Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 23/2021

Urteil vom 20. Juli 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothur n, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., rechtliches Gehör, Garantie auf ein faires Verfahren etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 12. August 2020 (STBER.2019.23).

Sachverhalt:

A.
Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A.________ am 31. Oktober 2018 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig begangen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 3. Dezember 2011, sowie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege und Pornographie, alle begangen am 26. Mai 2014, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. In Bezug auf den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall stellte es das Verfahren ein.
Gegen diesen Entscheid des Amtsgerichts erhob A.________ Berufung, welche sich gegen den Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Strafzumessung richtete.

B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte am 12. August 2020 die Rechtskraft der unangefochtenen Schuldsprüche, der teilweisen Verfahrenseinstellung und der vom Amtsgericht nicht explizit aufgeführten Teilfreisprüche betreffend die Betäubungsmitteldelikte fest. Es bestätigte im Weiteren den Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und sprach, unter Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei, eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie, als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl, eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 70.-- aus.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines verfassungs- und EMRK-konformen Verfahrens sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter verlangt er, er sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und wegen Gehilfenschaft zu dieser Widerhandlung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu bestrafen. Er stellt ferner Verfahrensanträge.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat aufforderungsgemäss den von ihm zu erbringenden Kostenvorschuss für das bundesgerichtliche Verfahren geleistet. Sein Verfahrensantrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist dementsprechend gegenstandslos geworden. Gleiches gilt hinsichtlich seines weiteren Verfahrensantrags, ihm ein Replikrecht zu gewähren, nachdem das Bundesgericht keine Vernehmlassungen einholt.

2.

2.1. In der Sache macht der Beschwerdeführer die Verletzung verfahrensrechtlicher Garantien im kantonalen Untersuchungs- und Gerichts- bzw. Rechtsmittelverfahren geltend. Zunächst rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Garantie auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, weil die diversen, von der albanischen in die deutsche Sprache übersetzten verschrifteten Abhörprotokolle der geheimen Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben bezüglich Transparenz und Fairness entsprächen. Er moniert, den Akten lasse sich zwar entnehmen, dass die Übersetzer belehrt worden seien; die auf den Abhörprotokollen vermerkten Personenkürzel der Übersetzer könnten jedoch keinen konkreten Übersetzerpersonen zugeordnet werden, welche die Übersetzung zu verantworten hätten. Dies verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Transkription von Telefonüberwachungen, sodass die Abschriften nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Die von der Vorinstanz erwähnte, durch die Kürzel sichergestellte "hypothetische Nachvollziehbarkeit" ändere daran nichts. Das Einhalten der Vorgaben betreffend die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht gehöre zu den
zentralen Grundsätzen der Justizförmigkeit des Strafverfahrens und müsse zwingend von Amtes wegen verwirklicht werden. Als ureigene Aufgabe eines funktionierenden Justizwesens könne dies nicht an die Parteien delegiert werden und könnten letztere darauf nicht verzichten. Die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht könne insbesondere nicht mit den Teilnahmerechten der beschuldigten Person (Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO) gleichgesetzt werden, hinsichtlich welcher ein Verzicht durch die beschuldigte Person möglich sei. Die Korrektur entsprechender (verfahrensrechtlicher) Missstände könne daher auch nicht von einer Rügeobliegenheit abhängen.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, es liesse sich im Einzelfall rekonstruieren, welche konkrete Person hinter den auf den Abhörprotokollen vermerkten Kürzeln stehe. Die vorausgesetzte Nachvollziehbarkeit sei damit gewährleistet und eine Verletzung der Dokumentationspflicht liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe die Nichtverwertbarkeit der fraglichen Abschriften ohnehin aber zu spät gerügt. Die Bekanntgabe der Namen der übersetzenden Personen hätte er ohne Weiteres unmittelbar nach Kenntnis der Abhörprotokolle beantragen können und auch müssen. Obwohl ihm die Rügegründe bereits im Untersuchungsverfahren bekannt gewesen seien, habe er diese erst Jahre später nach dem ungünstigen erstinstanzlichen Verfahrensausgang erstmals geltend gemacht. Darin liege ein treuwidriges Verhalten, weshalb sich die entsprechende Rüge als verspätet erweise (angefochtener Entscheid E. II.1 S. 17 f.).

2.3. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B 626/2020 vom 11. November 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" (vgl. Urteil 1C 542/2011 vom 3. Oktober 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (Urteile 6B 967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 1; 6B 678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B 22/2010 vom 8. Juni
2010 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Der Grundsatz von Treu und Glauben erfasst auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium). Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht würde (vgl. Urteil 2C 872/2020 vom 2. März 2021 E. 3.8.1 mit Hinweis auf Urteil 2C 334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5; vgl. auch Urteil 6B 22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2).

2.4. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Untersuchungsverfahren Kenntnis vom Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit dem Ergebnis der geheimen Überwachungen des Fernmeldeverkehrs. Anlässlich seiner Einvernahmen wurden ihm wesentliche verfahrensrelevante Passagen aus den Abhörprotokollen vorgehalten (vgl. etwa die in der Beschwerde unter Rz. 14 S. 10 f. angeführten Einvernahmestellen) und er übte zudem umfassend Akteneinsicht aus (vgl. Untersuchungsakten pag. 12.6.1/010). Schon im Untersuchungsverfahren war für ihn daher erkennbar, dass sich der Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gewichtig auf die Abhörprotokolle der Überwachungen des Fernmeldeverkehrs stützt. Obwohl er anlässlich der Einvernahmen vereinzelt Fehler in den Übersetzungen behauptete (vgl. wiederum die oberwähnten, in der Beschwerde zitierten Einvernahmestellen), verlangte er damals weder die Bekanntgabe der Identität der übersetzenden Personen, um diese hinsichtlich ihrer Einsetzung, Unabhängigkeit und Fähigkeit zu prüfen, noch machte er die Unverwertbarkeit der Abhörprotokolle geltend. Auch nach Ergehen der Anklageschrift und nach dem Parteivortrag der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung, aus welchen Dokumenten sich
die zentrale Rolle der Abhörprotokolle ebenfalls ergibt, erhob er keine entsprechenden Einwände. Vielmehr stellte er vor erster Instanz sogar selber (auch) auf die fraglichen Abhörprotokolle ab, wenn er etwa daraus nach seinem Dafürhalten entlastende Umstände betont (vgl. erstinstanzliche Akten pag. 108 ff). Indem der Beschwerdeführer während des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nicht nur keine formelle Rüge gegen die Abhörprotokolle erhob, sondern gar selber auf diese abstellte, und erst nach Ergehen des zu seinen Ungunsten ausgefallenen erstinstanzlichen Entscheids die Unververtbarkeit der Abhörprotokolle an der Berufungsverhandlung erstmals geltend machte, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
Dieses prozessuale Handeln kann er nicht mit seinem Hinweis auf die Justizförmigkeit des Strafverfahrens legitimieren, entbindet diese doch die Privaten nicht von der Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verkehr mit Behörden. Als unverfänglich erweist sich insbesondere auch die Argumentation, wonach die (rechtzeitige) Rüge zwar im Fall missachteter Teilnahme rechte beachtlich sein soll, nicht aber im Fall unzureichender Beachtung der Aktendokumentationspflicht. Ein relevanter Unterschied hinsichtlich Rechte und Pflichten besteht entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht. Denn einerseits steht ebenso dem Teilnahmerecht eine behördliche Pflicht gegenüber, nämlich jene, die teilnahmeberechtigte Partei erst über die Beweiserhebung und ihre diesbezügliche Teilnahmemöglichkeit zu informieren (vgl. SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO). Andererseits geht mit der Aktendokumentationspflicht das Recht einher, die Verfahrensakten im Sinne von Art. 101
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO einzusehen. Sowohl auf das Teilnahmerecht (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4) als auch auf das Akteneinsichtsrecht (das ein Gesuch voraussetzt; vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2) kann die berechtigte
Partei verzichten und damit eine allenfalls nicht ordnungsgemäss erfolgte Information über die Teilnahmemöglichkeit bzw. ungenügende Aktendokumentation hinnehmen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Rügen der Unverwertbarkeit eines Beweismittels wegen nicht gewährter Teilnahme und wegen unzureichender Aktendokumentation mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben unterschiedlich zu behandeln. Beide Rügen haben vor dem besagten Grundsatz standzuhalten, was hinsichtlich der hier zu beurteilenden Rüge nicht der Fall ist.
Dass dem Beschwerdeführer bis und mit dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren noch ein anderer als der heutige Verteidiger beiseite stand, bleibt im Übrigen ohne Belang. Der Beschwerdeführer muss sich das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen, jedenfalls solange, als nicht ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt, der den Richter aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 161 E. 2.4 und Urteil 6B 89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.1). Ein solcher Verstoss steht laut dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) ausser Frage und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend.

2.5. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erst an der Berufungsverhandlung geltend gemachte Rüge einer die Abhörprotokolle betreffenden unzureichenden Aktendokumentation als verspätet beurteilt und uneingeschränkt auf die Abhörprotokolle abstellt. Sie verstösst damit weder gegen Bundes- noch Konventionsrecht. Ob die Aktendokumentationspflicht verletzt ist, kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beweislage ohne Abhörprotokolle, mit welchen er seinen Eventualantrag (Schuldspruch lediglich wegen Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) begründet, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren unter dem Titel der Garantie eines fairen Verfahrens eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit im Sinne von Art. 29 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
. StPO. Nach seiner Ansicht hätte das gegen ihn geführte Strafverfahren niemals von den Verfahren abgetrennt werden dürfen, die gegen die im gleichen Zusammenhang im Betäubungsmittelhandel tätig gewesenen Bandenmitglieder geführt worden und bereits mit rechtskräftigen Verurteilungen - mit Ausnahme von einem Fall alle im abgekürzten Verfahren - abgeschlossen seien. Sachliche Gründe, die eine gesetzeskonforme Trennung der Verfahren rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Gegen eine getrennte Verfahrensführung bringt er vor, dass die längere Dauer des gegen ihn geführten Verfahrens selbst nach der Vorinstanz gegen das Beschleunigungsgebot verstosse und die Verfahrenstrennung daher nicht rechtfertige. Die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens sei sodann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein ausreichender Grund für eine bundesrechtskonforme Verfahrenstrennung. Eine solche sei bei Teilnehmern zudem besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten seien und die Gefahr gegenseitiger
Schuldzuweisungen bestehe. Vor diesem Hintergrund erscheine insbesondere unverständlich, weshalb das Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigte B.________ separat geführt worden sei, denn diese und er hätten sich gegenseitig belastet und sie habe sich wohl aufgrund ihrer Belastungen in ein abgekürztes Verfahren "retten" können. Insgesamt fragwürdig und gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstossend sei das staatsanwaltschaftliche Vorgehen, ihn erst zu verhaften, wenn die getrennt gegen die Mitbeschuldigten geführten Verfahren praktisch abgeschlossen seien, diese Personen in der Folge separat meist in abgekürzten Verfahren zu verurteilen und ihre Aussagen und sonstige belastende Beweismittel in künstlich getrennten Verfahren später in seine Verfahrensakte hineinzukopieren, ohne ihm eine faire Gelegenheit zur Verteidigung gegen die belastenden Aussagen einzuräumen. Aufgrund der unzulässigen Verfahrenstrennung und seiner dadurch unterlaufenen Teilnahmerechte müssten jedenfalls sämtliche nach seiner Verhaftung erfolgten Einvernahmen der Mitbeschuldigten einem strikten Verwertungsverbot im Sinne von Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO unterliegen.

3.2. Auf die wegen der getrennten Verfahrensführung fehlende Teilnahme des Beschwerdeführers an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten bzw. auf die fehlenden diesbezüglichen Konfrontationen wies der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren hin (vgl. erstinstanzliche Akten pag. 109 f.). Die Vorinstanz prüft den Einwand der unzulässigen Verfahrenstrennung denn auch (allein) in der Sache. Sie erachtet die getrennte Verfahrensführung aufgrund der früheren Verhaftung der Mitbeschuldigten, der aufwändigeren und komplexeren Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und des bezüglich der Mitbeschuldigten (haftbedingt) besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebots als sachlich gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer könne sich daher mangels Parteistellung nicht auf die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte nach Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO in den gegen die Mitbeschuldigten geführten Verfahren berufen (angefochtener Entscheid E. II.2.1.3 S. 19 f.).

3.3. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO).
Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile 1B 92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B 1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1; 1B 467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Dass die
Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 358 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
1    Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2    Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
-362
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b
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StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1
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StPO Art. 359 Einleitung - 1 Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens endgültig. Die Verfügung muss nicht begründet werden.
1    Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens endgültig. Die Verfügung muss nicht begründet werden.
2    Die Staatsanwaltschaft teilt den Parteien die Durchführung des abgekürzten Verfahrens mit und setzt der Privatklägerschaft eine Frist von 10 Tagen, um Zivilansprüche und die Forderung auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anzumelden.
StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 30
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StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO überhaupt zulässig ist (Urteil 1B 92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2 mit Hinweis).
Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile 1B 92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B 135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Verfahrenstrennung kann auch aus folgendem Grund problematisch sein. Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1
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StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4
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StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile 1B 92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B 135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt und Verlauf der verschiedenen Strafverfahren nicht, weshalb von diesem Sachverhalt auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Danach wurden gegen fünf Personen, welche in den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Drogenhandel involviert waren, separate Strafverfahren als Mittäter geführt (C.________, D.________, E.________, F.________ und B.________; nachfolgend nur noch mit Nachnamen bezeichnet). Mit Ausnahme des Mitbeschuldigten E.________ wurden alle diese Personen im abgekürzten Verfahren im Sinne von Art. 358 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 358 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
1    Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2    Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
. StPO rechtskräftig verurteilt (angefochtener Entscheid E. II.2.1.3 S. 19 f.). Obwohl das Durchführen abgekürzter Verfahren gegen einzelne Mitbeschuldigte eine Trennung des Verfahrens unumgänglich macht, erlaubt dies wie erwähnt allein noch kein Absehen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit. Zu beurteilen bleiben die weiteren Sachumstände.

3.5. Die Verhaftungen der fünf Mitbeschuldigten erfolgten laut den vorinstanzlichen Feststellungen zwischen dem 30. Juni 2011 und dem 22. Februar 2012 und damit rund neun Monate bis einen Monat vor der Festnahme des Beschwerdeführers, welche am 29. März 2012 stattfand (vgl. angefochtener Entscheid E. I.4 und I.7 ff. S. 11 f.). Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass dem Beschleunigungsgebot bezüglich der Mitbeschuldigten haftbedingt besondere Bedeutung beigemessen werden musste (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO; angefochtener Entscheid E. II.2.1.3 S. 20). Für den zuletzt verhafteten Beschwerdeführer gilt dies jedoch grundsätzlich gleichermassen.
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gestaltete sich indes wesentlich komplexer und aufwändiger als die gegen die Mitbeschuldigten geführten Verfahren. Im Unterschied zu den Mitbeschuldigten C.________, F.________ und B.________ war der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren nie geständig; überdies wurde er nie bei einer Drogenübergabe beobachtet (angefochtener Entscheid E. II.2.1.3 S. 20). Zu beachten ist denn auch, dass die Untersuchung in Bezug auf den Beschwerdeführer auf eine Tatbeteiligung gerichtet war, die sich in ihrer Art und Weise wesentlich von jener der Mitbeschuldigten unterscheidet. Nach dem als erstellt geltenden Sachverhalt waren vier der fünf Mitbeschuldigten (C.________, D.________, E.________ und F.________) sog. Läufer, welche Drogen aus dem bandeninternen Vertriebsnetz entgegennahmen und gemäss Instruktion an die Endkonsumenten auslieferten (vgl. angefochtener Entscheid E. III.7 S. 54 f.). Der Beschwerdeführer soll demgegenüber mehr im Hintergrund tätig gewesen sein. Die von ihm innerhalb des Vertriebsnetzwerks ausgeübte Funktion wird als jene des "Logistikers" beschrieben, der im Auftrag und nach Weisung des in Albanien weilenden Bandenoberhaupts in der Schweiz die Läufer mit dem auszuliefernden
Heroin versorgt und für diese logistische Tätigkeiten erledigt, beispielsweise Hilfs- und Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt habe. In dieser Stellung sei er dem risikobehafteten Geschäft "auf der Gasse" nicht ausgesetzt und den Läufern hierarchisch übergeordnet gewesen, ohne diesen gegenüber aber direkt weisungsbefugt gewesen zu sein (angefochtener Entscheid E. III.7 S. 54 f.; vgl. auch Anklageschrift, erstinstanzliche Akten pag. 004 ff.). Ein solches Verhalten ist naturgemäss schwerer zu erfassen und zu beweisen. Insbesondere angesichts dessen erscheint nachvollziehbar, dass laut der Vorinstanz eine rasche Aburteilung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Abschlusses der gegen die Mitbeschuldigten geführten polizeilichen Ermittlungen noch nicht wie bei den Mitbeschuldigten absehbar war; der Beschwerdeführer stellt solches denn auch nicht in Abrede. Während die polizeilichen Ermittlungen gegen die Mitbeschuldigten mit Strafanzeigen vom 27. Januar 2012 (C.________), 26. Juni 2012 (D.________), 3. August 2012 (E.________ und F.________) sowie 12. November 2012 (B.________) abgeschlossen werden konnten, erging die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafanzeige erst am 5. August 2014. Die Urteile gegen die
Mitbeschuldigten datieren vom 6. September 2012 (C.________), 14. Mai 2013 (D.________), 9. Juli 2013 (F.________), 5. Dezember 2013 (E.________) und 17. Dezember 2012 (B.________). Wie die Vorinstanz betont, machte die getrennte Verfahrensführung somit die rechtskräftige Aburteilung der Mitbeschuldigten knapp zwei Jahre (im Fall von C.________) bis acht Monate (im Fall von E.________) vor Abschluss - nur schon - der polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer möglich (angefochtener Entscheid E. II.2.1.3 S. 20). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verfahren gegen den Beschwerdeführer bleibt hierfür ohne Bedeutung, erfolgten doch die diesbezüglich massgeblichen Verfahrensverzögerungen erst nach Ergehen der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer (zur Verletzung des Beschleunigungsgebots vgl. E. 4 unten).
Eine klassische Konstellation wechselseitiger Belastungen bzw. Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten lag im Weiteren nicht vor. Den beigezogenen Aussagen der Mitbeschuldigten, insbesondere von C.________ und F.________, lassen sich zwar diverse Hinweise entnehmen, welche die Erkenntnisse aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs untermauern und/oder weiter verständlich machen (vgl. z.B. angefochtener Entscheid E. III.2.2 S. 25 ff., insbesondere E. III.2.9 S. 32 f.; E. III.4.4 ff. S. 45 ff., insbesondere E. III.4.8 S. 51). Wenn auch diese Aussagen den Beschwerdeführer insoweit belasten, so waren Umfang und Art der ihm zur Last gelegten Beteiligung gleichwohl nicht wechselseitig bestritten. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und den vorinstanzlichen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Mitbeschuldigten die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Rolle innerhalb der Bande konkret angelastet hätten. Zu erwähnen ist insbesondere, dass D.________ überhaupt keine den Beschwerdeführer belastenden Aussagen machte (angefochtener Entscheid E. III.3.1 S. 35) und C.________ zuletzt gar (zugunsten des Beschwerdeführers) aussagte, er habe das Heroin nur von einer blonden Frau und nie vom Beschwerdeführer erhalten
(angefochtener Entscheid E. III.2.9 S. 34). B.________ räumte einzig ein, C.________ vom 18. bis 30. Juni 2011 (als der Beschwerdeführer auslandabwesend war) mit Heroin versorgt zu haben, nannte selber indes keine Namen und belastete den Beschwerdeführer nicht konkret (angefochtener Entscheid E. III.2.3 S. 29). Auf die Angaben von E.________ stellt die Vorinstanz ferner nicht ab (angefochtener Entscheid E. III.4.7 S. 51). Alles in allem war es vielmehr einzig der Beschwerdeführer, der die ihm vorgeworfene Rolle direkt einer konkreten Drittperson, nämlich B.________, zuschreiben wollte, nicht aber umgekehrt (angefochtener Entscheid E. III.2.8 f. S. 31 ff.). Eine besondere Gefahr, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verantwortung zwischen ihm und den Mitbeschuldigten gegenseitig zugeschoben würde, musste die Vorinstanz demgemäss nicht erkennen. Davon abgesehen stützt die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung ohnehin nicht primär auf die Aussagen der Mitbeschuldigten, sondern leitet das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten hauptsächlich aus den Ergebnissen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs ab. Die Aussagen der Mitbeschuldigten zieht sie im Wesentlichen bestätigend herbei (angefochtener Entscheid E. II.2.2.2 S. 22;
vgl. auch E. III.2.9 S. 32, E. III.3.8 S. 42, E. III.4.8 S. 51, E. III.5 f. S. 53 f.).

3.6. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Durchführen abgekürzter Verfahren bezüglich der Mehrheit der Mitbeschuldigten oder rein organisatorische bzw. ermittlungstaktische Gründe wie die frühere Festnahme einzelner Mitbeschuldigter per se noch nicht geeignet sind, eine Verfahrenstrennung zu begründen. Obschon diese Aspekte nicht entscheidend sein können, vermögen sie zusammen mit den weiteren Gegebenheiten des vorliegenden Falls - d.h. den einfacheren und erheblich früher abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungen gegen die Mitbeschuldigten, dem (auch) bei den Mitbeschuldigten haftbedingt besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot sowie der Tatsache, dass der Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer primär auf den Ergebnissen der Überwachungsmassnahmen und nicht auf sich wechselseitig belastenden Aussagen beruht - eine getrennte Verfahrensführung aus objektiven Gründen zu rechtfertigen. Insbesondere der letztgenannte Aspekt, dass die Beweiswürdigung nicht auf gegenseitig belastenden Aussagen, sondern hauptsächlich auf objektiven Beweismitteln der Überwachung des Fernmeldeverkehrs basiert, lässt die mit der getrennten Verfahrensführung einhergehende Einschränkung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers als vertretbar
erscheinen. Wenn die Vorinstanz der Einschränkung dieser Verfahrensrechte weniger Gewicht beimisst als der beförderlichen Aburteilung der Mitbeschuldigten, ist dies in Anbetracht, dass die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten bei gemeinsamer Verfahrensführung (ungeachtet der den Beschwerdeführer treffenden Verletzung des Beschleunigungsgebots) mehrere Jahre länger gedauert hätten, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verstösst folglich nicht gegen Bundes- oder Konventionsrecht, wenn sie die getrennte Verfahrensführung als rechtmässig beurteilt und die Aussagen der Mitbeschuldigten trotz der dem Beschwerdeführer nicht gewährten Teilnahmerechte (ergänzend) heranzieht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine unrichtige bzw. ungenügende Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) und einen diesbezüglichen Verstoss gegen die Begründungspflicht (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB). Nach seinem Dafürhalten müsse die von der Vorinstanz festgestellte klare Verletzung des Beschleunigungsgebots unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu einer höheren als der vorinstanzlich angenommenen 30-prozentigen bzw. 18-monatigen Strafreduktion und zu einer tieferen als der ausgefällten Freiheitsstrafe von 42 Monaten führen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass das Untersuchungsverfahren praktisch zweieinhalb Jahre ohne ersichtlichen Grund stillgestanden sei, dass zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als ein Jahr liege, dass zur Ausfertigung des (begründeten) erstinstanzlichen Urteils nochmals mehr als vier Monate benötigt worden seien und dass dem vorliegenden Verfahren kein komplexer Sachverhalt zugrunde liege. Überdies werde die verzögerte Verfahrensführung ihn, der Familie und Arbeit habe und in der Schweiz gut integriert sei, heute hart treffen, da die Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe
beinahe zehn Jahre nach seinen strafrechtlichen Verfehlungen seine soziale Existenz ruinieren würde. Ausserdem habe die Vorinstanz mit ihrer 30-prozentigen Strafreduktion den von der ersten Instanz gewährten Strafrabatt unterboten, der drei Jahre betrage und bei der erstinstanzlichen Einsatzstrafe von neun Jahren folglich mehr als 30 % entspreche, ohne diese zu seinen Lasten gehende abweichende Haltung zu begründen.

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1, 244 E. 1.2.2).
Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Abs. 2). Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B 1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind Strafreduktion, Verzicht auf Strafe bei gleichzeitiger
Schuldigsprechung oder als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; 133 IV 158 E. 8; Urteil 6B 1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1).

4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die vorinstanzlichen Feststellungen zum Verfahrensablauf bzw. zu den Verfahrensverzögerungen nicht, sondern stützt sich auf diese ab, sodass von diesen auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Danach ruhte das Untersuchungsverfahren ohne ersichtlichen Grund ab dem Eingang der letzten Strafanzeige vom 25. September 2014 bis zum Erlass der detaillierten Eröffnungsverfügung vom 2. Februar 2017, mithin während zwei Jahren und vier Monaten. Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren dauerte sodann (ab Anklageerhebung Mitte September 2017 bis Zustellung des begründeten Entscheids Mitte März 2019) rund eineinhalb Jahre, wovon viereinhalb Monate zwischen der mündlichen Urteilseröffnung und der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung lagen. Das vorinstanzliche Gerichtsverfahren (ab Eingang Berufungserklärung anfangs April 2019 bis Urteilseröffnung am 17. August 2020) nahm weitere 16½ Monate in Anspruch, wobei dem Verteidiger, der sich neu in den Fall einarbeiten musste, diverse Fristerstreckungsgesuche gewährt wurden. Die Vorinstanz erkannte vor diesem Hintergrund eine "klare Verletzung" des Beschleunigungsgebots, welche sie im Urteilsdispositiv ausdrücklich festhielt und sie zu einer Reduktion
der Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe um 30 %, entsprechend 18 Monate, auf 42 Monate veranlasste (angefochtener Entscheid E. V.2.1.3 S. 67 f.).
Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Würdigung ihr Ermessen verletzt hätte, erschliesst sich nicht und vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Soweit er sich darauf beschränkt, unter Darlegung der festgestellten Verfahrensverzögerungen eine übermässige Verfahrensdauer zu beanstanden, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt hätte, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht und ist auf die Rüge daher nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; Urteil 6B 1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.3). Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten bundesgerichtlichen Urteil 6S.335/2004 vom 23. März 2005 lässt sich im Weiteren keine Ermessensverletzung der Vorinstanz ableiten; vielmehr erweist sich auch mit Blick auf diesen Entscheid, in welchem aufgrund einer um mindestens zwei Jahre zu langen Verfahrensdauer eine Strafreduktion von mindestens 20 % als gerechtfertigt betrachtet wurde (Urteil 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5.4), die von der Vorinstanz gewährte Strafreduktion von 30 % nicht als unangemessen. Ohnehin bleibt aber zu beachten, dass die Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht schematisch festgelegt werden können (vgl. E. 4.2 oben) und entsprechenden Vergleichen daher nur
beschränkt zugänglich sind. Dass die vorinstanzliche Strafreduktion mit 30 % prozentual etwas tiefer ausfällt als jene der Erstinstanz, welche sich auf 33,34 % beläuft (bei einer Einsatzstrafe von neun Jahren und Strafreduktion von drei Jahren Freiheitsstrafe; vgl. erstinstanzlicher Entscheid E. IV.b S. 41), vermag sodann ebenfalls noch keine Ermessensverletzung zu begründen. Nicht nur handelt es sich um eine relativ geringe Abweichung, sondern steht es der Vorinstanz zu, den Umfang der Strafmilderung in eigener Würdigung der einschlägigen Kriterien nach pflichtgemässem Ermessen frei festzusetzen. Inwiefern sie dieses verletzt hätte, ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Zu einer gesonderten Begründung des prozentual geringfügigen Unterschreitens der erstinstanzlichen Strafreduktion war die Vorinstanz nicht gehalten; ein Verstoss gegen die Begründungspflicht liegt diesbezüglich nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Absitzen einer unbedingten Freiheitsstrafe lange Zeit nach seinem deliktischen Verhalten werde ihn heute hart treffen, beschlägt schliesslich nicht das Beschleunigungsgebot, sondern den davon zu unterscheidenden Strafzumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs
(Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB; zu dieser Unterscheidung vgl. Urteil 6B 260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5). Der betreffende Umstand ist daher nicht geeignet, eine gewichtigere Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Während die Vorinstanz die heute stabile berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers und sein seit den letzten Delikten im Jahr 2014 an den Tag gelegtes Wohlverhalten positiv in die Strafzumessung einfliessen lässt, äussert sie sich zum Zeitablauf seit dem deliktischen Verhalten nicht explizit. Nachdem sie jedoch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer während laufender Untersuchung im Jahr 2014 erneut mehrfach straf- und teilweise einschlägig rückfällig wurde, und sie daher mangels Wohlverhaltens zu einer Strafreduktion infolge Zeitablaufs nicht gehalten war (zu den Voraussetzungen der Strafmilderung infolge Zeitablaufs vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Hinweisen), kann der Beschwerdeführer auch unter dem implizit gerügten Gesichtspunkt des Zeitablaufs nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vorinstanz ist nach dem Gesagten ebenso im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots kein Verstoss gegen Bundes- oder Konventionsrecht vorzuwerfen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller