Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 3/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. November 2014.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene A.________ meldete sich infolge eines am 5. September 2007 erlittenen Verkehrsunfalles im August 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Unfallversicherung gab bei der Gutachterstelle E.________ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das im November 2009 erstattet wurde; gestützt darauf stellte sie die Leistungen auf Ende Juni 2008 ein. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste weitere Abklärungen und holte bei PD Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.________, Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, ein bisdisziplinäres Gutachten ein, das vom September 2013 datiert. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2014 einen Rentenanspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. November 2014 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und sprach der Versicherten vom 1. Februar 2009 bis 31. Oktober 2010 eine halbe Rente und vom 1. November 2010 bis 31. August 2013 eine Viertelsrente zu.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 26. November 2014 sei insofern abzuändern, als festzustellen sei, dass sie ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine halbe Rente habe; eventualiter sei ihr in Abänderung von Ziff. 1 des Urteilsdispositivs vom 1. Februar 2009 bis 31. Oktober 2010 eine halbe Rente und vom 1. November 2010 bis 30. November 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat der Versicherten vom 1. Februar 2009 bis 31. Oktober 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad: 51 %). Diesbezüglich hat sie auf den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. D.________ vom 21. April 2009 abgestellt. Für die folgende Zeitperiode hat sie das Gutachten E.________ vom 24. November 2009 inkl. Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 28. August 2010 als beweiskräftig erachtet und der Versicherten ab 1. November 2010 bis Ende August 2013 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 41 %) gewährt.

2.2. Das Sozialversicherungsgericht hat festgestellt, gemäss Dr. med. D.________ müsse infolge der deutlich verminderten Beweglichkeit der HWS, von Druckdolenzen, einem ausgeprägten Hypertonus der Schulter- und Nackenmuskulatur und einer leicht eingeschränkten Schulterbeweglichkeit sowie aufgrund der Depression, der Müdigkeit und der Kopfschmerzen von einer hohen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ausgegangen werden. Die behandelnde Ärztin habe die bisherige Tätigkeit ab 19. August 2008 während vier bis fünf Stunden und eine angepasste Tätigkeit während 12.6 Stunden wöchentlich für zumutbar gehalten; dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von rund 33 %. Gestützt darauf ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass ab September 2008 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von über 40 % vorhanden gewesen sei. Ab Februar 2009 habe Dr. med. D.________ die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als zu 50 % eingeschränkt erachtet.
Hinsichtlich des polydisziplinären Gutachtens E.________ vom 24. November 2009 hat die Vorinstanz festgestellt, die Gutachter hätten auf die von Dr. med. D.________ vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung verwiesen, wonach nun sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei. Die Einschränkungen würden durch die degenerativen HWS-Veränderungen, die leichte Fehlstatik der Wirbelsäule, die muskuläre Dysbalance von Nacken- und Schultergürtel, die mittelschwere Depression und die venöse Insuffizienz im linken Bein verursacht. Ob sich Letzteres limitierend auswirke, erscheine angesichts der Angaben des Venenspezialisten fraglich. Insgesamt könne ab Zeitpunkt der Begutachtung im November 2009 in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und im Zeitpunkt der im August 2010 erstatteten ergänzenden Beurteilung der Gutachterstelle E.________ von einer solchen von 60 % ausgegangen werden. Dies stimme mit der Einschätzung von Dr. med. D.________ überein, wonach eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei.

2.3. Inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen qualifiziert unrichtig (unhaltbar, willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen, ist nicht ersichtlich; sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1). Es kommt hinzu, dass weder die im Gutachten E.________ ab August 2010 attestierte und von Dr. med. D.________ bestätigte höhere Arbeitsfähigkeit von 60 % noch der diesbezügliche, von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich (Invaliditätsgrad: 41 %) angefochten werden. Die Beschwerdeführerin legt bezüglich der Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente ab 1. November 2010 selber dar, es sei unbestritten, dass ihre Arbeitsfähigkeit gemäss den Berichten von Dr. med. D.________ zunächst um 50 % und mit Blick auf das Gutachten E.________ hernach um 40 % eingeschränkt gewesen sei. Auf die Beschwerde ist bezüglich der Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Streitig und zu prüfen bleibt die Dauer des Anspruchs auf eine Viertelsrente.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat bezüglich der Befristung des nämlichen Rentenanspruchs bis 31. August 2013 der im September 2013 durchgeführten bidisziplinären Begutachtung von Dr. med. C.________ und PD Dr. med. B.________ grundsätzlich Beweiskraft zuerkannt. Sie ist zu Recht (E. 1.2) davon ausgegangen, dass die bidisziplinäre Begutachtung unter Berücksichtigung der hierfür einschlägigen Beweiskriterien erstattet wurde (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 251 E. 3a S. 352), zumal es an konkreten Indizien gegen die grundsätzliche Zuverlässigkeit der bidisziplinären Expertise fehlt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.2. Das Sozialversicherungsgericht hat eine Verbesserung des Gesundheitszustands insoweit bejaht, als es verbindlich (E. 1.1) festgestellt hat, Dr. med. C.________ habe in rheumatologischer Hinsicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten mehr stellen können. Gemäss ihren Ausführungen sei das Ausmass der Beschwerden durch die Befunde nicht (mehr) erklärbar. Es sei überzeugend, dass die rheumatologische Gutachterin angesichts dieser Untersuchungsresultate (aus somatischer Sicht) auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen habe. Da die Beschwerdeführerin dazu nichts vorbringt, erübrigen sich weitere Ausführungen (E. 1.2).

3.3.

3.3.1. In Abweichung vom psychiatrischen (Teil-) Gutachten hat die Vorinstanz sodann eine durch die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % verneint. Sie vertritt die Auffassung, auf die gutachterliche Einschätzung von PD Dr. med. B.________ könne nicht abgestellt werden, da es an einer konsequenten Depressionstherapie fehle. Somit sei die Versicherte ab Begutachtungszeitpunkt in angestammter und angepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, weshalb die Viertelsrente bis 31. August 2013 zu befristen sei.
Die Beschwerdeführerin macht gegen die Rentenbefristung geltend, sie habe sich von 2008 bis 2011 einer ambulanten Gesprächstherapie inkl. antidepressiver Medikation unterzogen. Damit sei sie der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zur Genüge nachgekommen.

3.3.2. Ob die gutachterlich diagnostizierte mittelgradige depressive Episode einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG darstellt, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 195 f.; Urteil 9C 140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (Urteil 9C 106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweisen).

3.3.3. Die Tatsache, dass die Versicherte von 2008 bis 2011 eine antidepressive Therapie absolviert hat, reicht für den Nachweis einer invalidisierenden Depression nicht aus. Zu gewichten ist in diesem Zusammenhang, dass die betreffende Gesprächstherapie nicht engmaschig, sondern in relativ grossen zeitlichen Abständen von drei bis vier Wochen stattfand (Bericht des behandelnden Psychologen lic. phil. F.________ vom 10. April 2009). Von einer konsequenten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse, kann demnach schon bis 2011 nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Akten bestehen mithin keine Anhaltspunkte, dass sich die Versicherte nach der Therapie, deren Beendigung durch einen Stellenwechsel ihres behandelnden Psychologen bedingt war, um eine neue psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung bemüht hätte. Sie hat sich ab diesem Zeitpunkt keiner zielgerichteten Depressionstherapie mehr unterzogen. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder vor noch nach 2011 eine konsequente Depressionstherapie verfolgt, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Soweit sie geltend macht, PD Dr. med. B.________ sei
davon ausgegangen, die depressive Störung sei nicht (mehr) weiter behandelbar, ergibt sich dies aus dem Gutachten nicht. Der psychiatrische Gutachter gab im Gegenteil konkrete Behandlungsempfehlungen ab (psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung; antidepressive Medikation; Erhebung der Behandlungsergebnisse beim noch zu definierenden behandelnden Psychiater nach ca. einem Jahr), um eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erreichen. Dies deutet klar darauf hin, dass er eine erfolgreiche psychiatrische Behandlung für möglich hält. Dementsprechend ist dem Gutachten zu entnehmen, es solle in dieser Hinsicht "nichts unversucht gelassen werden". Auch diesbezüglich kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass gemäss den Ausführungen des Gutachters prognostisch nicht sicher sei, ob die Behandlungsversuche Erfolg bringen, ändert daran nichts; im Sozialversicherungsrecht bedarf es des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

3.3.4. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach von der im psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. B.________ enthaltenen Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgewichen werden muss, hält vor Bundesrecht stand. Da somit weder in rheumatologischer (E. 3.2) noch in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht, ist das Sozialversicherungsgericht ab September 2013 (E. 5 hinten) zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgegangen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Blick auf die Rentenbefristung bis 31. August 2013 ausserdem vor, sie sei zu Unrecht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen worden, ohne dass sie vorgängig auf ihre Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht worden wäre. Sie macht eine Verletzung von Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG geltend, da sie vor Aufhebung des Rentenanspruchs hätte aufgefordert werden müssen, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen.

4.2. Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar, sodass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung daher vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen -
mithin auch nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG -, wo die Selbsteingliederung direkt zur arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des hinzugewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, sodass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit keinen zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C 163/2009 E. 4.1 und 4.2.2; SZS 2011 S. 71, 9C 768/2009 E. 4.1, je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 9C 675/2010 vom 30. November 2010 E. 5.1 und 5.2).

4.3. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Notwendigkeit befähigender beruflicher Massnahmen (Vollendung des 55. Altersjahres oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren; vgl. SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C 228/2010 E. 3.3 bis 3.5) sind vorliegend nicht erfüllt. Für eine zumutbare Selbsteingliederung spricht, dass gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen bei der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit stets eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestand (E. 2.2). Damit ist ihre langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt (vgl. Urteil 9C 752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2). Gemäss den verbindlichen (E. 1.1) Feststellungen der Vorinstanz erzielte die Versicherte ausserdem gemäss IK-Auszug 2008 und 2009 ein Erwerbseinkommen und arbeitete im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Gutachten E.________ zu 50 % in der angestammten Tätigkeit. Inwiefern unter den gegebenen Umständen ein besonderer Ausnahmefall vorliegen und die Verwertung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht (substantiiert) dargelegt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff.
1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) liegt von vornherein nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin die Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 4. Juli 2014 selber thematisiert hat; diese Fragestellung kann demnach nicht als neu bezeichnet werden (Urteil 8C 369/2011 vom 9. August 2011 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

5.
Die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV [SR 831.201]) sind bei der rückwirkenden Zusprechung abgestufter oder befristeter Renten analog anwendbar (vgl. statt vieler Urteil 9C 524/2008 vom 15. Juli 2009 E. 2.2 in fine). Die Vorinstanz hat den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung verbindlich (E. 1.1) auf September 2013 (Zeitpunkt der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. med. C.________ und PD Dr. med. B.________) festgelegt. Gestützt darauf hat sie den Anspruch auf eine Viertelsrente bis 31. August 2013 befristet. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte, dass die Verbesserung des Gesundheitszustands im September 2013 bereits ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hätte, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Rentenbefristung bis 31. August 2013 Bundesrecht verletzt. Insoweit - also betreffend ihres Anspruchs auf eine Viertelsrente bis 31. Dezember 2013 - dringt die Beschwerdeführerin durch.

6.
Nach dem Gesagten hat es mit der Zusprache einer halben Rente vom 1. Februar 2009 bis 31. Oktober 2010 und derjenigen einer anschliessenden Viertelsrente vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2013 sein Bewenden. Der vorinstanzliche Entscheid ist einzig insoweit zu korrigieren, als letzterer Anspruch auf eine Viertelsrente bis 31. Dezember 2013 besteht (E. 5). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.

7.
Ausgangsgemäss haben die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder