Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3911/2021

Urteil vom 21. September 2021

Einzelrichterin Christa Luterbacher,
Besetzung
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl

A._______, geboren am (...),

Kongo (Kinshasa),
Parteien
vertreten durch Karine Povlakic,
Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. August 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Juni 2019 in die Schweiz ein und suchte am 11. Juni 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) in B._______ um Asyl nach.

B.
Am 29. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört, dabei machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:

Sie sei in Kinshasa geboren und dort mit ihren Eltern und Geschwistern aufgewachsen. Die Mutter habe auf einem Markt Kleider verkauft und der Vater sei arbeitslos gewesen. Sie habe im Jahr 2015 die Matura erlangt und danach zwei Jahre lang an der Universität Medizin studiert. Im Sommer 2018 sei sie mit einem Studentenvisum in die Schweiz gereist. Die anschliessende Aufnahmeprüfung für das Studium an der Universität C._______ habe sie jedoch nicht bestanden. Nach rund drei Monaten Aufenthalt in der Schweiz sei sie wieder nach Kinshasa zurückgekehrt. Den Aufenthalt habe ein Onkel, welcher Pastor sei, finanziert. Im Dezember 2018 habe sie ihren Freund kennen gelernt. Er sei der (...) des hochrangigen kongolesischen Generals D._______ gewesen. Im April 2019 habe ihr Freund in der Residenz (...) seinen Geburtstag gefeiert. In dieser Nacht habe die Beschwerdeführerin durch das Zimmerfenster beobachtet, wie (...) ihres Freundes seine neunjährige Tochter vergewaltigt habe. Sie habe diesen Vorfall mit ihrem Mobiltelefon gefilmt und die Videos zwei Freunden geschickt. Am nächsten Tag habe sie das Video auch ihrem Freund gezeigt, welcher sehr verärgert gewesen sei. Die Videoaufnahmen hätten sich plötzlich in den sozialen Medien verbreitet und die Eltern hätten ihr geraten, sich sofort zu einer Tante zu begeben. Sie sei daraufhin vom Militär gesucht worden. Aufgrund ihrer Abwesenheit im Elternhaus sei zunächst ihr Vater und dann ihre Mutter an ihrer Stelle festgenommen worden. Ihre Tante und deren Mann hätten umgehend ihre Ausreise organisiert. Der Mann ihrer Tante habe sie im Hinblick auf die geplante Ausreise mit einem Italiener, der mit einer Kongolesin verheiratet gewesen sei, in Verbindung gebracht. Mit diesem Italiener sei sie - unter Verwendung der Reisedokumente seiner kongolesischen Ehefrau - im Mai 2019 nach Italien gereist. In Italien sei sie von E._______ drei Wochen in einem Haus eingesperrt, vergewaltigt und geschlagen worden. Schliesslich sei ihr mit Hilfe eines Bekannten von E._______, der Mitleid mit ihr gehabt habe, die Flucht aus diesem Haus gelungen. Dieser habe sie mit dem Auto in die Schweiz gefahren, wo sie schliesslich um Asyl nachsuchte.

C.
Das SEM konsultierte im Anschluss die Visaakten der Beschwerdeführerin vom Jahr 2018 und nahm diese in die Asylakten auf.

D.

D.a Mit Verfügung vom 8. August 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D.b Am 12. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen zu den Akten. Gleichzeitig legte die im beschleunigten Verfahren zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder.

D.c Mit Eingabe vom 19. August 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und wies insbesondere darauf hin, dass weitere Abklärungen notwendig seien, da der Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei.

D.d Mit Urteil E-4184/2019 vom 6. September 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurück. Das Gericht hielt fest, dass vorliegend ein beschleunigt durchgeführtes Asylverfahren nicht angezeigt gewesen sei. Es wären weitere Abklärungen in Zusammenhang mit dem Verdacht auf Menschenhandel notwendig gewesen. Gemäss BVGE 2016/27 seien Asylbehörden verpflichtet, Hinweisen nachzugehen, die darauf hindeuten, Personen könnten Opfer von Menschenhandel sein. Es seien konkrete Verdachtsmerkmale für Menschenhandel aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, weshalb das SEM gehalten gewesen wäre, den fraglichen Sachverhalt eingehender abzuklären.

E.
Mit Verfügung vom 25. September 2019 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu.

F.
Mit Zuweisungsentscheid vom 16. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton F._______ zugewiesen.

G.
Am 16. Oktober 2019 reichte die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region G._______ eine Mandatsanzeige unter Beibringung einer Vollmacht, datierend auf den 9. Oktober 2019, ein. Gleichzeitig reichte sie eine ärztliche Bestätigung der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) H._______, vom 30. September 2019, ein. Am 6. November 2019 reichte die Rechtsvertretung zwei ärztliche Berichte der UPK H._______ vom 17. Oktober 2019 und 31. Oktober 2019 zu den Akten.

H.
Am 21. November 2019 wurde ein Einschätzungsbericht der FIZ vom 4. November 2019 eingereicht.

I.
Am 11. Dezember 2019 fand eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der Mann ihrer Tante die Ausreise mit Hilfe des Italieners namens E._______ organisiert habe. Sie wisse nicht, ob diese sich bereits zuvor gekannt hätten. E._______ habe sie im Mai 2019 mit dem Pass seiner kongolesischen Ehefrau nach Italien gebracht. Über die Umstände und die Organisation der Ausreise wisse sie nichts. In Italien angekommen, habe E._______ sie während drei Wochen festgehalten und missbraucht. Zudem habe sie schwere Hausarbeit verrichten müssen. Nach drei Wochen sei ein Freund von E._______ in die Wohnung gekommen, als dieser abwesend gewesen sei. Er habe sie zunächst auch vergewaltigen wollen, habe dann aber Mitleid mit ihr gehabt und sie schliesslich in die Schweiz gefahren. Im Falle einer Rückkehr würde sie sich vor der Rache von E._______ fürchten, da sie sein Haus illegal verlassen habe. Sie habe noch immer keinen Kontakt mit Familienangehörigen im Kongo aufgenommen, habe aber beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) eine Suchanfrage gestellt.

Die Beschwerdeführerin reichte einen weiteren ärztlichen Bericht der UPK H._______ vom 11. Dezember 2019 ein.

J.
Am 16. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Visumsantrag einer Person namens I._______, bei welcher es sich offenbar um ihren Bruder handle, gewährt. Die Person trage denselben Nachnamen und habe identische Angaben zu den Namen der Eltern, zur Wohnadresse und zur Begründung des Visumsgesuchs gemacht.

K.
Am 23. Januar 2020 gab die Vorinstanz eine Botschaftsabklärung insbesondere zu den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin im Kongo in Auftrag.

L.
Am 30. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Schreiben des SEM vom 16. Januar 2020 betreffend das Visumsgesuch des angeblichen Bruders ein. Sie führte aus, sie kenne die Person namens I._______ nicht. Es handle sich um einen weit verbreiteten Nachnamen und viele junge Personen würden beabsichtigen, im Ausland zu studieren und würden zwecks Durchführung eines Studiums einen Visumsantrag stellen. Möglicherweise habe sich eine fremde Person nun seit dem Verschwinden ihrer Familie auf dem Grundstück niedergelassen.

M.
Am 20. Mai 2020 beantragte die Beschwerdeführerin einen Wechsel in einen französischsprachigen Kanton, damit sie eine traumaspezifische Therapie auf Französisch in Anspruch nehmen könne.

N.
Am 10. Juli 2020 wurde das Kantonswechselgesuch vom SEM bewilligt und die Beschwerdeführerin dem Kanton J._______ zugewiesen.

O.
Am 15. September 2020 liess die Schweizer Botschaft in Kongo (Kinshasa) ihre Abklärungsergebnisse dem SEM zukommen.

P.
Mit Eingabe vom 12. November 2020 reichte der Service d'Aide Juridique aux Exilé-e-s (SAJE) K._______ unter Beilegung einer Vollmacht eine Mandatsanzeige ein.

Q.
Am 18. November 2020 legte die (...) der Region G._______ das Mandat nieder.

R.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung (Zusammenfassung der Botschaftsauskunft) gewährt und sie wurde aufgefordert, weitere Fragen zu beantworten.

S.
Am 8. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zu den Akten. Daneben reichte sie einen E-Mailaustausch mit dem SRK betreffend die Suche nach ihren Eltern ein.

T.
Am 1. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht ihrer Psychologin vom 27. Januar 2021 zu den Akten.

U.
Am 18. März 2021 wurde eine Bestätigung der Organisation ASTREE (Association de Soutien aux victimes de Traite Et d'Exploitation), datierend auf den 10. März 2021, eingereicht. Aus dem Dokument geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Organisation eine Strafanzeige gegen den Schlepper eingereicht habe.

V.
Ebenfalls am 18. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin das Abklärungsergebnis des SRK, datierend auf den 22. Februar 2021, zu den Akten.

W.
Am 24. Juni 2021 gewährte das SEM Akteneinsicht in die Botschaftsabklärung vom 15. September 2020 (Offenlegung des Botschaftsberichts unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Passagen).

X.
Am 8. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

Y.
Mit Verfügung vom 4. August 2021 (eröffnet am 5. August 2021) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 11. Juni 2019 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

Z.
Mit Eingabe vom 2. September 2021 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 4. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt.

AA.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372
AsylG).

BB.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
VwVG wird das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Zunächst sind die formellen Rügen zu behandeln, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

5.2 In der Beschwerde wird gerügt, die 14-seitigen Erwägungen des SEM seien im Vergleich zu anderen Asylentscheiden mit ähnlichen Vorbringen zu detailliert und umfangreich ausgefallen. Es sei nicht ersichtlich, was eine solche umfangreiche Verfügung in diesem Fall gerechtfertigt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelfrist 30 Tage betrage und diese Frist nicht ausreiche, um die zahlreichen Argumente des SEM umfassend in der Beschwerde zu behandeln. Die Verfügung sei zudem nicht adressatengerecht. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, die Überlegungen, von welchen die Vorinstanz sich habe leiten lassen, nachzuvollziehen und demnach angemessen anzufechten. Sie habe somit nicht vollumfänglich am Verfahren teilnehmen können. Das Mandat der Rechtsvertretung bestehe nicht darin, eine eigene Einschätzung und ihre Argumente an die Stelle derjenigen der Mandantin zu setzen (Beschwerde Ziff. 9 f.).

Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

Die Verfügung des SEM ist tatsächlich sehr umfangreich und ausführlich ausgefallen. Es handelte sich auch um ein umfangreiches Verfahren, in welchem verschiedene Abklärungen und Eingaben der Beschwerdeführerin sowie medizinische Unterlagen berücksichtigt werden mussten. Das SEM hat im Detail ausgeführt, wieso es die Vorbringen als unglaubhaft erachtete. Inwiefern der Beschwerdeführerin durch eine ausführliche Begründung ein Nachteil hätte erwachsen sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Im Gegenteil war es aufgrund der detaillierten Verfügung des SEM der Beschwerdeführerin möglich, die Überlegungen, von welchen das SEM sich hat leiten lassen, nachzuvollziehen. Ein Mangel in der Verfügung lässt sich dadurch nicht feststellen. Es wäre Aufgabe der Rechtsvertretung gewesen, die vorinstanzlichen Erwägungen der Beschwerdeführerin in einer Weise darzulegen, dass sie im Beschwerdeverfahren ihre eigenen Argumente hätte einbringen können.

5.3 In der Beschwerde wird ferner moniert, dass das SEM die Verfügung in deutscher Sprache, und nicht in der an ihrem Wohnort gesprochenen Sprache Französisch, abgefasst habe. In Anbetracht der ausserordentlich umfangreichen Verfügung fehle es der Beschwerdeführerin, wie auch der Rechtsvertretung, an Kapazität und der Möglichkeit, die Argumente der
Vorinstanz zu verstehen und sich sinnvoll am Verfahren beteiligen zu können (Beschwerde Ziff. 11). Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

Tatsächlich erging die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache, wobei das Dispositiv zweisprachig (Deutsch/Französisch) ausgefertigt wurde, während die Beschwerdeführerin im Kanton J._______ wohnhaft ist. In der Verfügung begründete das SEM das Vorgehen damit, dass die Beschwerdeführerin nach Einreichung des Asylgesuchs dem B._______ und später auch dem Kanton F._______ zugewiesen worden sei. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei sie später, aufgrund der Dringlichkeit einer psychiatrischen Behandlung in französischer Sprache, dem Kanton J._______ zugewiesen worden. Da bis dahin sämtliche Verfahrensschritte in deutscher Sprache erfolgt seien und ein Handwechsel aufgrund der Komplexität des Falles ausgeschlossen gewesen sei, sei das Verfahren auf Deutsch weitergeführt worden.

Das Vorgehen des SEM ist nicht zu beanstanden. Es hat gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG die Verfügung in deutscher Sprache eröffnet. Die Gründe des SEM, diese Ausnahmeklausel anzurufen, sind nachvollziehbar und vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Die Beschwerdeführerin war zudem rechtlich vertreten und es darf angenommen werden, dass ihre Vertreterin die Verfügung des SEM der Beschwerdeführerin verständlich wiedergegeben hat beziehungsweise bei mangelnden Sprachkenntnissen eine deutschsprachige Rechtsvertretung oder eine Übersetzerin beigezogen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.

5.4 Es sind insgesamt keine formellen Mängel ersichtlich, welche eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würden. Die formellen Rügen (Beschwerde Ziff. 9 bis Ziff. 14) sind unbegründet und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

6.

6.1 Das SEM begründete die ablehnende Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Es führte aus, dass es sich bei dem genannten General um den damaligen Kommandanten der Sicherheitsgarde des kongolesischen Präsidenten gehandelt habe, welcher aufgrund von Menschenrechtsverletzungen internationale Bekanntheit erlangt habe. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Beziehung zum (...) des Kommandanten seien oberflächlich geblieben, wie beispielsweise die Ausführungen über die erste Begegnung. Ihre Angabe, sie habe erst am Tag der Geburtstagsfeier von ihrem Freund erfahren, dass (...) ein Militärchef sei, sei wenig plausibel. Es sei erstaunlich, dass sie trotz des gemeinsamen Schulbesuchs, ungefähr vier Monaten gelebter Beziehung und mehrmaligen gegenseitigen Besuchen erst anlässlich der Feier erfahren habe, wer der (...) des Freundes sei. Aufgrund der hohen Stellung des Generals dürfte ihr oder ihrem Umfeld der Nachname des Freundes ein Begriff gewesen sein. In Richtung dieser Annahme deute auch die Reaktion der Eltern, die nach der Rückkehr von der Geburtstagsfeier sofort auf die Gefährlichkeit des Generals hingewiesen hätten, sowie das Vorgehen einer Freundin, welche sie umgehend kontaktiert habe, um zu erfahren, ob die Gerüchte in Bezug auf den General stimmen würden. Wie die Freundin diesen Zusammenhang hätte herstellen sollen, obschon die Beschwerdeführerin selbst bis am Vorabend nichts von der Verwandtschaft ihres Freundes zum General gewusst habe, sei unklar. Ihre unpersönliche Aussage, sie sei «sehr erstaunt gewesen» und habe «auch etwas Angst» gehabt, als sie erfahren habe, wer (...) sei, sei angesichts des Ausmasses der Information befremdlich. Ihre allgemeine Äusserung, sie sei überrascht gewesen und ein wenig in Panik verfallen, als sie gesehen habe was der General seiner Tochter angetan habe, sei ebenfalls erstaunlich. Zudem sei zwar nicht ausgeschlossen, dass der General im Innenhof unter einer beleuchteten Sitzvorrichtung seine Tochter vergewaltigt habe, es mute jedoch unrealistisch an, da sich auch weitere Familienangehörige im Haus befunden hätten. Ihre Mutmassungen, dass sich vielleicht nicht viele weitere Personen auf dem Grundstück befunden hätten, und solche Vorkommnisse ein Familiengeheimnis sein könnten, vermöchten die Zweifel an der Darstellung nicht zu entkräften. Auch ihre Aussagen, sie sei bei dem Anblick emotionsgeladen und schockiert gewesen und es habe ihr weh getan, liessen den persönlichen Bezug vermissen. Des Weiteren sei erstaunlich, dass sie das Video Freunden geschickt habe, welche ebenfalls an der Feier gewesen seien, jedoch nicht gewusst hätten, dass der General (...) sei. Ihre bedenkenlose Verbreitung des Videos sei angesichts ihrer Angst
vor dem General zweifelhaft.

Sie habe ferner angegeben, ihre Freunde hätten nicht auf die Videos reagiert, obschon sie die Nachricht gelesen hätten, was erstaunlich sei. Danach gefragt, wie sie sich im Moment des Versands gefühlt habe, habe sie lediglich erklärt, sich nicht gut gefühlt zu haben. Ihr Freund sei zornig gewesen. Auch hier überrasche ihre Wortkargheit. Auf die fehlende Auseinandersetzung mit den Konsequenzen der Verbreitung des Videos konfrontiert, habe sie ausweichend reagiert und erklärt, dass die zwei Freunde, denen sie das Video geschickt habe, ihre besten Freunde seien. Sie sei sich sicher gewesen, dass die beiden diese Informationen für sich behalten würden. Im Widerspruch dazu habe sie ebenso erklärt, dass sie sich sicher sei, dass diese beiden Freunde das Video weiterverbreitet hätten. Sie habe jedoch nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb ihre Freunde sie in eine derartige Gefahrenlage hätten bringen sollen. Auch auf die Frage, wo genau das Video verbreitet worden sei, habe sie ausweichend geantwortet und gesagt, sie wisse es nicht. Sie habe die Verbreitung auch nicht verifiziert, da sie kein Telefon mehr gehabt habe und auch keinen Zugriff auf Facebook oder Whatsapp. Diese Gründe würden indes einer Verifizierung nicht im Wege stehen, was weitere Fragen aufwerfe. Nicht zuletzt erstaune auch die Tatsache, dass sich im Internet zahlreiche Berichte über den General finden würden, jedoch trotz der angeblich raschen und öffentlichen Verbreitung nirgendwo Informationen über den Missbrauchsskandal ersichtlich seien. Angesichts der sozialen Stellung des Generals und der Tragweite des Vorfalls wäre dies zu erwarten gewesen. Auch habe sie nicht nachvollziehbar angeben können, wie man derart schnell sie als Urheberin der Videos habe ausfindig machen können. Des Weiteren habe sie auf die Frage, weshalb die Mutter nach der Festnahme des Vaters überhaupt noch nach Hause zurückgekehrt sei, angegeben, der Vorfall habe sie und nicht ihre Mutter betroffen. Dies entbehre jeder Logik, da der ebenfalls unbeteiligte Vater bereits verhaftet worden sei. Darauf angesprochen habe sie gesagt, die Mutter habe keinen Ort zum Übernachten gehabt. Abgesehen davon, dass sich bei einer tatsächlichen Bedrohungslage sicherlich ein Ort hätte finden lassen, hätten ihre Erklärungen auch jegliche Betroffenheit vermissen lassen. Sie habe hierzu angegeben, dass es der Fehler der Mutter gewesen sei. Auf die Frage, was sie unternommen habe, um etwas über den Verbleib der Eltern in Erfahrung zu bringen, habe sie gesagt, sie hätte zu niemandem im Kongo mehr Kontakt. Sie könne deswegen keine Nachforschungen anstellen. Damit konfrontiert, dass sie nach der Festnahme der Eltern noch zwei Wochen in Kinshasa geblieben sei und einer ihrer Brüder
im Kongo sei, habe sie sich in Erklärungsversuche verstrickt. Es sei unklar geblieben, inwiefern ihr fehlendes Telefon eine Rolle gespielt habe zumal die Tante ein Telefon gehabt habe. Auch bei diesen Schilderungen sei keine persönliche Betroffenheit erkennbar gewesen. Nicht zuletzt stehe ihr Verhalten nach der Festnahme der Eltern auch in Widerspruch zum Einschätzungsbericht der FIZ, gemäss welchem sie stark abhängig von den Eltern gewesen und nach deren Verhaftung verzweifelt gewesen sei. Sie würde sich ohne den Rat und die Fürsorge der Mutter hilflos fühlen und habe «enorme Schuldgefühle». All dies sei während der Anhörung nicht erkennbar gewesen und sie habe vielmehr teilnahmslos gewirkt. Ferner werfe der Suchauftrag des SRK weitere Fragen auf. Das Internationale Rote Kreuz habe Kontakt zu einem Onkel herstellen können. Seinen Aussagen zufolge seien die Eltern bedroht worden und hätten fliehen müssen. Von einer Verhaftung habe er nicht gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe hingegen keine Drohungen erwähnt. Zudem wäre angesichts ihrer Sorgen um die Eltern eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem Onkel zu erwarten gewesen. Einem Schreiben der Rechtsvertretung sei zu entnehmen, dass sie bis heute nicht mit dem Onkel in Kontakt stehe, da der Onkel sie nicht angerufen habe. Bei einer tatsächlichen Notlage wäre ein aktiveres Verhalten zu erwarten gewesen, insbesondere da sie auf ein Unterstützungsnetzwerk wie das FIZ und ihre Rechtsvertretung zählen könne. Schliesslich erstaune auch die freie Schilderung der Ausreisegründe, die zwar detailliert ausgefallen sei, aber in ihrer Darlegung vorhersehbar und strukturiert wirke. Die Beschreibung habe mit der Schilderung der militärischen Funktion des Generals begonnen, obschon ihr diese während Monaten nicht bekannt gewesen sei. Sie sei sodann gleich auf die Ereignisse nach der Geburtstagsfeier zu sprechen gekommen. Unvorhersehbares
oder Abweichungen in den Aussagen seien nicht zu finden. Dies im Gegensatz zu der Schilderung der Reise, die, obschon weniger zentral für die Asylvorbringen, deutlich sprunghafter, detaillierter und von mehr Realkennzeichen geprägt ausgefallen sei. Die Unterschiede in der Erzählweise seien auch anhand der ergänzenden Anhörung deutlich.

Betreffend die Familienverhältnisse falle zudem auf, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung ausweichende Antworten zu ihren Geschwistern gegeben habe. Sie habe gesagt, dass keiner der drei Brüder mit ihr zusammengewohnt habe. Sie habe seit der Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihnen, da sie kein Telefon mehr habe. Angesichts der heute fortgeschrittenen Kommunikationsmöglichkeiten sei dies erstaunlich. Ebenfalls erstaune, dass sie in ihrem Visumsantrag angegeben habe, dass die Eltern drei Kinder in Kongo und eines in Frankreich hätten. Dies stimme wiederum nicht mit ihren Aussagen an der Anhörung überein. Auf der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa sei zudem im Sommer 2019 ein Visumsantrag einer Person namens A._______ I._______ eingereicht worden. Der Nachname, der Name der Eltern und deren Geburtsort sowie die Adresse und sogar der vorgesehene Studiengang an der Universität in C._______ würden mit ihrem Visumsantrag übereinstimmen. Selbst die Ausstellungs- und Gültigkeitsdaten der Pässe seien identisch, wie auch die im Pass eingetragene Wohnadresse. Die Vermutung liege nahe, dass es sich bei der Person um ihren Bruder handle, worauf auch die Schweizer Botschaft in Kinshasa hingewiesen habe. Ihr sei hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden, worauf sie erklärt habe, es handle sich nicht um ihren Bruder und sie kenne diese Person auch nicht. Gleichzeitig habe sie zahlreiche Erklärungsversuche unternommen, weshalb die beiden Visaanträge identisch seien, wie beispielsweise die Häufigkeit der Nachnamen und unübersichtliche Familienverhältnisse. Auf die zentrale Frage, weshalb ein angeblich Unbekannter seine Visumsunterlagen den ihrigen überhaupt hätte angleichen können, bis hin zur Wohnadresse im offiziellen Pass, sei sie nicht eingegangen. Gemäss Nachforschungen der Botschaft hätten die Nachbarn von ihrer Wohnadresse angegeben, dass sie sich im Ausland befinde, I._______ indes dort noch wohne. Die Botschaft habe auch mit I._______ direkt gesprochen, er habe jedoch nicht auf konkrete Fragen antworten wollen und habe erwähnt, dass die Eltern vor Ort seien und er den Vater holen werde. Der Mann, welcher dann in der Folge mit den Botschaftsmitarbeitern gesprochen habe, habe sich jedoch als Bruder ihres Vaters ausgegeben. Er kümmere sich seit dem Verschwinden der Familie um das Grundstück. Die Botschaft sei jedoch aufgrund der Aussagen von I._______ davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mann um den gemeinsamen Vater handle. Ihr sei auch hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden. Sie habe trotz der Aktenlage daran festgehalten, I._______ nicht zu kennen. Obschon seitens der Botschaft keine offiziellen Identitätsdokumente geprüft worden seien, gehe das SEM davon aus, dass es sich bei den Personen vor
Ort um ihren Bruder und Vater gehandelt habe, wofür auch die Aussagen der Nachbarn und die diffusen Angaben von I._______ sprechen würden. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten gelange das SEM zum Schluss, dass die Schilderungen nicht den tatsächlichen Vorkommnissen vor ihrer Abreise aus Kinshasa entsprechen würden.

In Bezug auf die vorgebrachten Erlebnisse in Italien führte das SEM zunächst aus, dass allfällige Asylvorbringen, welche sich in einem Drittstaat ereignet hätten, nur dann geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Da das SEM erhebliche Zweifel an ihren Fluchtgründen habe, sei es nur bedingt möglich, die Umstände der Ausreise sinnvoll abzuklären. Sie habe angegeben, dass ihre Ausreise bereits organisiert gewesen sei, als sie zu ihrer Tante gekommen sei. Dies erstaune, da die Vorfälle mit dem General erst in der vorherigen Nacht stattgefunden hätten. Sie sei bereits am Mittag des nächsten Tages bei der Tante angekommen, ihre Eltern seien zu dem Zeitpunkt noch nicht einmal verhaftet gewesen. Wie und weshalb die Tante die Ausreise innerhalb dieser kurzen Zeit und noch vor der Festnahme der Eltern, welche letztlich der Auslöser für die Ausreise gewesen sei, hätte organisieren sollen, sei unklar. Zur Beziehung zwischen E._______ (dem Schlepper) und ihrem Onkel habe sie auch keine Angaben machen können und sie wisse nicht, ob diese sich zuvor gekannt hätten. Es deute nichts darauf hin, dass E._______ in engem Kontakt mit ihrer Familie in Kinshasa stehe. Sie selbst habe ausserdem nicht viel Kontakt zu ihrer Tante und ihrem Onkel gehabt. Es bestünden auch keine Hinweise, dass ihre Familie E._______ Geld schulde oder ihm sonst auf eine Weise verpflichtet sei. Zudem liege die Vermutung nahe, dass sich allfällige nachträgliche Forderungen an den Organisator der Ausreise, den Mann ihrer Tante, richten würden. In der Schweiz habe sie nun seit zwei Jahren ein vollkommen unbehelligtes Leben führen können, obschon E._______ nur wenige Stunden entfernt wohne, sein Freund (ihr Fluchthelfer) über ihren Weggang in die Schweiz informiert und inzwischen auch ein Teil ihrer Familie über ihren jetzigen Aufenthalt in Kenntnis sei. Obschon ihre Befürchtungen aus subjektiver Sicht nachvollziehbar seien, bestünden keine objektiven und konkreten Hinweise, wonach sie im Falle einer Rückkehr nach Kinshasa auf E._______ treffen würde oder aufgrund der Erlebnisse in Italien einem asylrechtlich relevanten Nachteil ausgesetzt wäre.

Abschliessend führte das SEM aus, dass die Ereignisse in Italien sehr bedauerlich seien, es sich jedoch nicht der Meinung des FIZ anschliessen könne, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Das Palermo-Protokoll halte in seiner Definition von Menschenhandel den zentralen Aspekt der Ausbeutung fest. Ausbeutung umfasse «mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen». Aus ihren Aussagen an den beiden Anhörungen seien - abgesehen von dem Missbrauch durch E._______ - keine Hinweise ersichtlich, wonach sie einem derartigen Vergehen ausgesetzt gewesen wäre. Über konkrete Abmachungen zwischen E._______ und seinem Freund sei nichts bekannt und dieser habe sie nach L._______ gefahren, ohne sie sexuell missbraucht zu haben. Auch sei es überzeichnet zu sagen, sie hätte sklavereiähnliche Zustände erdulden müssen. Sie habe gemäss ihren Aussagen schwere Arbeit verrichten müssen. Sie habe Kleider gebügelt und das Haus geputzt. Ohne die Schwere der Erlebnisse in Abrede stellen zu wollen, habe es sich gemäss Einschätzung des SEM vielmehr um einen Einzeltäter gehandelt, der ihre Notlage in Italien ausgenutzt habe.

6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht moniert, dass die Ausführungen des SEM in Bezug auf die unterstellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sich weder auf Widersprüche noch auf Inkohärenzen beziehen würden. Es handle sich um eine rein subjektive Einschätzung des SEM, wie der Sachverhalt sich hätte ereignen müssen beziehungsweise wie die Beschwerdeführerin erwartungsgemäss hätte reagieren müssen. Es gehe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht darum, eine Geschichte widerzugeben, welche wahrscheinlicher erscheine als die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das SEM zum Schluss gelange, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen seien. Beispielsweise werde nicht klar, weshalb das SEM der Ansicht sei, die Beschwerdeführerin hätte sich nach dem gefilmten Vorfall anders mit ihrem Freund verhalten sollen, als sie es getan habe, oder weshalb sie alle Konsequenzen ihres Handelns hätte voraussehen und bedenken sollen, bevor sie das Video geteilt habe. Das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht korrekt beurteilt. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht ein zweites Mal zu den Asylgründen angehört worden. Man könne somit keine allfälligen Widersprüche zwischen Befragungen heranziehen, und die Einschätzung der Glaubhaftigkeit des SEM sei subjektiver Natur, da keine formellen Beweise für oder gegen die Glaubhaftigkeit bestünden.

Die Beschwerdeführerin habe ihre Asylvorbringen in ihrer freien Rede ausführlich dargelegt. Sie habe beispielsweise substantiiert angegeben, dass die Mutter sie von der Feier nicht habe abholen können, da sie den jüngeren Bruder der Beschwerdeführerin ins Krankenhaus habe bringen müssen. Weil es für eine junge Frau unmöglich sei, nachts alleine unterwegs zu sein, habe sie bei ihrem Freund übernachten müssen. Ferner habe sie beispielsweise auch ausgeführt, dass die Schwester ihres Freundes Autistin sei. Als sie ihrem Freund das Video gezeigt habe, sei dieser schockiert gewesen. Ihre Eltern wiederum hätten ihr gesagt, der General sei gefährlich und könne ihr Probleme bereiten. Der Vater habe ausgeführt, es sei schlimm, was sie gemacht habe und sie müsse sofort das Haus verlassen. Als eine Freundin sie angerufen und ihr mitgeteilt habe, sie habe das Video auf sozialen Medien gesehen, sei sie in Panik verfallen. Die darauffolgenden Fragen des SEM habe sie kohärent, detailliert und emotional beantwortet. Die Schilderungen seien in sich schlüssig und sie habe die Vorbringen in einer chronologischen Reihenfolge, unter Wiedergabe auch von unwichtigen Details, vorgetragen. Sie habe beispielsweise ausführlich dargelegt, wie sie den (...) des Generals kennengelernt habe und wie sie erstaunt gewesen sei, als sie erfahren habe, wer sein (...) sei. Es sei glaubhaft, dass sie mit dem (...) des Generals eine Beziehung gehabt habe und erst später erfahren habe, wer sein (...) sei. Aufgrund verschiedener Umstände habe sie im Haus des Generals übernachten müssen und sei dann Zeugin des Übergriffs geworden, welchen sie gefilmt habe. Sie sei unter Schock gestanden, als sie das Video an Freunde verschickt habe, welche es wiederum weiterverbreitet hätten. Dadurch sei ihr Leben in Gefahr geraten, da sie in der Zwischenzeit das Video auch ihrem Freund gezeigt habe. Dieser habe ihr sodann das Mobiltelefon entwendet. Daraufhin seien ihre Eltern verhaftet worden. Es sei offensichtlich, dass die Soldaten eigentlich gekommen seien, um sie zu verhaften. Seither seien ihre Eltern verschwunden, weshalb sie beim SRK einen Suchauftrag gestellt habe. Das Rote Kreuz sei zu ihrem damaligen Wohnort gegangen und habe einen Onkel namens M._______ vorgefunden. Sie habe schon von diesem Onkel gehört, kenne ihn aber nicht, da er zuvor in einer anderen Region gewohnt habe. Dieser selbe M._______ sei auch beim Besuch der Schweizer Botschaft vor Ort angetroffen worden. Zwei Quellen hätten somit festgestellt, dass das Haus von einem Onkel bewohnt werde und dieser nicht wisse, wo sich die Eltern der Beschwerdeführerin aufhalten würden. Diese beiden voneinander unabhängigen Quellen würden somit beweisen, dass die Eltern verschwunden seien
beziehungsweise die Familie keine Nachricht von ihnen erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem gleich nach ihrer Ankunft in die Schweiz, am 12. August 2019, beim SRK eine Suchanfrage in Auftrag gegeben. Sie sei somit unmittelbar aktiv geworden, um ihre Familienangehörigen zu finden. Es müsse demnach als glaubhaft erachtet werden, dass ihre Eltern von Soldaten abgeführt worden und seither verschwunden seien. Sie habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr ebenfalls inhaftiert zu werden, da sie Zeugin von gewaltsamem Verhalten des Generals geworden sei. Angesichts seiner hohen Stellung beim Staat handle es sich um eine politisch motivierte Verfolgung. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft.

7.

7.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM, nachdem das Gericht die erste Verfügung des SEM vom 8. August 2019 aufgehoben und zur Abklärung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, die entsprechenden offenen Punkte umfassend abgeklärt hat und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht nun ebenfalls zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Es kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. In der Beschwerde wurde nichts vorgetragen, was zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte, zumal sich die Beschwerdeführerin weitgehend darauf beschränkt, lediglich den Sachverhalt wiederzugeben.

7.2 Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Recht ausführt, dass sie ihre Vorbringen tatsächlich einigermassen substantiiert dargelegt hat (Beschwerde Ziff. 24 ff.). Das Gericht schliesst sich jedoch der Ansicht des SEM an, dass ihre Angaben nicht plausibel sind. Insbesondere überzeugen das Gericht die Ausführungen des SEM, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin selbst nie verifiziert hat, wo sich das Video in den sozialen Medien verbreitet und ob es sich tatsächlich um ihr Video gehandelt habe (SEM Akte 1043432-14/22 [nachfolgen A14], F106 ff.). Ihre Angaben, sie habe kein Telefon mehr gehabt, ihre Mutter sei nicht auf den sozialen Medien und auch von sonst niemandem habe sie das Telefon ausleihen können, überzeugen nicht (a.a.O., F99 f., F108). Da dieses eine Video so weitreichende Konsequenzen für sie und ihre Familie gehabt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie der Sache nachgegangen wäre. Auch ist dem SEM beizupflichten, dass das Verhalten der Mutter der Beschwerdeführerin realitätsfremd erscheint. Nachdem der Vater bereits verhaftet worden sei, sei die Mutter noch nach Hause zurückgekehrt, da man die Beschwerdeführerin gesucht habe und nicht sie (a.a.O., F111). Zudem habe die Mutter keinen Ort zum Übernachten gehabt (a.a.O., F112). Daraufhin sei dann jedoch die Mutter auch umgehend verhaftet worden. Diese Begründung überzeugt erneut nicht, da bereits der Vater an der Stelle der Beschwerdeführerin verhaftet worden sei. Zudem mutet seltsam an, dass die Mutter in einer derartigen Notlage nicht auch bei der Tante hätte unterkommen können. Ferner hat das SEM zu Recht festgehalten, es sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus dem Kongo nie versucht habe herauszufinden, was mit ihren Eltern passiert sei. Sie sei noch zwei Wochen bei ihrer Tante verblieben, habe jedoch aus Angst das Haus nicht verlassen und ihr älterer Bruder reise viel (a.a.O., F114 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht versucht habe, über den Verbleib der Eltern mehr zu erfahren. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sie gleich nach Ankunft in der Schweiz Kontakt mit dem SRK aufgenommen habe (Beschwerde Art. 28), ändern nichts an dieser Einschätzung. Aus dem Bericht des SRK geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das SRK erstmals am 12. August 2019 kontaktiert habe (SEM Akte 1043432-61/3). Die Beschwerdeführerin reiste bereits am 11. Juni 2019 in die Schweiz ein und hat somit wiederum zwei Monate nichts unternommen, um Kontakt mit ihrer Familie in Kongo aufzunehmen, bevor sie sich an das SRK gewandt hat. Auch scheint es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie das Video an ihre
Freunde verschickt habe, keinen Kontakt mehr zu diesen Freunden gehabt hätte (SEM Akte A14, F124). Einerseits wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Freunde zur Rede gestellt hätte, andererseits sie diese auch gewarnt hätte, da die Verbreitung des Videos auch für diese erwartungsgemäss zu Konsequenzen hätte führen können.

7.3 Die Zweifel an den unplausiblen Angaben der Beschwerdeführerin erhärten sich insbesondere auch durch die Widersprüche, welche sich aus den Visumsunterlagen sowie der Botschaftsanfrage ergeben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 22) liegen somit Unterlagen vor, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen und das SEM stützte sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit somit auch auf objektiv festzustellende Ungereimtheiten, welche die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar hat auflösen können. Nach Durchsicht der Visaunterlagen von I._______ (SEM Akte 1043432-67/48 [nachfolgend A67]) und der Beschwerdeführerin (SEM Akte 1043432-17/36 [nachfolgend A17]) sowie den Nachforschungen der Schweizer Botschaft erachtet es das Gericht als wahrscheinlich, dass es sich bei I._______ um den Bruder und bei der anderen vor Ort angetroffenen Person um den Vater der Beschwerdeführerin handelt. In der Botschaftsabklärung wurde festgehalten, dass ein Nachbar bestätigt habe, dass es sich bei dem Wohnhaus um den Wohnort von A._______ (Anmerkung des Gerichts: dies ist der Vorname der Beschwerdeführerin) und I._______ handle, A._______ jedoch derzeit im Ausland sei. Ferner wurde ausgeführt, dass I._______ angab, seinen Vater zu holen, diese Person dann jedoch bestritt, der Vater zu sein (SEM Akte 1043432-51/12). Auch das Rote Kreuz habe an ihrem ehemaligen Wohnort in Kinshasa einen Mann angetroffen. Er habe ausgesagt, der Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin zu sein (SEM Akte A61/3). Das SEM hat hierzu zutreffend festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin zunächst eine Suchanfrage aufgegeben, dann jedoch den angeblich gefundenen Onkel nicht kontaktiert habe. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach zwei Quellen bestätigt hätten, dass ein Onkel nun am ehemaligen Wohnort der Beschwerdeführerin wohnhaft sei und ihre Eltern verschwunden seien (Beschwerde Ziff. 27), überzeugen nicht. Vielmehr hat ein Nachbar gegenüber dem Mitarbeiter der Schweizer Botschaft bestätigt, dass die Beschwerdeführerin und I._______ dort wohnen würden, weshalb nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin ihn nicht kennen würde. Unter Berücksichtigung der Visumsunterlagen von I._______ kann angenommen werden, dass er ihr Bruder ist. Zu diesem Schluss kam auch die Schweizer Botschaft in Kinshasa, nachdem das Visumsgesuch von I._______ eingegangen war (SEM Akte A67, S. 8). Zudem sind die Visaanträge der Beschwerdeführerin und von I._______ weitestgehend identisch und diverse Schreiben («Acte d'Engagement», «Plan d'Etude», «ma Motivation») weisen exakt denselben Wortlaut auf (SEM Akten A17 und A67). Dies lässt es als unglaubhaft erscheinen, dass die
Beschwerdeführerin I._______ - wie von ihr behauptet - nicht kenne. Ferner hat I._______ einleitend gegenüber der Vertrauensperson der Botschaft bestätigt, dass sein Vater dort wohne. Vor dem Hintergrund, dass somit der Vater der Beschwerdeführerin nicht verschwunden beziehungsweise in Haft ist und sie auch weitere unglaubhafte Aussagen zu ihren Familienverhältnissen gemacht hat, sind ihre Asylvorbringen mit erheblichen Zweifeln behaftet.

7.4 In Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden ist, vertritt das Gericht die Auffassung, dass dies vorliegend offen blieben kann. Die Problematik des Menschenhandels knüpft grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 6 f; E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2;
D-5017/2011 vom 20. September 2011 S. 7). Einer möglichen Gefährdung ist daher im Rahmen der zu prüfenden Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK Rechnung zu tragen. Das Gericht sieht vorliegend keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Die Erlebnisse in Italien sind folglich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

7.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

9.2.3 Liegen Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel vor, sind diese im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
oder 4 EMRK) zu prüfen. Das FIZ kam in seinem Einschätzungsbericht vom 4. November 2019 (SEM Akte 1043432-65/10) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Das SEM hat die Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf den Menschenhandel nicht weiter geprüft, da es der Einschätzung der FIZ, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei, nicht gefolgt ist.

In Bezug auf den Bericht der FIZ kann wie bereits oben festgestellt vorliegend offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Erlebnisse in Italien tatsächlich als Opfer von Menschenhandel zu qualifizieren ist. Nicht in Frage steht, dass es sich bei den Vorkommnissen in Italien um schwerwiegende und traumatische Erlebnisse handelte. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kongo das unmittelbare Risiko drohe, erneut rekrutiert oder Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt zu werden (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3.1). Entsprechendes hat die Beschwerdeführerin sodann weder im Asylverfahren noch gegenüber der FIZ geltend gemacht. Die FIZ hat zwar in ihrem Bericht ausgeführt, dass sich die Frage stelle, inwiefern der Mann ihrer Tante mit E._______ verbandelt sei und dieser allenfalls noch Schulden für die Reise zu begleichen habe, was wiederum eine Gefahr für die Beschwerdeführerin darstellen könne (Einschätzungsbericht FIZ vom 4. November 2019 Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat indes nicht angegeben, je von ihrer Tante oder deren Mann kontaktiert worden zu sein oder sich in diesem Zusammenhang vor Nachteilen zu fürchten. Der Einschätzung des FIZ, wonach sich die Beschwerdeführerin nur sehr schwer alleine zurechtfinden könne und Gefahr laufe, erneut Opfer von Ausbeutung zu werden, kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 alleine in die Schweiz gereist ist, mit der Absicht, ein Studium zu absolvieren. Dies erweckt nicht den Anschein, dass sie erhebliche Mühe habe, sich alleine zurecht zu finden. Zudem ist, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft geworden, dass sich keinerlei Familienangehörigen mehr in Kinshasa befinden würden. Die Aktenlage lässt somit nicht darauf schliessen, dass ihr bei einer Rückkehr ein unmittelbares Risiko droht, erneut rekrutiert oder Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, welches der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie aufgrund laufender, strafrechtlicher Ermittlungen in der Schweiz vor Ort sein müsste (BVGE 2016/27 E. 6.1). Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Organisation ASTREE am 10. März 2021 einen Brief an die Staatsanwaltschaft des Kantons J._______ geschickt hat, mit der Absicht, den Schlepper E._______ anzuzeigen (vgl. SEM Akte 1043432-60/4). Weitere Dokumente befinden sich nicht in den Akten und auch in der Beschwerde hat sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht geäussert. Es ist somit nicht ersichtlich, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet wurde. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse in
Italien nicht auf die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung geschlossen werden kann.

9.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie den nachfolgenden Ausführungen (in E. 9.3.5.2) entnommen werden kann, können auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führen (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7.1, 2009/2 E. 9.1.3, je m.w.H.).

9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt; ein Wegweisungsvollzug nach Kinshasa kann in der Regel als zumutbar erachtet werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; bestätigt in jüngster Zeit beispielsweise in den Urteilen E-6011/2020 vom 8. Januar 2021 E. 8.2 f.; E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 f.; D-7269/2017 vom 9. Oktober 2020 E. 11.2).

9.3.3 Das SEM führte zu den individuellen Umständen im Wesentlichen aus, dass sich aus den Aussagen zu den Familienverhältnissen zahlreiche Ungereimtheiten ergeben hätten und es davon ausgehe, dass sich die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Heimatland anders gestalten würden, als sie es dargelegt habe. Sie sei eine junge, kinderlose Frau, die stets im familieneigenen Haus in Kinshasa gelebt habe. Nach Abschluss der Matura habe sie zwei Jahre lang (...) studiert. Später habe sie auch Kurse in (...) und (...) besucht. Sie verfüge somit über ein hohes Bildungsniveau. Aus ihren Aussagen während der Anhörung sowie aus den Visumsunterlagen lasse sich auf einen familiären Zusammenhalt - sowohl im Inland als auch im Ausland - und auf finanzielle Ressourcen schliessen.

Auch ihre psychischen Erkrankungen würden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen. Sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei in psychotherapeutischer Behandlung. Daneben nehme sie die Medikamente Sertralin, Valdoxan und Atarax ein. Gemäss verschiedenen Quellen gebe es in ihrem Herkunftsstaat sowohl staatliche als auch private Einrichtungen, in welchen man eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen könne (SEM, Consulting médical Congo Kinshasa: traitement d'une schizophrénie paranoïde, Bern, 07. Mai 2021; SEM, Medizinisches Consulting Demokratische Republik Kongo: PTBS mit depressiver Reaktion, Behandelbarkeit in Kinshasa und Erhältlichkeit zweier Medikamente, Bern, 25. April 2018). Angesichts ihres Vorhabens, ein Bachelorstudium in C._______ zu absolvieren, könne angenommen werden, dass die finanziellen Mittel vorhanden seien, um eine private medizinische Einrichtung in Kinshasa aufzusuchen. Das Medikament Valdoxan sei zwar im Kongo nicht erhältlich. MedCOI empfehle dafür aber zwei alternative Antidepressiva, Venlaflaxin und Mirtazipin. Die beiden weiteren Medikamente, welche sie einnehme (Atarax und Sertralin) seien hingegen in Kinshasa erhältlich (SEM, Medizinisches Consulting RD Congo: Disponibilité Valdoxan 25 mg, Dépakine 300 mg et Atarax 25 mg, Bern, 30. August 2016; SEM, Medizinisches Consulting Demokratische Republik Kongo: PTBS mit depressiver Reaktion, Behandelbarkeit in Kinshasa und Erhältlichkeit zweier Medikamente, Bern, 25. April 2018). Eine Weiterführung der Behandlung der Beschwerdeführerin, inklusive derselben Medikation, welche sie in der Schweiz erhalte, sei somit möglich. Dass ein temporärer Unterbruch der Therapie, beziehungsweise eine Verlagerung der Therapie nach Kinshasa, nicht optimal wäre, sei für das SEM durchaus ersichtlich. Unzumutbar im Sinne des Asylrechts sei der Vollzug der Wegweisung deswegen jedoch nicht.

9.3.4 In der Beschwerde wird moniert, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da die Beschwerdeführerin an psychischen Beeinträchtigungen leide. Sie habe Angst vor Männern, was zu einem sozialen Rückzug führe. Sie sei vulnerabel und eine Rückkehr in den Kongo sei unmöglich.

9.3.5

9.3.5.1 Das Gericht schliesst sich den Einschätzungen des SEM an und erachtete den Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Angesichts des Bildungsstands der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass es ihr möglich sein dürfte, in ihrem Heimatstaat einer Arbeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt sorgen zu können. Aufgrund der Aktenlage kann zudem angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei einer Wiedereingliederung zu Beginn unterstützen könnte. Die Erwägungen des SEM sind zu bestätigen, und auch das Gericht geht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

9.3.5.2 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; u.a. E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2).

Die Einschätzung des SEM ist zu bestätigen, wonach die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen können. Gemäss dem letzten eingereichten Arztbericht vom 27. Januar 2021 leidet die Beschwerdeführerin an einer PTBS und ist bis auf weiteres auf eine Psychotherapie und auf Medikamente angewiesen (SEM Akte 1043432-59/6). Das SEM hat sorgfältig geprüft und begründet, dass eine psychotherapeutische Behandlung von Personen mit einer diagnostizierten PTBS in Kinshasa vorhanden ist. Die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin gemäss dem letzten Arztbericht vom 27. Januar 2021 (a.a.O.) einnimmt, sind in Kinshasa ebenfalls erhältlich beziehungsweise stehen Alternativen zu Verfügung. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass psychische Erkrankungen in verschiedenen Einrichtungen in Kinshasa behandelt werden können. Diesbezüglich ist beispielsweise auf das «Centre Neuro-Psycho-Pathologie» (CNPP) du Mont Amba in Kinshasa zu verweisen. Auch in dem von katholischen Nonnen unterhaltenen «Centre de Santé Mentale TELEMA» oder bei Psychologen internationaler Organisationen ist eine Behandlung möglich (vgl. Urteile BVGer D-7269/2017 vom 9. Oktober 2020 E.11.3.3;
E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 vom E.7.2.3 je m.w.H.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behandlung dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde. Entsprechendes wurde sodann in der Beschwerde auch nicht konkret vorgebracht.

Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe, welche in der Form der Mitgabe von Medikamenten, oder auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, bestehen kann, zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]).

9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG nicht erfüllt sind.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Tina Zumbühl

Versand: