Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 367/01

Urteil vom 21. März 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien
S.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Ehrat & Partner, Uraniastrasse 24, 8001 Zürich

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 20. September 2001)

Sachverhalt:
A.
S.________, geb. 1950, war bis 31. Dezember 1997 als Pflegehelferin im Krankenhaus A.________ angestellt und bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Laut Unfallmeldung UVG des Spitalverwalters (vom 27. März 1996) stolperte sie am 9. März 1996, 21.45 Uhr, im Dunkeln auf einer Strasse, stürzte und schlug mit dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf. Der gleichentags mit der Erstbehandlung befasste Dr. med. W.________ stellte laut Zeugnis vom 29. März 1996 eine Rissquetschwunde an der Nasenwurzel fest und nahm eine Wundversorgung mit Naht in Lokalanästhesie vor; er verneinte die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit sowie bezüglich besonderer therapeutischer Massnahmen und nannte den 10. März 1996 als Behandlungsabschluss.

Mit Verfügung vom 3. Mai 1999, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 1999, stellte die "Zürich" die Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) rückwirkend auf den 1. April 1999 ein. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. Dezember 1998, welchem die Ergebnisse einer neurologischen sowie einer neuropsychologischen Untersuchung durch die Neurologische Poliklinik des Spitals Z.________ (vom 31. August und 18. November 1998) zu Grunde lagen.

Am 12. Juli 1999 verfügte die "Zürich", S.________ sei im Umfang von Fr. 50'416.80 überentschädigt; die "Zürich" werde den Betrag von Fr. 27'847.50 gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Verrechnung beantragen. Die von S.________ hiegegen eingereichte Einsprache hiess die "Zürich" mit (separatem) Entscheid vom 23. Dezember 1999 im Sinne der Erwägungen gut.
B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend Überentschädigung stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. September 2001 fest, die zur Kürzung der Taggeldleistungen berechtigende Überentschädigung betrage Fr. 25'378.55 (Dispositiv-Ziff. 1 erster Teil); die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. April 1999 wies das Gericht ab (Dispositiv-Ziff. 1 zweiter Teil).
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die "Zürich" zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere "- Heilbehandlungskosten und Taggelder, evtl. eine Rente und eine Integritätsentschädigung, - korrekt berechnete Taggelder sowie einen Zins von 5 % auf die fälschlicherweise verrechneten Taggelder". Der Eingabe liegt ein Gutachten des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 28. Juli 2001 bei.

Die "Zürich" beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie - nach Androhung einer reformatio in peius - die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung von Fr. 62'412.70 an die "Zürich". Das Bundesamt für Sozialversicherung und die Pensionskasse der Stadt X.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungs- und Streitgegenstand bilden der auf den 1. April 1999 verfügte, im Einspracheverfahren und im kantonalen Prozess bestätigte Fallabschluss ohne Zusprechung weiterer Leistungen sowie die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, vorinstanzlich modifizierte Berechnung der Überentschädigung und die gestützt auf diese verfügte Verrechnung des Taggeldes mit der laufenden Rente der Invalidenversicherung. Beide Streitpunkte haben Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG zum Gegenstand (hinsichtlich der Überentschädigung: nicht veröffentlichte Erw. 1 des in BGE 117 V 394 teilweise publizierten Urteils M. vom 8. November 1991, 21/91), weshalb die erweiterte Kognition Anwendung findet. Das Gericht ist daher an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen; soweit sich Ermessensfragen stellen, kann es auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung überprüfen (Art. 132 OG).
2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 23. Dezember 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im hier zu beurteilenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
3.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 337 Erw. 1).
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. August 1998 den Anspruch auf Heilbehandlung im Zusammenhang mit den geklagten Kniebeschwerden verneint. Im Lichte der am 6. März 1998 arthroskopisch erhobenen Befunde sowie unter Berücksichtigung der über zweijährigen Latenzzeit lägen insoweit nicht überwiegend wahrscheinlich natürlich kausale Unfallfolgen vor, sondern es sei auf ein degeneratives Geschehen zu schliessen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass nach der Aktenlage keinerlei Anlass zu abweichender Beurteilung mit Bezug auf den strittigen Fallabschluss besteht, zumal im letztinstanzlich eingereichten Parteigutachten des Dr. med. M.________ Kniebeschwerden weder anamnestisch noch in der fachärztlichen Beurteilung genannt werden.
3.2 Im Gutachten des Dr. med. B.________ (vom 29. Dezember 1998), welches auf ergänzenden neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen des Spitals Z.________ basiert, wird schlüssig und einlässlich begründet, dass "eine degenerative Segmenterkrankung C6/C7 (im Entwicklungsschub)" vorliegt. Der entsprechenden gutachterlichen Beurteilung kommt volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3). Zu einer anderen Würdigung gibt insbesondere auch das Parteigutachten des Dr. med. M.________ (vom 28. Juli 2001) keinen hinreichenden Grund, zumal dort im Rahmen der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse die erhobenen Befunde als grundsätzlich konsistent mit denjenigen gemäss der neurologischen Untersuchung vom 3. November 1998 im Spital Z.________ und dem Gutachten des Dr. med. B.________ bezeichnet werden.
3.3 Laut Expertise des Dr. med. B.________ (vom 29. Dezember 1998) erlitt die Beschwerdeführerin beim Sturz am 9. März 1996 ein Schädel-Hirntrauma (in Form einer "mild traumatic brain injury") sowie eine indirekte Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionsverletzung. Der Gutachter hält dafür, dass die geklagten Beschwerden, soweit nicht von der degenerativen Segmenterkrankung C6/C7 herrührend, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausale Unfallfolge bildeten.

In beweisrechtlicher Hinsicht ist massgeblich, dass das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS, eines äquivalenten Verletzungsmechanismus und/oder eines Schädel-Hirn-Traumas und deren Folgen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein müssen (vgl. BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hinsichtlich Schleudermechanismen der HWS). Ob mit der Vorinstanz trotz der von ihr aufgezeigten aktenmässigen Unklarheiten mit dem relevanten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) auch in diesem Punkt auf die Beurteilung des Dr. med. B.________ abzustellen ist, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Es fehlt, wie nachstehende Erwägungen zeigen, jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang.
4.
Adäquanzrechtlich ist, ungeachtet ob die Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen und/oder mit einem Schädel-Hirntrauma ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu beurteilen sind (vgl. BGE 117 V 359 ff. und 369 ff.), in einem ersten Schritt, ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf, das Unfallereignis als banal oder leicht einerseits, schwer anderseits oder im dazwischen liegenden mittleren Bereich zu klassifizieren (vgl. BGE 117 V 366 Erw. 6a und 388 f. Erw. 4a).
4.1 Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung erwogen, dass der Sturz vom 9. März 1996 ein leichter Unfall im Sinne der Rechtsprechung ist und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Adäquanzprüfung auch nach leichten Unfallereignissen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b) nicht erfüllt sind. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
4.2 Für die Einteilung der Unfallereignisse im umschriebenen Sinne ist, ausgehend vom Geschehensablauf, nicht auf die Art und Weise des Erlebens und der Verarbeitung eines Unfallereignisses, sondern an das Ereignis an sich anzuknüpfen (BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa). Massgebend ist etwa, ob und inwieweit durch das Ereignis zerstörende und verletzende Kräfte freigesetzt werden (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 20. November 1998, U 287/97). Ist eine schwere Körperverletzung, wie beispielsweise ein Schädelbruch, Unfallfolge, ist auf Grund der Natur der Verletzung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass die durch den Unfall freigewordenen Kräfte erheblich waren. Je gravierender die Verletzungsfolgen sind, ist umso eher, auf ein mittelschweres oder schweres Unfallereignis zu erkennen. Dabei darf aber, entgegen der offenbaren Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, nicht einzig auf Grund der Unfallfolgen ohne Beantwortung der Frage nach der Schwere des Ereignisses an sich auf ein schweres oder mittelschweres Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden.

Im hier zu beurteilenden Fall ist beweismässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin stolperte, fiel und sich eine Rissquetschwunde an der Nasenwurzel zuzog. Nach Lage der Akten ist fraglich, ob sie dabei zusätzlich eine commotio cerebri sowie eine indirekte HWS-Distorsionsverletzung erlitt (in diesem Sinne Gutachten des Dr. med. B.________ vom 29. Dezember 1998) (vgl. Erw. 3.3 hievor). Selbst wenn diese Verletzungen als (bewiesene) Unfallfolgen unterstellt würden, wäre in Verbindung mit dem augenfälligen Geschehensablauf nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf einen leichten Unfall im Rechtssinne erkannte.
5.
5.1 Gemäss Art. 40
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG werden, wenn keine andere Koordinationsregel dieses Gesetzes eingreift, Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten. Nach Art. 51 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 51 Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen - 1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.
1    Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.
2    Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
3    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet.94
4    In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Satz 1 UVV entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Art. 51 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 51 Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen - 1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.
1    Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.
2    Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
3    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet.94
4    In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Satz 2 UVV (eingefügt durch die Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997, in Kraft getreten am 1. Januar 1998, AS 1998 155, 162) bestimmt, dass das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird.
5.2 Die Vorschrift von Art. 40
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG stellt eine Generalklausel zur Vermeidung von Überentschädigung dar. Sie gilt ihrem Wortlaut nach nur subsidiär, d.h. wenn keine andere Koordinationsnorm anwendbar ist. So finden Art. 40
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG und die entsprechenden gemäss altrechtlicher Rechtsprechung (namentlich zu Art. 74 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 51 Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen - 1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.
1    Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.
2    Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
3    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet.94
4    In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.
KUVG) entwickelten Grundsätze keine Anwendung beim Zusammentreffen von Renten der AHV oder IV, da die Art. 20 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
1    Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
2    Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG54 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.55 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.56
2bis    Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.57
2ter    Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters58 für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt:
a  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
b  bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59
2quater    Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.60
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.
und 31 Abs. 4
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 31 Höhe der Renten - 1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
1    Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
2    Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.
3    Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 Prozent oder zusammen mit der Rente für den geschiedenen Ehegatten mehr als 90 Prozent ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche.
4    Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG77 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag.78 Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn der Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten geändert wird.79
4bis    Absatz 4 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.80
5    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren.
UVG diesbezüglich eine besondere Koordinationsregel enthalten. Demgegenüber greift Art. 40
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG beispielsweise dann Platz, wenn - wie im hier zu beurteilenden Fall - Taggelder der Unfallversicherung mit einer Rente der Invalidenversicherung zusammentreffen (BGE 117 V 394 Erw. 2 mit Hinweisen).
5.3 Für die Ermittlung der Überentschädigung nach Art. 40
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG ist eine Globalrechnung im Sinne der zu Art. 74 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 51 Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen - 1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.
1    Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.
2    Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
3    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet.94
4    In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.
KUVG ergangenen Rechtsprechung (BGE 105 V 315 Erw. I/4) vorzunehmen. Der Globalrechnung wurde gegenüber dem Grundsatz der zeitlichen Kongruenz der Vorzug gegeben, weil sie einen längeren Anspruchszeitraum umfasst, wodurch das Ergebnis der Überentschädigungsberechnung weniger von kurzfristigen Schwankungen und zufälligen Konstellationen abhängt, als dies bei strenger Beachtung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz der Fall wäre. Ob die Taggeldleistungen gekürzt (Art. 40
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) und ob infolge Überentschädigung zu viel bezogene Taggeldleistungen zurückgefordert werden dürfen (Art. 52 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 31 Höhe der Renten - 1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
1    Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
2    Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.
3    Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 Prozent oder zusammen mit der Rente für den geschiedenen Ehegatten mehr als 90 Prozent ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche.
4    Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG77 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag.78 Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn der Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten geändert wird.79
4bis    Absatz 4 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.80
5    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren.
Satz 1 UVG), bestimmt sich mithin nach einer Globalrechnung für die gesamte Bezugsdauer des Taggeldes (BGE 117 V 394 Erw. 3b). Gemäss RKUV 2000 Nr. U 376 S. 182 ist die Globalrechnung erst nach Abschluss der Taggeldleistungen vorzunehmen. Dies zeitigt u.a. die Wirkung, dass die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 31 Höhe der Renten - 1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
1    Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
2    Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.
3    Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 Prozent oder zusammen mit der Rente für den geschiedenen Ehegatten mehr als 90 Prozent ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche.
4    Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG77 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag.78 Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn der Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten geändert wird.79
4bis    Absatz 4 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.80
5    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren.
UVG für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs in der Regel mit dem Abschluss der Taggeldleistungen zu laufen beginnt.
6.
Die für die Globalrechnung massgebende Berechnungsperiode beginnt mit der Entstehung des Taggeldanspruchs (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 8. November 1991, U 15/91). Nach Art. 16 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
Satz 1 UVG entsteht der Anspruch auf Taggeld am dritten Tag nach dem Unfalltag. Mit der Beschwerdegegnerin - und entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin - ist damit nicht der 10. März, sondern der 12. März 1996 als Beginn des relevanten Zeitraums festzusetzen. Endtermin ist der 31. März 1999 als nach den vorstehenden Erwägungen letztinstanzlich zu bestätigender Abschluss der Taggeldleistungen.
7.
7.1 Es ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest, dass das Krankenhaus A.________ der Beschwerdeführerin den monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'755.40 (bei einem Pensum von 80 %) bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 1997 weiterhin ungekürzt ausgerichtet hat. Gestützt darauf, dass in Art. 40
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG ausdrücklich vom Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen die Rede ist, sind nach Auffassung der Beschwerdeführerin die arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlungen überentschädigungsrechtlich nicht massgeblich. In der Tat liegt nach dem Wortlaut ("anderen Sozialversicherungsleistungen", "di altre assicurazioni sociali", "d'autre assurances sociales") nahe, in der von der Beschwerdeführerin vertretenen Weise zu verfahren. Es bestehen indes triftige Gründe dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244 Erw. 5a, 125 V 130 Erw. 5, 180 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Zuvorderst zu nennen ist die ratio legis des Art. 40
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG. Sie lässt sich dahingehend umschreiben, dass die versicherte Person durch den Eintritt eines schädigenden Ereignisses keinen finanziellen Gewinn erzielen soll (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 539; ähnlich:
Rolf Wipf, Koordinationsrechtliche Fragen des UVG, in: SZS 1994 S. 13). In dem Masse, wie eine privat- oder öffentlichrechtliche volle Lohnfortzahlung an die Stelle des Lohnanspruchs tritt, erleidet die versicherte Person keinen Schaden. Die Voraussetzungen für einen sozialversicherungsrechtlichen Schadensausgleich sind damit nicht gegeben, zumal die Lohnfortzahlung, anders als Leistungen aus Zusatzversicherungen, keine besonderen Prämienzahlungen der versicherten Person voraussetzt, sondern ihrerseits auf einem legislatorischen Schutz des Arbeitnehmers vor Lohnausfall beruht (vgl. die Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl III 1976 S. 199; Maurer, a.a.O., S. 537; Stephan Ragg, Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im System der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Bern 1997, S. 43 f.).

Mit der Vorinstanz ist damit rechnerisch der effektiv erhaltene volle Lohn (bis 31. Dezember 1997) sowohl beim mutmasslich entgangenen Verdienst als auch bei den erhaltenen Leistungen zu berücksichtigen.
7.2 Der Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Art. 40
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 51 Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen - 1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.
1    Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.
2    Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
3    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet.94
4    In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.
UVV ist, analog zu demjenigen nach Art. 24 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2 (vgl. BGE 126 V 93 ff. Erw. 4 - 6 mit Hinweisen), als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden oder Einkommensausfall zu verstehen. Es handelt sich um eine anhand einer Schätzung zu ermittelnden hypothetische Grösse (Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten im Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1996, S. 339 ff. und S. 342).

Die Ueberentschädigung gemäss Art. 40
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG bildet hinsichtlich der ausgerichteten Taggeldleistungen nach Art. 16
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG gegebenenfalls einen Kürzungsgrund. Dafür ist nach den allgemeinen Beweisregeln die Beschwerdegegnerin beweisbelastet (Urteil S. vom 24. Mai 2000, B 12/98 mit Hinweisen, publiziert in: Plädoyer 2000 Nr. 6 S. 60). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
7.2.1 Die Beschwerdeführerin war vor dem Unfallereignis vom 9. März 1996 im Umfang von 80 % erwerbstätig. Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sie ohne den Unfall ihr Pensum gesteigert hätte. Eine Aufrechnung des - hypothetischen - Verdienstes auf 100 % ist daher mit dem kantonalen Gericht zu verwerfen.
7.2.2 Die Beendigung des Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 1997 ist vor dem Hintergrund der Umwandlung des Krankenhauses A.________ von einem Akutspital mit stationärer Versorgung in eine chirurgische Tagesklinik mit zehn Betten zu würdigen. Im Kündigungsschreiben des Spitals (vom 22. März 1997) wird dieser Umstrukturierungsprozess als tiefgreifende Veränderung beschrieben. Als objektive und subjektive Kriterien für den Entscheid, welchen Personen gekündigt worden sei, werden "MBU (gemeint ist damit wohl die so genannte Mitarbeiterbeurteilung), aktive beruflich Fort- und Weiterbildung sowie Belastbarkeit/Ausfälle" genannt. Gestützt auf die bei den Akten liegenden Arbeitszeugnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 1978 bis 31. Mai 1990 und ab 1. Mai 1991 langjährig als Pflegehelferin bis zum Unfallereignis vom 9. März 1996 gute Leistungen erbrachte. Ob es sich bei der im Gutachten des Dr. med. B.________ (vom 29. Dezember 1998) festgehaltenen telefonischen Auskunft der Leiterin des Pflegedienstes des Spitals A.________ um ein zulässiges und taugliches Beweismittel handelt (vgl. BGE 117 V 285 Erw. 4c), soweit sich dieses zur Arbeitsqualität der Beschwerdeführerin äussert, kann offen bleiben. Sofern es
zutreffen würde, dass der Weiterbeschäftigung nach dem Unfall der Charakter einer "Beschäftigungstherapie" zugekommen ist, wäre damit für die Beantwortung der Frage nichts gewonnen, ob die Beschwerdeführerin ohne das Unfallereignis am langjährigen Arbeitsplatz verblieben wäre. Die vom Gutachter wiedergegebene Behauptung, die Leistungen der Beschwerdeführerin hätten bereits seit längerer Zeit nicht mehr den Anforderungen genügt, steht ihrerseits in Widerspruch zu dem von der Leiterin des Pflegedienstes mitunterzeichneten Arbeitszeugnis vom 8. Januar 1997. Die schriftlichen Arbeitszeugnisse sowie das langjährige Anstellungsverhältnis sprechen ihrerseits dafür, dass die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 1997 hinaus weiterhin im Krankenhaus A.________ tätig gewesen wäre und am 1. August 1998 ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatslohns von Fr. 3'755.40 erhalten hätte. Ob die wirtschaftlichen Gründe für sich allein die Kündigung einer voll arbeitsfähigen Beschwerdeführerin bewirkt hätten, lässt sich nach den Akten nicht schlüssig beurteilen. Von ergänzenden Beweisvorkehren ist auch im Hinblick darauf abzusehen, dass die an sich schwierige Beweiserhebung hinsichtlich hypothetischer Tatsachen (Kündigung einer voll
arbeitsfähigen Person) im hier zu beurteilenden Fall dadurch kompliziert wird, dass die strittige Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits zirka sechs Jahre zurückliegt. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist auf Beweislosigkeit zu schliessen, weshalb das Dienstaltersgeschenk von Fr. 3'755.40 bei der Ermittlung des mutmasslichen Verdienstes (im Jahre 1998) zu berücksichtigen ist.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist, mit der Vorinstanz, gestützt auf die Lohnmeldung für das Jahr 1996 von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 51'188.55 für die Ermittlung des mutmasslichen Verdienstes vom 12. März 1996 bis 31. März 1999 auszugehen. Daraus resultiert für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. März 1999 ein Total von Fr. 118'929.65 (Fr. 115'174.25 plus Fr. 3'755.40 Dienstaltersgeschenk). Für die Dauer vom 12. März 1996 bis 31. Dezember 1996 ist der Jahreslohn von Fr. 51'188.55 (einschliesslich 13. Monatslohn) umzurechnen, woraus ein Betrag von Fr. 37'978.80 resultiert (9 Monate à Fr. 3'937.60 plus Anteil März in Höhe von Fr. 2'540.40 [Fr. 3'937.60 : 31 x 20]). Der mutmasslich entgangene Verdienst beträgt somit insgesamt Fr. 156'908.45.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
1    Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
a  wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
b  wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
2    ...116
BVG gehen bei einem Zusammentreffen von Leistungen nach BVG mit solchen gemäss UVG letztere vor. Die BVG-Leistungen haben mit anderen Worten Komplementärcharakter oder - anders formuliert - der Leistungsanspruch wie auch der Leistungsumfang nach UVG wird durch das BVG nicht tangiert (vgl. BGE 116 V 189; Wipf, a.a.O., S. 6 oben). Für eine Berücksichtigung der Leistungen nach BVG im Rahmen der Überentschädigungsrechnung nach Art. 40
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG besteht somit entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin kein Raum.
7.3.2 Hinsichtlich der Berücksichtigung der Taggelder nach UVG sowie der mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 ausgerichteten (ganzen) Invalidenrente nach IVG (samt Zusatzrenten) ist die Vorinstanz in allen Teilen richtig verfahren. Nach RKUV 1992 Nr. U 139 S. 23 ff. sind bei der Überversicherungsberechnung gemäss Art. 40
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG die Rentenansprüche ausser Acht zu lassen, welche der Ehegatte einer versicherten Person unabhängig von dessen Invalidität beanspruchen kann. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig war und die ordentliche Zusatzrente für den Ehegatten sowie die ordentliche einfache Kinderrente für die Tochter Y.________ eine Folge der Invalidität der Beschwerdeführerin darstellen, sind die gesamten Rentenbetreffnisse gemäss IVG zu 80 % anrechenbar (insgesamt Fr. 38'523.20). Die an die Beschwerdeführerin persönlich sowie gestützt auf ihre Abtretungserklärung an die Pensionskasse bezahlten Taggelder nach UVG belaufen sich nach den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz auf Fr. 52'647.--.
7.3.3 Die Lohnfortzahlungen für die Zeit vom 12. März 1996 bis 31. Dezember 1997 sind auf Grund der Akten auf total Fr. 90'888.60 zu beziffern (1997: Fr. 49'382.85; 1996: 41'505.75 [Fr. 51'188.55 abzüglich die Betreffnisse für die Monate Januar [Fr. 4'214.40], Februar [Fr. 4'059.10] und pro rata März 1996 [Fr. 1'409.30]]).
7.3.4 Die anrechenbaren Leistungen betragen damit Fr. 182'058.80 (Fr. 38'523.20 zuzüglich Fr. 52'647.- und Fr. 90'888.60).
8.
Stellt man das Total der anrechenbaren Leistungen von Fr. 182'058.80 (vgl. Erw. 7.3.4) dem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 156'908.45 (vgl. Erw. 7.2.3) gegenüber, resultiert eine Überentschädigung von Fr. 25'150.35. Das ist Fr. 228.40 weniger, als die Vorinstanz ermittelt hat. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin unterliegt, insofern sie den vorinstanzlich bestätigten Fallabschluss rügt und sie im Überentschädigungspunkt nur einen ganz geringen Prozesserfolg erzielt, rechtfertigt es sich, keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
1    Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
a  wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
b  wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
2    ...116
3 in Verbindung mit Art. 135
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
1    Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
a  wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
b  wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
2    ...116
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2001 aufgehoben, soweit er die Überentschädigungsberechnung betrifft, und festgestellt, dass die zur Kürzung der Taggeldleistungen berechtigende Überentschädigung Fr. 25'150.35 beträgt. Soweit weitergehend, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Pensionskasse der Stadt X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: