S. 118 / Nr. 26 Strafgesetzbuch (d)

BGE 69 IV 118

26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Juni 1943 i.S.
Piffaretti gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.


Seite: 118
Regeste:
Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
Abs. l StGB. Begriff der Begünstigung.
Art. 305, 1er al., CP. Notion de l'entrave à l'action pénale.
Art. 305, cp. 1, CP. Nozione del favoreggiamento.

A. - Fritz Clavadetscher gab der Genossenschaft Ager, Immobilien- und
Verwaltungsgesellschaft in Luzern, am 23. August 1938 «als Hinterlage» einen
Schuldbrief von Fr. 5000.-. Der Titel sollte bei der Ablösung des Baukredites,
den die Genossenschaft zwecks Errichtung eines Hauses aufnahm, zurückgegeben
werden. Nachdem der Baukredit abgelöst war, blieb der Schuldbrief noch eine
Weile im Besitz der Genossenschaft. Während dieser Zeit verpfändete ihn ihr
Präsident Mathias Wüthrich am 17. August 1939 widerrechtlich der Volksbank
Willisau als Nachdeckung für eine Schuld seiner Ehefrau von rund zehntausend
Franken. Im Dezember 1940 verlangte Clavadetscher den Schuldbrief zurück und
drohte Wüthrich mit Strafklage. Um sich vor Strafverfolgung zu sichern, setzte
dieser hierauf eine schriftliche, auf den 15. August 1939 zurückdatierte
Vereinbarung auf, mit ihm selbst und der Ager als Vertragsparteien. Darin
täuschte er vor, die Ager habe ihm gegenüber eine Schuld von Fr. 3500.-
anerkannt, ihm dafür den Schuldbrief des Clavadetscher verpfändet und ihn
gleichzeitig ermächtigt, diesen Titel zur Sicherung seiner Kontokorrentschuld
gegenüber der Volksbank Willisau bis zum Betrage von Fr. 3500
weiterzuverpfänden. Diese Vereinbarung unterzeichnete Wüthrich einerseits als
Präsident der Ager und anderseits persönlich als angeblicher Pfandnehmer.
Ausserdem liess er sie durch Josef Piffaretti unterzeichnen, welcher dem
Vorstande der Ager angehörte und für diese mit Wüthrich Kollektivunterschrift
führte. Piffaretti wusste, worum es ging.

Seite: 119
Am 7. Februar 1941 legte Wüthrich die falsche Vereinbarung in der wegen
Unterschlagung gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung vor, um die
Verpfändung des Schuldbriefes bei der Volksbank Willisau zu rechtfertigen.
Hierauf wurde wegen Unterzeichnung der Vereinbarung die Untersuchung auf
Piffaretti ausgedehnt.
B. - Am 4. März 1943 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern als
Appellationsinstanz Wüthrich der Unterschlagung im Sinne der §§ 214 und 216
Ziff. 1 des luzernischen Kriminalstrafgesetzes schuldig, liess ihn aber nach §
214 Abs. 3 straflos.
Auf Piffaretti wandte das Obergericht neues Recht an. Es erklärte ihn in
Anwendung der Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
und 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB des vollendeten Versuchs der Begünstigung
schuldig und verurteilte ihn unter Zubilligung des bedingten Strafvollzugs zu
zwei Monaten Gefängnis.
C. - Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Piffaretti
Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur
Freisprechung.
Er ist der Meinung, Wüthrich hätte nach neuem Recht beurteilt werden sollen,
denn mangels Bereicherungsabsicht hätte er gemäss Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB freigesprochen
werden müssen. Da somit in Wirklichkeit keine strafbare Vortat vorliege, könne
auch nicht von einem strafbaren Begünstigungsversuch die Rede sein. Ein
solcher sei übrigens auch dann zu verneinen, wenn die Anwendung alten Rechts
auf Wüthrich zutreffend gewesen sei, denn das Obergericht habe ihn straffrei
erklärt, seine Tat also nicht für strafbar gehalten. Zudem sei der
Beschwerdeführer guten Glaubens gewesen, die Ager habe gegenüber Clavadetscher
eine den Wert des Schuldbriefes übersteigende Forderung. Der Vorsatz der
Begünstigung habe ihm somit gefehlt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Wer jemanden der Strafverfolgung entzieht, macht sich gemäss Art. 305 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419

StGB der Begünstigung

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schuldig. Unter Strafverfolgung (poursuite pénale) ist das Verfahren
verstanden, welches der Abklärung dient, ob eine Person strafbar sei oder
nicht. Besonders deutlich ergibt sich dies aus dem italienischen Text, welcher
als Begünstiger ansieht, wer eine Person Handlungen der Strafverfolgung
entzieht (chiunque sottrae una persona ad atti di procedimento penale). Eine
solche Handlung ist nicht nur der Ausspruch der Strafe durch den Richter,
sondern jede Amtshandlung des Strafverfahrens, z.B. schon die Eröffnung eines
solchen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Person, deren Verfolgung verhindert
wird, schuldig oder unschuldig ist. In bewusstem Gegensatz zum
Bundesstrafrecht (Art. 23) und zu den kantonalen Strafgesetzen (z.B. Zürich §
40, Bern Art. 40, Luzern KStG § 39) versteht das schweizerische
Strafgesetzbuch unter einem Begünstiger nicht den, der einen Schuldigen nach
begangener Tat unterstützt, um ihm die Vorteile derselben zu sichern oder ihn
der Bestrafung zu entziehen, sondern behandelt die Begünstigung als Vergehen
gegen die Rechtspflege (vgl. Überschrift zum siebzehnten Titel). Hierauf wurde
schon in der zweiten Expertenkommission ausdrücklich hingewiesen (Protokoll 5
250). Der Staat hat auch dann ein Interesse, dass das Strafverfahren gegen
einen Verdächtigen ungehindert vor sich gehe, wenn der Verfolgte unschuldig
ist. Auch dieses Interesse schützt Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB, nicht bloss das Interesse an
der Bestrafung des Schuldigen.
Unerheblich ist ferner, ob das Verfahren, welches verhindert wird, der
Anwendung eidgenössischen oder kantonalen, neuen oder alten Rechtes dient. Als
Teil der Strafrechtspflege verdient es nach dem Willen des Gesetzes, dessen
Wortlaut keine Unterscheidung trifft, den Schutz im einen wie im andern Fall.
Demnach hängt die Strafbarkeit des Beschwerdeführers weder davon ab, ob
Wüthrich wirklich eine strafbare Handlung begangen habe, beziehungsweise nach
dem Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches noch

Seite: 121
schuldig erklärt werden durfte, noch davon, ob seine Strafloserklärung einem
Freispruch gleichzusetzen sei oder nicht. Es kommt ferner auch nicht darauf
an, ob der Beschwerdeführer geglaubt habe, die Ager besitze gegenüber
Clavadetscher eine Forderung, dieser sei durch die Weiterverpfändung des
Schuldbriefes nicht geschädigt, und Wüthrich daher nicht strafbar. Es genügt,
dass er durch die Mitunterzeichnung der falschen Vereinbarung ein
Strafverfahren, welches Wüthrich bevorstand, abwenden wollte
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 IV 118
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 10. Juni 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 IV 118
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 305 Abs. l StGB. Begriff der Begünstigung.Art. 305, 1er al., CP. Notion de l'entrave à...


Gesetzesregister
StGB: 22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
140 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
BGE Register
69-IV-118
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