Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 338/2016

Urteil vom 21. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Tina Furler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

BVG-Sammelstiftung Swiss Life, c/o Swiss Life AG, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Die 1957 geborene A.________, zuletzt bis Ende Februar 2009 als Geschäftsführerin bei der B.________ AG angestellt gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 12. Februar 2008), meldete sich am 16. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. April 2010 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) A.________ eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2009 zu. Eine von der BVG Sammelstiftung SwissLife dagegen erhobene Beschwerde h iess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. April 2011 teilweise gut, hob die Verfügung vom 8. April 2010 auf und wies die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Abklärung sowie anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück. In Nachachtung des kantonalen Rückweisungsentscheids veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim; Expertise vom 30. Oktober 2012) und sprach A.________ mit Verfügung vom 4. Juni 2013 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2009 zu. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums forderte die IV-Stelle von der Versicherten den Betrag von Fr. 87'642.- zurück, wobei der Betrag von Fr. 52'893.- mit einer Nachzahlung
verrechnet werde.

B.
Gegen diese Verfügungen erhob A.________ Beschwerde, worauf das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die beiden Beschwerdeverfahren vereinigte. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 legte A.________ ein Privatgutachten des dipl. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und des Dr. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 3. Dezember 2013 ins Recht. Daraufhin veranlasste das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bei der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (fortan: PMEDA), Zürich, ein Gerichtsgutachten (Expertise vom 25. Juni 2015). Nach Androhung einer reformatio in peius und Einräumung der Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde sowie nach Abweisung eines Ausstandsgesuchs gegen Oberrichterin E.________ änderte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. April 2016 die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juni 2013 dahingehend ab, als A.________ keine Rente zugesprochen werde. Im Übrigen (Verpflichtung zur Rückerstattung) wies es die Beschwerde ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juni 2013 sei ihr nach Ablauf der Wartefrist eine volle (recte: ganze) Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Ob die Beschwerdeführerin den kantonalen Entscheid auch hinsichtlich der Rückforderungsverpflichtung anficht, geht aus ihren Anträgen nicht klar hervor. Selbst wenn dies im Lichte der Beschwerdebegründung zu bejahen wäre (BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127; 136 V 131 E. 1.2 S. 135), könnte darauf mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden: Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine unrichtige Beweiswürdigung zu monieren, ohne auch nur ansatzweise darzutun, worin denn die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die unrichtige Beweiswürdigung bezüglich der Rückforderung liegen soll. Damit erfüllt die Beschwerde in diesem Punkt die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
erster Satz BGG) nicht.

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (sog. echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (vgl. statt vieler: Urteil 9C 752/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweisen; zur Publikation bestimmt). Die letztinstanzlich aufgelegten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen Dokumente - eine E-Mail des Dr. phil. D.________ vom 8. Mai 2016 und ein neurologisch-neuropsychologisches Gutachten des Prof. Dr. med. F.________ und der lic. phil. G.________ vom 10. Mai 2016 - haben als echte Noven unbeachtlich zu bleiben. Überdies ist ohnehin im Normalfall - wie vorliegend - der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zur Aufgabe der Arztperson bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass das Gericht bei Vorliegen eines Gerichtsgutachtens rechtsprechungsgemäss "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweichen darf (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469).

4.
Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten erwogen, dem Gerichtsgutachten der PMEDA vom 25. Juni 2015 komme voller Beweiswert zu. Somit erübrigten sich weitere Beweisabnahmen bzw. die Einholung eines weiteren Gutachtens. Gestützt auf die Gerichtsexpertise, wonach die Beschwerdeführerin uneingeschränkt arbeits- und erwerbsfähig sei, hat es für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 2 hiervor) festgestellt, ein Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei im massgebenden Zeitraum nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und der gerichtlichen Expertise vom 25. Juni 2015 zu Unrecht Beweiswert zuerkannt, den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteile 9C 457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47; 9C 183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2, publ. in: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139).

5.1. Zunächst moniert die Beschwerdeführerin, es liege gar "kein gerichtliches Gutachten" vor, weil der Gutachtensauftrag unzulässigerweise der PMEDA AG und nicht einzelnen Sachverständigen erteilt worden sei. Gemäss ZPO, welche Kraft Verweis von § 24 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau (VRPG/AG; SAR 271.00) zur Anwendung gelange, stelle "nur das Gutachten einer gerichtlich bestellten sachverständigen Person" ein Beweismittel dar. Ferner habe die Vorinstanz die Experten mangelhaft instruiert. Mithin sei das Gutachten beweisrechtlich nicht verwertbar.
Diese Einwände sind unbehelflich. § 58 Abs. 2 VRPG/AG, welcher das Verfahren vor dem Versicherungsgericht regelt, verweist - vorbehältlich einer bundesrechtlichen Regelung - in erster Linie auf die Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
-54
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 54 Vollstreckung - 1 Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
1    Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
a  sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;
b  sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
2    Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
und 56
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
-61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG. Im Anwendungsbereich des ATSG ist es nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zulässig, nicht nur natürliche Personen mit einer Begutachtung zu betrauen, sondern auch Gutachterstellen (MEDAS oder sonstige), welche oftmals als juristische Personen ausgestaltet sind (zu den Administrativgutachten vgl. statt vieler: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 26 zu Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG mit Hinweis auf BGE 132 V 376 E. 7.3 S. 384; ders., Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 314 Fn. 247). Was die hier interessierenden interdisziplinären Gerichtsgutachten betrifft, hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 137 V 210 sogar explizite festgehalten, "als von den Gerichten zu beauftragende Sachverständige" stünden die MEDAS im Vordergrund (E. 4.4.1.5 S. 265). Um eine solche handelt es sich bei der PMEDA denn auch (vgl. die Liste der Gutachterstellen, welche mit dem BSV eine Vereinbarung
eingegangen sind: www.suissemedap.ch). Desgleichen zielt auch der Vorwurf, aufgrund mangelnder Instruktion der einzelnen Experten durch die Vorinstanz sei diesen gar nicht bewusst gewesen, dass sie ein Gerichtsgutachten erstellten bzw. dass für sie die Strafandrohung von Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB gelte, ins Leere. Das Sachverständigengutachten, welches von allen vier Fachärzten unterzeichnet wurde, ist an die Vorinstanz adressiert, nimmt Bezug auf den von Oberrichterin E.________ erteilten Auftrag und die vom kantonalen Gericht mit Beschluss vom 4. November 2014 formulierten Fragen. Mithin ist evident, dass den Gutachtern die Umstände des Auftrags sowie die im besagten Beschluss vom 4. November 2014 wiedergegebene Strafandrohung von Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB bekannt waren. Von einem nicht verwertbaren Beweis kann somit keine Rede sein.

5.2. Weiter sieht die Beschwerdeführerin den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, indem die Vorinstanz trotz mehrfach gestelltem Antrag die Edition der Original-Teilgutachten der am Gerichtsgutachten beteiligten Experten nicht ediert und ihr damit die Einsichtnahme in diese verwehrt habe. Es stelle nämlich eine Erfahrungstatsache dar, dass der Gutachter Prof. Dr. med. H.________ die Teilgutachten "umschreibe und ergänze" bzw. "seine eigenen Ideen" einfliessen lasse.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter zukommt. Dementsprechend besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Gutachtens in seinen Grundlagen und Schlussfolgerungen angezeigt erscheint (zum Ganzen: Urteile 9C 591/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.1.2, publ. in: SVR 2011 IV Nr. 47 S. 142; 8C 37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1; 8C 899/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.3.2). Dass zu Handen des Gerichts "nur" ein Gesamtgutachten bzw. keine separaten Teilgutachten abgefasst wurden, vermag für sich allein keinen Anspruch auf Herausgabe von internen Unterlagen zu rechtfertigen: Praxisgemäss genügt es, wenn die
fachärztlichen Teilgutachten in das Gesamtgutachten integriert werden und dieses von allen Teilgutachtern unterschrieben wurde (vgl. Urteile 8C 215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 5; 9C 87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.4). Dies ist hier der Fall. Alsdann insinuiert die Beschwerdeführerin, Prof. Dr. med. H.________ habe die Teilgutachten eigenmächtig und ohne Wissen der anderen Gutachter abgeändert, womit sie ihm Urkundenfälschung gemäss Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB in der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung vorwirft. Indes hat sie weder eine Strafanzeige gegen den Experten eingereicht noch bringt sie zur Untermauerung dieses Vorwurfs konkrete Indizien vor. Überdies erscheint dieser Vorwurf schon angesichts der allseitigen Unterzeichnung der Expertise durch die Sachverständigen als wenig glaubhaft. Daher bestand für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen bzw. die beantragten Beweismassnahmen durchzuführen.

5.3. Soweit die Beschwerdeführerin wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend macht, sämtliche PMEDA-Gutachter bzw. die Gutachterstelle seien aufgrund eines Vortrages zu Taggeldleistungen sowie aufgrund des - im Vergleich zu den übrigen MEDAS - hohen Prozentsatzes der bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeiten vorbefasst bzw. befangen gewesen, setzt sie sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts mit keinem Wort auseinander und unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt bundesrechtswidrig sein soll. Hierauf ist nicht einzugehen.

5.4. Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin die Gerichtsexpertise für offensichtlich unvollständig und damit nicht beweiskräftig, weil keine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden sei. Überdies habe die PMEDA damit gegen den Begutachtungsauftrag - "das Erstellen eines psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens" - verstossen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst hat die Vorinstanz kein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten angeordnet, sondern vielmehr eine Beantwortung des Fragenkatalogs "aus psychiatrisch-neuropsychologischer, neurologischer und interdisziplinärer Sicht" verlangt. Alsdann hat, wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte, der psychiatrische Sachverständige mit Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Vorbegutachtungen durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen sowie die Problematik der Störung einer solchen Testung durch Artefakte unbewusster (z.B. depressive Symptome), vorbewusster (Verdeutlichung) und bewusster Natur (Simulation) ausführlich und überzeugend begründet, weshalb er von einer (weiteren) neuropsychologischen Abklärung keine aussagekräftigen Resultate erwartete. Tatsächlich bezeichneten bereits die asim-Gutachter das Antwortverhalten im angewandten Beschwerdevalidierungstest als grenzwertig und im expliziten Beschwerdevalidierungstest als auffällig bzw. stellten Hinweise auf eine durch die affektive Problematik überlagerte unbewusste Symptomverdeutlichung fest. Desgleichen konstatierten die Privatgutachter Auffälligkeiten bei der neuropsychologischen Testung, welche u.a. unter dem Titel Aggravation
bzw. Simulation diskutiert, letztlich aber als Folge einer psychischen Störung interpretiert wurden. Bei dieser Ausgangslage - in zwei Vorgutachten diskutierten oder vermuteten die Experten das Vorliegen von Artefakten unbewusster Natur, welche die Testung beeinflussten - leuchtet der Verzicht auf die Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung ohne Weiteres ein. Ohnehin stellt eine solche lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Februar 2012; abrufbar unter: www.ivsk.ch/mm/Qualitaetsleitlinien-fuer-psychiatrische-Gutachten.pdf).

5.5. Ferner führt die Beschwerdeführerin sinngemäss ins Feld, die Erkenntnisse der sie behandelnden psychiatrischen Fachärzte, wonach sie unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide und vollständig arbeitsunfähig sei, seien aussagekräftiger als jene der gerichtlich bestellten Sachverständigen. In diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. statt vieler: Urteil 9C 634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es nicht angängig, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare
Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (statt vieler: Urteil 9C 465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Letzteres ist vorliegend - insbesondere auch bei den von der Beschwerdeführerin angerufenen Berichten der Klinik I.________ vom 5. Oktober 2015 und 3. März 2016, welche ohnehin erst nach dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) erstellt wurden - aber nicht der Fall.

5.6. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin über mehrere Seiten ihrer Beschwerdeschrift diverse Feststellungen und Würdigungen der Vorinstanz, wobei sie zur Begründung ihrer Kritik auf das Gutachten des Prof. Dr. med. F.________ und der lic. phil. G.________ vom 10. Mai 2016 sowie die Stellungnahme des Dr. phil. D.________ vom 8. Mai 2016 verweist. Diese Kritik, welche auf unzulässigen Beweismitteln gründet (E. 1.2 hievor), ist nicht zu hören.

5.7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Gerichtsexpertise vom 25. Juni 2015 zu Recht Beweiswert zuerkannt. Zwingende Gründe (E. 3 i.f. hievor), die es dem kantonalen Gericht erlaubt hätten, von der Einschätzung der Sachverständigen abzuweichen, bestehen nicht. Nachdem gestützt auf die Gerichtsexpertise erstellt ist, dass im massgebenden Zeitraum (E. 1.2 i.f.) keine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, durfte die Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen - in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten weiteren Abklärungen (Befragung von Ärzten, neue Begutachtung) verzichten. Dies verstösst entgegen der Beschwerde weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) noch gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (Urteil 8C 590/2015 vom 24. November 2015 E. 6, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102).

6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer