SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 6 - 1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.31 |
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1 | Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.31 |
2 | ...32 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 2b - 1 Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200810 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. |
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1 | Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200810 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. |
2 | Vom Verbot ausgenommen sind: |
a | elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge; |
b | aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor; |
c | Tragschrauber mit Verbrennungsmotor. |
3 | Das BAZL kann zudem für Forschungs- und Entwicklungsprojekte Ausnahmebewilligungen erteilen. |
SR 748.215.1 Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) VLL Art. 3 Lufttüchtigkeitskategorien - 1 Luftfahrzeuge werden folgenden Lufttüchtigkeitskategorien zugeteilt: |
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1 | Luftfahrzeuge werden folgenden Lufttüchtigkeitskategorien zugeteilt: |
a | der Standardkategorie, wenn sie nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Absatz 1bis zugelassen werden und den Lufttüchtigkeitsanforderungen von Artikel 10 Absatz 1 entsprechen; |
b | der Sonderkategorie, wenn sie nicht oder nicht vollständig den Anforderungen der Standardkategorie entsprechen. |
2 | Jedes Luftfahrzeug der Sonderkategorie wird einer Unterkategorie zugeteilt. |
3 | Die Kriterien für die Zuteilung zu den einzelnen Unterkategorien, die jeweiligen Lufttüchtigkeitsanforderungen, die allgemeinen Betriebsauflagen und die Beschriftung sind in den Anhängen festgelegt. |
4 | Es gibt folgende Unterkategorien: |
a | Ecolight (Anhang 1); |
b | Ultraleicht (Anhang 2); |
c | Historisch / Historic (Anhang 3); |
d | Eigenbau (Anhang 4); |
e | Limitiert / Limited (Anhang 5); |
f | Experimental (Anhang 6); |
g | Eingeschränkt / Restricted (Anhang 7). |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 1 - 1 Die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeuge und Flugkörper ist im Rahmen dieses Gesetzes, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet. |
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1 | Die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeuge und Flugkörper ist im Rahmen dieses Gesetzes, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet. |
2 | Als Luftfahrzeuge gelten Fluggeräte, die sich durch Einwirkungen der Luft, jedoch ohne die Wirkung von Luft gegen den Boden (Luftkissenfahrzeuge), in der Atmosphäre halten können. |
3 | Als Flugkörper gelten Fluggeräte, die nicht den Luftfahrzeugen zugehören. |
4 | Unter Flugsicherungsdienst sind die Dienste zu verstehen, die eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs gewährleisten. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 2 - 1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
|
1 | Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
a | die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; |
b | Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind; |
c | Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108); |
d | ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist; |
e | Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL7) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. |
2 | Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. |
3 | Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 2 - 1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
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1 | Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
a | die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; |
b | Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind; |
c | Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108); |
d | ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist; |
e | Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL7) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. |
2 | Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. |
3 | Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 52 - 1 Das BAZL führt das schweizerische Luftfahrzeugregister. |
|
1 | Das BAZL führt das schweizerische Luftfahrzeugregister. |
2 | Ein Luftfahrzeug wird im schweizerischen Luftfahrzeugregister nur eingetragen, wenn: |
a | es in keinem ausländischen staatlichen Luftfahrzeugregister eingetragen ist; |
b | es die Voraussetzungen für die Zulassung zu den vorgeschriebenen Prüfungen erfüllt; |
c | die Eigentumsverhältnisse am Luftfahrzeug den vom Bundesrat festgelegten Bedingungen entsprechen. In Bezug auf Angehörige ausländischer Staaten kann der Bundesrat, soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, die Bedingungen vom Gegenrecht abhängig machen, welches diese Staaten der Schweiz gewähren. Er kann hierzu mit den ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen.202 |
3 | Neben dem Eigentümer kann im Luftfahrzeugregister auch ein Halter eingetragen werden, wenn er die Voraussetzungen des Eintrages, abgesehen vom Eigentum, erfüllt. |
4 | Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen, den Inhalt, die Änderung und die Löschung von Einträgen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 52 - 1 Das BAZL führt das schweizerische Luftfahrzeugregister. |
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1 | Das BAZL führt das schweizerische Luftfahrzeugregister. |
2 | Ein Luftfahrzeug wird im schweizerischen Luftfahrzeugregister nur eingetragen, wenn: |
a | es in keinem ausländischen staatlichen Luftfahrzeugregister eingetragen ist; |
b | es die Voraussetzungen für die Zulassung zu den vorgeschriebenen Prüfungen erfüllt; |
c | die Eigentumsverhältnisse am Luftfahrzeug den vom Bundesrat festgelegten Bedingungen entsprechen. In Bezug auf Angehörige ausländischer Staaten kann der Bundesrat, soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, die Bedingungen vom Gegenrecht abhängig machen, welches diese Staaten der Schweiz gewähren. Er kann hierzu mit den ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen.202 |
3 | Neben dem Eigentümer kann im Luftfahrzeugregister auch ein Halter eingetragen werden, wenn er die Voraussetzungen des Eintrages, abgesehen vom Eigentum, erfüllt. |
4 | Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen, den Inhalt, die Änderung und die Löschung von Einträgen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 58 - 1 Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210 |
|
1 | Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210 |
2 | Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.211 |
3 | Das BAZL erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen. |
4 | Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 58 - 1 Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210 |
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1 | Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210 |
2 | Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.211 |
3 | Das BAZL erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen. |
4 | Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 2b - 1 Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200810 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. |
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1 | Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200810 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. |
2 | Vom Verbot ausgenommen sind: |
a | elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge; |
b | aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor; |
c | Tragschrauber mit Verbrennungsmotor. |
3 | Das BAZL kann zudem für Forschungs- und Entwicklungsprojekte Ausnahmebewilligungen erteilen. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 2b - 1 Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200810 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. |
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1 | Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200810 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. |
2 | Vom Verbot ausgenommen sind: |
a | elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge; |
b | aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor; |
c | Tragschrauber mit Verbrennungsmotor. |
3 | Das BAZL kann zudem für Forschungs- und Entwicklungsprojekte Ausnahmebewilligungen erteilen. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 3 Eintragung - 1 Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein: |
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1 | Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein: |
a | wenn die Voraussetzungen, namentlich über das Eigentum, erfüllt sind (Art. 4 und 5); |
b | wenn sie unter schweizerischen Hoheits- und Eintragungszeichen zum Verkehr zugelassen werden sollen. |
2 | Das BAZL kann die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eigentumsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der gewerbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll.12 |
3 | Schweizerische Staatsluftfahrzeuge können im Luftfahrzeugregister eingetragen werden. |
4 | Die Eintragung kann verweigert werden, wenn das Luftfahrzeug offensichtlich den in der Schweiz anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen oder den Bestimmungen über den Umweltschutz nicht entspricht. |
5 | ...13 |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 3 Eintragung - 1 Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein: |
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1 | Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein: |
a | wenn die Voraussetzungen, namentlich über das Eigentum, erfüllt sind (Art. 4 und 5); |
b | wenn sie unter schweizerischen Hoheits- und Eintragungszeichen zum Verkehr zugelassen werden sollen. |
2 | Das BAZL kann die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eigentumsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der gewerbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll.12 |
3 | Schweizerische Staatsluftfahrzeuge können im Luftfahrzeugregister eingetragen werden. |
4 | Die Eintragung kann verweigert werden, wenn das Luftfahrzeug offensichtlich den in der Schweiz anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen oder den Bestimmungen über den Umweltschutz nicht entspricht. |
5 | ...13 |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 4 Eigentumsvoraussetzungen - Ein Luftfahrzeug erfüllt die vorgeschriebenen Voraussetzungen, wenn es ausschliessliches Eigentum ist von: |
|
a | Schweizer Bürgern; |
b | Ausländern, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen15 namentlich hinsichtlich der Beteiligung am Kapital und an der Geschäftsführung schweizerischer Luftverkehrsunternehmen Schweizer Bürgern gleichgestellt sind und die Wohnsitz in der Schweiz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben; |
c | Ausländern, die in der Schweiz Wohnsitz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben und die das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzen; |
d | Handelsgesellschaften oder Genossenschaften, die ihren Sitz in der Schweiz haben und in der Schweiz im Handelsregister eingetragen sind; |
e | Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; |
f | Vereinen, die nach schweizerischem Recht errichtet sind, sofern zwei Drittel ihrer Mitglieder und ihres Vorstandes sowie ihr Präsident in der Schweiz Wohnsitz haben und Schweizer Bürger oder Ausländer sind, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen16 Schweizer Bürgern gleichgestellt sind. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 5 Treuhandschaft - Für die Anwendung dieser Verordnung gelten treuhandschaftlich begründete Verfügungsrechte nicht als Eigentum. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 3 Eintragung - 1 Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein: |
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1 | Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein: |
a | wenn die Voraussetzungen, namentlich über das Eigentum, erfüllt sind (Art. 4 und 5); |
b | wenn sie unter schweizerischen Hoheits- und Eintragungszeichen zum Verkehr zugelassen werden sollen. |
2 | Das BAZL kann die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eigentumsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der gewerbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll.12 |
3 | Schweizerische Staatsluftfahrzeuge können im Luftfahrzeugregister eingetragen werden. |
4 | Die Eintragung kann verweigert werden, wenn das Luftfahrzeug offensichtlich den in der Schweiz anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen oder den Bestimmungen über den Umweltschutz nicht entspricht. |
5 | ...13 |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 13 Vorbehalt internationalen Rechts - Die Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und das Zulassungsverfahren (Ziff. 15) gelten, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 199927 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist: |
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a | Verordnung (EG) Nr. 1592/2002; |
b | Verordnung (EG) Nr. 2042/2003; |
c | Verordnung (EG) Nr. 1702/2003. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 18 - 1 Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zugelassen, wenn: |
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1 | Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zugelassen, wenn: |
a | es lufttüchtig ist; |
b | es die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen erfüllt; |
c | die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden im vorgeschriebenen Umfang sichergestellt sind; |
d | bei einem aus dem Ausland eingeführten Luftfahrzeug nachgewiesen wird, dass eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder dass es vorübergehend zollbefreit ist. |
2 | ...40 |
3 | Die Zulassung zum Verkehr wird mit der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder mit der Fluggenehmigung bescheinigt. In diesen Bescheinigungen oder in Anhängen dazu kann das BAZL Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb festlegen.41 |
4 | In besonderen Fällen, namentlich während des Zulassungsverfahrens, stellt das BAZL eine provisorische Fluggenehmigung aus. Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden müssen in jedem Fall sichergestellt sein.42 |
5 | ...43 |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 17 - 1 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:33 |
|
1 | Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:33 |
a | nach den geltenden schweizerischen Bestimmungen; |
b | nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind, oder |
c | nach ausländischen oder internationalen Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen und vom BAZL anerkannt sind. |
2 | Ausländische Lärm- und Schadstoffzeugnisse können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden: |
a | nach Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen; oder |
b | nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind.34 |
3 | Die Nachprüfung, ob das Luftfahrzeug lufttüchtig ist und die Anforderungen der Lärm- und Schadstoffbegrenzung erfüllt, bleibt vorbehalten.35 |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 17 - 1 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:33 |
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1 | Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:33 |
a | nach den geltenden schweizerischen Bestimmungen; |
b | nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind, oder |
c | nach ausländischen oder internationalen Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen und vom BAZL anerkannt sind. |
2 | Ausländische Lärm- und Schadstoffzeugnisse können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden: |
a | nach Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen; oder |
b | nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind.34 |
3 | Die Nachprüfung, ob das Luftfahrzeug lufttüchtig ist und die Anforderungen der Lärm- und Schadstoffbegrenzung erfüllt, bleibt vorbehalten.35 |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 18 - 1 Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zugelassen, wenn: |
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1 | Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zugelassen, wenn: |
a | es lufttüchtig ist; |
b | es die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen erfüllt; |
c | die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden im vorgeschriebenen Umfang sichergestellt sind; |
d | bei einem aus dem Ausland eingeführten Luftfahrzeug nachgewiesen wird, dass eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder dass es vorübergehend zollbefreit ist. |
2 | ...40 |
3 | Die Zulassung zum Verkehr wird mit der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder mit der Fluggenehmigung bescheinigt. In diesen Bescheinigungen oder in Anhängen dazu kann das BAZL Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb festlegen.41 |
4 | In besonderen Fällen, namentlich während des Zulassungsverfahrens, stellt das BAZL eine provisorische Fluggenehmigung aus. Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden müssen in jedem Fall sichergestellt sein.42 |
5 | ...43 |
SR 748.215.1 Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) VLL Art. 10b Lufttüchtigkeitszeugnis und Fluggenehmigung - 1 Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses. Befinden sich die Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren oder weichen sie von den wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit ab, so erfolgt die Zulassung mit Erteilung einer Fluggenehmigung. |
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1 | Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses. Befinden sich die Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren oder weichen sie von den wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit ab, so erfolgt die Zulassung mit Erteilung einer Fluggenehmigung. |
2 | Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung einer Fluggenehmigung. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 21 - Das UVEK51 kann innerhalb der in den Artikeln 108 und 109 des Luftfahrtgesetzes umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen. Es berücksichtigt dabei auch die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 58 - 1 Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210 |
|
1 | Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210 |
2 | Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.211 |
3 | Das BAZL erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen. |
4 | Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht - 1 Dieser Abschnitt regelt die Grenzwerte für Lärm- und Schadstoffemissionen für Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. |
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1 | Dieser Abschnitt regelt die Grenzwerte für Lärm- und Schadstoffemissionen für Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. |
2 | Er gilt jedoch nur für diejenigen Luftfahrzeuge, für die nicht eine der nachstehenden Regelungen gilt: |
a | die Verordnung (EG) Nr. 216/20083 in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 748/20124 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Anhang Ziffer 3 zum Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen); |
b | der Anhang 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19446 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen); vorbehalten bleiben die von der Schweiz nach Artikel 38 des Übereinkommens gemeldeten Abweichungen7. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 2 - 1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
|
1 | Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
a | die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; |
b | Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind; |
c | Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108); |
d | ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist; |
e | Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL7) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. |
2 | Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. |
3 | Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 2 - 1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
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1 | Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
a | die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; |
b | Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind; |
c | Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108); |
d | ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist; |
e | Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL7) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. |
2 | Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. |
3 | Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 21 - Das UVEK51 kann innerhalb der in den Artikeln 108 und 109 des Luftfahrtgesetzes umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen. Es berücksichtigt dabei auch die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 2b - 1 Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200810 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. |
|
1 | Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200810 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. |
2 | Vom Verbot ausgenommen sind: |
a | elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge; |
b | aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor; |
c | Tragschrauber mit Verbrennungsmotor. |
3 | Das BAZL kann zudem für Forschungs- und Entwicklungsprojekte Ausnahmebewilligungen erteilen. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 2b - 1 Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200810 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. |
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1 | Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200810 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. |
2 | Vom Verbot ausgenommen sind: |
a | elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge; |
b | aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor; |
c | Tragschrauber mit Verbrennungsmotor. |
3 | Das BAZL kann zudem für Forschungs- und Entwicklungsprojekte Ausnahmebewilligungen erteilen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 2 - 1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
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1 | Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
a | die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; |
b | Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind; |
c | Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108); |
d | ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist; |
e | Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL7) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. |
2 | Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. |
3 | Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 58 - 1 Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210 |
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1 | Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210 |
2 | Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.211 |
3 | Das BAZL erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen. |
4 | Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 2b - 1 Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200810 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. |
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1 | Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/200810 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. |
2 | Vom Verbot ausgenommen sind: |
a | elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge; |
b | aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor; |
c | Tragschrauber mit Verbrennungsmotor. |
3 | Das BAZL kann zudem für Forschungs- und Entwicklungsprojekte Ausnahmebewilligungen erteilen. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3 Flugzeuge der Klasse Ecolight - 1 Für Flugzeuge der Klasse Ecolight ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen8 anwendbar. |
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1 | Für Flugzeuge der Klasse Ecolight ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen8 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Flugzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Ihre Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor im betreffenden Flugzeug (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), darf unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19859 betrieben werden können. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 2 - 1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
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1 | Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
a | die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; |
b | Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind; |
c | Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108); |
d | ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist; |
e | Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL7) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. |
2 | Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. |
3 | Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 3 Vorbehalt anderer Gesetze - 1 Strengere Vorschriften in anderen Gesetzen des Bundes bleiben vorbehalten. |
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1 | Strengere Vorschriften in anderen Gesetzen des Bundes bleiben vorbehalten. |
2 | Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung.5 |
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 3 - 1 Die Lärmemissionen von Motor-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. |
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1 | Die Lärmemissionen von Motor-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. |
2 | Für die Emissionsbegrenzungen gelten die Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Zivilluftfahrt, die Binnenschifffahrt und die Eisenbahnen, wenn ein Fahrzeug einer dieser Gesetzgebungen untersteht. |
3 | Für die Emissionsbegrenzungen bei den übrigen Fahrzeugen gelten die Vorschriften über bewegliche Geräte und Maschinen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
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1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3 Flugzeuge der Klasse Ecolight - 1 Für Flugzeuge der Klasse Ecolight ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen8 anwendbar. |
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1 | Für Flugzeuge der Klasse Ecolight ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen8 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Flugzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Ihre Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor im betreffenden Flugzeug (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), darf unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19859 betrieben werden können. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 3 Eintragung - 1 Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein: |
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1 | Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein: |
a | wenn die Voraussetzungen, namentlich über das Eigentum, erfüllt sind (Art. 4 und 5); |
b | wenn sie unter schweizerischen Hoheits- und Eintragungszeichen zum Verkehr zugelassen werden sollen. |
2 | Das BAZL kann die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eigentumsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der gewerbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll.12 |
3 | Schweizerische Staatsluftfahrzeuge können im Luftfahrzeugregister eingetragen werden. |
4 | Die Eintragung kann verweigert werden, wenn das Luftfahrzeug offensichtlich den in der Schweiz anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen oder den Bestimmungen über den Umweltschutz nicht entspricht. |
5 | ...13 |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 2 - 1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
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1 | Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
a | die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; |
b | Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind; |
c | Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108); |
d | ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist; |
e | Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL7) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. |
2 | Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. |
3 | Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 2 - 1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
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1 | Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
a | die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; |
b | Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind; |
c | Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108); |
d | ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist; |
e | Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL7) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. |
2 | Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. |
3 | Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 2 - 1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
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1 | Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
a | die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; |
b | Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind; |
c | Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108); |
d | ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist; |
e | Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL7) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. |
2 | Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. |
3 | Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 2 - 1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
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1 | Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
a | die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; |
b | Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind; |
c | Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108); |
d | ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist; |
e | Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL7) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. |
2 | Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. |
3 | Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 2 - 1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
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1 | Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen: |
a | die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; |
b | Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind; |
c | Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108); |
d | ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist; |
e | Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL7) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. |
2 | Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. |
3 | Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 17 - 1 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:33 |
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1 | Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:33 |
a | nach den geltenden schweizerischen Bestimmungen; |
b | nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind, oder |
c | nach ausländischen oder internationalen Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen und vom BAZL anerkannt sind. |
2 | Ausländische Lärm- und Schadstoffzeugnisse können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden: |
a | nach Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen; oder |
b | nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind.34 |
3 | Die Nachprüfung, ob das Luftfahrzeug lufttüchtig ist und die Anforderungen der Lärm- und Schadstoffbegrenzung erfüllt, bleibt vorbehalten.35 |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 748.215.3 Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) VEL Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber - 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
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1 | Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2-10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. |
2 | Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. |
3 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. |
4 | Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |