Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 343/2016

Urteil vom 20. Oktober 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
vertreten durch Fürsprecher Peter Burckhardt
und/oder Rechtsanwalt Dr. Urs Hoffmann-Nowotny,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Höfe.

Gegenstand
Publikation der Konkursandrohung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 18. April 2016 (BEK 2015 186).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Urteil vom 22. November 2013 hiess das Bezirksgericht Zürich in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 5 das Begehren um definitive Rechtsöffnung der Y.________ GmbH gegen die X.________ AG über den Gesamtbetrag von Fr. 29'964'380.-- samt Zinsen und Kosten gut. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von der X.________ AG dagegen erhobene Beschwerde am 23. Januar 2014 ab. Die X.________ AG gelangte daraufhin an das Bundesgericht, welches ihre Beschwerde mit Urteil 5A 165/2014 vom 25. September 2014 ebenfalls abwies, soweit darauf einzutreten war.

A.b. Am 5. Juli 2013 verlegte die X.________ AG ihren Sitz von U.________ nach V.________. Das nunmehr zuständige Betreibungsamt Höfe liess am 16. Januar 2015 in der bei ihm unter der Nr. yyy laufenden Betreibung die Konkursandrohung gegen die X.________ AG im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich bekannt machen.

A.c. Die X.________ AG beantragte daraufhin beim Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Aufhebung der Konkursandrohung und die Publikation der Aufhebung im SHAB. Die Beschwerde wurde am 5. Mai 2015 abgewiesen.

B.
Die gegen die erstinstanzliche Verfügung von der X.________ SA eingereichte Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss (BEK 2015 70) vom 23. Juli 2015 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die untere kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 wies die untere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde erneut ab. Die daraufhin von der X.________ AG bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 18. April 2016 abgewiesen.

C.
Die X.________ AG ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Mai 2016 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses sowie die Aufhebung der im SHAB öffentlich bekannt gemachten Konkursandrohung.
Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welchem sich die Y.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) widersetzt. Das Kantonsgericht hat keine Einwände erhoben. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung des präsidierenden Mitgliedes vom 1. Juni 2016 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden. Die Beschwerdegegnerin hat sich unaufgefordert in der Sache geäussert, welche Eingabe der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt wurde. Auf eine Antwort zu deren Stellungnahme hat die Beschwerdegegnerin verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, die über die Publikation der Konkursandrohung befunden hat. Entscheide der kantonalen Rechtsmittelinstanz in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG i.V.m. Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen - auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Dies ist hinsichtlich der nachträglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den mit der Beschwerdegegnerin unterhaltenen Geschäftsbeziehungen nicht der Fall.

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die öffentliche Bekanntmachung einer Konkursandrohung.

2.1. Die Betreibungsurkunden sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Damit soll die effektive Kenntnisnahme gewährleistet werden (BGE 136 III 571 E. 6.3 S. 574; JEANNERET/LEMBO, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 3 zu Art. 64). Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 72 - 1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
1    Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
2    Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
SchKG). Diese Regelung gilt auch für die Konkursandrohung (Art. 161 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 161 - 1 Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.324
1    Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.324
2    Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.
3    ...325
SchKG). Bei Betreibungen gegen eine natürliche Person wie auch gegen eine juristische Person, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eine unverteilte Erbschaft ist eine Ersatzzustellung in bestimmten Fällen zulässig (vgl. Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
, Art. 65 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG). Nur unter strengen Voraussetzungen kann schliesslich die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung im SHAB oder auf entsprechende Weise (andere Blätter, öffentlicher Ausruf) ersetzt werden (Art. 35
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 35 - 1 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.61
1    Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.61
2    Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.
SchKG). Diese Möglichkeit besteht, wenn (als einer von drei Fällen) der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG). Erforderlich ist, dass der Schuldner zwar am Betreibungsort anwesend ist, sich aber absichtlich so verhält,
dass eine Zustellung durch das Betreibungsamt oder die Polizei nicht erfolgen kann. Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, den Schuldner persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung - im Sinne einer Ausnahme - zulässig (BGE 129 III 556 E. 4 S. 558; 119 III 60 E. 2a S. 62; JEANNERET/LEMBO, a.a.O., N. 21 zu Art. 66; ANGST, in: Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 22 zu Art. 66).

2.2. Erachtet der Schuldner die Voraussetzungen für eine Publikation als nicht erfüllt, so kann er dagegen innert zehn Tagen ab Kenntnisnahme Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG bei der Aufsichtsbehörde führen. Die Beschwerde ist indes nur zulässig, wenn dadurch eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden kann. Daher genügt es nicht, lediglich die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Betreibungsurkunde feststellen zu lassen (BGE 138 III 265 E. 3.2 S. 267). Bezweckt die Beschwerde hingegen - wie im konkreten Fall - die Aufhebung der Konkursandrohung, so würde im Gutheissungsfall (im nach wie vor laufenden Betreibungsverfahren) eine erneute Zustellung erforderlich sein. Insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde als zulässig.

2.3. Die obere Aufsichtsbehörde ist zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung der Konkursandrohung im konkreten Fall erfüllt waren. Sie würdigte die von der unteren Aufsichtsbehörde vorgenommenen Abklärungen und erblickte darin hinreichende Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin sich der Zustellung der Konkursandrohung absichtlich und beharrlich entzogen hatte.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vorab vor, sich für den Beweis des zweimaligen Zustellungsversuchs einzig auf die Aussagen von C.________ gestützt zu haben. Grundsätzlich seien Zeugeneinvernahmen nur zurückhaltend vorzunehmen. Im konkreten Fall seien diese ohnehin nicht nötig gewesen. Stattdessen hätte sich die Vorinstanz auf die Register des Betreibungsamtes - insbesondere das Betreibungsbuch - abstützen sollen, in welches unter anderem die Übersendung der Konkursandrohung zu verzeichnen sei. Mit dieser Sichtweise übergeht die Beschwerdeführerin die Pflicht der Aufsichtsbehörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; die erhobenen Beweise sind frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG; BGE 80 III 47 E. 1 S. 50; Urteil 5A 781/2010 E. 2 vom 16. Februar 2011; Urteil 5A 57/2016 E. 3.2.1 vom 20. April 2016; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 55, 64 zu Art. 20a). Die Einvernahme der Zustellbeamtin des Betreibungsamtes zur Feststellung des Sachverhaltes ist daher nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Betreibungsbuch geht in diesem Zusammenhang an der Sache vorbei. Zwar sind darin sämtliche Betreibungen jeder Art in chronologischer Reihenfolge
einzutragen und die einzelnen Vorgänge werden konkret erfasst; dazu gehört auch das Datum der Übersendung der Konkursandrohung (Art. 10
SR 281.31 Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)
VFRR Art. 10 - Im Betreibungsbuch werden sämtliche Betreibungen jeder Art in der Reihenfolge des Eingangs des Betreibungsbegehrens eingetragen. Die Kolonnen werden wie folgt ausgefüllt:
F  die Betreibung auf Faustpfandverwertung;
G  die Betreibung auf Grundpfandverwertung;
W  die Wechselbetreibung;
VFRR). Im konkreten Fall konnte die Konkursandrohung gerade nicht zugestellt werden, womit auch keine Eintragung ins Betreibungsbuch möglich war.

4.
In der Sache wirft die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt vor, nicht noch mindestens einen weiteren formellen Zustellversuch unternommen zu haben, bevor es die öffentliche Bekanntmachung der Konkursandrohung veranlasst hatte. Sie erblickt darin eine Verletzung von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG. Ihrer Ansicht nach hätte insbesondere ein Zustellversuch an die (bekannte) Privatadresse ihres Verwaltungsrates erfolgen müssen. Zudem betont die Beschwerdeführerin, dass den telefonischen Kontaktnahmen des Betreibungsamtes keinerlei Wirkungen zukomme, da niemand zur Abholung einer Betreibungsurkunde auf dem Amt gehalten sei. Auch der Einbezug der Kantonspolizei sei ihrer Ansicht nach nicht zulässig gewesen.

4.1. Mit ihren Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Ablauf des Geschehens nicht in Frage. Es ist daher von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen, wonach das Betreibungsamt gemäss den Aussagen der Zustellbeamtin im Februar 2014 zweimal versucht hatte, die Konkursandrohung dem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat (D.________) am Domizil der Aktiengesellschaft (beim Advokaturbüro D.________) zuzustellen. Dass diese fruchtlosen Zustellversuche in Beachtung der gesetzlichen Anforderungen bei der Betreibung gegen eine juristische Person erfolgt sind, bestreitet sie im übrigen zu Recht nicht (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG), und die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass auch bei juristischen Personen die Zustellung durch Polizei möglich ist, wenn keine empfangsberechtigte Person angetroffen wird (ANGST, a.a.O., N. 10 zu Art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
). Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass die Zustellbeamtin mit ihrem Vertreter (D.________) im Hinblick auf die Zustellung der Konkursandrohung am 14. Oktober 2014 per Telefon und E-Mail persönlich Kontakt aufgenommen hatte. Auch die anschliessende Einschaltung der Kantonspolizei, welcher die Zustellung trotz
mehrmaliger Versuche nicht gelungen war, bleibt unbestritten.

4.2. Die Beschwerdeführerin sieht indes die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung der Konkursandrohung (noch) als nicht gegeben. Soweit sie eine weitere formelle Zustellung der Konkursandrohung für erforderlich hält, ist sie daran zu erinnern, dass das Betreibungsamt bereits zwei derartige Versuche gemacht hatte, die erfolglos geblieben waren. Was die geforderte Zustellung der Betreibungsurkunde an die Privatadresse des Verwaltungsrates betrifft, so lässt die Rechtsprechung diese Möglichkeit zwar zu (BGE 134 III 112 E. 3.1 S. 113; 125 III 384 E. 2b S. 385). Indes lässt sich daraus kein Anspruch ableiten, welcher der Beurteilung, ob sich ein Schuldner beharrlich der Zustellung entzieht, entgegensteht.
Welche Vorkehren sich im konkreten Fall nach der fehlgeschlagenen Zustellung der Betreibungsurkunde als zweckmässig erweisen, hängt von den jeweiligen Umständen und auch den bisherigen Erfahrungen mit dem Schuldner ab (JEANNERET/LEMBO, a.a.O.). Das Betreibungsamt ist in diesem Stadium nicht mehr an einen bestimmten gesetzlichen Zustellungsweg gebunden; es muss aber insbesondere die Zustellung auf polizeilichem Weg versucht haben (Urteil 5A 542/2014 vom 18. September 2014 E. 5.1.2; JEANNERET/LEMBO, a.a.O.; KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 19. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 66). Angesichts der mehrfachen Anstrengungen des Betreibungsamtes, die Konkursandrohung der Schuldnerin doch noch - unter Beizug der Kantonspolizei - zuzustellen, erwächst ihm diesbezüglich kein Vorwurf. Das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin lässt den vorinstanzlichen Schluss zu, dass es kein Zufall war, dass die Zustellung nicht erfolgen konnte, sondern sie sich beharrlich der Zustellung entzogen hatte. Damit erweist sich die öffentliche Bekanntmachung der Konkursandrohung im konkreten Fall als bundesrechtskonform.

5.
Der Beschwerde ist daher kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin wird nicht zugesprochen, da sie mit ihrem Begehren das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen, unterlegen ist. In der Sache ist sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante