Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 928/2017

Urteil vom 20. Dezember 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Begünstigung; Anklagegrundsatz; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Juni 2017 (SB170075-O/U/cwo).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland warf X.________ mit Anklageschrift vom 6. Juli 2016 Begünstigung, eventuell Gehilfenschaft zu Vergehen, und vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor. Am 7. Juni 2013, um ca. 17.05 Uhr, sei es zwischen dem von einer unbekannten männlichen Person gelenkten Personenwagen mit der Beifahrerin X.________ in Wetzikon auf einem Fussgängerstreifen zur Kollision mit dem Fahrradfahrer A.________ gekommen, wobei sich dieser verletzt habe (zumindest Schürfungen am Unterarm und am Unterschenkel). Am Fahrrad seien das Vorderrad und am Personenwagen die Windschutzscheibe auf der Fahrerseite (grosses "Spinnennetz" links, Hälfte der Frontscheibe) sowie die Kühlerhaube beschädigt worden.
Nachdem der unbekannte Lenker den Personenwagen auf den am Kollisionsort gelegenen Parkplatz gefahren hatte, "stieg die Beschuldigte X.________ auf der Beifahrerseite aus, gefolgt vom unbekannten Lenker, welcher dazu jedoch vom Fahrersitz rutschte und hernach den vorerwähnten Personenwagen auf der Beifahrerseite verliess."
Nachdem sich A.________ und X.________ auf der Unfallstelle wenige Minuten unterhalten hatten, jener ausdrücklich die Polizei auf Platz verlangt und zudem die nicht beteiligte B.________ den beiden mitgeteilt hatte, dass die Polizei durch sie alarmiert worden sei, entfernte sich X.________ und setzte sich auf den Fahrersitz des Personenwagens, während der unbekannte Lenker auf dem Beifahrersitz Platz nahm. Ohne ihre Kontaktdaten zu hinterlassen, lenkte sie den Personenwagen in unbekannte Richtung weg. Sie habe dies in der Absicht getan bzw. in Kauf genommen, den unbekannten Lenker der Strafverfolgung zu entziehen.

1.2. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte X.________ am 21. Oktober 2016 wegen Begünstigung und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.--.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 22. Juni 2017 den Schuldspruch wegen Begünstigung (Art. 305 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB), sprach sie vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei, stellte das Verfahren wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ein und setzte eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.-- fest.

1.3. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, sie vom Vorwurf der Begünstigung freizusprechen, die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen und diesen zum Ersatz der Verteidigerkosten von Fr. 21'518.85 zu verpflichten, eventuell die vorinstanzlichen und die Verteidigerkosten hälftig zwischen ihr und dem Staat aufzuteilen, subeventuell die Sache zur Neufestsetzung der Kosten und Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

2.1.1. Sie macht geltend, wenn nicht einmal die Anklage, ausser der implizierten Möglichkeit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, den Anfangsverdacht eines strafbaren Verhaltens gegen den unbekannten Lenker anführe, weshalb hätte sie einen solchen hegen müssen, als sie vom Unfallort weggefahren sei (Beschwerde Ziff. 34). Soweit die Anklage ausser dem Verdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand keinen weiteren nenne, könnte ihr lediglich der Vorwurf der Beihilfe dazu gemacht werden. Bezüglich der Begünstigung sei die Anklage lückenhaft, unklar und ungenügend (Ziff. 35, 36).

2.1.2. Die Staatsanwaltschaft klagte die Beschwerdeführerin primär wegen Begünstigung an. Begünstigung begeht, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer Massnahme entzieht (Art. 305 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB). Mit "entzieht" wird die angestrebte oder zumindest in Kauf genommene Auswirkung des deliktischen Verhaltens des Begünstigers umschrieben; jede den tatbestandsmässigen Erfolg herbeiführende Verhaltensweise fällt unter diese Strafnorm (BGE 106 IV 189 E. 2c S. 192).
Hinsichtlich der Verfolgungsbegünstigung muss ein Verfahren eingeleitet worden sein oder die Einleitung unmittelbar und erwartbar bevorstehen. Die Tat kann auch darin bestehen, die Einleitung zu verhindern. Es muss mindestens die Erschwerung der Ermittlung oder Verfolgung tatsächlich erfolgt sein. Subjektiv ist verlangt, dass der Täter sich des bevorstehenden oder laufenden Verfahrens bzw. Vollzugs bewusst ist und dass er den Willen hat, den Begünstigten zu unterstützen (MARK PIETH, Strafrecht, Besonderer Teil, 2014, S. 295). Der Tatbestand schützt die Interessen der Strafverfolgung, inklusive polizeilichem Ermittlungsverfahren; es soll nicht durch Machenschaften die Verfolgung und Bestrafung von Personen erschwert oder verunmöglicht werden (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB).

2.1.3. In der Anklageschrift wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich in Kenntnis der Tatsache, dass die Polizei (von der Drittperson) alarmiert, und im Wissen darum, dass an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden und der Fahrradfahrer verletzt worden sei, entfernt. Dies habe sie getan, um den unbekannten Lenker den anstehenden polizeilichen Sachverhaltsabklärungen - insbesondere der drohenden polizeilichen Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration - und damit der Strafverfolgung zu entziehen. Die Polizei hätte aufgrund der gesamten Umstände des Unfalls (unübersichtliche Verkehrssituation, Verkehrsunfall auf einem Fussgängerstreifen mit einem verletzten jugendlichen Velofahrer, Sachschaden an beiden Fahrzeugen; Auskunftsperson, welche das Aussteigen des unbekannten Lenkers auf der Beifahrerseite beobachtet hatte) mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest eine Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration angeordnet. Sie habe durch ihr Handeln eine Verhinderung bzw. zumindest eine zeitliche Verzögerung der Strafverfolgung des unbekannten Lenkers in Kauf genommen.

2.1.4. Nach der Vorinstanz umschreibt die Anklageschrift den Vorwurf in bemerkenswerter Ausführlichkeit. Wie die Verteidigung richtig bemerke, werde nicht vorgeworfen, der begünstigte Lenker habe den Unfall in strafrechtlich vorwerfbarer Weise (mit-) verschuldet. Die Anklageschrift lasse die Verantwortung für die Kollision offen. Das Vorbringen betreffe die rechtliche Würdigung, nicht die rechtsgenügliche Umschreibung (Urteil S. 7 f.).

2.1.5. Die Beschwerdeführerin geht dagegen von der Prämisse aus, tatsächlich komme gemäss Art. 299 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
StPO ohne genügenden Anfangsverdacht aufgrund konkreter Hinweise gar keine Strafverfolgung in Betracht. Im Anklagesachverhalt würden nun aber lediglich anstehende polizeiliche Sachverhaltsabklärungen, insbesondere die drohende polizeiliche "Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration" erwähnt. Das sei noch keine Strafverfolgungshandlung. Nicht jeder am Unfall Beteiligte müsse mit Strafverfolgungshandlungen rechnen, erst recht nicht, wenn kein Anfangsverdacht auf ein strafrechtliches Fehlverhalten bestehe bzw. wenn wie vorliegend kein solcher Verdacht genannt werden könne (Beschwerde Ziff. 29-32).

2.1.6. MARK PIETH (a.a.O., S. 294) vertritt die Ansicht, es führte zu weit, vom Umfeld eines jeden, der potentiell (und womöglich unschuldig) ins Visier der Justiz geraten könnte, zu erwarten, dass er auf allfällige Unterstützungshandlungen verzichte. Die Beschwerdeführerin geriet indessen nicht potentiell ins Visier der Justiz. Vielmehr führte sie zusammen mit dem unbekannten Lenker mit dem Ausstieg eine Verdeckungshandlung durch und fuhr nach der Kollision den Unfallwagen mit dem unbekannten Lenker als Beifahrer fort, und zwar nachdem die Polizei alarmiert worden war sowie in Kenntnis der Tatsachen des jugendlichen Verletzten und des Sachschadens und ohne Angabe der Kontaktdaten. Das ist ein typisches "Entziehen" im Sinne des Gesetzes. Die vorgeworfene Verhaltensweise schützte den unbekannten Lenker vor einer allfälligen Strafverfolgung, indem eine ihn betreffende polizeiliche Ermittlungsarbeit verunmöglicht wurde. Ob das Ermittlungsverfahren vor Ort tatsächlich zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den unbekannten Lenker geführt hätte, ist insoweit irrelevant. Wesentlich ist zudem die Tatsache, dass unklar sein musste, inwiefern sich der Jugendliche verletzt haben könnte (Gehirnerschütterung, Schock, innere
Verletzungen), so dass die Beschwerdeführerin kaum ernsthaft annehmen konnte, nichts habe auch nur auf geringste Verletzungen hingedeutet (erstinstanzliches Urteil S. 8), selbst wenn der Jugendliche erklärte, "dass bei mir alles OK sei" (Urteil S. 21). Nach der Bedingungstheorie mitverursachte der unbekannte Lenker die Kollision äquivalent (vgl. BGE 143 III 242 E. 3.7 S. 249). Bereits deshalb überrascht, dass die Beschwerdeführerin schlicht davonfuhr (Die Frontscheibe ging aufgrund des Aufprall des Fahrrads zu "Bruch" [vgl. Art. 71 Abs. 4
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 71 - 1 Türen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.
1    Türen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.
2    Für Türen zu Räumen, in denen sich während der Fahrt Personen aufhalten, gilt:
a  Seitliche Türen, bei Doppeltüren der sich zuerst öffnende Teil, müssen die Scharniere vorn haben; ausgenommen davon sind Türen von Arbeitsmotorwagen, oben angeschlagene Türen, die im geöffneten Zustand das seitliche Fahrzeugprofil nicht überragen, und Türen, bei denen eine zusätzliche Sicherung vorhanden ist, die ein ungewolltes Öffnen während der Fahrt verhindert.
b  Automatische oder ferngesteuerte Türen müssen einen Klemmschutz haben und mit einer Notlösevorrichtung von innen geöffnet werden können.352
3    Türen in der Rückwand müssen eine Sicherung aufweisen, die verhindert, dass sie beim Öffnen ungewollt seitlich über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile hinausragen können. Ausgenommen sind Türen, die zum Be- und Entladen bis zum Anliegen an die Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können. Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte.353
4    und 5 ...354
VTS]; erstinstanzliches Urteil S. 20 f.).

2.1.7. Den Inhalt der Anklageschrift umschreibt Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO. Gemäss Abs. 1 lit. f StPO ist möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat zu bezeichnen. Sie muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist; sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65). Der Anklagevorwurf besteht in der Umschreibung eines realen Lebenssachverhalts (BGE 140 IV 188 E. 1.6 S. 191).
Die Anklageschrift genügt offenkundig dem Anklagegrundsatz (Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO). Der Anklagesachverhalt umschreibt den Tatverdacht hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin angesichts der massgebenden Umstände hinreichend. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Ob die Staatsanwaltschaft den Anklagevorwurf beweisen kann, ist im gerichtlichen Verfahren nachzuweisen und materiellrechtlich zu beurteilen.

2.2. Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin geht ebenso an der Sache vorbei, wenn sie geltend macht, es wäre am Staat, dem vermeintlich begünstigten Autolenker ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten oder einen Anfangsverdacht dafür als Vorbedingung zur Strafbarkeit der Beschwerdeführerin positiv nachzuweisen. Der Anklagevorwurf richtet sich gegen die Beschwerdeführerin, nicht gegen den unbekannten Lenker. Die Beschwerdeführerin hat nicht dessen Verhalten zu verantworten, sondern das ihre. Fehl geht daher der Vorwurf an die Vorinstanz, dass "gewisse Bemerkungen im Urteil auf hintergründige Annahmen deuten, welche ein Fehlverhalten des Autolenkers strafrechtlicher Art bzw. konkret bei Unfall implizieren", damit würde die Vorinstanz gegen die Beweislastregel und gegen die Begründungspflicht (rechtliches Gehör) verstossen (Beschwerde Ziff. 38).
Der Fahrradfahrer wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland am 4. Dezember 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
i.V.m. Art. 43 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 43 - 1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
1    Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
2    Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3    Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.
sowie Art. 49 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 49 - 1 Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht.
1    Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht.
2    Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.119
SVG und Art. 47 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn - (Art. 49 Abs. 2 SVG)
1    Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind.
2    Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.178
3    Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.179
4    ...180
5    Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen.
6    ...181
und 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn - (Art. 49 Abs. 2 SVG)
1    Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind.
2    Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.178
3    Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.179
4    ...180
5    Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen.
6    ...181
VRV) mit einem Verweis bestraft. Im Strafbefehl wurde festgestellt, der Jugendliche habe durch die Kollision leichte Rückenschmerzen erlitten (Urteil S. 8). Die Vorinstanz stellt fest, der Strafbefehl sage nichts über Schuld oder Unschuld des Automobilisten aus (Urteil S. 9). Aus dem Verweis lasse sich nicht ableiten, dass gegen den Lenker keine Strafverfolgung zu erwarten gewesen wäre. Der strassenverkehrsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Kollision komme keine Relevanz zu (Urteil S. 19).
Die Beschwerdeführerin äusserte sich nie einlässlich zu den Anklagevorwürfen, bestritt sie pauschal oder machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so auch vor der Vorinstanz (Urteil S. 9, 10). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erscheint in keiner Weise als willkürlich. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind appellatorischer Natur. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.3. Wie die Vorinstanz materiellrechtlich ausführt, liegt der Strafgrund der Begünstigung nicht darin, dass jemand an einer Vortat mitwirkt, sondern dass in das strafprozessuale Erkenntnisverfahren, in die Beweisführung eingegriffen wird (mit Hinweis auf TRECHSEL//AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB). Es ist nicht erforderlich, dass sich der Begünstigte einer Straftat schuldig gemacht hat. Bereits die Verhinderung der Eröffnung eines Strafverfahrens kann eine Begünstigungshandlung darstellen (mit Hinweis auf Urteil 6B 766/2009 vom 8. Januar 2010 E. 3.4). Dieses Urteil stützt sich auf BGE 69 IV 118 S. 120, wo erwogen wird, dass unter Strafverfolgung das Verfahren verstanden wird, welches der Abklärung dient, ob eine Person strafbar sei oder nicht. Es komme nicht darauf an, ob die Person, deren Verfolgung verhindert wird, schuldig oder unschuldig sei. Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB schütze das Interesse, dass das Strafverfahren auch gegen einen Verdächtigen ungehindert vor sich gehe, wenn er unschuldig sei.
Die Vorinstanz bezieht sich weiter auf BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f. (Urteil 6B 756/2015 vom 3. Juni 2016), wonach der am Unfall beteiligte Fahrzeuglenker grundsätzlich mit einer Alkoholkontrolle rechnen muss. Der Entscheid sei zwar erst rund drei Jahre nach dem Tatzeitpunkt ergangen. Nach der bisherigen Rechtsprechung sei die Wahrscheinlichkeit einer Blutprobe von den konkreten Umständen abhängig gemacht worden (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; Urteil 6B 1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). Bereits nach der bisherigen, weniger strengen Rechtsprechung sei aber klarerweise mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu rechnen gewesen (Urteil S. 27). Die Erwägung ist nicht zu beanstanden. Die Anklageschrift geht noch von der früheren Rechtsprechung aus (oben E. 2.1.3). Massgebend ist die aktuelle Rechtsprechung.
Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, ob eine Meldepflicht im Sinne von Art. 51
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
1    Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
2    Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
3    Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
4    Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
SVG bestanden habe, sei für die Beurteilung des Begünstigungsvorwurfs irrelevant (Urteil S. 29). Die Beschwerdeführerin habe durch ihr obstruktives Verhalten gänzlich und unwiederbringlich verhindert, dass Massnahmen gegen den Fahrer des Unfallautos ergriffen werden konnten. Die Vorinstanz weist das Vorbringen, das Verhalten sei als Beihilfe oder Begünstigung zu Führerflucht zu qualifizieren und sei damit quasi als eine Begünstigung fremder Selbstbegünstigung nicht strafbar, u.a. mit dem Argument zurück, Führerflucht sei keine straflose Selbstbegünstigung. Die Beschwerdeführerin habe Ermittlungen verhindert (Urteil S. 30 f.). Es sei nachgerade das Ziel gewesen, den unbekannten Lenker jeglicher Ermittlungsmassnahmen zu entziehen. Sie habe direktvorsätzlich gehandelt (Urteil S. 32). Auch der subjektive Tatbestand der Begünstigung wird zu Recht bejaht.

2.4. Auf das unbehelfliche Vorbringen, es wäre Gehilfenschaft ("Beihilfe") zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu prüfen gewesen, ist nicht einzutreten. Fehl gehen angesichts des Sachverhalts der Einwand, der Fehlbare müsse sich den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung halten (Beschwerde Ziff. 53), sowie die mit dieser Argumentation zusammenhängenden umfangreichen Ausführungen zu Melde- und Wartepflichten. Es steht auch nicht in Frage, dass gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV ein Grundrecht auf Bewegungsfreiheit auf öffentlichem Grund besteht (a.a.O.). Mit Sachabklärungen war zu rechnen gewesen (Urteil S. 28).
Gleichsam zusammenfassend hält die Beschwerdeführerin abschliessend fest: Habe der Autolenker keine Pflicht bei Unfall im Sinne von Art. 51
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
1    Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
2    Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
3    Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
4    Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
SVG verletzt und sei er nicht Unfallverursacher, so bestehe kein Anknüpfungspunkt für eine Bestrafung wegen Art. 92
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 92 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift.
SVG oder Art. 91a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG. In dem Fall habe auch sie davon ausgehen dürfen, dass er sich erlaubter Weise vom Unfallort entfernt habe, sodass gegen sie kein Vorwurf der Beihilfe zu Führerflucht und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erhoben werden könne, auch nicht unter dem Titel "Begünstigung (Beschwerde Ziff. 62 f.). Die Diskussion geht an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin bringt zu den Kosten ohne weitere Begründung vor, obwohl sie vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen worden sei (vom Vorwurf, mit beschädigter Frontscheibe gefahren zu sein), würden ihr 4/5 der Verfahrenskosten auferlegt und lediglich 1/5 der Verteidigerkosten zugesprochen. Bei Freispruch seien die Kosten dem Staat aufzuerlegen, auch bei Schuldspruch verletze die Kosten- und Entschädigungsaufteilung das Recht.
Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im Ermessen des Sachgerichts. Da dieses am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 6B 318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.3).
Die Kosten- und Entschädigungsverteilung ist nicht zu beanstanden. Für das Berufungsverfahren wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- und für das gesamte Verfahren von Fr. 4'000.--zugesprochen (Urteil S. 40). Der Verfahrensaufwand erfolgte im Wesentlichen im Rahmen des primären Anklagevorwurfs der Begünstigung. Beide kantonalen Behörden sprachen wegen Begünstigung schuldig. Der erstinstanzliche Schuldspruch (Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
i.V.m. Art. 29
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 29 - Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.
SVG und Art. 71a Abs. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 71a Fenster und Sicht - 1 Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.
1    Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.
2    Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann.
3    Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.
4    Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers oder der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 Prozent vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Absatz 1.
5    Blendschutzstreifen oben an der Windschutzscheibe sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche einen Gegenstand in mindestens 4,00 m Höhe auf eine Distanz von 12,0 m ungehindert erkennen kann.
6    Farblose durchsichtige Luft- und Regenabweiser an Seitenfenstern sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin ungehindert auf die Rückspiegel sehen kann.356
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SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 71a Fenster und Sicht - 1 Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.
1    Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.
2    Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann.
3    Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.
4    Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers oder der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 Prozent vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Absatz 1.
5    Blendschutzstreifen oben an der Windschutzscheibe sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche einen Gegenstand in mindestens 4,00 m Höhe auf eine Distanz von 12,0 m ungehindert erkennen kann.
6    Farblose durchsichtige Luft- und Regenabweiser an Seitenfenstern sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin ungehindert auf die Rückspiegel sehen kann.356
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SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 71a Fenster und Sicht - 1 Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.
1    Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.
2    Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann.
3    Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.
4    Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers oder der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 Prozent vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Absatz 1.
5    Blendschutzstreifen oben an der Windschutzscheibe sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche einen Gegenstand in mindestens 4,00 m Höhe auf eine Distanz von 12,0 m ungehindert erkennen kann.
6    Farblose durchsichtige Luft- und Regenabweiser an Seitenfenstern sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin ungehindert auf die Rückspiegel sehen kann.356
VTS; erstinstanzliches Urteil S. 30-32) bedurfte keines besonderen Untersuchungsaufwands.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw