Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 1014/2014

Urteil vom 21. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________, vertreten durch A.A.________,
3. C.A.________, vertreten durch A.A.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
vom 28. August 2014.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende A.A.________ reiste im Mai 2002 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl, wurde jedoch vorläufig aufgenommen. Zufolge Heirat mit einer hier niedergelassenen Ausländerin erhielt er danach eine Aufenthaltsbewilligung. Diese Ehe wurde 2010 geschieden. Mittlerweile, seit dem 15. November 2013, ist A.A.________ mit einer Schweizerin verheiratet.
Bereits am 21. Februar 2011 beantragte er den Nachzug seiner beiden Kinder, der Tochter B.A.________ (geboren am 15. Juni 1997) und des Sohnes C.A.________ (geboren 1999), welche aus einer früheren Beziehung im Kosovo hervorgingen. Mit Verfügung vom 4. April 2013 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Familiennachzug ab, wogegen die Betroffenen bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrierten.

B.
Am 3. Juli 2013 - während des hängigen Rekursverfahrens - reisten B.A.________ und C.A.________ mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein, welches zu einem Aufenthalt von maximal 60 Tagen berechtigte. Spätestens am 31. August 2013 hätten die Betroffenen wieder in ihre Heimat zurückkehren müssen. Dieser Verpflichtung kamen sie indes nicht nach. Stattdessen liessen sie sich hier trotz illegalem Aufenthalt einschulen. Da im Rahmen des Rekursverfahrens umfangreiche Sachverhaltsabklärungen zur Überprüfung der Behauptungen der Rekurrenten erforderlich waren, ordnete die kantonale Sicherheitsdirektion am 28. Januar 2014 an, die Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung von B.A.________ und C.A.________ aus der Schweiz vorerst zu unterlassen. In der Folge, mit Entscheid vom 14. Februar 2014, wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs jedoch ab. Auch eine hiergegen von den Betroffenen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2014 abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 beschweren sich A.A.________ (Beschwerdeführer 1), B.A.________ (Beschwerdeführerin 2) und C.A.________ (Beschwerdeführer 3) beim Bundesgericht und beantragen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführer 2 und 3.
Während die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtet, schliessen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie das Staatssekretariat für Migration auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 11. November 2014 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten kann, müssen die Beschwerdeführer einen potenziellen Anspruch in vertretbarer Weise geltend machen; ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, ist alsdann Sache der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).

1.2. Gemäss Art. 44
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung - 1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:
1    Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG66 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn (a) sie mit diesen zusammenwohnen, (b) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und (c) sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese Bestimmung beinhaltet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung (BGE 137 II 393 E. 3.3 S. 395). Im vorliegenden Fall behaupten die Beschwerdeführer einzig, gestützt auf das von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben einen Anspruch auf den beantragten Nachzug der Beschwerdeführer 2 und 3 zu haben. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK garantiert indes kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Zwar kann es das von dieser Bestimmung geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Jedoch muss der sich hier aufhaltende Familienangehörige nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was
praxisgemäss dann der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Vorausgesetzt wird zudem, dass die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.).

1.3. Im vorliegenden Fall verfügt der hier lebende Beschwerdeführer 1 über eine Aufenthaltsbewilligung, jedoch nicht über die Niederlassungsbewilligung. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hatte er auch keinen Rechtsanspruch auf deren Verlängerung. Während des hängigen Verfahrens heiratete er indes eine schweizerische Staatsangehörige und hat seither einen grundsätzlichen Anspruch auf die Bewilligungsverlängerung (Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG), womit das Erfordernis des gefestigten Aufenthaltsrechts nunmehr erfüllt ist. Betreffend das Erfordernis des intakten und tatsächlich geführten Familienlebens ist allerdings hervorzuheben, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf das seit Juli 2013 andauernde Zusammenleben in der Schweiz berufen können: Die Einreise in die Schweiz wurde den Beschwerdeführern 2 und 3 einzig zwecks einem kurzen Besuchsaufenthalt bewilligt und von den Beschwerdeführern anschliessend zur illegalen Festsetzung im Land benutzt. In BGE 129 II 249 E. 2.3 S. 255 hat das Bundesgericht einen solchen, durch Missachtung der Ausreisepflicht nach Ablauf des Besuchervisums herbeigeführten Zustand ausdrücklich als unbeachtlich bezeichnet, zumal die Behörden ansonsten vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnten und der sich
rechtskonform verhaltende Ausländer benachteiligt würde. Da der Beschwerdeführer 1 indes bereits früher eine persönliche Beziehung zu seinen beiden Kindern unterhielt und mit ihnen bis zu seiner Ausreise im Mai 2002 im Kosovo zusammenlebte, kann er sich zumindest in diesem Umfang im Rahmen des Eintretens grundsätzlich auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen. Anders als für Anspruchsgrundlagen des Landesrechts (E. 2 hiernach) ist jedoch bei der Anrufung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK das Alter des Kindes im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils massgeblich (BGE 136 II 497 E. 3.2 S. 500; Urteil 2D 58/2014 vom 15. August 2014 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin 2 wurde am 15. Juni 2015 volljährig, weshalb die materielle Prüfung der Beschwerde in dem Punkt unterbleiben könnte. Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist die Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet (E. 3 hiernach).

2.
Ein allfälliger Anspruch auf Familiennachzug ist bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren seit Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend zu machen (Art. 47 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
und Abs. 3 AuG bzw. Art. 73
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 73 - 1 Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.
1    Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.
2    Die Fristen nach Absatz 1 beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.
3    Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
4    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AuG beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. per 1. Januar 2008, sofern die Einreise in die Schweiz oder die Entstehung des Familienverhältnisses vor diesem Zeitpunkt liegen (Art. 126 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG). Für die Einhaltung dieser Fristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.4 S. 502). Die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
Satz 1 AuG bleibt bis zum zwölften Geburtstag des Kindes massgebend. Ab dem zwölften Geburtstag verkürzt sich die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
Satz 2 AuG demgegenüber auf (maximal noch) ein Jahr (Urteil 2C 201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2 m.w.H.). Wurde der Nachzug innert der Fristen des Art. 47 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, unter der Voraussetzung, dass weder Rechtsmissbrauch noch Widerrufsgründe nach Art. 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG gegeben
sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht offensichtlich entgegensteht (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und E. 2.7 S. 290 f. und 293 f.; 136 II 497 E. 4 S. 506 f.; 136 II 78 E. 4.7 und E. 4.8 S. 85 ff.). Ein nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
Satz 1 AuG), wobei eine solche Bewilligung nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben hat, um die Fristenregelung nicht ihres Sinns zu entleeren. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es besonders stichhaltiger Gründe für einen verspäteten Nachzug (Urteil 2C 914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 m.w.H.).

3.

3.1. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 21. Februar 2011 hatte die am 15. Juni 1997 geborene Beschwerdeführerin 2 ihr zwölftes Altersjahr bereits vollendet, und dies seit mehr als einem Jahr. Gemäss dem obenstehend Ausgeführten (vgl. E. 2 hiervor) war die Nachzugsfrist somit bereits abgelaufen, weshalb ein ausnahmsweiser Nachzug der Beschwerdeführerin nur in Frage kommt, wenn dafür stichhaltige und wichtige familiäre Gründe bestehen. Dies ist etwa der Fall, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG)
VZAE). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es bei der Beurteilung dieser Frage insbesondere auch darauf an, welche Integrationsmöglichkeiten die Kinder in der Schweiz haben, wofür namentlich ihr Alter, ihr Ausbildungsstand und ihre Sprachkenntnisse von Bedeutung sind. Jugendliche, die stets im Heimatland gelebt haben, sollen nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden, weswegen alternative Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland zu bevorzugen sind. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und
je grösser die absehbaren Integrationsschwierigkeiten erscheinen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289; 133 II 6 E. 3.1.1 S. 10 f.; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16).

3.2. Die Beschwerdeführer erkennen die erforderlichen wichtigen familiären Gründe in einer Veränderung der Betreuungssituation der Kinder im Kosovo. Sie behaupten, nach der Trennung des Beschwerdeführers 1 von der Kindsmutter im Jahre 2001 hätten die Kinder ausschliesslich bei der Grossmutter väterlicherseits gelebt; diese sei mittlerweile jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die Kinder weiterzubetreuen. Die Kindsmutter habe sich seit der Trennung ohnehin nicht mehr um die Kinder gekümmert, was zu einer Entfremdung geführt habe; das Kindsverhältnis zu ihr bestehe nur noch auf dem Papier, so dass auch eine künftige Betreuung der Beschwerdeführer 2 und 3 durch die Kindsmutter keine Möglichkeit sei. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Erklärungen der Kindsmutter sowie auf Eingaben des Beschwerdeführers 1 an kosovarische Amtsstellen, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Trennung von der Kindsmutter im Jahre 2001 die Sorge über die Beschwerdeführer 2 und 3 wahrgenommen habe.

3.3. Die Vorinstanz erachtet diese Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer demgegenüber als nicht überzeugend: Zum einen weist sie darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Dokumente eigens für den Zweck des Familiennachzugs eingeholt worden seien, was ihre Beweiskraft schmälere. Zum anderen stünden diese Dokumente und die damit verbundenen Aussagen im Widerspruch zur Aktenlage: Bereits in den asylrechtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers 1 vom 27. Mai 2002 und vom 1. Juli 2002 habe dieser zu Protokoll gegeben, dass sowohl seine Mutter als auch seine Ehefrau mit den beiden Kindern in U.________/Kosovo wohnhaft seien. Dies werde auch durch einen eigens eingeholten Bericht der Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 8. Oktober 2013 bestätigt: Namentlich hätten Vertreter des lokalen Zivilstandsamtes sowie die Grossmutter mütterlicherseits der Beschwerdeführer 2 und 3 gegenüber der Schweizer Vertretung übereinstimmend erklärt, die Kindsmutter habe mit den Kindern in U.________ und ab und zu auch im 13 Kilometer entfernten Ort V.________ gelebt und vermisse die Kinder nun. Aus diesen Gründen erachtete das Verwaltungsgericht den behaupteten Kontaktverlust zwischen den Beschwerdeführern 2 und 3 sowie der
Kindsmutter als nicht erstellt; vielmehr stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 in ihrer Heimat nicht auf sich selbst gestellt wären, sondern ihre Mutter die Betreuung wieder übernehmen könne.

3.4. Hiergegen bringen die Beschwerdeführer vor, die Protokolle der asylrechtlichen Einvernahme seien inhaltlich fehlerhaft, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers 1 wohl entweder nicht korrekt übersetzt oder missverstanden worden seien; dies schliessen die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass in den genannten Einvernahmeprotokollen der Vorname der Kindsmutter falsch geschrieben und diese zudem als "Ehefrau" bezeichnet worden sei, obwohl sie mit dem Beschwerdeführer 1 gar nie verheiratet gewesen sei. Den Bericht der Schweizer Botschaft in Pristina bezeichnen die Beschwerdeführer als tendenziös, unvollständig und nicht beweisbildend. Namentlich sei etwa nicht erkennbar welcher Vertreter der Botschaft mit welchem Mitarbeiter des Zivilstandsamtes gesprochen habe. Auch enthalte der Bericht keine näheren Informationen über die Art und Weise sowie die Frequenz des Kontaktes zwischen der Kindsmutter und den Beschwerdeführern 2 und 3. Zudem widersprächen die von der Botschaft gesammelten Informationen den von den Beschwerdeführern eingereichten Belegen.

3.5. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und können nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine solche qualifizierte Unrichtigkeit ist vorliegend nicht zu erkennen: Zum einen ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass die von ihnen angerufenen Dokumente im Wesentlichen verbriefte Parteibehauptungen darstellen, und deshalb keinen erhöhten Beweiswert haben. Aus Schreibfehlern im asylrechtlichen Befragungsprotokoll auf dessen inhaltliche Fehlerhaftigkeit zu schliessen, erscheint abwegig. Im Übrigen brachten die Abklärungen der Schweizer Vertretung im Kosovo auch zu Tage, dass der Beschwerdeführer 1 und die Kindsmutter gemäss den Angaben des Zivilstandsamtes U.________ zwar nicht zivilrechtlich, wohl aber "traditionell" verheiratet seien, was die Angaben des Beschwerdeführers 1 im Asylverfahren resp. die entsprechenden Protokollierungen erklärt. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Namen der mit den Abklärungen beauftragten Mitarbeiter der Schweizer Botschaft oder die Namen der befragten
Zivilstandsbeamten von erheblicher Relevanz sein sollen. Nicht zutreffend ist ferner, dass sich der Bericht nicht zur Art und Weise sowie zur Frequenz des Kontaktes zwischen der Kindsmutter und den Beschwerdeführern 2 und 3 äussere: Wie bereits ausgeführt, schliesst der Bericht darauf, dass diese Personen zusammen gelebt haben, was das Bestehen eines Dauerzustandes impliziert.

3.6. Somit ist in sachverhaltlicher Hinsicht von der vorinstanzlichen Feststellung auszugehen, dass die Kindsmutter die Betreuung der Beschwerdeführer 2 und 3 in der Heimat bereits in der Vergangenheit wahrgenommen hat und diese zukünftig wieder übernehmen kann. Bei dieser Sachlage ist auch die rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass wichtige familiäre Gründe für einen ausnahmsweisen verspäteten Nachzug der Beschwerdeführerin 2 nicht erstellt sind. Die Beschwerdeführerin 2 hat mithin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb die sie betreffende Beschwerde unbegründet ist, soweit auf das Rechtsmittel in diesem Umfang überhaupt einzutreten ist (vgl. E. 1.3 hiervor).

4.
Zu beurteilen bleibt das Nachzugsgesuch betreffend den Beschwerdeführer 3.

4.1. Der 1999 geborene Beschwerdeführer 3 war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 21. Februar 2011 noch nicht zwölfjährig, weshalb für seinen Nachzug die fünfjährige Frist beginnend am 1. Januar 2008 massgebend ist (vgl. E. 2 hiervor). Diese wurde unbestrittenermassen eingehalten, so dass sich das ihn betreffende Gesuch grundsätzlich als bewilligungsfähig erweist. Wie bereits ausgeführt, setzt ein Familiennachzug jedoch ebenfalls voraus, dass das Kindswohl einem solchen nicht offenkundig entgegen steht.
Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, dass selbst die Beschwerdeführer ausdrücklich betonten, eine Trennung der Geschwister sei mit deren Wohl a priori nicht zu vereinbaren. Unter diesen Umständen erweise sich die Bewilligungsverweigerung gegenüber dem Beschwerdeführer 3 nicht als rechtsverletzend.
Die Beschwerdeführer anerkennen auch vor Bundesgericht ausdrücklich, dass eine Trennung der Geschwister grundsätzlich nicht mit dem Kindswohl vereinbar sei. Sie wenden einzig ein, dass sich der Beschwerdeführer 3 zwischenzeitlich gut in der Schweiz integriert und sich sein Verhältnis zum Vater in dieser Zeit intensiviert habe.

4.2. Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich mit Konstellationen auseinandergesetzt, bei denen die Nachzugsfrist für ein jüngeres Kind eingehalten wurde, wogegen sie für ältere Geschwister bereits verstrichen war. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass die Fristenregelung des Ausländergesetzes keinen Anspruch einräumt, jüngere und ältere Kinder gemeinsam nachzuziehen: Das hinter der Norm stehende Ziel der möglichst frühzeitigen Einreise würde vereitelt, wenn die Nachzugsfrist sämtlicher Nachkommen als eingehalten zu gelten hätten, wenn sie nur für das jüngste Kind gewahrt wurde (Urteil 2C 97/2013 vom 26. August 2013 E. 3.1.2 m.w.H.). Auf der anderen Seite könne aber - von besonderen Umständen abgesehen - alleine aus dem Umstand, dass die älteren Geschwister möglicherweise nicht mehr nachgezogen werden können, auch nicht darauf geschlossen werden, dass ein Nachzug eines jüngeren Kindes dessen Wohl entgegenstehe. Andernfalls würden die allenfalls kürzeren Nachzugsfristen für die älteren Kinder stets auf die jüngeren Geschwister durchschlagen, wofür sich keine gesetzliche Grundlage findet (Urteil 2C 205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.6 in fine).

4.3. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der alleinige Nachzug des Beschwerdeführers 3 offenkundig seinem Wohl widersprechen würde: Zwar trifft es zu, dass er gemeinsam mit seiner älteren Schwester seine Kindheit im Kosovo verbrachte, und die Beschwerdeführerin 2 auch während der letzten rund zwei Jahre in der Schweiz an seiner Seite war. Inzwischen ist der Beschwerdeführer 3 jedoch bereits 16-jährig, so dass der Beziehung zur Schwester heute nicht mehr ein Stellenwert zukommen dürfte, welcher unter dem Blickwinkel des Kindeswohls einer Trennung der Geschwister und somit auch einem Nachzug des Beschwerdeführers 3 in die Schweiz kategorisch entgegenstehen würde. In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 erweist sich die Beschwerde mithin als begründet.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und der Nachzug des Beschwerdeführers 3 zu bewilligen. Im Übrigen ist die Beschwerde dagegen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Im Umfang als die Beschwerdeführer unterliegen, tragen sie die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in solidarischer Haftbarkeit, soweit sie dagegen obsiegen, sind ihnen keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Der Kanton Zürich hat ebenfalls keine Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat den (teilweise) obsiegenden Beschwerdeführern jedoch eine reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 2 BGG). Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache zudem an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2014 wird in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 aufgehoben, und das Migrationsamt des Kantons Zürich wird angewiesen, den Familiennachzug betreffend den Beschwerdeführer 3 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Im Übrigen werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 1'000.-- zu entrichten.

4.
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler