konnte, was er denn auch getan hat.

3.3.4. Berechtigt ist die Rüge indes hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. August 2020 geltend gemachten Zuschlags von 15 % für die zweite Rechtsschrift. Gemäss § 6 Abs. 1 AnwT sind durch die Grundentschädigung Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Zu Recht verweist der Beschwerdeführer auf die in seiner Eingabe vom 18. August 2020 enthaltene Passage, wonach "sich für die vorliegende Rechts[s]chrift, welche der [Beschwerdegegner] inizi[i]erte, ein Zuschlag von 15 % auf das Grundhonorar" rechtfertige. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 6 Abs. 3 AnwT als erfüllt und namentlich seine Eingabe vom 18. August 2020 als notwendig erachtete. Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz gehalten gewesen zu begründen, weshalb sie einen Zuschlag nicht für angezeigt hielt. Eine solche Begründung fehlt im angefochtenen Entscheid. In ihrer Vernehmlassung ergänzt die
Vorinstanz zwar, weitere Zuschläge auf die Grundentschädigung erschienen wegen der nicht zwingenden Notwendigkeit der weiteren Eingaben (§ 6 Abs. 3 AnwT) nicht gerechtfertigt. Aus welchen Gründen sie die zweite Rechtsschrift des Beschwerdeführers für überflüssig hielt und weshalb namentlich für die Beurteilung der Notwendigkeit der Eingabe nicht von Belang sein sollte, dass diese als Reaktion auf eine vom Beschwerdegegner eingereichte weitere Eingabe erfolgt sei, erläutert sie indessen nicht. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihre Entscheidbegründung diesbezüglich ergänze (Art. 112 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
und Abs. 3 BGG).

3.4. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, indem sie die Grundentschädigung nach dem Tarifrahmen für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten festlegte.

3.4.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich angewandt, indem sie die Parteientschädigung bzw. die subsidiäre staatliche Entschädigung nach einer willkürlich festgesetzten Pauschale von Fr. 3'000.-- bemessen habe. Selbst wenn die Parteientschädigung nicht nach Streitwert zu errechnen wäre, betrüge die Grundpauschale für die unentgeltliche Rechtspflege bei Scheidung ohne Streitwert im Kanton Aargau praxisgemäss Fr. 3'630.--.

3.4.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen), was die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE 131 I 217 E. 2.1 in fine; 123 III 261 E. 4a in fine; Urteile 4A 501/2021 vom 22. Februar 2022 E. 10.3.1; 4A 659/2020 vom 6. August 2021 E. 7.2.2).

3.4.3. Für die Bemessung sowohl der Parteientschädigung als auch der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AnwT) einschlägig ist § 3 AnwT, welcher folgenden Wortlaut hat:
§ 3 1. Grundentschädigung
1 Die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren beträgt:
a) in vermögensrechtlichen Streitsachen:

1. [...]
2. Streitwert über 6'160.-- bis 12'300.-- Fr. 1'230.-- + 20,0 % des Strw.
3.-4. [...]
5. Streitwert über 49'300.-- bis 98'600.-- Fr. 4'070.-- + 9,0 % des Strw.
6.-12. [...]
b) in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen: nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.--.
c) Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grundentschädigung massgebend.
d) Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge und der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gelten als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die Litera a und c.
2 Im Vollstreckungsverfahren beträgt die Grundentschädigung 10-50 % der Ansätze gemäss Absatz 1. In den übrigen summarischen Verfahren sowie in einfachen Gesuchssachen beträgt die Grundentschädigung 25-100 % der Ansätze gemäss Absatz 1.

3.4.4. Die Vorinstanz anerkennt in ihrer Vernehmlassung selbst, dass gemäss § 3 Abs. 1 lit. d Satz 2 i.V.m. lit. c AnwT der im Berufungsverfahren streitige Güterrechtsanspruch zumindest des Beschwerdegegners als vermögensrechtlich zu qualifizieren und deshalb die Grundentschädigung nach dem höheren der beiden möglichen Tarife (§ 3 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b AnwT) zu bestimmen ist (vgl. für einen Anwendungsfall Urteil 5A 945/2017 vom 20. April 2018 E. 3.1). Ferner gesteht sie ein, dass die Grundentschädigung für nicht vermögensrechtliche Scheidungssachen entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift praxisgemäss Fr. 3'630.-- beträgt und vorliegend für den Vergleich im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. c AnwT massgebend ist (vgl. hierzu Urteile 5D 14/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 5D 16/2016 vom 13. Mai 2016 E. 3.1). Allerdings hält sie den vom Beschwerdeführer bezeichneten Streitwert von Fr. 71'240.42 - woraus dieser gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT eine Grundentschädigung von Fr. 10'481.65 errechnet (vgl. vorne E. 3.3.1.1) - nicht für einschlägig, da jener Betrag als Schulden des Beschwerdegegners geltend gemachte unbezahlte Unterhaltsbeiträge betreffe. Diese gälten gleich wie die Festsetzung familienrechtlicher
Unterhaltsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsachen gemäss § 3 Abs. 1 lit. d Satz 1 AnwT. Abzustellen sei vielmehr auf den in der Berufung formulierten Antrag auf Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Bezahlung von Fr. 9'550.--, woraus eine Grundentschädigung von Fr. 3'140.-- resultiere (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Damit sei die für nicht vermögensrechtliche Scheidungssachen praxisübliche Grundentschädigung von Fr. 3'630.-- als höherer Tarif anwendbar, woraus sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'416.10 ergebe, welche der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Fr. 805.35 zu ersetzen habe.

3.4.5. Die Frage, ob ein Güterrechtsanspruch, welcher ausschliesslich aufgelaufene Unterhaltsschulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
ZGB umfasst, unter § 3 Abs. 1 lit. d Satz 1 oder Satz 2 AnwT fällt, beschlägt die Auslegung kantonalen Rechts. Vorliegend hängt davon ab, ob die Parteientschädigung sowie die amtliche Entschädigung des Beschwerdeführers in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. c AnwT gestützt auf eine Grundentschädigung von Fr. 3'630.-- (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) oder eine solche von Fr. 10'481.65 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT) zu ermitteln ist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, welches die Anwendung kantonalen Rechts auf Rechtsmittel hin nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft (vgl. vorne E. 2), anstelle der kantonalen Instanz erstmalig über diese Auslegungsfrage zu urteilen. Die Sache ist mithin auch zum neuen Entscheid über die Parteientschädigung und amtliche Entschädigung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, und zwar unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Der Beschwerdegegner hat zwar formell keinen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde gestellt, aus seiner Vernehmlassung ergibt sich indessen, dass er diese für begründet hält (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen), sodass er nicht kosten- und entschädigungspflichtig wird (Urteil 5A 107/2019 vom 19. Juni 2019 E. 3 mit Hinweisen). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird deshalb verzichtet (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer sowie den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), womit das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziff. 5 Abs. 1 und 2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2021 werden aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ihre Urteilsbegründung ergänze und über die Höhe der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Parteientschädigung und amtlichen Entschädigung neu befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

3.1. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

3.2. Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Kurt Bischofberger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller