Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.358

Entscheid vom 21. März 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. S.A. de C.V., vertreten durch die Rechtsanwälte Walter H. Boss und Philipp do Canto,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Im Rahmen einer von amerikanischen Strafbehörden gegen B. und weitere Beschuldigte geführten Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei von zulasten der mexikanischen Gewerkschaft D. veruntreuten Vermögenswerten ersuchte das U.S. Department of Justice (nachfolgend "DOJ") die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Schreiben vom 30. Mai 2013 um Gewährung von Rechtshilfe. Nebst anderem verlangte das DOJ die Herausgabe der vollständigen Bankunterlagen betreffend alle Konten der A. S.A. de C.V. bei der Bank C. AG für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 bis zur Gegenwart (act. 1.4). Mit Eintretensverfügung vom 5. Juli 2013 entsprach das BJ diesem Rechtshilfeersuchen und betraute die Bundesanwaltschaft mit dessen Ausführung (act. 1.3). Am 27. August 2013 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem BJ die aus dem von ihr geführten Strafverfahren […] beigezogenen Kontounterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 1 der A. S.A. de C.V. bei der Bank C. AG (act. 8.4).

B. Am 4. November 2013 verfügte das BJ die Herausgabe sämtlicher aus dem Strafverfahren der Bundesanwaltschaft […] beigezogenen Dokumente betreffend das Konto Stamm Nr. 2, lautend auf die A. S.A. de C.V., an die ersuchende Behörde (act. 1.2). Die entsprechende Schlussverfügung wurde am 5. November 2013 der Bank C. AG zugestellt (vgl. act. 8.7).

C. Hiergegen gelangte die A. S.A. de C.V. mit Beschwerde vom 5. Dezember 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Es sei die Rechtshilfe an die USA zu verweigern und es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2013 aufzuheben;

2. Es seien die im Rechtshilfeverfahren erhobenen Dokumente zu vernichten oder an die Beschwerdeführerin bzw. an die Bank C. AG zurückzugeben;

3. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2013 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

4.1 Es seien die Akten der Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft (…) der Beschwerdeführerin zu edieren, bzw. es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Edition der besagten Akten an die Beschwerdeführerin zu veranlassen und es sei der Beschwerdeführerin hierauf angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen;

4.2 Eventualiter sei die Edition gemäss Ziffer 4.1 hiervor auf Akten zu beschränken, die die Beschwerdeführerin unmittelbar betreffen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse."

In seiner Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2014 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Replik vom 7. Februar 2014 ersucht die A. S.A. de C.V. um Gutheissung der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (act. 14). Die Replik wurde dem BJ am 10. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln; RVUS; 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.

1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das hierzu erlassene Bundesgesetz bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Ziff. 1 RVUS; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142; TPF 2011 131 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist von der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf sie lautenden Kontos im Sinne des Art. 17a BG-RVUS persönlich und direkt betroffen (BGE 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Im Rahmen eines Verfahrensantrags verlangt die Beschwerdeführerin die Edition der von der Bundesanwaltschaft im Rahmen der von ihr geführten nationalen Strafuntersuchung mit der Nummer […] angelegten Akten (act. 1, Rz. 11 ff.; act. 14, Rz. 4 f.). Sie verkennt, dass diese Akten nicht Gegen­stand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens sind. Dass die Bundesanwaltschaft bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens die verlangten Bankunterlagen bereits im Rahmen einer eigenen Strafuntersuchung erhoben hatte und daher die betroffene Bank nicht erneut zur Herausgabe der Unterlagen auffordern musste, ändert daran nichts. Soweit die im nationalen Strafverfahren erhobenen Bankunterlagen auch für das Rechtshilfeverfahren von Bedeutung sind, liegen sie vor und wurden auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 8.9 und 8.11). Weitergehende Gesuche um Einsicht in die Akten der nationalen Strafuntersuchung hat die Beschwerdeführerin direkt bei der verfahrensleitenden Bundesanwaltschaft zu stellen (vgl. Art. 101 f . StPO).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde zwei Gehörsverletzungen geltend. So sei ihr die Eintretensverfügung nicht mitgeteilt worden, weshalb es ihr verunmöglicht worden sei, sich am Rechtshilfeverfahren zu beteiligen (act. 1, Rz. 22 f., 45 f.; act. 14, Rz. 11 ff.). Zudem erachtet die Beschwerdeführerin die Begründung der angefochtenen Verfügung als ungenügend (act. 1, Rz. 43 f.).

4.2

4.2.1 Die Eröffnung von Verfügungen der Beschwerdegegnerin, die gestützt auf den RVUS ergehen, sowie das anschliessende Rechtsmittelverfahren werden durch das schweizerische Prozessrecht geregelt (Art. 9 Ziff. 1 RVUS; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 6). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten bzw. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Parteien, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV). Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafdrohung untersagt hat (Art. 80n Abs. 1 IRSG; vgl. hierzu BGE 124 II 124 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.293 vom 3. Februar 2012, E. 2.1).

4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz nicht in der Schweiz. Auch hat sie vor Erlass der angefochtenen Schlussverfügung in der Schweiz kein Zustellungsdomizil bezeichnet. Die angefochtene Schlussverfügung wie auch die vorhergehende Eintretensverfügung wurden jeweils der Bank C. AG mitgeteilt. Der Eintretensverfügung kann zu Handen der Bank C. AG zudem der Hinweis entnommen werden, das betroffene Bankinstitut sei berechtigt, ihre Kunden über diese Verfügung zu informieren bzw. ihnen diese und das Ersuchen zukommen zu lassen (act. 1.3, S. 6). Bei dieser Sachlage war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Eintretens- oder die Schlussverfügung persönlich bzw. an ihrem ausländischen Sitz zu eröffnen. Es ist nicht ersichtlich, an welche andere Adresse als diejenige der kontenführenden Bank die Beschwerdegegnerin die betreffenden Verfügungen hätte rechtswirksam zustellen sollen (siehe auch TPF 2011 73 E. 2.2). Ebenso wenig war es Aufgabe der Beschwerdegegnerin, bei der betroffenen Bank nachzuforschen, ob diese ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen betreffend Information und Aktenzustellung gegenüber ihrer Klientschaft nachgekommen ist oder nicht. Bedient sich eine Partei oder ihr Vertreter einer Hilfsperson, etwa einer beauftragten Bank, ist deren Verhalten grundsätzlich der Partei anzurechnen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.1 m.w.H.). Die Rüge der mangelhaften Eröffnung der Eintretensverfügung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

4.3

4.3.1 Die Verfügung, mit welcher das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, ist zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung auch aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; TPF 2009 49 E. 4.3; TPF 2006 263 E. 2.1 S. 265).

4.3.2 Die angefochtene Verfügung genügt diesen Kriterien. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1, Rz. 44) legte die Beschwerdegegnerin in ihr insbesondere auch dar, inwiefern sie einen sachlichen Zusammenhang zwischen den erhobenen Bankunterlagen und dem Gegen­stand des Strafverfahrens erkennt (act. 1.2, S. 4 f.). Ob diese Ausführungen inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Begründetheit der angefochtenen Verfügung, welche nachfolgend zu beurteilen ist.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Rechtshilfeersuchen erweise sich als lückenhaft, weshalb es den einschlägigen Anforderungen nicht genüge (act. 1, Rz. 28 ff.). Insbesondere erlaube es die Sachverhaltsschilderung im Ersuchen nicht, das Vorliegen des Rechtshilfeerfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit bejahen zu können (act. 1, Rz. 42; act. 14, Rz. 14 ff.).

5.2

5.2.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (Art. 29 Ziff. 1 lit. a RVUS). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, in denen wie hier Zwangsmassnahmen angewendet werden, die strafbare Handlung bezeichnen (Art. 4 Ziff. 2 RVUS). Soweit notwendig und möglich sind zudem Angaben zu machen zu Zeugen und anderen durch das Ersuchen betroffenen Personen bzw. zum Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte (Art. 29 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 lit. a RVUS; siehe auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist, ob es sich um einen der gemäss Art. 4 Ziff. 2 RVUS gelisteten, rechtshilfeberechtigten Tatbestände handelt, ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 Ziff. 1 RVUS) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 122; siehe hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f.; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1 S. 454; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.199 vom 14. Januar 2014, E. 4.1).

5.2.2 Art. 4 Ziff. 2 RVUS unterwirft Ersuchen, welche die Vornahme von Zwangs­massnahmen erforderlich machen, der Voraussetzung, dass die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar wäre und sich als einen auf der dem RVUS beigefügten Liste aufgeführten Tatbestand darstellt. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

5.3 Der Darstellung des Sachverhalts des vorliegenden Rechtshilfeersuchens (act. 1.4) zufolge handelt es sich bei der beschuldigten B. um die langjährige Vorsitzende der nationalen Gewerkschaft D. in Mexiko. Als solche hätten sie und ihre Mittäter E., F. und G. zwischen 2009 und 2012 rechtswidrig Gelder im Umfang von beinahe 200 Millionen US-Dollar vom Bankkonto der Gewerkschaft D. abgehoben und danach auf verschiedene Konten bei der Bank H. einbezahlt. Diese Konten lauteten auf E., F. und/oder G., ein weiteres auf die von F. und G. kontrollierte I. S.A. de C.V. Von diesen Konten bei der Bank H. aus seien die Gelder nachfolgend auf mehrere Bankkonten und an verschiedene Personen in den USA und anderswo überwiesen worden. Die Geldmittel seien letztlich dazu verwendet worden, um persönliche Ausgaben von B. zu decken (z. B. Miete für einen Privatjet, Bezahlung der Schönheitsoperation, Kauf von Luxusgütern wie teurem Schmuck und Designerkleidung). Die um Rechtshilfe ersuchenden amerikanischen Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass B. einige der veruntreuten Geldmittel in den USA gewaschen habe.

B. selber habe festgehalten von ihrer im Jahre 2009 verstorbenen Mutter u. a. Aktien geerbt zu haben. Eines der von B. so geerbten Unternehmen verfüge über den Mehrheitsanteil an der Beschwerdeführerin. Im Juli 2010 habe die Beschwerdeführerin in Kalifornien ein Grundstück erworben. Die hierfür eingesetzten vier Millionen US-Dollar seien mittels Überweisung ab einem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG bezahlt worden. Im Verlaufe der Ermittlungen hätten die ebenfalls ermittelnden mexikanischen Behörden zudem erkannt, dass am 3. Februar 2011 ab dem Konto der I. S.A. de C.V. bei der Bank H. eine Million US-Dollar auf ein Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sei. Zudem sei zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine weitere Zahlung in der Höhe von einer Million US-Dollar vorgenommen worden. Diese sei veranlasst worden durch die Unternehmung J., welche ebenfalls im Verdacht stehe, an der Wäsche der illegalen Geldmittel beteiligt gewesen zu sein. Der Mitbeschuldigte F. sei zudem einer ihrer Gesellschafter.

5.4

5.4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung fest, die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlungen seien unter den Tatbestand des Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) zu subsumieren und somit auch in der Schweiz strafbar. Dieser Tatbestand sei zwar nicht in der Liste zum RVUS aufgeführt, jedoch könne auf Grund des Günstigkeitsprinzips ebenfalls für diejenigen Tatbestände, welche nicht in der Liste zum RVUS aufgeführt sind, Rechtshilfe geleistet werden (act. 1.2, S. 3).

5.4.2 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191 m.w.H.).

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Geldwäscher muss wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen respektive (nach der Parallelwertung in der Laiensphäre) aus einer schweren Straftat herrühren. Es genügt, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat (vgl. zum Ganzen weitergehend das Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.2).

5.4.3 Gegenstand der Strafuntersuchung bilden gemäss der ersuchenden Behörde Vermögenswerte, welche mittels Veruntreuung bzw. mittels rechtswidriger Abbuchungen vom Bankkonto der Gewerkschaft D. durch deren Vorsitzende B. und ihre Mitbeschuldigten erlangt worden seien. Diese Vermögenswerte seien schliesslich dazu verwendet worden, private Ausgaben von B. zu decken. Diese wenn auch nur rudimentär ausgestalteten Ausführungen im Rechtshilfeersuchen genügen, um die Möglichkeit der verbrecherischen Herkunft (Veruntreuung als Vortat) der betroffenen Vermögenswerte bejahen zu können. Hierbei zu berücksichtigen ist auch, dass der Tatbestand der Geldwäscherei und nicht die Vortat selber im Fokus der ersuchenden Behörde steht. Die Vortat wird dem Ersuchen zufolge durch die mexikanischen Strafbehörden untersucht. Der von der Beschwerdeführerin als fehlend bezeichnete Geldabfluss von der betreffenden Gewerkschaft (act. 1, Rz. 31) wird im Ersuchen – wenn auch knapp – umschrieben (siehe act. 1.4, S. 3). Soweit die Beschwerdeführerin die Veruntreuung als unwahrscheinlich bezeichnet (act. 1, Rz. 37 ff.), erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer eigenen Schilderung des Sachverhalts bzw. in einer eigenen Beweiswürdigung. Mit beidem ist die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören. Es kann demnach keine Rede davon sein, es fehle an einer Vortat bzw. eine solche sei im Ersuchen nicht erwähnt. Dass die im Ersuchen genannten Finanztransaktionen und Erwerbsgeschäfte als Vereitelungshandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB anzusehen sind, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

5.4.4 Dass der Tatbestand der Geldwäscherei auf der Liste der Straftaten, für welche die Zwangsmassnahmen gemäss RVUS zulässig sind, nicht aufgeführt ist, vermag am Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit nichts zu ändern, da – wie bereits vorne unter E. 1.2 erwähnt – das Günstigkeitsprinzip Platz greift und damit Art. 64 IRSG anwendbar ist. Danach genügt es für die Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit, wenn die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.68 vom 23. Dezember 2010, E. 3.4).

5.5 Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen genügt nach dem Gesagten den gesetzlichen Ansprüchen und erlaubt die Prüfung, ob die beidseitige Strafbarkeit vorliegt oder nicht. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl mit ihrer formellen Kritik am Rechtshilfeersuchen als auch mit ihrem Einwand der fehlenden beidseitigen Strafbarkeit als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es bestehe kein Zusammenhang zwischen ihr und den angeblich veruntreuten Geldern (act. 1, Rz. 18 ff., 33 ff., 47 f.; act. 14, Rz. 6 ff., 19 f.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/Simonek, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen
nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Dem Rechtshilfeersuchen ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Hauptbeschuldigte ein Unternehmen geerbt haben soll, welches über den Mehrheitsanteil an der Beschwerdeführerin verfügen soll. Mithin steht die Beschwerdeführerin unter der Kontrolle der Hauptbeschuldigten B. Darüber hinaus kann dem Ersuchen entnommen werden, dass ein Anteil von einer Million US-Dollar über ein Konto der I. S.A. de C.V. bei der Bank H. letztlich auf ein Konto der Beschwerdeführerin geflossen sei. Anhand der vorliegenden Kontoauszüge und Detailbelege lässt sich gerade diese Transaktion nachvollziehen (pag. B07.101.001.01.03-0029). Ebenso bestätigt wird der am 22. Juli 2010 erfolgte und im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks stehende Transfer von vier Millionen US-Dollar auf ein Konto bei der Bank K. in Kalifornien (pag. B07.101.001.01.03-0022). Das Rechtshilfeersuchen zielt mitunter auch darauf ab zu ermitteln, auf welchen Wegen möglicherweise mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind. Daher sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der mutmasslichen Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen zu den betroffenen Konten zu übermitteln (vgl. oben stehende E. 6.2 in fine). Die erhobenen Unterlagen erweisen sich sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht für die in den USA geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die gegen B. geführte Strafverfolgung in Mexiko aber auch in den USA sei lediglich politisch motiviert. Das Rechtshilfeersuchen sei daher abzuweisen (act. 1, Rz. 17, 49 ff.; act. 14, Rz. 21 ff.).

7.2 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 1 RVUS ist dieser Vertrag nicht anwendbar auf Ermittlungen oder Verfahren wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. Diese Bestimmung verweist für den Begriff des politischen Delikts auf das Recht des ersuchten Staates (BGE 113 Ib 175 E. 6; 110 Ib 82 E. 4.b.aa). Gemäss Art. 2 lit. b IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen. Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur die beschuldigte Person auf Art. 2 IRSG berufen, die sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 133 IV 40 E. 7.2 S. 47; 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_783/2013 vom 19. November 2013, E. 2.1; TPF 2010 56 E. 6.2.2 S. 59; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.215 vom 29. März 2012, E. 5.2). Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Rüge des politischen Charakters der Untersuchung (BGE 133 IV 40 E. 7.3 erster Satz).

7.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person, welche überdies ihren Sitz nicht im ersuchenden Staat hat. Sie ist demzufolge nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, weshalb ihre entsprechende Rüge nicht weiter zu prüfen ist.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln als rechtmässig. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sie sich als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen stehen würden, sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 21. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Walter H. Boss und Philipp do Canto

- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).