Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 277/2016

Urteil vom 20. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. März 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene A.________ war ab 1. Mai 2005 bei der B.________ AG (ab 2006: C.________ AG), unbefristet als Bauarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Juni 2005 verdrehte er das rechte Bein und erlitt eine mediale Meniskus-Hinterhornläsion am rechten Kniegelenk (vgl. Operationsbericht des Spitals D.________ vom 20. Dezember 2005). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Laut Bericht des Dr. med. E.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 22. März 2006 war die Behandlung abgeschlossen.
Die SUVA nahm die Schadenmeldung UVG der F.________ AG vom 13. Februar 2012 gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, vom 13. November 2012, wonach die jetzigen Beschwerden auf dem Boden einer Gonarthrose bei Zustand nach Meniskusläsion und arthroskopischer Meniskusresektion vom 20. Dezember 2005 zu sehen waren, als Rückfallmeldung an und erbrachte erneut die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17. April 2014 sprach sie dem Versicherten ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 16 % zu. Im Einspracheverfahren holte sie unter anderem den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des med. pract. H.________, Facharzt für Chirurgie, vom 20. Mai 2015 ein, der zum Schluss kam, dass der Versicherte für körperlich leicht- bis mittelschwere Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Unter anderem gestützt darauf lehnte sie den eingelegten Rechtsbehelf ab (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2016 [recte: 2015]).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der A.________ beantragen liess, die SUVA sei zu verpflichten, die Invalidenrente angemessen zu erhöhen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 10. März 2016).

C.
Mit Beschwerde lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG zugrunde zu legende, vom kantonalen Gericht anhand der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2012 festgelegte Erwerbseinkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

3.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte habe nach dem Unfall vom 15. Juni 2005 weiterhin als Maurer und Kranführer gearbeitet. Gemäss Schreiben der C.________ AG vom 2. Februar 2016 sei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst geworden. Ab 2010 sei er über die F.________ AG an diversen temporären Arbeitsstellen eingesetzt worden. Laut deren Meldung vom 13. Februar 2012 sei ihm vor dem Zeitpunkt des Rückfalls (11. April 2011; recte: 22. Dezember 2011) am 2. September 2011 gekündigt worden. Daher sei davon auszugehen, dass er davor in keinem stabilen Arbeitsverhältnis gestanden habe, anhand welchem das Valideneinkommen zuverlässig ermittelt werden könnte, weshalb zu dessen Bestimmung auf statistische Werte zurückgegriffen werden müsse.

3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, ausweislich der von der C.________ AG und der F.________ AG angegebenen Löhne habe er stets deutlich über den statistischen Durchschnittswerten liegende Einkommen erzielt. Die IK-Auszüge wichen davon teilweise ab, was einerseits darauf zurückzuführen sei, dass er wegen krankheits- und unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Taggelder erhalten habe, auf welchen keine AHV-Beiträge abgerechnet worden seien. Zum Anderen erfassten die IK-Einträge auch tiefer liegende Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung. Zur Bestimmung des hypothetischen Validenlohnes sei gemäss Urteil I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1 auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, weshalb die tatsächlich erwirtschafteten Verdienste als Kranführer, hochgerechnet auf ein Jahr, heranzuziehen seien.

3.2. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen). Dabei ist mit Blick auf den Gesetzeswortlaut von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG zu präzisieren, dass als Valideneinkommen dasjenige Einkommen gilt, das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 unten f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Ist der zuletzt bezogene Verdienst markant überdurchschnittlich hoch gewesen, ist er nur dann als Validenlohn heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. MEYER/REICHMUTH,
Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 51 zu Art. 28a mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind mit Blick auf die zitierte Rechtslage nicht zu beanstanden. Ausweislich der Akten wurden die Anstellungsverhältnisse bei der C.________ AG wie auch bei der F.________ AG unbestritten nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Der Beschwerdeführer verkennt die Bedeutung des Begriffs des ausgeglichenen (allgemeinen) Arbeitsmarktes, der konjunkturelle Schwankungen nicht einschliesst.

3.3.2. Selbst wenn zur Festlegung des Valideneinkommens an die zuletzt vor dem Rückfall vom 22. Dezember 2011 erzielten Löhne angeknüpft würde, müsste von einem branchenüblichen Ansatz ausgegangen werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 28 S. 89, I 433/06 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte unter anderem mit der F.________ AG einen Verleihvertrag nach Art. 19
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz
AVG Art. 19 Arbeitsvertrag - 1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
1    Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
2    Im Vertrag sind die folgenden Punkte zu regeln:
a  die Art der zu leistenden Arbeit;
b  der Arbeitsort sowie der Beginn des Einsatzes;
c  die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist;
d  die Arbeitszeiten;
e  der Lohn, allfällige Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die Sozialversicherung;
f  die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst und Ferien;
g  die Termine für die Auszahlung des Lohnes, der Zulagen und übrigen Leistungen.
3    Werden die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt nicht erfüllt, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften, ausser es seien für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen mündlich vereinbart worden.
4    Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden:
a  während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen;
b  in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen;
5    Nichtig sind Vereinbarungen, die
a  vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangen;
b  es dem Arbeitnehmer verunmöglichen oder erschweren, nach Ablauf des Arbeitsvertrags in den Einsatzbetrieb überzutreten.
6    Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist sein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ungültig. In diesem Fall ist Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts7 über die Folgen des ungültigen Arbeitsvertrags anwendbar.
des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) in Verbindung mit Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
OR abgeschlossen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Unternehmen, bei welchen er eingesetzt wurde, für die Zukunft einen unbefristeten Arbeitsvertrag eingehen wollten, was rechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. Art. 19 Abs. 4
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz
AVG Art. 19 Arbeitsvertrag - 1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
1    Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
2    Im Vertrag sind die folgenden Punkte zu regeln:
a  die Art der zu leistenden Arbeit;
b  der Arbeitsort sowie der Beginn des Einsatzes;
c  die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist;
d  die Arbeitszeiten;
e  der Lohn, allfällige Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die Sozialversicherung;
f  die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst und Ferien;
g  die Termine für die Auszahlung des Lohnes, der Zulagen und übrigen Leistungen.
3    Werden die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt nicht erfüllt, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften, ausser es seien für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen mündlich vereinbart worden.
4    Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden:
a  während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen;
b  in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen;
5    Nichtig sind Vereinbarungen, die
a  vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangen;
b  es dem Arbeitnehmer verunmöglichen oder erschweren, nach Ablauf des Arbeitsvertrags in den Einsatzbetrieb überzutreten.
6    Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist sein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ungültig. In diesem Fall ist Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts7 über die Folgen des ungültigen Arbeitsvertrags anwendbar.
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz
AVG Art. 22 Verleihvertrag - 1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Einsatzbetrieb schriftlich abschliessen. Er muss darin angeben:
1    Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Einsatzbetrieb schriftlich abschliessen. Er muss darin angeben:
a  die Adresse des Verleihers und der Bewilligungsbehörde;
b  die beruflichen Qualifikationen des Arbeitnehmers und die Art der Arbeit;
c  den Arbeitsort und den Beginn des Einsatzes;
d  die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfristen;
e  die für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeiten;
f  die Kosten des Verleihs, einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen, Spesen und Nebenleistungen.
2    Vereinbarungen, die es dem Einsatzbetrieb erschweren oder verunmöglichen, nach Ende des Einsatzes mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sind nichtig.
3    Zulässig sind jedoch Vereinbarungen, wonach der Verleiher vom Einsatzbetrieb eine Entschädigung verlangen kann, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende dieses Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt.
4    Die Entschädigung darf nicht höher sein als der Betrag, den der Einsatzbetrieb dem Verleiher bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn zu bezahlen hätte. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn muss der Verleiher anrechnen.
5    Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist der Verleihvertrag nichtig. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Obligationenrechts10 über unerlaubte Handlungen und ungerechtfertigte Bereicherung anwendbar.
AVG). Daher ist die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass kein stabiles Arbeitsverhältnis vorlag, nicht zu beanstanden. Es war, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, prospektiv betrachtet wenig wahrscheinlich, dass er den mit der F.________ AG vereinbarten Lohn - wie im Übrigen auch denjenigen bei der C.________ AG erzielten - künftig weiterhin hätte erwirtschaften können.

4.

4.1.

4.1.1. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2015 die aktuellsten Tabellenlöhne für das Jahr 2012 vorlagen, weshalb das hypothetische Valideneinkommen entgegen der Auffassung der SUVA nicht anhand der LSE 2010 zu bestimmen sei.

4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die LSE 2010 unterscheide anders als diejenige des Jahres 2012 im Sektor Baugewerbe zwischen den Positionen 41 (Hochbau), 42 (Tiefbau) und 43 (Sonstiges Ausbaugewerbe). Er sei als ausgebildeter Kranführer stets im Hoch- und allenfalls auch im Tiefbau erwerbstätig gewesen, weshalb das hypothetische Valideneinkommen allein gestützt auf die in den Positionen 41 f. der LSE 2010 und nicht auf die Sammelposition 41 bis 43 der LSE 2012 angegebenen standardisierten Bruttolöhne zu ermitteln sei.

4.2. Gemäss Urteil 9C 632/2015 vom 4. April 2016 (in BGE 142 V noch nicht publiziert) ist die LSE 2012 auf alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldungen nach vorausgeganger rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später) anwendbar. Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (E. 2.5.7 und 2.5.8.1). Angesichts dieser Rechtsprechung ist das vorinstanzliche Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal der Rentenanspruch, was zu Recht unbestritten ist, nicht schon vor dem Jahre 2012 entstanden sein konnte (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG). Im Übrigen kann angesichts der vorinstanzlichen Begründung (E. 4.2.3) von einer Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.

4.3.

4.3.1. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch sonst nicht stichhaltig. Aus dem von ihm verfassten, im kantonalen Verfahren aufgelegten Lebenslauf ist ersichtlich, dass er vor dem Rückfall nicht ausschliesslich im Hoch- und Tiefbau erwerbstätig gewesen war. So war er von 2002 bis 2005 als Produktionsmitarbeiter (Einmessen, Zuschneiden, Fertigstellen von Bauteilen aus glasfaserarmiertem Beton) bei der I.________ AG angestellt, welche Tätigkeit durchaus dem sonstigen Ausbaugewerbe gemäss Randziffer 43 der LSE zugerechnet werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut IK-Auszug sogar ausserhalb des Baugewerbes tätig war, so in den Jahren 2009/2010 bei der J.________ AG. Daher ist mit dem kantonalen Gericht auf die standardisierten Bruttolöhne im gesamten Sektor Baugewerbe abzustellen.

4.3.2. Ansonsten beanstandet der Beschwerdeführer die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens nicht, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, wonach dieses bezogen auf das Jahr 2013 (Rentenbeginn am 1. Dezember 2013) Fr. 73'482.60 betragen hätte. Verglichen mit dem gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelten hypothetischen Invalidenlohn (Fr. 61'544.-) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 16 %, weshalb die Vorinstanz die kantonale Beschwerde zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 29. Juni 2015 abgewiesen hat.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grunder