Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 30/2019

Urteil vom 21. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Muschietti,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Klaber,

gegen

E.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,

Gemeinderat Altendorf,
Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht;
Abbruch eines Mehrfamilienhauses,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 6. Dezember 2018 (III 2018 112).

Sachverhalt:

A.
Die E.________ AG ist Eigentümerin des Grundstücks KTN 77, Seestatt, in Altendorf, auf welchem das ehemalige Gasthaus Adler stand.
Die E.________ AG reichte das Baugesuch "Ersatzneubau Mehrfamilienhaus Adler" auf dem Grundstück KTN 77 ein. Dieses Baugesuch wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2017 publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen das Bauvorhaben erhoben neben einer Drittpartei auch A., B., C. und D. A.________, Eigentümer der nahe gelegenen Parzelle KTN 75, am 26. Juli 2017 Einsprache.
Im kantonalen Amtsblatt Nr. 32 vom 11. August 2017 wurde ein weiteres Baugesuch "Ersatzneubau Mehrfamilienhaus Adler" publiziert und öffentlich aufgelegt. Die beiden Baugesuche von Juli respektive August 2017 sind inhaltlich identisch; sie unterscheiden sich einzig in Bezug auf die Bauherrschaft. Im Gesuch von Juli 2017 wird die E.________ AG als Bauherrschaft angegeben. Im Gesuch von August 2017 wird F.________ (Architekt) als Bauherr genannt und die E.________ AG als Grundeigentümerin aufgeführt. Gegen dieses zweite Baugesuch erhob die vorerwähnte Drittpartei wiederum Einsprache. A., B., C. und D. A.________ reichten hingegen keine Einsprache ein.
Am 16. Oktober 2017 zog die E.________ AG ihr Baugesuch vom 7. Juli 2017 (Datum der Publikation) zurück. Mit Beschluss vom 6. November 2017 schrieb der Gemeinderat Altendorf dieses Baugesuch infolge Rückzugs ab.
Mit Gesamtentscheid vom 15. Januar 2018 erteilte das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz (ARE/SZ) für das Baugesuch vom 11. August 2017 (Datum der Publikation) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Am 26. Januar 2018 erteilte der Gemeinderat Altendorf die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Mehrfamilienhauses Adler und die Erstellung eines Ersatzneubaus auf Parzelle KTN 77, unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheids des ARE/SZ vom 15. Januar 2018. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Im kantonalen Amtsblatt vom 4. Mai 2018 wurde das Gesuch der E.________ AG "Pfählung Mehrfamilienhaus" auf dem Grundstück KTN 77 publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben A., B., C. und D. A.________ Einsprache beim Gemeinderat Altendorf. Am 7. Juni 2018 zog die Bauherrschaft ihr Pfählungsgesuch zurück, da weitere Sondierungen und Abklärungen gezeigt hätten, dass auf eine Pfählung verzichtet werden könne.
Am 31. Mai 2018 beantragten A., B., C. und D. A.________ beim Gemeinderat Altendorf, die Baubewilligung vom 26. Januar 2018 für den Abbruch des Mehrfamilienhauses Adler sei zu widerrufen. Sie machten geltend, aus den neuen Baugesuchsunterlagen ergebe sich, dass das Neubauprojekt auf eine Pfählung und auf Rühlwände angewiesen sei, was aus gewässerschutzrechtlicher Sicht (Unterschreitung des mittleren Grundwasserspiegels) problematisch sei.
Am 4. Juni 2018 lehnte der Gemeinderat Altendorf das Widerrufsgesuch ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Hiergegen erhoben A., B., C. und D. A.________ am 7. Juni 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Am 8. Juni 2018 reichten sie überdies eine Aufsichtsbeschwerde ein. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juni 2018 ab und entschied, der Aufsichtsbeschwerde werde keine Folge geleistet.
Gegen diesen Entscheid reichten A., B., C. und D. A.________ am 21. Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein. In der Hauptsache beantragten sie den Widerruf der baurechtlichen Bewilligung vom 26. Januar 2018, mit welchem der Abbruch des Mehrfamilienhauses Adler bewilligt worden sei. Einstweilen sei es der Bauherrschaft zu verbieten, dieses abzubrechen.
Mit Zwischenbescheid vom 22. Juni 2018 ordnete der Einzelrichter am Verwaltungsgericht superprovisorisch ein Abbruchverbot an. Dagegen erhob die E.________ AG am 2. Juli 2018 Einsprache. Mit Zwischenbescheid vom 27. Juli 2018 hiess das Verwaltungsgericht die Einsprache gut und hob das einstweilige Abbruch- und Veränderungsverbot auf. Es ging - wie die Vorinstanzen - davon aus, die bewilligte Baute sei ohne Pfählung realisierbar.
Diesen Zwischenentscheid fochten A., B., C. und D. A.________ am 3. August 2018 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an. Mit Urteil 1C 378/2018 vom 18. September 2018 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A., B., C. und D. A.________ vom 21. Juni 2018im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 führen A., B., C. und D. A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts.
Die Vorinstanz, der Regierungsrat und das ARE/SZ verzichten auf Vernehmlassungen. Die Gemeinde Altendorf und die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin halten in weiteren Eingaben an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG).

1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Bundesgericht verzichtet indes ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f. mit zahlreichen Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, das bisherige Gebäude aus dem 18. Jahrhundert sei mittlerweile abgebrochen und an dessen Stelle sei ein Neubau getreten. Ihnen sei bewusst, dass sie mit ihrer Beschwerde nicht erreichen könnten, dass der Neubau zurückgebaut und das historische Gebäude rekonstruiert werde. Sie müssten sich daher den Einwand gefallen lassen, über kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zu verfügen. Die Frage des schutzwürdigen Interesses könne jedoch offen bleiben, da sich insbesondere die Frage nach der Zulässigkeit der gestaffelten Publikation identischer Baugesuche jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehe (grosse Relevanz für Bauherren und Einsprechende) und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (Bauvorhaben vollendet vor abschliessender gerichtlicher Überprüfung).

1.3.2. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, selbst wenn diese aufgeführten Voraussetzungen (E. 1.3.1 hiervor) nicht gegeben sein sollten, sei auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Parteirechten rügten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstelle (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253; 129 II 297 E. 2.3 S. 301). Konkret sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV missachtet worden, indem der Gemeinderat Altendorf zwei identische Baugesuche ohne schützenswertes Interesse der Bauherrschaft im kantonalen Amtsblatt habe publizieren lassen.

1.4. Mit ihren Ausführungen räumen die Beschwerdeführer zu Recht ein, dass das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses schon bei Beschwerdeeinreichung fehlte. Umstritten ist, ob ausnahmsweise auf dieses Erfordernis verzichtet werden kann.
Vorliegend geht es um den Spezialfall eines Wiedererwägungsgesuchs nach kantonalem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Die Beschwerdeführer beantragen den Widerruf der Baubewilligung vom 26. Januar 2018. Sie hätten das Verfahren um Wiedererwägung vermeiden können, indem sie nicht nur gegen das erste, sondern auch gegen das zweite, ordentlich publizierte Baugesuch fristgerecht Einsprache erhoben hätten, wie dies auch eine Drittpartei getan hat (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor). Im Normalfall ist eine rechtzeitige Überprüfung der von den Beschwerdeführern (in der ersten Einsprache) gegen das Bauvorhaben vorgebrachten Punkte damit durchaus möglich. Auch bei der von den Beschwerdeführern nun aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit der gestaffelten Publikation inhaltlich gleichlautender Baugesuche handelt es sich nicht um eine Grundsatzfrage, die sich jederzeit wieder stellen könnte und an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Eine grosse Bedeutung für Bauherren und Einsprechende kommt der Frage mangels grosser praktischer Relevanz ebenfalls nicht zu. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses sind damit nicht erfüllt.

1.5. Fehlt es den Beschwerdeführern an einem aktuellen praktischen Interesse in der Hauptfrage, so gilt dies auch für die damit eng zusammenhängende prozessuale Frage, ob ihnen insoweit das Recht verweigert wurde. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde verfügt insofern über keinen eigenständigen Charakter. Die Rechtslage ist auch nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem es den Beschwerdeführern an der Legitimation in der Sache fehlt, Rechtsverweigerungsbeschwerden aber dennoch zulässig sind, soweit sie nicht auf eine inhaltliche Prüfung der Streitsache hinauslaufen (sog. "Star-Praxis", vgl. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.). Im Unterschied dazu geht es hier nicht um die Legitimation in der Sache; es mangelt vielmehr an der Aktualität des erforderlichen schutzwürdigen Interesses (siehe zum Ganzen Urteil 1C 605/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.6).

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
, 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Gemeinde Altendorf ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Altendorf, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Stohner