Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 63/2015

Urteil vom 20. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steinmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss vom 27. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.

Sachverhalt:

A.
Gegen A.________ führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 15. Juli 2014 wurde er festgenommen und am 18. Juli 2014 wegen dringenden Tatverdachts des (Anlage-) Betrugs sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung und wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Am 18. Oktober 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 15. Januar 2015.

B.
Das am 23. Dezember 2014 erhobene Gesuch um Haftentlassung wies die Staatsanwaltschaft ab und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht die unbefristete Verlängerung der Haft.

Das Zwangsmassnahmengericht wies am 1. Januar 2015 das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft einstweilen bis zum 1. April 2015.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil und Beschluss vom 27. Januar 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. März 2015 beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts vom 27. Januar 2015 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält in der Replik sinngemäss an seinen Begehren fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid des Obergerichts ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
i.V.m. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).

1.1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 5. März 2015 das Bundesgericht über den vorzeitigen Strafantritt des Beschwerdeführers am 4. März 2015 informiert (Art. 61
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
StPO). Fraglich ist deshalb, ob er noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG; BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 S. 77; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 mit Hinweisen). Gemäss Art. 220 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 220 Begriffe - 1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
1    Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2    Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.110
StPO endet die Untersuchungshaft mit der Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug, womit der Hauptantrag der Haftentlassung grundsätzlich gegenstandslos geworden ist. Das Bundesgericht hat allerdings schon mehrmals Haftentlassungsbegehren materiell beurteilt, auch wenn sich die rechtliche Basis für die Haft im Laufe des bei ihm hängigen Beschwerdeverfahrens geändert hatte. Es liess sich dabei vom Beschleunigungsgebot und von prozessökonomischen Überlegungen leiten (BGE 137 IV 177 E. 2.2 S. 179 mit Hinweisen; 136 I 274 E. 1.3 S. 276).

Diese Gründe sprechen auch im vorliegenden Fall für die Behandlung der Beschwerde. Der Beschuldigte kann gemäss Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK jederzeit seine Freilassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug verlangen (BGE 139 IV 191 E. 4.1 S. 194) und dabei insbesondere das Vorliegen der Haftvoraussetzungen bestreiten (vgl. Urteil 1B 81/2013 vom 14. März 2013 E. 2; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 236
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
1    Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
2    Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4    Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.119
StPO). Insoweit würde es zu einer unnötigen, dem Beschleunigungsgebot widersprechenden Weiterung führen, wenn anstelle des hängigen Rechtsstreits um Haftentlassung ein neues Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug gestellt werden müsste.

1.2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3. Der angefochtene Entscheid betrifft Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
. StPO. Die Auslegung und Anwendung der in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

2.
Gemäss Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
-c StPO ist Untersuchungshaft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO).

Vorliegend stellt sich nur die Frage, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO gegeben ist. Es werden keine Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO beantragt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr vor. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid teilweise auf blosse Mutmassung abgestützt und konkrete Verhältnisse ignoriert.

3.2. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil 1B 427/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.3). Die Schwere der drohenden Sanktion darf zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer steht in Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Der dringende Tatverdacht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung wird nicht in Frage gestellt. Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer den Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs erstmals explizit in seiner Replik vor Bundesgericht. Dieser Einwand erfolgt damit zu spät. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht in substanziierter Weise mit den umfangreichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum dringlichen Tatverdacht auseinander, womit die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht eingehalten sind (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).

Der dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Strafvorwurf ist massiv, weshalb bei einer allfälligen Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe wahrscheinlich erscheint. Obwohl er der Auffassung ist, es werde nicht zu einer Verurteilung wegen Betrugs kommen, bildet die Schwere der drohenden Strafe ein gewichtiges Fluchtindiz (Urteil 1B 172/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.5). Gleiches gilt für sein Vorbringen, es werde "mit Sicherheit nur ein Teil des von den Aktienkäufern einbezahlten Geldes als Deliktsbetrag" bezeichnet werden, weshalb aufgrund der bis zur gerichtlichen Beurteilung verstrichenen Zeit nicht mit einer längeren Haftstrafe zu rechnen sei. Massgebend ist, dass auch bei einer Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungshaft von rund acht Monaten die dem Beschwerdeführer drohende (Rest-) Strafe einen erheblichen Fluchtanreiz begründet (vgl. Urteil 1B 325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.3). Zudem ist die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), weshalb eine Gefahr der Überhaft nicht besteht.

4.2. Dass der Beschwerdeführer zwischen der Einvernahme am 27. November 2013 und der Festnahme am 15. Juli 2014 rund acht Monate Zeit gehabt hätte, um zu fliehen, dies aber nicht tat, spricht nicht unbedingt für seinen Willen, sich dem Gerichtsverfahren stellen zu wollen. Unbestritten ist zwar, dass sich die Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Wirtschaftsprüferberichts im Februar 2014 erheblich verdichtet hatte. Der Beschwerdeführer hatte jedoch zum damaligen Zeitpunkt davon keine Kenntnis, weshalb auch kein Fluchtanreiz bestand. Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen die Anschuldigung bis zu seiner Hafteinvernahme am 16. Juli 2014 nicht als haltbar empfand. Wie die Vorinstanz feststellte, brachte eine angeordnete Observation zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer nicht an seinem angegebenen Wohnsitz aufhielt, sondern ohne festen Aufenthaltsort sowohl in der Schweiz als auch im Ausland wohnte. Die Behörden durften daher berechtigterweise davon ausgehen, dass bei einer Konfrontation des Beschwerdeführers mit der verdichteten Verdachtslage eine Flucht bzw. ein Untertauchen aufgrund seiner bisherigen Verhaltensweise als wahrscheinlich erschien.

4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er - wie die Vorinstanz festhielt - viermal innerhalb eines Jahres den Wohnsitz in der Schweiz gewechselt, sich teilweise nicht oder erst unter erheblichem Druck in der Einwohnergemeinde angemeldet und einmal eine Tarnadresse bzw. eine nicht existierende Wohnadresse verwendet hat. Er macht aber geltend, er habe nicht beabsichtigt, seine Spuren durch Wohnortswechsel zu verwischen. Vielmehr seien diese vielen Umzüge darauf zurückzuführen, dass ihn seine Ehefrau im Jahr 2012 verlassen habe und er sich deshalb eine neue Bleibe habe suchen müssen.

Diese Begründung erscheint wenig glaubwürdig, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Trennung von seiner Ehefrau ihn davon abhalten sollte, sich rechtzeitig und unter Angabe richtiger Informationen in den Gemeinden anzumelden. Zudem erfolgte die Anmeldung in der Gemeinde Benken, bei welcher eine falsche Wohnadresse verwendet wurde, unbestrittenermassen zusammen mit seiner Ehefrau. Dass der Beschwerdeführer früher während mehrerer Jahre ununterbrochen und auch während einer Strafuntersuchung mit seiner Familie gelebt habe, ist für die vorliegende Beurteilung nicht weiter von Bedeutung. Vielmehr lassen die jüngsten Wohnsitzwechsel ein Untertauchen in der Schweiz als möglich erscheinen.

Daran vermag auch die bestehende Wohnmöglichkeit zur Untermiete bei einem Kollegen für die Zeit nach der Freilassung nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Untermietverhältnis nicht als "Tarnung" abgetan, sondern lediglich festgehalten, dass sich dadurch sein Verhalten höchstwahrscheinlich nicht ändern werde. Diese Befürchtung erscheint berechtigt, lässt der Untermietvertrag wesentliche Angaben wie die Anzahl Zimmer in der Wohnung, den Benützungszweck oder die Höhe des Mietzinses vermissen. Es entsteht der Eindruck, dass es sich hierbei eher um ein Aushelfen unter Freunden als um die Begründung eines dauerhaften und stabilen Mietverhältnisses handelt.

4.4. Die Vorinstanz hielt eine Flucht ins Ausland für wahrscheinlich, da der Beschwerdeführer sich in den vorangegangenen Monaten mehrmals in anderen Ländern aufgehalten hat und er dort über zahlreiche Freunde verfügt, die ihm "Unterschlupf böten". Gegen letztere Aussage wehrt sich der Beschwerdeführer, denn seiner Ansicht nach könne von einer üblichen Gastfreundschaft nicht auf die Bereitschaft, einen Freund vor der Strafverfolgung zu verstecken, geschlossen werden. Ob die Vorinstanz ihre Erwägung tatsächlich in diesem Sinne verstanden hat, kann offen bleiben, denn vorliegend spricht für eine Fluchtgefahr, dass der Beschwerdeführer reiseerfahren ist, sich gemäss eigenen Angaben während einer gewissen Zeit auf Mallorca aufgehalten hat und dort wie auch in anderen Ländern über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt.

Der Beschwerdeführer, der über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, wendet ferner ein, dass die Vorinstanz vor allem von einer möglichen Flucht nach Deutschland oder Spanien ausgegangen sei. Nach der Rechtsprechung ist eine Fluchtmöglichkeit in ein europäisches Nachbarland zu berücksichtigen, fällt für sich alleine aber nicht entscheidend ins Gewicht, da ein Zugriff der dortigen Behörden in der Regel relativ rasch erfolgen könnte (Urteil 1B 285/2014 vom 19. September 2014 E. 4.6 mit Hinweisen). Damit scheidet aber die Annahme einer Fluchtgefahr nicht gänzlich aus, ist doch nach dieser Rechtsprechung die Möglichkeit einer Absetzung ins umliegende Ausland mitzuberücksichtigen. Somit wäre auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Beschwerdeführer grundsätzlich an die Schweiz ausliefern (Spanien) bzw. stellvertretend verfolgen könnte (Deutschland, das gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 seine eigenen Staatsangehörigen nicht an das Ausland ausliefert), die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen.

4.5. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers wird unterschiedlich beurteilt. Zwar besteht Einigkeit darüber, dass gegen ihn mehrere Betreibungen und offene Verlustscheine vorliegen. Während die Vorinstanz dies als erheblichen Fluchtanreiz auslegt, bringt der Beschwerdeführer vor, ihm fehle es deshalb an den nötigen Mitteln für eine Absetzung ins Ausland. Insbesondere riskiere er durch eine Flucht seine AHV-Rente und wäre somit bis an sein Lebensende auf die Hilfe Dritter angewiesen bzw. müsste für seinen Unterhalt selber aufkommen.

Inwiefern bei einer Wohnsitzannahme im Ausland ein Risiko des Wegfalls der AHV-Rente besteht, erläutert der Beschwerdeführer jedoch nicht näher und ist auch nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass sich der Bezug der Rente allenfalls erschweren könnte, doch können moderne Zahlungs- und Überweisungsmöglichkeiten diesbezüglich Abhilfe verschaffen. Die prekäre finanzielle Situation spricht somit eher für als gegen eine Fluchtgefahr.

4.6. Der Beschwerdeführer ist mit seinen 57 Jahren gemäss eigenen Aussagen im fortgeschrittenen Alter, eine altersbedingte Einschränkung der Mobilität liegt aber nicht vor. Zudem lassen sich aus den Akten trotz des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bluthochdrucks und des Arztbesuchs auf Mallorca keine Angaben über bestehende gesundheitliche Probleme entnehmen, welche eine ärztliche Betreuung in der Schweiz bedingten und somit eine Flucht verunmöglichen oder massgeblich erschweren würden. Daran ändern auch der langjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie seine sozialen und familiären Kontakte zu Freunden und seinen erwachsenen Kindern grundsätzlich nichts, da sie nicht auf eine feste Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz hindeuten.

4.7. Eine Gesamtwürdigung der Umstände lässt nach dem Gesagten eine Flucht als ernsthaft möglich erscheinen, womit die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO zu Recht bejaht hat.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er ersuchte zwar um unentgeltliche Rechtspflege, begründete und belegte seine Bedürftigkeit aber nicht und reichte die angekündigten Unterlagen auch nicht mit der Replik nach. Dem Gesuch kann deshalb nicht stattgegeben werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti