SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
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2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
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a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
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g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
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a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
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c | Reserven; |
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g | Verwaltungskosten; |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
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g | Verwaltungskosten; |
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b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
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g | Verwaltungskosten; |
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a | Einnahmen und Ausgaben; |
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g | Verwaltungskosten; |
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3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
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g | Verwaltungskosten; |
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i | Prämien; |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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a | Einnahmen und Ausgaben; |
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c | Reserven; |
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e | Krankenpflegekosten; |
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i | Prämien; |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
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a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
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i | Prämien; |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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c | Reserven; |
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e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
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e | Krankenpflegekosten; |
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SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
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3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
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SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 29 Durchschnittlicher Versichertenbestand - Der Versicherer zählt für die zu meldenden durchschnittlichen Versichertenbestände die Versicherungstage des betreffenden Jahres aller versicherten Personen zusammen und teilt diese Summe durch die Anzahl Tage dieses Jahres. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer müssen dem BAG zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben: |
|
1 | Die Versicherer müssen dem BAG zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben: |
a | soziodemografische Angaben: |
a1 | Verbindungscode, |
a2 | Alter, Geschlecht und Wohnort, |
a3 | Risikogruppe nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. Oktober 2016102 über den Risikoausgleich (VORA) und Einteilung der versicherten Person in eine pharmazeutische Kostengruppe nach Artikel 12 VORA; |
b | Angaben zur Versicherungsdeckung: |
b1 | Beginn und Ende der Deckungsperiode, |
b2 | Prämieneigenschaften, wie örtlicher Tätigkeitsbereich des Versicherers, Prämienregion, Kategorie der besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93-101, Versicherungsform, Modellbezeichnung und dessen Abkürzung, Zugehörigkeit der versicherten Person zu einem Haushalt mit mehreren Kindern oder jungen Erwachsenen, Prämienstufe in der Bonusversicherung, Höhe der Franchise und Unfalldeckung, |
b3 | Höhe der Prämie, mit und ohne Beitrag des Kantons, Prämienzuschlag nach Artikel 8, Prämienermässigungen und andere Abschläge, |
b4 | Angabe, ob die Versicherungsdeckung nach Artikel 3 Absatz 4 KVG sistiert ist oder nicht, |
b5 | Angabe, ob die versicherte Person dem Risikoausgleich unterstellt ist oder nicht, |
b6 | Mutationsgründe bezogen auf die Versicherungsdeckung, wie Eintritt und Austritt, Geburt, Tod, Versichererwechsel und interner Wechsel, |
b7 | Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und Kostenbeteiligung, |
b8 | für Versicherte mit einem Austritt in einem der Vorjahre: Austrittsdatum; |
c | Angaben der Abrechnungsbelege zu den Deckungsperioden nach Buchstabe b: |
c1 | Belegnummer in pseudonymisierter Form, |
c10 | bei ambulanten Leistungen: Anzahl Konsultationen. |
c2 | Datum der Abrechnung, |
c3 | Beginn und Ende der Behandlung, |
c4 | Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und Kostenbeteiligung, |
c5 | Angaben zum Leistungserbringer, wie Zahlstellenregisternummer oder Identifikationsnummer (Global Location Number, GLN), |
c6 | Leistungsbereich, wie Krankheit, Prävention, Geburtsgebrechen, Unfall und Mutterschaft, |
c7 | Art der Leistung, wie Behandlungsart, Tariftyp und Kostenart, |
c8 | Höhe des in Rechnung gestellten Betrags, des vergüteten Betrags, des Franchisenanteils und des Selbstbehalts, |
c9 | bei stationären Leistungen: Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts und Aufenthaltsdauer, |
1bis | Im Zusammenhang mit einer Vergütung nach den Artikeln 71a-71c müssen sie dem BAG jährlich pro versicherte Person weitergeben: |
a | das Eingangsdatum des Gesuchs um Kostengutsprache; |
b | die Indikation des Arzneimittels; |
c | den Namen des Arzneimittels; |
d | den Namen der Zulassungsinhaberin; |
e | die Nutzenkategorie; |
f | den Leistungsentscheid; |
g | das Datum des Leistungsentscheids; |
h | bei positivem Leistungsentscheid die Höhe der Vergütung.103 |
2 | Sie müssen dem BAG alle Daten, die sie aggregiert oder pro versicherte Person weitergeben müssen, elektronisch zur Verfügung stellen. Das BAG kann sie bei Erhebungsanpassungen auf Gesuch hin davon für eine befristete Zeit befreien, wenn ihnen die Lieferung aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen nicht möglich ist. |
3 | Die Versicherer müssen dem BAG die Daten nach Absatz 2 korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern. |
4 | Sie müssen dem BAG auf eigene Kosten regelmässig die vollständigen Angaben des Zahlstellenregisters weitergeben. |
5 | Das BAG sorgt dafür, dass den Versicherern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht. |
6 | Zur Aufwandminderung kann das BAG die Daten nach Absatz 1 mit anderen Datenquellen verknüpfen, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG erforderlich ist. Zur Erfüllung weiterer Aufgaben darf es die Daten nach Absatz 1 nur mit anderen Datenquellen verknüpfen, wenn die Daten anonymisiert wurden. |
7 | Das BAG erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den nach den Absätzen 1-4 zu treffenden Vorkehren. |
8 | Die Datenverwendung im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 KVG umfasst jede Form der Datenbearbeitung im Sinne des Datenschutzrechts des Bundes, einschliesslich der Datenbekanntgabe. |
9 | Das BAG stellt die Resultate der mit den Daten nach Absatz 2 durchgeführten Erhebungen den am Vollzug des KVG beteiligten Stellen zur Verfügung; davon ausgenommen sind die Resultate der mit den Daten nach Absatz 1bis durchgeführten Erhebungen. Es stellt sicher, dass die Anonymität der Versicherten gewährleistet bleibt.104 |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer müssen dem BAG zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben: |
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1 | Die Versicherer müssen dem BAG zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben: |
a | soziodemografische Angaben: |
a1 | Verbindungscode, |
a2 | Alter, Geschlecht und Wohnort, |
a3 | Risikogruppe nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. Oktober 2016102 über den Risikoausgleich (VORA) und Einteilung der versicherten Person in eine pharmazeutische Kostengruppe nach Artikel 12 VORA; |
b | Angaben zur Versicherungsdeckung: |
b1 | Beginn und Ende der Deckungsperiode, |
b2 | Prämieneigenschaften, wie örtlicher Tätigkeitsbereich des Versicherers, Prämienregion, Kategorie der besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93-101, Versicherungsform, Modellbezeichnung und dessen Abkürzung, Zugehörigkeit der versicherten Person zu einem Haushalt mit mehreren Kindern oder jungen Erwachsenen, Prämienstufe in der Bonusversicherung, Höhe der Franchise und Unfalldeckung, |
b3 | Höhe der Prämie, mit und ohne Beitrag des Kantons, Prämienzuschlag nach Artikel 8, Prämienermässigungen und andere Abschläge, |
b4 | Angabe, ob die Versicherungsdeckung nach Artikel 3 Absatz 4 KVG sistiert ist oder nicht, |
b5 | Angabe, ob die versicherte Person dem Risikoausgleich unterstellt ist oder nicht, |
b6 | Mutationsgründe bezogen auf die Versicherungsdeckung, wie Eintritt und Austritt, Geburt, Tod, Versichererwechsel und interner Wechsel, |
b7 | Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und Kostenbeteiligung, |
b8 | für Versicherte mit einem Austritt in einem der Vorjahre: Austrittsdatum; |
c | Angaben der Abrechnungsbelege zu den Deckungsperioden nach Buchstabe b: |
c1 | Belegnummer in pseudonymisierter Form, |
c10 | bei ambulanten Leistungen: Anzahl Konsultationen. |
c2 | Datum der Abrechnung, |
c3 | Beginn und Ende der Behandlung, |
c4 | Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und Kostenbeteiligung, |
c5 | Angaben zum Leistungserbringer, wie Zahlstellenregisternummer oder Identifikationsnummer (Global Location Number, GLN), |
c6 | Leistungsbereich, wie Krankheit, Prävention, Geburtsgebrechen, Unfall und Mutterschaft, |
c7 | Art der Leistung, wie Behandlungsart, Tariftyp und Kostenart, |
c8 | Höhe des in Rechnung gestellten Betrags, des vergüteten Betrags, des Franchisenanteils und des Selbstbehalts, |
c9 | bei stationären Leistungen: Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts und Aufenthaltsdauer, |
1bis | Im Zusammenhang mit einer Vergütung nach den Artikeln 71a-71c müssen sie dem BAG jährlich pro versicherte Person weitergeben: |
a | das Eingangsdatum des Gesuchs um Kostengutsprache; |
b | die Indikation des Arzneimittels; |
c | den Namen des Arzneimittels; |
d | den Namen der Zulassungsinhaberin; |
e | die Nutzenkategorie; |
f | den Leistungsentscheid; |
g | das Datum des Leistungsentscheids; |
h | bei positivem Leistungsentscheid die Höhe der Vergütung.103 |
2 | Sie müssen dem BAG alle Daten, die sie aggregiert oder pro versicherte Person weitergeben müssen, elektronisch zur Verfügung stellen. Das BAG kann sie bei Erhebungsanpassungen auf Gesuch hin davon für eine befristete Zeit befreien, wenn ihnen die Lieferung aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen nicht möglich ist. |
3 | Die Versicherer müssen dem BAG die Daten nach Absatz 2 korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern. |
4 | Sie müssen dem BAG auf eigene Kosten regelmässig die vollständigen Angaben des Zahlstellenregisters weitergeben. |
5 | Das BAG sorgt dafür, dass den Versicherern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht. |
6 | Zur Aufwandminderung kann das BAG die Daten nach Absatz 1 mit anderen Datenquellen verknüpfen, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG erforderlich ist. Zur Erfüllung weiterer Aufgaben darf es die Daten nach Absatz 1 nur mit anderen Datenquellen verknüpfen, wenn die Daten anonymisiert wurden. |
7 | Das BAG erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den nach den Absätzen 1-4 zu treffenden Vorkehren. |
8 | Die Datenverwendung im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 KVG umfasst jede Form der Datenbearbeitung im Sinne des Datenschutzrechts des Bundes, einschliesslich der Datenbekanntgabe. |
9 | Das BAG stellt die Resultate der mit den Daten nach Absatz 2 durchgeführten Erhebungen den am Vollzug des KVG beteiligten Stellen zur Verfügung; davon ausgenommen sind die Resultate der mit den Daten nach Absatz 1bis durchgeführten Erhebungen. Es stellt sicher, dass die Anonymität der Versicherten gewährleistet bleibt.104 |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer müssen dem BAG zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben: |
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1 | Die Versicherer müssen dem BAG zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben: |
a | soziodemografische Angaben: |
a1 | Verbindungscode, |
a2 | Alter, Geschlecht und Wohnort, |
a3 | Risikogruppe nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. Oktober 2016102 über den Risikoausgleich (VORA) und Einteilung der versicherten Person in eine pharmazeutische Kostengruppe nach Artikel 12 VORA; |
b | Angaben zur Versicherungsdeckung: |
b1 | Beginn und Ende der Deckungsperiode, |
b2 | Prämieneigenschaften, wie örtlicher Tätigkeitsbereich des Versicherers, Prämienregion, Kategorie der besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93-101, Versicherungsform, Modellbezeichnung und dessen Abkürzung, Zugehörigkeit der versicherten Person zu einem Haushalt mit mehreren Kindern oder jungen Erwachsenen, Prämienstufe in der Bonusversicherung, Höhe der Franchise und Unfalldeckung, |
b3 | Höhe der Prämie, mit und ohne Beitrag des Kantons, Prämienzuschlag nach Artikel 8, Prämienermässigungen und andere Abschläge, |
b4 | Angabe, ob die Versicherungsdeckung nach Artikel 3 Absatz 4 KVG sistiert ist oder nicht, |
b5 | Angabe, ob die versicherte Person dem Risikoausgleich unterstellt ist oder nicht, |
b6 | Mutationsgründe bezogen auf die Versicherungsdeckung, wie Eintritt und Austritt, Geburt, Tod, Versichererwechsel und interner Wechsel, |
b7 | Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und Kostenbeteiligung, |
b8 | für Versicherte mit einem Austritt in einem der Vorjahre: Austrittsdatum; |
c | Angaben der Abrechnungsbelege zu den Deckungsperioden nach Buchstabe b: |
c1 | Belegnummer in pseudonymisierter Form, |
c10 | bei ambulanten Leistungen: Anzahl Konsultationen. |
c2 | Datum der Abrechnung, |
c3 | Beginn und Ende der Behandlung, |
c4 | Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und Kostenbeteiligung, |
c5 | Angaben zum Leistungserbringer, wie Zahlstellenregisternummer oder Identifikationsnummer (Global Location Number, GLN), |
c6 | Leistungsbereich, wie Krankheit, Prävention, Geburtsgebrechen, Unfall und Mutterschaft, |
c7 | Art der Leistung, wie Behandlungsart, Tariftyp und Kostenart, |
c8 | Höhe des in Rechnung gestellten Betrags, des vergüteten Betrags, des Franchisenanteils und des Selbstbehalts, |
c9 | bei stationären Leistungen: Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts und Aufenthaltsdauer, |
1bis | Im Zusammenhang mit einer Vergütung nach den Artikeln 71a-71c müssen sie dem BAG jährlich pro versicherte Person weitergeben: |
a | das Eingangsdatum des Gesuchs um Kostengutsprache; |
b | die Indikation des Arzneimittels; |
c | den Namen des Arzneimittels; |
d | den Namen der Zulassungsinhaberin; |
e | die Nutzenkategorie; |
f | den Leistungsentscheid; |
g | das Datum des Leistungsentscheids; |
h | bei positivem Leistungsentscheid die Höhe der Vergütung.103 |
2 | Sie müssen dem BAG alle Daten, die sie aggregiert oder pro versicherte Person weitergeben müssen, elektronisch zur Verfügung stellen. Das BAG kann sie bei Erhebungsanpassungen auf Gesuch hin davon für eine befristete Zeit befreien, wenn ihnen die Lieferung aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen nicht möglich ist. |
3 | Die Versicherer müssen dem BAG die Daten nach Absatz 2 korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern. |
4 | Sie müssen dem BAG auf eigene Kosten regelmässig die vollständigen Angaben des Zahlstellenregisters weitergeben. |
5 | Das BAG sorgt dafür, dass den Versicherern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht. |
6 | Zur Aufwandminderung kann das BAG die Daten nach Absatz 1 mit anderen Datenquellen verknüpfen, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG erforderlich ist. Zur Erfüllung weiterer Aufgaben darf es die Daten nach Absatz 1 nur mit anderen Datenquellen verknüpfen, wenn die Daten anonymisiert wurden. |
7 | Das BAG erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den nach den Absätzen 1-4 zu treffenden Vorkehren. |
8 | Die Datenverwendung im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 KVG umfasst jede Form der Datenbearbeitung im Sinne des Datenschutzrechts des Bundes, einschliesslich der Datenbekanntgabe. |
9 | Das BAG stellt die Resultate der mit den Daten nach Absatz 2 durchgeführten Erhebungen den am Vollzug des KVG beteiligten Stellen zur Verfügung; davon ausgenommen sind die Resultate der mit den Daten nach Absatz 1bis durchgeführten Erhebungen. Es stellt sicher, dass die Anonymität der Versicherten gewährleistet bleibt.104 |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer müssen dem BAG zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben: |
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1 | Die Versicherer müssen dem BAG zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben: |
a | soziodemografische Angaben: |
a1 | Verbindungscode, |
a2 | Alter, Geschlecht und Wohnort, |
a3 | Risikogruppe nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. Oktober 2016102 über den Risikoausgleich (VORA) und Einteilung der versicherten Person in eine pharmazeutische Kostengruppe nach Artikel 12 VORA; |
b | Angaben zur Versicherungsdeckung: |
b1 | Beginn und Ende der Deckungsperiode, |
b2 | Prämieneigenschaften, wie örtlicher Tätigkeitsbereich des Versicherers, Prämienregion, Kategorie der besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93-101, Versicherungsform, Modellbezeichnung und dessen Abkürzung, Zugehörigkeit der versicherten Person zu einem Haushalt mit mehreren Kindern oder jungen Erwachsenen, Prämienstufe in der Bonusversicherung, Höhe der Franchise und Unfalldeckung, |
b3 | Höhe der Prämie, mit und ohne Beitrag des Kantons, Prämienzuschlag nach Artikel 8, Prämienermässigungen und andere Abschläge, |
b4 | Angabe, ob die Versicherungsdeckung nach Artikel 3 Absatz 4 KVG sistiert ist oder nicht, |
b5 | Angabe, ob die versicherte Person dem Risikoausgleich unterstellt ist oder nicht, |
b6 | Mutationsgründe bezogen auf die Versicherungsdeckung, wie Eintritt und Austritt, Geburt, Tod, Versichererwechsel und interner Wechsel, |
b7 | Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und Kostenbeteiligung, |
b8 | für Versicherte mit einem Austritt in einem der Vorjahre: Austrittsdatum; |
c | Angaben der Abrechnungsbelege zu den Deckungsperioden nach Buchstabe b: |
c1 | Belegnummer in pseudonymisierter Form, |
c10 | bei ambulanten Leistungen: Anzahl Konsultationen. |
c2 | Datum der Abrechnung, |
c3 | Beginn und Ende der Behandlung, |
c4 | Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und Kostenbeteiligung, |
c5 | Angaben zum Leistungserbringer, wie Zahlstellenregisternummer oder Identifikationsnummer (Global Location Number, GLN), |
c6 | Leistungsbereich, wie Krankheit, Prävention, Geburtsgebrechen, Unfall und Mutterschaft, |
c7 | Art der Leistung, wie Behandlungsart, Tariftyp und Kostenart, |
c8 | Höhe des in Rechnung gestellten Betrags, des vergüteten Betrags, des Franchisenanteils und des Selbstbehalts, |
c9 | bei stationären Leistungen: Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts und Aufenthaltsdauer, |
1bis | Im Zusammenhang mit einer Vergütung nach den Artikeln 71a-71c müssen sie dem BAG jährlich pro versicherte Person weitergeben: |
a | das Eingangsdatum des Gesuchs um Kostengutsprache; |
b | die Indikation des Arzneimittels; |
c | den Namen des Arzneimittels; |
d | den Namen der Zulassungsinhaberin; |
e | die Nutzenkategorie; |
f | den Leistungsentscheid; |
g | das Datum des Leistungsentscheids; |
h | bei positivem Leistungsentscheid die Höhe der Vergütung.103 |
2 | Sie müssen dem BAG alle Daten, die sie aggregiert oder pro versicherte Person weitergeben müssen, elektronisch zur Verfügung stellen. Das BAG kann sie bei Erhebungsanpassungen auf Gesuch hin davon für eine befristete Zeit befreien, wenn ihnen die Lieferung aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen nicht möglich ist. |
3 | Die Versicherer müssen dem BAG die Daten nach Absatz 2 korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern. |
4 | Sie müssen dem BAG auf eigene Kosten regelmässig die vollständigen Angaben des Zahlstellenregisters weitergeben. |
5 | Das BAG sorgt dafür, dass den Versicherern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht. |
6 | Zur Aufwandminderung kann das BAG die Daten nach Absatz 1 mit anderen Datenquellen verknüpfen, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG erforderlich ist. Zur Erfüllung weiterer Aufgaben darf es die Daten nach Absatz 1 nur mit anderen Datenquellen verknüpfen, wenn die Daten anonymisiert wurden. |
7 | Das BAG erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den nach den Absätzen 1-4 zu treffenden Vorkehren. |
8 | Die Datenverwendung im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 KVG umfasst jede Form der Datenbearbeitung im Sinne des Datenschutzrechts des Bundes, einschliesslich der Datenbekanntgabe. |
9 | Das BAG stellt die Resultate der mit den Daten nach Absatz 2 durchgeführten Erhebungen den am Vollzug des KVG beteiligten Stellen zur Verfügung; davon ausgenommen sind die Resultate der mit den Daten nach Absatz 1bis durchgeführten Erhebungen. Es stellt sicher, dass die Anonymität der Versicherten gewährleistet bleibt.104 |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
|
1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 93 Versicherung mit wählbaren Franchisen a. Wählbare Franchisen |
|
1 | Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Artikel 103 Absatz 1 wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1 000, 1 500, 2 000 und 2 500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Ein Versicherer kann für Erwachsene und junge Erwachsene unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Angebote des Versicherers müssen für den ganzen Kanton gelten.393 |
2 | Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts entspricht jenem von Artikel 103 Absatz 2. |
3 | Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so darf ihre Kostenbeteiligung das Zweifache des Höchstbetrages je Kind (wählbare Franchise und Selbstbehalt nach Art. 103 Abs. 2) nicht übersteigen. Wurden für die Kinder unterschiedliche Franchisen gewählt, so setzt der Versicherer die Höchstbeteiligung fest. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 93 Versicherung mit wählbaren Franchisen a. Wählbare Franchisen |
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1 | Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Artikel 103 Absatz 1 wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1 000, 1 500, 2 000 und 2 500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Ein Versicherer kann für Erwachsene und junge Erwachsene unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Angebote des Versicherers müssen für den ganzen Kanton gelten.393 |
2 | Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts entspricht jenem von Artikel 103 Absatz 2. |
3 | Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so darf ihre Kostenbeteiligung das Zweifache des Höchstbetrages je Kind (wählbare Franchise und Selbstbehalt nach Art. 103 Abs. 2) nicht übersteigen. Wurden für die Kinder unterschiedliche Franchisen gewählt, so setzt der Versicherer die Höchstbeteiligung fest. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
h | Versichertenbestand; |
i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer - 1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
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1 | Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. |
2 | Es sorgt dafür: |
a | dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind; |
b | dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen. |
3 | Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung: |
a | Einnahmen und Ausgaben; |
b | Ergebnis je versicherte Person; |
c | Reserven; |
d | Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; |
e | Krankenpflegekosten; |
f | Risikoausgleich; |
g | Verwaltungskosten; |
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i | Prämien; |
j | Bilanz und Betriebsrechnung. |