Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 306/2013

Urteil vom 21. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung einer Strafuntersuchung (Urkundenfälschung im Amt), Parteistellung; Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 7. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 21. Dezember 2009 erstattete X.________ bei der heutigen Staatsanwaltschaft March Strafanzeige gegen den Betreibungsbeamten Y.________ wegen Urkundenfälschung im Amt. Dieser habe im Protokoll der Versteigerung des landwirtschaftlichen Grundstücks von X.________ festgehalten, der Ersteigerer sei im Besitz einer rechtskräftigen Erwerbsbewilligung, obwohl ihm nur eine Feststellungsverfügung vorgelegen habe.

Die Staatsanwaltschaft March eröffnete gegen Y.________ eine Strafuntersuchung und teilte X.________ mit, ihm ständen als Strafanzeiger keine Verfahrensrechte zu. Am 19. Dezember 2011 stellte sie das Strafverfahren ein.

A.b. X.________ verlangte am 29. Dezember 2011 vollumfängliche Akteneinsicht, eine beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung und den Ausstand der bisher zuständigen Staatsanwältin. Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 9. Januar 2012, X.________ sei im Strafverfahren gegen Y.________ nicht Partei, und am 18. Januar 2012, X.________ werde vollumfängliche Akteneinsicht gewährt.

B.

Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2012 führte X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und für nichtig zu erklären, da die zuständige Staatsanwältin hätte in den Ausstand treten müssen. Es sei ihm die Parteistellung zuzuerkennen und Akteneinsicht zu gewähren (Verfahren BEK 2012 13).

Am 2. Juli 2012 erhob die Rechtsanwältin von X.________ in dessen Namen Beschwerde gegen die ihr mittlerweile zugestellte Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2011. Sie beantragte, es sei deren Nichtigkeit festzustellen, eventualiter sei sie aufzuheben, und die Sache sei der kantonalen Staatsanwaltschaft zur Untersuchung zu überweisen (Verfahren BEK 2012 93).

Das Kantonsgericht Schwyz vereinigte die beiden Verfahren. Es wies die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und es seien die Verfügungen der Staatsanwaltschaft March vom 19. Dezember 2011 und vom 9. Januar 2012 für nichtig zu erklären. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Behandlung an die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft zu überweisen. Es sei das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin Z.________ gutzuheissen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist einerseits die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen den Betreibungsbeamten, andererseits die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft March.

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Beschluss formell beschwert. Er ist zur Beschwerde befugt, soweit er rügt, die Vorinstanz spreche ihm seine Parteistellung zu Unrecht ab.

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass er von der angezeigten Urkundenfälschung im Amt unmittelbar in seinem Eigentumsrecht betroffen und Geschädigter sei. Indem die Vorinstanz über seine Parteistellung urteile, ohne ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihn anzuhören, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK).

2.1. Die Vorinstanz verneint die Parteistellung des Beschwerdeführers. Das Eigentum gehe im Zwangsvollstreckungsverfahren ausserbuchlich mit dem Zuschlag über. Das Steigerungsprotokoll halte einzig den Ablauf der Zwangsvollstreckung fest und werde erst im Anschluss an die Steigerung unterzeichnet. Ihm komme für den Eigentumsübergang keine konstitutive Wirkung zu. Die Erwerbsbewilligung sei keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Steigerung, für den Zuschlag und für den Eigentumsübergang. Da das Eigentum mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer übergehe, sei eine allfällige Verletzung von Vermögensrechten des Beschwerdeführers mit diesem begründet worden, nicht jedoch mit dem Vermerk, der Ersteigerer verfüge über eine Erwerbsbewilligung (Beschluss S. 7 f. Ziff. 6b).

2.2. Gemäss Art. 104 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO sind Parteien im Strafverfahren die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) und im Haupt- sowie Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; 129 IV 95 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.3. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Bei der Urkundenfälschung im Amt treten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtshandlungen des Staates und dessen Interesse an einer zuverlässigen Amtsführung hinzu (vgl. BGE 95 IV 113 E. 2b S. 117). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteil 6B 496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2; je mit Hinweisen).

2.4. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, der Betreibungsbeamte habe seine Steigerung durchgeführt, womit sein Eigentum direkt betroffen sei, vermag er nicht substanziiert darzulegen, inwiefern er durch die angezeigte Urkundenfälschung im Amt unmittelbar in seinen (Eigentums-) Rechten verletzt ist. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass der Vermerk des Betreibungsbeamten im Steigerungsprotokoll für den Zuschlag nicht ausschlaggebend war. Der Ersteigerer konnte die Bewilligung auch nach der Zwangsversteigerung einholen (Art. 67 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [SR 211.412.11]). Diese ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten war (BGE 139 II 233 E. 5.5). In den parallel geführten zivilrechtlichen Verfahren hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Fehlen der Erwerbsbewilligung im Zeitpunkt der Versteigerung nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit des Zuschlags führt (Urteile 5A 659/2013 vom 20. Januar 2014 E. 4 und 5A 393/2011 vom 3. November 2011 E. 6.2.1.3). Das Eigentum ist mit dem nunmehr gültigen Zuschlag übergegangen (Art. 656 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
ZGB; BGE 128
III 82
E. 1a; Urteil 5A 659/2013 vom 20. Januar 2014). Der Beschwerdeführer ist durch den Protokollvermerk, wonach der Ersteigerer über eine Erwerbsbewilligung verfügt, nicht unmittelbar in seinem Eigentumsrecht geschädigt und nicht Partei im Strafverfahren gegen den Betreibungsbeamten.

2.5. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von allen Mitwirkungsrechten bezüglich der Frage seiner Parteistellung ausgeschlossen worden und die Vorinstanz habe Akten beigezogen sowie Beweise erhoben, zu denen er keine Stellung habe nehmen können, geht an der Sache vorbei. Seiner Rechtsvertreterin wurden die vorinstanzlichen Akten zur Beschwerde am 11. Juni 2012 zur Einsicht zugestellt (kantonale Akten, BEK 2012 13, act. 11). In der Folge wurde sie mit allen Eingaben bedient. Seine Parteistellung war aufgrund des von ihm angezeigten Sachverhalts zu prüfen. Er verfügte über alle relevanten Akten, insbesondere jene des Zwangsversteigerungsverfahrens. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf das Steigerungsprotokoll bezieht (siehe Beschluss S. 8; kantonale Akten, U-act. 3.1.11; Beschwerde S. 16). Ferner kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass er bis im Juni 2012 nicht anwaltlich vertreten war. Das rechtliche Gehör ist hinsichtlich der Frage seiner Parteistellung umfassend gewährt. Sein Recht auf ein faires Verfahren ist nicht verletzt.

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei die Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Akten zu Unrecht verweigert worden, weshalb sein rechtliches Gehör, das Gebot von Treu und Glauben und sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt seien (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Die vorinstanzliche Begründung, wonach auf sein Ausstandsgesuch mangels Parteistellung nicht einzutreten sei, sei falsch. Ferner wendet er sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens.

3.1. Da der Beschwerdeführer nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO gilt, ist er in den von ihm aufgeführten Punkten weder zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO noch zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Für Letztere fehlt ihm neben der Parteistellung auch ein Zivilanspruch (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Aus der angezeigten Straftat wäre ihm allenfalls ein öffentlichrechtlicher Anspruch, nicht jedoch ein solcher zivilrechtlicher Natur gegen den Betreibungsbeamten entstanden (vgl. Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG; siehe auch § 3 und 6 des Gesetzes vom 20. Februar 1970 des Kantons Schwyz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre [SRSZ 140.100]; BGE 138 IV 86 E. 3.1; Urteil 6B 474/2013 vom 23. August 2013 E. 1.3).

Die von ihm als verletzt gerügten Verfahrensrechte standen dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht zu, weshalb er auch nach der "Star-Praxis" nicht beschwerdelegitimiert ist (vgl. BGE 138 IV 78 E. 1.3; 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen).

3.2. Ebenfalls nicht zielführend ist sein Vorbringen, das Bundesgericht habe von Amtes wegen zu berücksichtigen, dass die Einstellungsverfügung nichtig sei, da die Staatsanwaltschaft March sachlich nicht zuständig gewesen sei. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Voraussetzungen der Nichtigkeit nicht erfüllt sind (siehe BGE 133 II 366 E. 3.2; 132 II 342 E. 2.1; je mit Hinweisen; Beschluss S. 10 ff. Ziff. 9). Die Einstellungsverfügung ist lediglich anfechtbar, wozu der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seine finanzielle Situation ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres