Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1104/2018

Urteil vom 20. Dezember 2019

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),

Besetzung Richter David Aschmann, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Osaka Soda Co., LTD.,

Nishi-ku, Osaka-shi, 12-18, Awaza 1-chome,

JP-550-0011 Osaka,

Parteien vertreten durch die Rechtsanwälte

Torbjörn Herrmann und/oder Christoph E. Müller,

Hepp Wenger Ryffel AG, Friedtalweg 5, 9500 Wil SG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Registrierung Nr. 1'283'362 Osaka Soda (fig.).

Sachverhalt:

A.
Die OMPI (Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle) führte am 31. März 2015 die internationale Registrierung der Wort-/Bildmarke

(IR Nr. 1'283'362) gestützt auf eine Basiseintragung in Japan vom 13. Februar 2015 durch. Mit Notifikation vom 14. Januar 2016 beantragte sie bei der Vorinstanz die Schutzausdehnung auf die Schweiz und beanspruchte die Marke für folgende Waren:

Klasse 1: Produits chimiques; matières plastiques non transformées [matières plastiques à l'état brut]; adhésifs en matières plastiques autres que pour la papeterie ou le ménage; gels de silice; substances chimiques pour colonnes de chromatographie; mastics contenant des agents adhésifs au silane; éthers allyliques; esters allyliques; épichlorhydrine; chlorure d'allyle; phtalate de diallyle; résines de phtalate de diallyle; soude caustique; potasse caustique; désodorisants à usage industriel; agents d'hydrofugation contre le mildiou; préparations de blanchiment [autres que pour la lessive]; additifs chimiques pour aliments; plastifiants; polyéthylène chloré; alcalis; éthers; esters; préparations de vulcanisation; accélérateurs de vulcanisation; produits chimiques stérilisants; assistants chimiques pour la production de préparations de stérilisation; additifs chimiques pour fongicides; enzymes à usage industriel; ferments à usage chimique; protéines et enzymes.

Klasse 7: Machines et appareils de traitement chimique; machines pour le broyage de déchets; machines et appareils pour le compactage de déchets; machines et appareils pour la transformation de produits alimentaires et boissons; machines et appareils pour la transformation de matières plastiques; machines et appareils d'enduction par dépôt électrolytique; machines et appareils pour la fabrication d'articles en caoutchouc; soupapes (parties de machines), autres que pour véhicules terrestres; machines et appareils pour la fabrication de produits chimiques; machines et appareils pour la fabrication d'agents médicaux; machines et appareils pour la fabrication de produits pharmaceutiques utilisant la chromatographie et autres machines et appareils pour la fabrication de produits pharmaceutiques.

Klasse 9: Machines et appareils électroniques ainsi que leurs parties; appareils et instruments de laboratoire; appareils de mesurage; électrolyseurs; électrodes (comprises dans cette classe); ozoniseurs [ozonateurs]; pâte conductrice; matériaux conducteurs composés de résines contenant des poudres métalliques mélangées; électrodes d'émission de chlore; électrodes à émission d'oxygène; électrodes d'électrolyse de l'eau; électrodes à membranes d'échange ionique pour l'enduction par dépôt électrolytique; électrodes insolubles à membranes d'échange ionique; électrodes pour appareils d'enduction par dépôt électrolytique; appareils pour l'analyse de composants chimiques; colonnes de chromatographie pour laboratoires; appareils de chromatographie pour laboratoires; colonnes de protection de chromatographie pour laboratoires.

Klasse 11: Appareils pour la production de dioxyde de chlore pour la stérilisation et l'élimination d'odeurs; appareils pour la production d'eau au dioxyde de chlore pour la stérilisation d'eau et l'élimination d'odeurs.

Klasse 17: Matériaux d'isolation électrique; produits en matières plastiques semi-ouvrés; caoutchouc; caoutchouc synthétique; caoutchouc (brut ou mi-ouvré); composés en caoutchouc; feuilles en caoutchouc; tubes et tuyaux en caoutchouc; joints d'étanchéité statiques; raccords de tuyaux non métalliques; garnitures en tant que dispositifs d'étanchéité, garnitures de joints, garnitures étanches; caoutchouc d'épiclorhydrine.

B.
Die Vorinstanz erliess am 9. November 2016 eine vorläufige Schutzverweigerung ("Notification de refus provisoire total [sur motifs absolus]"). In der Begründung hielt sie fest, das Zeichen sei für die beanspruchten Waren irreführend bezüglich deren Herkunft und verstosse gegen die geltende Rechtsordnung, da es eine Abbildung enthalte, die mit dem Roten Halbmond verwechselbar sei. Die Inhaberin der internationalen Registrierung "Osaka Soda (fig.)" ersuchte mit Stellungnahme vom 7. Februar 2017 innert Frist um uneingeschränkte Gewährung des Markenschutzes für das strittige Zeichen. Am 2. Juni 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Zurückweisung fest. Die Inhaberin der internationalen Registrierung "Osaka Soda (fig.)" äusserte sich am 10. Juli 2017 nochmals zur Angelegenheit und stimmte betreffend Irreführungsgefahr der Einschränkung der Warenliste auf Waren japanischer Herkunft zu. Sie bestritt weiterhin, dass das erwähnte Zeichen das Gesetz zum Schutz des Roten Kreuzes beziehungsweise des Roten Halbmondes verletze. Mit Rektifikation vom 28. September 2017 wurde die Warenliste der Klasse 1 korrigiert.

C.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 verweigerte die Vorinstanz der internationalen Registrierung Nr. 1'283'362 den Schutz für alle beanspruchten Waren. Der Schutz des Roten Halbmonds gelte sinngemäss auch für beliebige Formen, Ausrichtungen und Farbnuancen auf einem weissen Grund. Vorliegend bestehe zwischen dem strittigen Zeichenelement und dem Roten Halbmond eine Verwechslungsgefahr.

D.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2018 beantragt die Inhaberin der internationalen Registrierung, dem Zeichen "Osaka Soda (fig.)" in der Schweiz für alle beantragten Klassen und Waren (mit der Einschränkung auf japanische Herkunft) Schutz zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das angemeldete Zeichen verstosse nicht gegen geltendes Recht, da es in seiner Gesamtheit zu beurteilen sei. Die weiteren Zeichenelemente führten im vorliegenden Einzelfall zu einem Bedeutungswandel, so dass der strittige Zeichenbestandteil nicht mehr als eines der gesetzlich geschützten Kennzeichen erkannt werde.

E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Dabei verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen und ergänzt, selbst wenn die Prüfung des Zeichens im Gesamteindruck erfolge, könne auch das Zusammenspiel mit den weiteren Zeichenelementen in casu die Verwechslungsgefahr nicht aufheben. Die abstrakte Darstellung der beiden figurativen Zeichenelemente lasse nicht auf deren Lesart als zwei Buchstaben schliessen, welche sich auf "Osaka" und "Soda" beziehen würden.

F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen ergibt sich aus Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Die definitive Schutzverweigerung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Als öffentliche Anstalt des Bundes ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 1 Abs. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform - 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistes Eigentum [IGEG; SR 172.010.31]). Verfügungen des IGE in Markensachen bilden Beschwerdeobjekte des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb die Zuständigkeit für die vorliegende Beschwerde gegeben ist.

1.2 Als Inhaberin der international registrierten Marke ist Osaka Soda Co., LTD. (vorher: Daiso Co., LTD.; vgl. Akten der Beschwerdeführerin act. 3) im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Streitig ist, ob die international registrierte Marke "Osaka Soda (fig.)" den Roten Halbmond als Bestandteil verwendet und die Schutzausdehnung auf die Schweiz zu Recht verweigert wurde. Hinsichtlich des Zeichenbestandteils "Osaka" schränkte die Inhaberin der internationalen Registrierung "Osaka Soda (fig.)" ihre Liste mit Eingabe vom 10. Juli 2017 auf Waren japanischer Herkunft ein. Die Vorinstanz sieht aus diesem Grund keine Täuschungsgefahr mehr bezüglich der Herkunft der Waren, weshalb dieser Punkt nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Japan. Zwischen Japan und der Schweiz gelten die staatsvertraglichen Bestimmungen der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) und des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4). Aufgrund der entsprechenden Erklärung der Schweiz ist die Schutzverweigerung innerhalb von 18 Monaten nach dem Datum der Notifikation durch die OMPI anzubringen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b MMP). Die mit der Mitteilung der OMPI am 14. Januar 2016 beginnende Frist ist mit der provisorischen Schutzverweigerung vom 9. November 2016 gewahrt.

3.2 Art. 5 Abs. 1 MMP verweist hinsichtlich der möglichen Gründe einer Schutzverweigerung auf die PVÜ. Die Eintragung einer Marke darf Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 3 PVÜ zufolge namentlich auch dann verweigert werden, wenn sie gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst. Dabei kann eine Marke nicht schon deshalb als gegen die
öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.

3.3 Auf bundesrechtlicher Ebene richtet sich die Beurteilung von Markeneintragungen nach dem Markenschutzgesetz. Nach Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG sind Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen, vom Markenschutz absolut ausgeschlossen. Zeichen, deren Markeneintragung durch Staatsvertrags- oder anderes Bundesrecht untersagt ist, sind im Sinne von Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG rechtswidrig (Urteil des BGer 4A_674/2010 vom 6. April 2011 E. 2 "Zacapa";Eugen Marbach, Kennzeichenrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2. A. 2009, N. 622). Das heisst, sie stehen nicht im Einklang mit dem vom Staat förmlich erlassenen, generell-abstrakten Normen auf der Stufe von Verfassung, Gesetz oder Verordnung, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist
(Michael Noth in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2. A. 2017, Art. 2 Bst. d N. 26 ff.; Urteil des BVGer
B-7402/2006 vom 9. Januar 2008 E. 2 "VSA ASA [fig.]"). Das absolute Eintragungshindernis der Rechtswidrigkeit ist in der PVÜ nicht vorgesehen. Die Tatbestände des Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG decken sich daher nur teilweise mit den in Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 3 PVÜ festgehaltenen Schutzausschlussgründen. Allein die Verletzung von geltendem Recht kann somit nicht zur Schutzverweigerung einer internationalen Marke führen, es sei denn, die Rechtswidrigkeit nach schweizerischem Recht umfasse auch einen Verstoss gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung (BGE 135 III 648 E. 2.2 "Unox [fig.]").

3.4

3.4.1 Gemäss Art. 6ter Ziff. 1 Bst. a und b PVÜ ist die Eintragung von Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, denen ein oder mehrere Verbandsländer angehören, sowie jede Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie der Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Massnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben.

3.4.2 Die vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer und ihre Zusatzprotokolle verbieten jederzeit den Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz", sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch Unberechtigte, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung (vgl. dazu insbesondere Art. 44
IR 0.518.12 Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I) (mit Anhängen)
GA-I Art. 44 - Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund und die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» dürfen, mit Ausnahme der in den nachfolgenden Absätzen dieses Artikels erwähnten Fällen, sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutze der Sanitätsformationen, der Sanitätsanstalten, des Personals und des Materials verwendet werden, die durch das vorliegende Abkommen oder durch andere internationale Abkommen, welche ähnliche Gegenstände regeln, geschützt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Schutzzeichen für die Länder, die sie verwenden. Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und die übrigen in Artikel 26 genannten Gesellschaften dürfen das Erkennungszeichen, das den Schutz dieses Abkommens gewährleistet, nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Absatzes verwenden.
und Art. 53
IR 0.518.12 Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I) (mit Anhängen)
GA-I Art. 53 - Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz», sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu nicht berechtigte Privatpersonen, durch öffentliche und private Gesellschaften und Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung.
des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde [GA I], SR 0.518.12). Dieser Schutz gilt namentlich auch für das Zeichen und die Bezeichnung "Roter Halbmond" (Art. 38 Abs. 2
IR 0.518.12 Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I) (mit Anhängen)
GA-I Art. 38 - Zu Ehren der Schweiz wird das durch Umstellung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund als Schutz- und Erkennungszeichen des Sanitätsdienstes der Armeen beibehalten.
GA I i.V.m. Art. 53 Abs. 4
IR 0.518.12 Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I) (mit Anhängen)
GA-I Art. 53 - Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz», sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu nicht berechtigte Privatpersonen, durch öffentliche und private Gesellschaften und Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung.
GA I).

3.4.3 In Nachachtung dieser internationalen Abkommen erliess die Schweiz das Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes vom 25. März 1954 (Rotkreuzgesetz [RKG], SR 232.22). Bei der Auslegung des Rotkreuzgesetzes legt die inhaltliche und systematische Vorbildfunktion des Art. 44
IR 0.518.12 Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I) (mit Anhängen)
GA-I Art. 44 - Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund und die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» dürfen, mit Ausnahme der in den nachfolgenden Absätzen dieses Artikels erwähnten Fällen, sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutze der Sanitätsformationen, der Sanitätsanstalten, des Personals und des Materials verwendet werden, die durch das vorliegende Abkommen oder durch andere internationale Abkommen, welche ähnliche Gegenstände regeln, geschützt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Schutzzeichen für die Länder, die sie verwenden. Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und die übrigen in Artikel 26 genannten Gesellschaften dürfen das Erkennungszeichen, das den Schutz dieses Abkommens gewährleistet, nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Absatzes verwenden.
GA I eine Berücksichtigung der Genfer Konventionen und des Reglements über die Verwendung des Emblems des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes nahe (BBl 1953 III 109, 112; BGE 140 III 251 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3304/2012 vom 14. Mai 2013 E. 2.2.1 ["fig."]; Règlement sur l'usage de l'emblème de la croix rouge ou du croissant rouge par les Sociétés nationales, adopté par la XXe Conférence internationale [Vienne 1965] et révisé par le Conseil de
Délégués [Budapest 1991], misc/5fzhbm.htm>, abgerufen am 26.09.2019 [nachfolgend: Reglement]). Die nationale spezialgesetzliche Rechtsgrundlage sieht vor, dass der Gebrauch des Zeichens des Roten Kreuzes auf weissem Grund und der Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" grundsätzlich dem gesetzlich eng umschriebenen Zweck als Schutz- und Beziehungszeichen vorbehalten ist (vgl. dazu Urteile des BVGer B-7402/2006 vom 9. Januar 2008 E. 5.5 "VSA ASA [fig.]" sowie B-3327/2008 und B-3328/2008 vom 23. März 2009 E. 4.1 "Senioren Notruf Sawires [fig.]" und "Senioren Notruf Schweiz [fig.]"; BGE 140 III 251 E. 3.3; Botschaft vom 14. September 1953 über die Revision des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes [BBl 1953 III 109, 112 f.]). Das Zeichen des Roten Halbmondes auf weissem Grund und die Worte "Roter Halbmond" sind dem vorgenannten Zeichen gleichgestellt (Art. 12 Abs. 1 RKG).

3.4.4 Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere Urteil des BVGer B-2781/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 "Concept+") und des Bundesgerichts (BGE 135 III 648 E. 2.3 "Unox [fig.]" [in Bezug auf die Verletzung des NZSchG]) sowie der traditionell engen Verbundenheit zwischen dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als Hüter des humanitären Völkerrechts und der Schweiz kommt eine Verletzung des Rotzkreuzgesetzes durch unberechtigte Verwendung der darin geschützten Embleme einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung gleich und beschlägt daher den Anwendungsbereich von Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 3 PVÜ.

3.5 In den Art. 1 ff. regelt das Rotkreuzgesetz die bestimmungsgemässe Verwendung des Roten Kreuzes. In analoger Anwendung von Art. 12 Abs. 1 RKG gelten diese Regelungen auch für den Roten Halbmond. Gemäss Art. 7 RKG sind Markenzeichen, die gegen das Rotkreuzgesetz verstossen, von der Hinterlegung ausgeschlossen. Ebenso ist es untersagt, ein geschütztes oder damit verwechselbares Zeichen als Bestandteil einer Marke zu verwenden. Die widersprechende Benutzung steht unter Strafe (Art. 8 RKG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das als Markenbestandteil verwendete geschützte Zeichen für sich allein und ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung ihm beziehungsweise dem damit verwechselbaren Zeichen zusammen mit den anderen Elementen der Marke zukommt und welche Waren und Dienstleistungen mit der Marke bezeichnet werden, zu betrachten (BGE 134 III 406 E. 5.2 "VSA ASA [fig.]"; BGE 140 III 251 E. 5.3.1; BGE 135 III 648 E. 2.7 "Unox [fig.]"). Es ist demnach ein objektivierter Beurteilungsmassstab anzuwenden, ohne Rücksicht auf die Beurteilungsperspektive und das Zeichenverständnis der massgeblichen Verkehrskreise (Urteil des BVGer B-2781/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3 "Concept+"). Zu beachten ist, dass die Genfer
Abkommen und das Rotkreuzgesetz weder die genaue Form, noch den genauen Farbton des geschützten Zeichens definieren (BBl 1953 III 109, 113). Art. 5 des Reglements bezeichnet die Form und die Orientierung des Roten Halbmonds als frei und auch die genaue Farbnuance wird nicht festgelegt (vgl. auch Urteil des BVGer B-3304/2012 vom 14. Mai 2013 E. 3.4 ff. ["fig."]). Es ist davon auszugehen, dass das Rotkreuzgesetz absichtlich keine genaue Definition zur Gestaltung der geschützten Embleme vorgibt, um Umgehungshandlungen möglichst breit abzuwenden (Urteile des BVGer B-2781/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3 "Concept+";
B-4975/2013 E. 4.3.2 "Medaillon" [betreffend Design]; B-3304/2012 vom 14. Mai 2013 E. 2.3.2 ["fig."]; kritisch dazu: Michael Noth, a.a.O., Art. 2 lit. d N. 55).

4.

4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Vernehmlassung fest, es komme nicht auf den Gesamteindruck des Zeichens an und es sei unerheblich, welche Bedeutung dem fraglichen Element im Wechselspiel mit allfälligen anderen in der Marke enthaltenen Elementen zukomme. Die Ausnahmekonstellation eines ohne weiteres erkennbaren Bedeutungswandels des fraglichen Elements liege hier nicht vor. Die Sichel bilde zusammen mit dem dicken, gebogenen Band oder mit den Wortelementen "Osaka Soda" auch keine Einheit.

4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass die grafischen Bestandteile der Marke als Einheit wahrgenommen würden und im Zusammenhang mit den dominanten Wortbestandteilen "Osaka" und "Soda" zu sehen seien. Es bedürfe keiner grossen Fantasie, in den grafischen Bestandteilen die stilisierten Anfangsbuchstaben der beiden Wortbestandteile, nämlich das leicht verdeckte "O" und das "S", zu sehen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden keine Gedankenverbindung zum geschützten Emblem des Roten Halbmondes herstellen. Da es sich um ein "O" handle, bestehe keine Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Zeichen des Roten Halbmondes. Ausserdem stelle das strittige Zeichenelement einen Halbkreis dar, der sich an den Enden verjünge und von einem zusätzlichen grafischen Element, dem stilisierten "S", abgeschlossen werde. Es sei schlanker und offener als das geschützte Zeichen und die Öffnung liege in einem anderen Winkel.

4.3 Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin hinterlegte Marke das vom Rotkreuzgesetz absolut geschützte Emblem des Roten Halbmonds oder ein damit verwechselbares Zeichen als Bestandteil verwendet. Dabei ist der in Frage stehende Bestandteil für sich allein und ohne Berücksichtigung der weiteren Markenelemente zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer B-2781/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 4.7.2 "Concept+" mit weiteren Hinweisen).

4.3.1 Der Halbmond wird definiert als Mond, der als ab- oder zunehmende Sichel zur Hälfte sichtbar ist (Wörterbuch Duden, < https://www.duden.de/
rechtschreibung/Halbmond>, abgerufen am 30.09.2019). Als Sichel wiederum wird ein Gerät zum Schneiden von Gras oder Ähnlichem, das aus einer halbkreisförmig gebogenen Metallklinge und einem meist hölzernen Griff besteht, bezeichnet (Wörterbuch Duden, rechtschreibung/Sichel>, abgerufen am 30.09.2019). Gemäss Art. 4 des Anhangs I zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (GK Protokoll I, SR 0.518.521) können sich die Vertragsparteien an der folgenden Gestaltung des Roten Halbmonds orientieren:

Zum Vergleich ist nachstehend das strittige Zeichenbestandteil - welches die anderen figurativen und verbalen Elemente des hinterlegten Zeichens nicht berührt - isoliert wiederzugeben:

4.3.2 Das strittige figurative Zeichenelement ist - wie auch das geschützte Zeichen - sichelförmig gebogen, hat es doch in der Mitte seinen dicksten Abschnitt und läuft gegen beide Enden gleichmässig spitz zu. Im Gegensatz zum geschützten Zeichen ist das hinterlegte Zeichenelement etwas schlanker und offener, ohne dass es dabei wie ein (konzentrischer) Halbkreis wirkt. Des Weiteren liegt auch die Öffnung in einem anderen, etwa 45° nach rechts unten geneigten Winkel, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht festhält. Angesichts dessen, dass das Rotkreuzgesetz und das Reglement sich nicht auf den Schutz einer klar definierten Standardform des Roten Halbmonds beschränken, sondern die Verwendung jedes Roten Halbmonds unabhängig von seiner Form und seiner Orientierung verbieten, fallen die von der Beschwerdeführerin genannten Unterschiede allerdings nicht ins Gewicht (Urteil des BVGer B-3304/2012 vom 14. Mai 2013 E. 3.4.2 f. ["fig."]; vgl. auch Guide pratique Croix Rouge - Croissant Rouge, initiative internationale relative à la marque, Comité
internationale de la Croix-Rouge (CICR) et Fédération internationale des Societés de la Croix-Rouge et du Croissant-Rouge, Januar 2016, S. 68 _FR_Jnuary_2016.pdf>, abgerufen am 3.10.2019). Das fragliche Zeichenelement stellt im Rahmen dieser freien Gestaltungsmöglichkeiten klarerweise einen Halbmond dar und weist sämtliche relevanten Formmerkmale eines solchen auf. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, soweit sie geltend macht, dass sie mit dem strittigen Zeichenelement ein stilisiertes, leicht verdecktes "O" dargestellt habe und dies für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar sei. Eine isolierte und objektivierte Betrachtung des strittigen Zeichenelements, ohne Berücksichtigung der weiteren Zeichenelemente, lässt gerade nicht auf den Buchstaben "O" schliessen, zumal sich die Enden der Sichel nicht zu einem Kreis vereinigen (so auch im Urteil des BVGer B-3304/2012 vom 14. Mai 2013 E. 3.4.1 ["fig."], wo der Abstand zwischen den Enden der Sichel kleiner war). Die Frage nach einem allfälligen Bedeutungswandel, bei dem der Gesamteindruck des deponierten Zeichens eine Rolle spielen kann, stellt sich erst in einem zweiten Schritt, nämlich bei der Prüfung eines Ausnahmefalls (vgl. E. 4.4 ff.).

4.3.3 Das in Frage stehende Zeichenelement beansprucht die Farbe "Rot" und wird auf einem weissen Grund abgebildet. Eine Verwechslungsgefahr der beantragten Marke mit dem Zeichen des Roten Halbmonds, in dem Sinne, dass die gekennzeichneten Waren für unter dem Schutz der Genfer Abkommen stehend gehalten werden oder eine gedankliche Verbindung zum IKRK nahelegen, muss nach dem in Erwägung 3.5 Gesagten nicht gegeben sein und auch der Zweck, zu dem die Marke benutzt wird, ist unerheblich (Urteil des BVGer B-7402/2006 vom 9. Januar 2008 E. 5.2 "VSA ASA [fig.]"). Einzig wenn das fragliche Element gar nicht mehr als Schutz- oder Beziehungszeichen des Roten Kreuzes beziehungsweise des Roten Halbmonds identifizierbar wäre, fiele der Anlass zu Verwechslungen damit ganz weg (Urteil der RKGE vom 22. Dezember 1999 E. 5 und 6 "Croix Rouge" in: sic! 1999, 290 [betreffend Design]). Mit dem Farbanspruch "Rot" auf weissem Grund besteht neben der charakteristischen Sichelform auch eine Übereinstimmung im zusätzlichen Gestaltungselement der rot-
weissen Farbgestaltung, weshalb das geschützte Emblem als solches identifizierbar ist (Urteile des BVGer B-2781/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 4.7.2 "Concept+"; B-3304/2012 vom 14. Mai 2013 E. 3.4.4 ["fig."]).

4.3.4 Aufgrund der integralen Übernahme des geschützten Emblems des Roten Halbmonds ist grundsätzlich von einem Verstoss gegen das Benutzungsverbot des Rotkreuzgesetzes auszugehen.

4.4 Als Nächstes ist der Frage nachzugehen, ob das strittige Zeichenelement als Roter Halbmond im Gesamtzeichen erkennbar ist oder ob ihm eine weitere eigenständige Bedeutung zukommt, weshalb trotz Übernahme des geschützten Zeichens von einem Ausnahmefall auszugehen wäre (BGE 135 III 648 E. 2.5 "Unox [fig.]").

4.4.1 Das strittige Zeichenelement steht am Anfang des hinterlegten Zeichens und weist zum zweiten figurativen Element, einem S-förmigen Band, keine Berührungspunkte oder Überschneidungen auf. Beide Zeichenelemente wurden - wie auch ein kleiner Anteil des Wortelements "Osaka" - in derselben roten Farbe gestaltet. Die figurativen Zeichenelemente sind nochmals bildlich in Erinnerung zu rufen und präsentieren sich wie folgt:

4.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass im Unterschied zum Urteil des BVGer B-3304/2012 vom 14. Mai 2013 E. 3.2 f. ["fig."], wo die beiden nebeneinanderstehenden figurativen Bestandteile zwei verschiedene Farben aufwiesen, vorliegend eine farbliche Übereinstimmung zwischen beiden Bildbestandteilen gegeben ist. Bereits dieser Umstand trägt zu einer gemeinsamen Wahrnehmung derselben innerhalb des Gesamtzeichens bei. Die beiden figurativen Elemente weisen zudem einen sehr geringen Abstand untereinander auf und stehen in einem eindeutigen Bezug zueinander. Bei der vorliegenden Darstellung wird der strittige "Rote Halbmond" nämlich durch den bandförmigen Zeichenbestandteil zugemacht. Dem strittigen Bestandteil fehlt damit der Raum zur Entfaltung seiner Wirkung als absolut geschütztes Zeichen. In diesem engen Kontext zum S-förmigen Band vermag es nicht, als geschütztes Emblem erkannt zu werden. Dadurch bilden die figurativen Elemente eine Einheit, welche gemeinsam als ein Fantasiezeichen wahrgenommen wird. Die Einbettung des strittigen Zeichenelements innerhalb dieses Fantasiezeichens lässt den "Roten Halbmond" ausnahmsweise im Gesamtzeichen untergehen.

4.4.3 Ob bei der hinterlegten Marke die Anfangsbuchstaben der verbalen Bestandteile "Osaka" und "Soda" stilisiert vorangestellt wurden und dadurch von einer weiteren eigenständigen Bedeutung auszugehen ist, kann nach dem Gesagten offengelassen werden.

4.4.4 Zusammenfassend vermag das strittige Zeichenelement aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit des "Roten Halbmonds" im Gesamtzeichen eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verwendungsverbot zu begründen.

5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der internationalen Registrierung Nr. 1'283'362 Osaka Soda (fig.) zu Unrecht die Schutzausdehnung auf die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die
Vorinstanz anzuweisen, die Eintragung des Zeichens für die beanspruchten Waren vorzunehmen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 64 Abs. 1 VwVG Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der von der Rechtsvertretung eingereichten Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Diese muss detailliert sein (vgl. Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). An den Detaillierungsgrad sind zwecks Überprüfbarkeit der Notwendigkeit gewisse Anforderungen zu stellen. So hat aus der Kostennote nicht nur ersichtlich zu sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat, sondern auch wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt. Erst auf dieser Grundlage kann - wie im Reglement vorgesehen - überprüft werden, ob es sich beim geltend gemachten Aufwand vollumfänglich um entschädigungsberechtigten notwendigen Aufwand handelt (vgl. Andre Moser et al., Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, S. 271, Rz. 4.85). Aus der eingereichten Kostennote ist nicht im Einzelnen ersichtlich, welche der gemeinsam aufgeführten Positionen (Analyse der vorinstanzlichen Verfügung, Ausarbeiten und Einreichen einer Beschwerde, inklusive Literatur- und Fallstudium) wie viel Zeit beansprucht haben. Neben dem pauschal auf zehn Stunden veranschlagten zeitlichen Aufwand wird zusätzlich eine allgemeine Grundgebühr von Fr. 500.- für die Übernahme der Vertretung in einem Marken-Beschwerdeverfahren geltend gemacht, welche unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit nicht gerechtfertigt erscheint. Die vorliegende Kostennote ist insgesamt nicht dazu geeignet, als nachvollziehbare Grundlage bei der Bemessung der Parteientschädigung zu dienen. Daher ist die Parteientschädigung vom Gericht auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Aufgrund der Aktenlage ist von einem geringen Schwierigkeitsgrad der Materie auszugehen. Das Verfahren auf Beschwerdestufe beschränkte sich auf die isolierte Frage, ob die internationale Registrierung das geschützte Emblem des Roten Halbmonds als Bestandteil verwendet und wenn ja, ob diesbezüglich ein Ausnahmefall vorliegt. Unter Würdigung dieser Umstände erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 2'500.- angemessen.

6.3 Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren
Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
. Abs. 2 VwVG). Als öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform - 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
IGEG) ist die Vorinstanz in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben - 1 Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen erlassen und die dafür vorgesehenen Gebühren erhoben. Die Vorinstanz ist deshalb zur Zahlung der festgelegten Parteientschädigung zu verpflichten.

6.4 Der Bund erhebt die Mehrwertsteuer auf die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
und Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]. Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird (Art. 8 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
MWSTG). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Japan. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
MWSTG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist für die Parteientschädigung nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb für die Berechnung der Parteientschädigung die MWST nicht berücksichtigt werden muss.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2018 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, der internationalen Registrierung Nr. 1'283'362 "Osaka Soda (fig.)" vollumfänglich Schutz zu gewähren.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-schuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1283362; Gerichtsurkunde)

- das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Della Batliner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 7. Januar 2020