Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 629/2007/bnm

Urteil 20. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Frey,

gegen

Y.________ (Ehemann), Belgien,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (Ehemann) und X.________ (Ehefrau) heirateten im Jahr 1987. Sie haben die Zwillingstöchter R.________ und S.________, geb. 1994. Der gemeinsame Haushalt wurde Ende 2001 aufgelöst. Anfangs 2004 wurde Y.________ Vater eines Kindes mit seiner neuen Lebenspartnerin. Kurz nach Einreichung der Scheidungsklage im Juli 2004 zog er zurück nach Belgien, wo er Vater eines weiteren Kindes wurde. Im Jahr 2007 heiratete er seine Partnerin. Er kündigte an, dass ein drittes Kind unterwegs sei.

B.
Mit Entscheid vom 13. Juni 2006 schied das Kreisgericht St. Gallen die Ehe von Y.________ und X.________. Es stellte R.________ und S.________ unter die elterliche Sorge der Mutter, sah von einer Regelung des persönlichen Verkehrs ab und hob die Beistandschaft auf. Sodann verpflichtete es Y.________ zu Kinderunterhalt von je Fr. 1'000.-- bis zum Abschluss der Erstausbildung und zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'100.--.

C.
Mit Berufung beantragte Y.________ ein Ferienrecht von sechs Wochen und die Anordnung einer Beistandschaft. Sodann verlangte er, der Kinderunterhalt sei auf je Fr. 500.-- herabzusetzen und von nachehelichem Unterhalt sei ganz abzusehen.

Bezüglich des persönlichen Verkehrs und der Beistandschaft trafen die Parteien eine Vereinbarung, welche das Obergericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. September 2007 genehmigte. Sodann verpflichtete es Y.________ zu Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 750.-- bis zum Abschluss der Erstausbildung und sah von der Festsetzung nachehelichen Unterhalts ab, verbunden mit der Feststellung, dass der Fehlbetrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts von X.________ Fr. 650.-- betrage.

D.
Dagegen hat X.________ eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 1'000.-- und eines nachehelichen Unterhalts von Fr. 1'100.-- bis November 2010, eventuell um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Sodann verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2007 wurde das Massnahmegesuch abgewiesen. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

Gerügte Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht frei (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
i.V.m. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen prüft es indes nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 133 III 249 E. 1.2.2; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG); das Bundesgericht prüft hier nur klar und detailliert erhobene Rügen - die im Übrigen zu belegen sind, wobei der schlichte Verweis auf kantonale Akten unzulässig ist (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318) -, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Willkür in der Beweiswürdigung setzt voraus, dass der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Was die Annahme eines hypothetischen Einkommens anbelangt, ist die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung, der persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) Tatfrage, hingegen Rechtsfrage, ob die Erzielung
angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint (vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 13 oben; 128 III 4 E. 4c/bb und cc S. 7).

2.
Hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeiten hat das Obergericht festgestellt und erwogen, der Beschwerdegegner sei belgischer Staatsangehöriger und habe ab 1993 für rund zehn Jahre als Produktmanager bei der Firma Z.________ gearbeitet. Zur Zeit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes habe er mit Nebeneinnahmen aus Lehraufträgen an der Fachhochschule A.________ und der University B.________ ein Einkommen von gut Fr. 10'000.-- im Monat erzielt. Infolge gesundheitlicher Schwierigkeiten habe er sein Arbeitsverhältnis auf Januar 2003 gekündigt und habe damit offenbar einer Kündigung durch die Arbeitgeberin zuvorkommen wollen. Die Nebeneinkünfte seien ebenfalls weggefallen und er habe sich arbeitslos gemeldet. Das RAV C.________ habe sein Gesuch um Taggelder zur Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der Unternehmensberatung gutgeheissen. Er habe Taggelder von rund Fr. 6'000.-- pro Monat bezogen, es aber offensichtlich nicht geschafft, in der Schweiz mit einer selbständigen Tätigkeit Fuss zu fassen. Seinen Unterhaltsverpflichtungen sei er nur schleppend nachgekommen, und er habe auch keinen dauerhaften persönlichen Kontakt mit den beiden Töchtern aufbauen können. Nach seiner Rückkehr nach Belgien habe er dort eine
eigene Sprachschule eröffnet. Entgegen der Ansicht des Kreisgerichts sei dem Beschwerdegegner eine Rückkehr in die Schweiz nicht zumutbar, weshalb für die Leistungsfähigkeit auf die belgischen Verhältnisse abzustellen sei. Während der Beschwerdegegner in der Berufungseingabe noch von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'000.-- ausgegangen sei und er eine kontinuierliche Steigerung der Einkünfte erwartet habe, soll die Sprachschule im Jahr 2006 einen Verlust erwirtschaftet und ihm Fr. 2'200.-- pro Monat ausbezahlt haben. Er habe indes in keiner Weise dargetan, warum sich der Geschäftsgang der Sprachschule nicht wie erwartet entwickelt habe, und er habe es auch versäumt, seine Lebensverhältnisse glaubwürdig zu belegen. Gemäss einer Auskunft der Schweizer Botschaft in Brüssel erziele eine Mittelschullehrkraft mit 25 Jahren Berufserfahrung netto Fr. 4'395.--. Bei Lebenshaltungskosten von 75% im Verhältnis zur Schweiz belaufe sich das Existenzminimum für den Beschwerdegegner und seine neue Familie auf Fr. 2'895.--. Die Differenz von Fr. 1'500.-- habe er vollumfänglich für die beiden in der Schweiz lebenden Töchter zu verwenden, weshalb er zu Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 750.-- zu verpflichten sei.

3.
Vorweg ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Schweiz nicht zumutbar ist, nachdem er in Belgien mit seiner neuen Ehefrau und mehreren Kindern als Familie lebt. Die mit der Schweiz zusammenhängenden Vorbringen (Kündigung bei der Firma Z.________ angeblich bloss wegen des Scheidungsverfahrens; Ausführungen zu den Gründen für die Aufgabe der Lehrtätigkeit; Ausführungen zu seinem "Fluchtverhalten" etc.) sind deshalb von vornherein gegenstandslos. Auszugehen ist vielmehr von der Frage, wieviel der Beschwerdegegner heute in Belgien verdient bzw. wie viel er dort hypothetisch verdienen könnte.
Diesbezüglich hat das Obergericht befunden, angesichts seiner Ausbildung und seines Alters sei der Beschwerdeführer in der Lage, als Mittelschullehrer ein Nettoeinkommen von Fr. 4'395.-- zu erzielen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik, wie sie mit Bezug auf Tatsachenfeststellungen unzulässig ist, und in blossen Verweisen auf ihre kantonalen Ausführungen (insb. auf S. 10), was mit Bezug auf Tatsachenfeststellungen ebenfalls unzulässig ist (vgl. E. 1). Darauf ist nicht einzutreten.

An der Sache vorbei geht sodann das Vorbringen, der Beschwerdegegner habe im seinerzeitigen Internetauftritt der Sprachschule von einem luxuriösen Umfeld in einem wunderbaren Lokal und einem extrem engagierten Team gesprochen. Abgesehen davon, dass die Schule offenbar Verluste schreibt und es deshalb nicht weiter erstaunen würde, wenn kein entsprechender Internetauftritt mehr bestünde, gebricht es den betreffenden Ausführungen an einem Zusammenhang mit den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen; die Beschwerdeführerin müsste aufzeigen, dass das Obergericht in Willkür verfallen ist, wenn es dem Beschwerdegegner nicht ein höheres Einkommen aus den Einnahmen der Sprachschule angerechnet hat. Allein aus einem Verweis auf die seinerzeit geäusserten Hoffnungen des Beschwerdegegners auf eine erfolgreiche Entwicklung der Sprachschule ergibt sich aber keine Willkür.

Keine Willkür dartun kann die Beschwerdeführerin schliesslich mit dem Vorbringen, sie habe bereits vor Obergericht auf die Erhebung "Preise und Löhne; ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt" der UBS hingewiesen, wonach ein Produktmanager in Brüssel netto rund ? 29'000.-- und ein Abteilungsleiter rund ? 69'500.-- netto verdienten: Zunächst ist nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner bei der Firma Z.________ Abteilungsleiter gewesen ist; einzig aus dem Umstand, dass er einen Bonus erhalten hat, ergibt sich dies jedenfalls nicht, und gemäss den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen war er vielmehr als Produktmanager tätig. Die als Richtlohn für diese Funktion genannten ? 29'000.-- pro Jahr entsprechen aber nicht einmal den obergerichtlich eingesetzten Fr. 4'395.-- pro Monat.
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass und inwiefern die obergerichtliche Feststellung, der Beschwerdegegner könnte in Brüssel als Mittelschullehrer arbeiten und dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 4'395.-- erzielen, willkürlich sein soll.

4.
Als unbegründet erweist sich schliesslich die im Zusammenhang mit den Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdegegners erhobene Rüge, der aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessende Anspruch auf Entscheidbegründung sei verletzt: Nach der Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Dies ist angesichts der dataillierten oberinstanzlichen Erwägungen der Fall, und mit ihren umfangreichen Ausführungen beweist die Beschwerdeführerin selbst, dass sie ohne weiteres in der Lage war, den obergerichtlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist sie als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Unabhängig davon hat sie die Gegenpartei für die Stellungnahme zum Massnahmegesuch zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli