Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 8/2011

Urteil vom 21. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
J.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Gabathuler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene D.________ meldete sich im März 2009 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall im November 2006 bei der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem der Versicherte von den Orthopäden Dres. med. S.________ und K.________ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersucht wurde, erklärte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Juni 2010 das Verfahren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen als abgeschlossen und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Die Beschwerde des J.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. November 2010 ab, wobei es die Akten zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle überwies.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 1. November 2010 sei, soweit die Rente betreffend, aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht angefochten, soweit er Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art betrifft und die Sache zur Prüfung eines diesbezüglichen Anspruchs an die IV-Stelle zurückweist, und insofern in Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415, 117 V 294 E. 2b S. 295).

2.
Die Vorinstanz hat festgestellt, aufgrund des Berichts der Orthopäden des RAD (Dr. med. S.________ und Dr. med. K.________) vom 30. März 2010 bestehe in leidensangepassten Tätigkeiten (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Vermeidung von Zwangshaltungen, keine erhöhte Steh- und Gehbelastung) eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Der Bericht genüge den beweismässigen Anforderungen. Kein anderer Bericht vermöge diesen in Zweifel zu ziehen. Die darauf gestützte, nicht bestrittene Invaliditätsbemessung der IV-Stelle durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG), welcher einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 30 % ergab (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), hat die Vorinstanz als korrekt erachtet.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG (und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Es bestünden genügend Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des RAD, sodass der Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht allein gestützt darauf getroffen werden könne.

4.
4.1
4.1.1 Der im Verfahren vor den IV-Stellen und im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG in Verbindung mit Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG und Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG) ist etwa dann verletzt, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Frage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil 9C 870/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.1.1 mit Hinweis).
4.1.2 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil 9C 736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Den diesen Anforderungen genügenden Berichten der regionalen ärztlichen Dienste der IV-Stellen (Art. 59
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
IVG und Art. 47 ff
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 47 Regionen - 1 Es werden acht bis zwölf regionale ärztliche Dienste eingerichtet, von denen jeder ein bezüglich Einwohnerzahl vergleichbares Einzugsgebiet abdeckt. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
1    Es werden acht bis zwölf regionale ärztliche Dienste eingerichtet, von denen jeder ein bezüglich Einwohnerzahl vergleichbares Einzugsgebiet abdeckt. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
2    Die Kantone unterbreiten dem BSV ihre Vorschläge zur Bildung der Regionen. Dieses legt die Regionen fest.
3    Die IV-Stellen der Regionen errichten und betreiben die regionalen ärztlichen Dienste gemeinsam. ...268
. IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, 9C 323/2009 E. 4.3.1; Urteil 9C 870/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.1.2).
4.1.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteile 9C 689/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.1.4, 9C 393/ 2010 vom 4. Januar 2011 E. 4.3 und 9C 55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2).

4.2 Wie die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), hatte sich vor dem Untersuch durch die beiden Orthopäden des RAD am 15. März 2010 keiner der mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte klar zur Arbeitsfähigkeit in dem Rückenleiden angepassten Tätigkeiten geäussert. Die Beurteilung der Neurologin Dr. med. C.________ vom 9. Juli 2010, wonach in Anbetracht der aktuellen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung bestehe, erfolgte nach Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2010. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich somit in Bezug auf die im Vordergrund stehende Frage nach Art und Umfang der gesundheitlich bedingt noch zumutbaren Tätigkeiten einzig auf den RAD-Bericht vom 30. März 2010, welcher daher den erwähnten erhöhten Beweisanforderungen unterliegt, wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer weist richtig darauf hin, dass Dr. med. S.________ in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2009 für den Vorbescheid eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten und auch in einer angepassten Tätigkeit angegeben hatte. Dies allein genügt indessen nicht, um objektiv auf Voreingenommenheit schliessen zu können und (zumindest geringe) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Berichts vom 30. März 2010 zu wecken (vgl. auch Urteil 9C 1058/2009 vom 15. März 2010 E. 5.2). Abgesehen davon erfolgte die zweite Beurteilung nicht bloss aufgrund der Akten, sondern es wurde eine Untersuchung durchgeführt, an welcher überdies ein zweiter Orthopäde beteiligt war. Andere Gründe, welche Dr. med. S.________ objektiv als befangen erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
4.3.2 Im Weitern trifft zu, dass im Bericht vom 30. März 2010 eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten fehlt. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, die beiden RAD-Ärzte hätten diese Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen. Vielmehr bestand kein Anlass, sich dazu zu äussern, weil die Diagnosen bekannt und zudem in keinem Bericht Angaben zur Arbeitsfähigkeit in dem Rückenleiden angepassten Tätigkeiten enthalten waren (vorne E. 4.2).
4.3.3 Unbestritten ist, dass in bildgebenden Verfahren Bandscheibenschäden festgestellt wurden, welche Schmerzen verursachen können. Im RAD-Bericht vom 30. März 2010 wurden bei den Befunden ein Druck- und Klopfschmerz im Bereich des rechten Iliosakralgelenks und der unteren Lendenwirbelsäule sowie ein hier lokalisierter Stauungsschmerz mit Ausstrahlung in das rechte Bein (Oberschenkel) erwähnt. Es wird nicht geltend gemacht, die Schmerzen seien von den Orthopäden des RAD, welche den Beschwerdeführer auch neurologisch (orientierend) untersucht hatten, verkannt oder nicht berücksichtigt worden. Entgegen seiner Auffassung gibt es indessen durchaus Gründe, auf deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten (80 %) abzustellen und diejenige von Dr. med. C.________ (50 %) zu "verwerfen". Die Neurologin untersuchte den Versicherten vier Monate nach Dr. med. S.________ und Dr. med. K.________. In ihrem Bericht vom 9. Juli 2010 erwähnte sie eine Verschlechterung der Befunde gegenüber der Voruntersuchung im Dezember 2008. Eine Zunahme der Diskushernie auf Höhe L5/S1 sei möglich, wobei ein operativer Eingriff für den Patienten zur Zeit jedoch nicht in Betracht komme. Soweit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von
Dr. med. C.________ (50 % für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung; vorne E. 4.2) auf einem seit der RAD-Untersuchung vom 15. März 2010 veränderten Gesundheitszustand beruht, ergeben sich daraus keine hinreichenden Zweifel an der Schlüssigkeit des RAD-Berichts vom 30. März 2010. Von Abklärungen betreffend den Zeitpunkt des Eintritts der von Dr. med. C.________ festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer allenfalls dadurch bedingten (weiteren) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind im Übrigen keine verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten und daher davon abzusehen.
4.3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Umschreibung der in Betracht fallenden Tätigkeiten im RAD-Bericht vom 30. März 2010, "wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Vermeidung von Zwangshaltungen, keine erhöhte Steh- und Gehbelastung" (vorne E. 2), und die "Medizinische Beurteilung" der Arbeitsbelastbarkeit im Anhang stimmten nicht überein. Die in der Verfügung vom 7. Juni 2010 genannten Montage-, Kontroll- oder leichte Verpackungsarbeiten wären nach dem Anforderungsprofil des RAD nicht zumutbar. Stellen mit derart weitreichenden Einschränkungen würden auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen.

Der Beschwerdeführer hält richtig fest, dass die Angaben im Formular "Medizinische Beurteilung. Arbeitsbelastbarkeit" in dem Sinne zu verstehen sind, dass er nicht länger als eine halbe Stunde ununterbrochen sitzend oder stehend arbeiten kann. Danach muss er die Position wechseln. Strecken bis 50 m kann er oft, insgesamt zwischen 3 bis rund 5.25 Stunden an einem Arbeitstag zurücklegen. Für die Positionswechsel und einen zusätzlichen Pausenbedarf stehen ihm 20 % der Arbeitszeit zur Verfügung. Insoweit ist die Feststellung der Vorinstanz, der ausgeglichene Arbeitsmarkt halte genügend dem Anforderungsprofil entsprechende Stellen bereit, nicht offensichtlich unrichtig.

4.4 Zu beachten ist indessen Folgendes: Gemäss dem RAD-Bericht vom 30. März 2010 besteht im Wesentlichen ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts mit/bei Diskushernie L4/5 und L5/S1, engem lumbalen Spinalkanal und Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits. In der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit der RAD-Ärzte sind neben den bereits erwähnten Einschränkungen (vorne E. 4.3.4) weiter das Heben über Brusthöhe von Lasten über 5 kg sowie das Gehen langer Strecken nie, Arbeiten über Kopfhöhe manchmal, das Heben über Brusthöhe von Lasten weniger als 5 kg, Rotation, vorgeneigtes Sitzen oder Stehen, Knien und Kniebeuge, ebenso wie Gehen von Strecken über 50 m oder auf unebenem Gelände, Treppen Steigen und Leitern Besteigen selten zumutbar. Diese Bedingungen, denen eine für den Beschwerdeführer in Betracht fallende erwerbliche Tätigkeit zu genügen hat, erscheinen in Korrelation mit dem Beschwerdebild derart einschränkend, dass für eine zuverlässige Beurteilung der gesundheitlich bedingt noch zumutbaren und erwerblich verwertbaren Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der funktionellen (arbeitsbezogenen) Leistungsfähigkeit unabdingbar ist (vgl. SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C 547/2008 E. 4.2; zu den Aufgaben der Berufsberatung im Rahmen der
Invaliditätsbemessung SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C 1035/2009 E. 4.1 und Urteil 9C 515/2009 vom 14. September 2009 E. 3.1.2). Die Vorinstanz hätte somit die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2010 nicht bestätigen dürfen (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG).

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. Juni 2010 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne von E. 4.4 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler