Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 669/2016 {T 0/2}

Urteil vom 20. Dezember 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG,
Gibelinstrasse 25, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene A.________, bis 6. Juli 2014 in der Schweiz und seither in Deutschland wohnhaft, ist Bezüger einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Im Jahr 2014 war er bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichert.
Am 24. Juni 2014 stellte A.________ ein Gesuch um Prämienverbilligung durch den Bund für das Jahr 2014. Die Gemeinsame Einrichtung KVG forderte bei ihm mit E-Mail vom 26. August 2014 fehlende Unterlagen ein. Sie traf weitere Abklärungen. Unter Hinweis darauf, dass er gemäss den Angaben der Ausgleichskasse Zug bis 2002 einen BVG-pflichtigen Lohn bezogen habe, forderte sie A.________ mit E-Mail vom 14. November 2014 auf, weitere Angaben zu seiner BVG-Versicherung zu machen und entsprechende Belege einzureichen. Des Weitern verlangte sie von ihm Informationen zu seinem Geschäftseinkommen bzw. -vermögen und entsprechende Belege. In seinem Antwortmail selben Datums äusserte sich A.________ dahingehend, dass er nie BVG-Beiträge entrichtet und auch keine Auszahlung erhalten habe. Hinsichtlich der verlangten Angaben zu Geschäftseinkünften bzw. -vermögen erklärte er, die Firma B.________ habe nichts mit ihm zu tun; er habe dort nur gearbeitet.
Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 stellte die Gemeinsame Einrichtung KVG A.________ Nichteintreten auf sein Gesuch um Prämienverbilligung in Aussicht, sofern er die von ihm am 26. August und am 14. November 2014 verlangten Unterlagen betreffend BVG-Versicherung und Geschäftseinkommen bzw. -vermögen nicht bis 1. Januar 2015 einreiche. In seinem Schreiben vom 29. Dezember 2014 machte A.________ sinngemäss geltend, sein Anspruch auf Prämienverbilligung sei ausgewiesen; des Weitern beschwerte er sich über die fallführende Mitarbeiterin. Die Verwaltung erstreckte die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen bis 20. Februar 2015, mit der Androhung, dass sein Gesuch im Unterlassungsfalle abgewiesen werde (Schreiben vom 12. Januar 2015). Nach weiterem Brief- und Mailverkehr trat die Gemeinsame Einrichtung KVG auf das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2014 nicht ein (Verfügung vom 3. März 2015).

B.
Beschwerdeweise beantragte A.________, die Verfügung vom 3. März 2015 sei aufzuheben und die Gemeinsame Einrichtung KVG anzuweisen, auf sein Gesuch einzutreten, falls erforderlich Beweise abzunehmen und sein Gesuch gutzuheissen. Mit Entscheid vom 14. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Es sei auf seinen Antrag um Prämienverbilligung einzutreten und ihm eine Prämienverbilligung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Gemeinsame Einrichtung KVG zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren will der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis nehmen, dass bei einer Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid Streitgegenstand einzig die Frage bildet, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Soweit er in der Eingabe beim Bundesgericht wiederum eine materielle Beurteilung seines Anspruchs auf Prämienverbilligung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Prämienverbilligung durch den Bund (Art. 66a Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 66a - 1 Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen; die Verbilligung wird auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt.255
1    Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen; die Verbilligung wird auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt.255
2    Die Finanzierung der Beiträge zur Prämienverbilligung an die Versicherten nach Absatz 1 erfolgt durch den Bund.
3    Der Bundesrat regelt das Verfahren.
KVG), namentlich auch jene der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), zutreffend dargelegt. Es handelt sich dabei insbesondere um die Bestimmungen zum anrechenbaren Einkommen (Art. 4
SR 832.112.5 Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)
VPVKEU Art. 4 Anrechenbares Einkommen - 1 Als anrechenbares Einkommen gelten die folgenden Einkünfte:
1    Als anrechenbares Einkommen gelten die folgenden Einkünfte:
a  sämtliche Renteneinkommen;
b  Unterhaltsbeiträge;
c  Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin;
d  Erwerbseinkommen abzüglich:
d1  der Schuldzinsen mit Ausnahme der Hypothekarzinsen,
d2  der geschuldeten Unterhaltsbeiträge.
2    Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. Diese Rente wird in Prozenten der Kapitalabfindung berechnet, wobei der Bruttokapitalbetrag massgebend ist. Die Prozentsätze werden gemäss der im Anhang festgelegten Formel nach dem Alter der Versicherten beim Kapitalbezug und dem nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbaren Umwandlungssatz berechnet. Die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringt, werden nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet. Die Kapitalabfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist.9
3    Bei Familien werden für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens sämtliche Einkünfte derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
VPVKEG), zum Antrag (Art. 8 Abs. 1
SR 832.112.5 Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)
VPVKEU Art. 8 Antragstellung - 1 Die Prämienverbilligungen sind bei der gemeinsamen Einrichtung auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen.
1    Die Prämienverbilligungen sind bei der gemeinsamen Einrichtung auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen.
2    Das Formular für die Antragstellung ist bei der gemeinsamen Einrichtung oder bei den zuständigen Auslandsvertretungen zu beziehen.
VPVKEG), zur Pflicht zur wahrheitsgetreuen Erteilung der nötigen Auskünfte und zur Einreichung der erforderlichen Belege (Art. 10 Abs. 1
SR 832.112.5 Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)
VPVKEU Art. 10 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten - 1 Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen.
1    Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen.
2    Sie informieren die gemeinsame Einrichtung unverzüglich über jede Änderung der familiären Verhältnisse, jeden Wechsel des Wohnlandes und jede dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse.
3    Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die gemeinsame Einrichtung.
VPVKEG) sowie zur Ermächtigung zuständiger Behörden und Institutionen, Auskunft zu erteilen (Art. 10 Abs. 3
SR 832.112.5 Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)
VPVKEU Art. 10 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten - 1 Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen.
1    Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen.
2    Sie informieren die gemeinsame Einrichtung unverzüglich über jede Änderung der familiären Verhältnisse, jeden Wechsel des Wohnlandes und jede dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse.
3    Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die gemeinsame Einrichtung.
VPVKEG). Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinsame Einrichtung KVG zu Recht nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers um Prämienverbilligung für das Jahr 2014 eintrat, nachdem sie ihn mehrmals erfolglos aufgefordert hatte, die von ihr im Einzelnen bezeichneten Unterlagen einzureichen.

5.

5.1. Die Vorinstanz schützte den angefochtenen Nichteintretensentscheid mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die für die Anspruchsprüfung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht und sei damit seiner Mitwirkungspflicht (Art. 10 Abs. 1
SR 832.112.5 Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)
VPVKEU Art. 10 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten - 1 Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen.
1    Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen.
2    Sie informieren die gemeinsame Einrichtung unverzüglich über jede Änderung der familiären Verhältnisse, jeden Wechsel des Wohnlandes und jede dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse.
3    Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die gemeinsame Einrichtung.
VPVKEG und Art. 13 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) nicht nachgekommen. Seine durch nichts belegte Behauptung, er habe nie BVG-Beiträge entrichtet und auch keine Auszahlung erhalten, genüge unter den gegebenen Umständen nicht. Die Beschwerdegegnerin habe in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer vor 2002 einen BVG-pflichtigen Lohn bezogen habe. Des Weitern sei er von März 1993 bis Januar 2015 als Prokurist bei der Firma B.________ im Handelsregister eingetragen gewesen. Aufgrund dieser Funktion hätte man von ihm erwarten dürfen, dass er wusste oder mindestens hätte in Erfahrung bringen können, bei welcher Vorsorgeeinrichtung seine Arbeitgeberin angeschlossen war, und dass er von dieser eine Bestätigung betreffend seine BVG-Unterstellung eingeholt hätte.

5.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe Auskunft erteilt und Belege eingereicht, soweit er über solche verfügt habe. Seines Wissens habe sich die Firma B.________ nie einer Pensionskasse angeschlossen, es seien ihm nie BVG-Beiträge abgezogen worden und er habe nie BVG-Leistungen bezogen. Deshalb könne er keine entsprechende Bestätigung beibringen. Er habe im hier massgebenden Jahr 2014 keine BVG-Rente bezogen und ein Vermögen von knapp Fr. 5'000.- gehabt. Wären ihm je BVG-Leistungen ausgerichtet worden, so würden diese aus den aktuellen und massgeblichen Steuererklärungen hervorgehen. Als neues Beweismittel reicht er im letztinstanzlichen Verfahren seine Steuererklärung 2014 ein. Er hält dies für (novenrechtlich) zulässig mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe von ihm nie "irgendwelche Steuerunterlagen" verlangt.

6.

6.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226).

6.2. Die vom Beschwerdeführer angegebene Begründung, weshalb es zulässig sein soll, Steuerakten erst im letztinstanzlichen Verfahren einzureichen, beruht auf einer aktenwidrigen Tatsachendarstellung: Bereits im Antragsformular, welches der Beschwerdeführer am 23. Juni 2014 unterzeichnet hat, war unter den Beilagen vorgesehen, dass der letzte rechtskräftige Steuerbescheid (Veranlagung) einzureichen sei. Die Gemeinsame Einrichtung KVG hat den Beschwerdeführer im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens mehrmals zur Einreichung der im Einzelnen aufgeführten Unterlagen aufgefordert, wobei sie ihn insbesondere am 26. August 2014 nochmals explizit darauf hinwies, dass sie den letzten rechtskräftigen Steuerbescheid aus der Schweiz benötige. Des Weitern bildete die Frage, ob der Beschwerdeführer der Gemeinsamen Einrichtung KVG über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreichend Auskunft geben hatte (Art. 10
SR 832.112.5 Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)
VPVKEU Art. 10 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten - 1 Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen.
1    Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen.
2    Sie informieren die gemeinsame Einrichtung unverzüglich über jede Änderung der familiären Verhältnisse, jeden Wechsel des Wohnlandes und jede dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse.
3    Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die gemeinsame Einrichtung.
VPVKEG), den zentralen Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, so dass - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht gesagt werden kann, erst die Begründung des angefochtenen Entscheides habe Anlass zur Anrufung eines Beweismittels aus den Steuerakten gegeben. Es handelt sich damit um ein unzulässiges
Novum, welches das Bundesgericht von Vornherein nicht berücksichtigen kann. Abgesehen davon hätte die vom Beschwerdeführer nun eingereichte, auf seiner Selbstdeklaration beruhende, nicht einmal unterzeichnete Steuererklärung 2014 (anders als der verlangte rechtskräftige Steuerbescheid) kaum Beweiswert.

7.

7.1. Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, es wäre an der Beschwerdegegnerin und nicht an ihm gewesen, bei der Firma B.________ oder bei der Ausgleichskasse weitere Informationen einzuholen, übersieht er noch immer, dass die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime nicht uneingeschränkt gilt, sondern durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; 125 V 193 E. 2 S. 195), dies namentlich in Verfahren, welche - wie hier - die Parteien selber durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dabei erstreckt sich die Mitwirkungspflicht insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 497). Dies trifft auf die hier unklaren Fragen, bei welcher Vorsorgeeinrichtung sein Arbeitgeber angeschlossen war und ob BVG-Beiträge entrichtet bzw. entsprechende Leistungen erbracht wurden, ohne weiteres zu. Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin kaum in der Lage, die entsprechenden Informationen zu beschaffen, konnte ihr doch insbesondere auch die um Auskunft angefragte Ausgleichskasse Zug
keine weiterführenden Angaben machen. Seiner Mitwirkungspflicht konnte sich der Beschwerdeführer nicht mit der durch nichts belegten Behauptung entziehen, er habe seines Wissens nie BVG-Beiträge geleistet bzw. BVG-Abzüge gehabt und auch keine Auszahlung erhalten (E-Mails vom 14. November 2014 und 16. Februar 2015). Obwohl ihn die Beschwerdegegnerin (in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht) darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht nur seine Angabe, sondern eine schriftliche Bestätigung, Abrechnung oder etwas Ähnliches der Pensionskasse des ehemaligen Arbeitgebers benötige (E-Mail vom 18. Februar 2015), wurde der Beschwerdeführer nicht aktiv. Selbst im kantonalen Verfahren beschränkte er sich darauf, an die C.________ AG zu verweisen, welche für seinen Arbeitgeber tätig gewesen sei und "möglicherweise" bestätigen könne, dass er nie Beiträge an eine Pensionskasse bezahlt habe. Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer einmal mehr seine durch nichts belegten Behauptungen. Um den von der Beschwerdegegnerin verlangten schriftlichen Beleg, welcher Klarheit geschaffen hätte, hat sich der Beschwerdeführer nie bemüht und damit seinerseits nichts zur Ermittlung des Sachverhalts beigetragen. Dass die Beschwerdegegnerin auf sein Gesuch
schliesslich wegen Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung nicht eingetreten ist (Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), lässt sich bei dieser Sachlage nicht beanstanden.

7.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid als auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts beruhend oder anderweitig bundesrechtswidrig (E. 1 hievor) erscheinen zu lassen.

8.
Entsprechend dem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann