OG). Wird eine Übereinstimmung des inneren Willens der Parteien festgestellt, so ist dieser tatsächliche (natürliche) Konsens massgebend und es braucht nicht nach dem allfälligen Vorliegen und Inhalt eines normativen Konsenses geforscht zu werden (BGE 123 III 35 E. 2b S. 39; 121 III 118 E. 4b.aa S. 123). Nur wenn ein natürlicher Konsens fehlt oder unbewiesen bleibt, gelangt das Vertrauensprinzip zur Anwendung. Die Ermittlung der Bedeutung, die den Willensäusserungen der Parteien beim Abschluss eines Vertrages nach Treu und Glauben zukommt, ist dann eine der freien Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegende Rechtsfrage.
OG) ist sie damit nicht zu hören. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein offensichtliches Versehen der Vorinstanz vor, welches nach Art. 63 Abs. 2
OG von Amtes wegen zu berichtigen wäre. Nach der Rechtsprechung ist ein solches nur gegeben, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a mit Hinweisen). In seinem Urteil hat das Kantonsgericht Ziff. 5 des Vertrages indessen sehr wohl und auch mit dem richtigen Wortlaut berücksichtigt. Wenn es daraus nicht auf einen tatsächlichen Willen beider Parteien im Sinne der
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 18 |
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| Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. | ||||||
| Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. | ||||||