Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1619/2011

Urteil vom 20. Dezember 2011

Richter Beat Forster (Vorsitz),

Besetzung Richter Lorenz Kneubühler, Richter André Moser,

Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.

Erbengemeinschaft Paul Fischer-Blättler, bestehend aus:

1.Adelheid Wallimann-Fischer,Landenbergstrasse 9, 6060 Sarnen,

2.Johanna Steimen-Fischer,Hostettlistrasse 14, 6055 Alpnach Dorf,
Parteien
3.Andreas Fischer-Walther,Schönenbüel 1, 6055 Alpnach Dorf,

alle vertreten durch Andreas Fischer-Walther, Schönen-büel 1, 6055 Alpnach Dorf,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Strassen (ASTRA), 3033 Bern,

und

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand N08 Abschnitt Sarnen Süd - Loppertunnel, Lärmsanierung Alpnach Süd - Alpnachstad (km 80.000 bis 83.000).

Sachverhalt:

A.
Am 16. Februar 2011 genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Projekt des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) zur Lärmsanierung der Nationalstrasse N08 im Abschnitt Alpnach Süd - Alpnachstad mittels Einbau einer Drainasphalt-Deckschicht PA von km 82.200 bis 83.000. Mit der Plangenehmigung gewährte das UVEK dem ASTRA gemäss dessen Antrag Nr. 10 für die in der Wohn- und Gewerbezone von Alpnachstad liegenden, nicht überbauten Parzellen Nr. 211 und 213 Erleichterungen. Die Einsprache der Eigentümerin der Parzelle Nr. 211, der Erbengemeinschaft Paul Fischer-Blättler, wies es ab.

B.
Gegen diese Plangenehmigung reichen die Mitglieder der Erbengemeinschaft (Beschwerdeführende) am 15. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, das Sanierungsprojekt sei derart zu ändern, dass im Bereich von Alpnachstad Westseite (ab Einfahrt Alpnach Nord bis Höhe Schiff/station) die Lärmimmissionsgrenzwerte während der Tages- und Nachtzeit eingehalten würden. Weiter seien in diesem Bereich keine Erleichterungen zu gewähren. Eventuell sei der Erleichterungsantrag Nr. 10 betreffend die Parzellen Nr. 211 und 213 abzuweisen. Subeventuell habe ihnen der Anlagebetreiber für die Parzellen altNr. 211 und 1386 den Minderwert von Fr. 290'070.- zu entschädigen.

C.
Das ASTRA beantragt am 13. April 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

D.
Das UVEK (Vorinstanz) verzichtete am 15. April 2011 auf eine Vernehmlassung.

E.
Das als Fachbehörde angefragte Bundesamt für Umwelt (BAFU) führte am 17. Mai 2011 aus, der angefochtene Entscheid stehe aus seiner Sicht im Einklang mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.

F.
Die Beschwerdeführenden hielten am 15. Juni 2011 an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf Art. 26 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar. Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

2.1. Vorliegend führen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft Beschwerde. Sie bilden ein Gesamthandverhältnis, weshalb Prozesshandlungen grundsätzlich nur gemeinsam und übereinstimmend vorgenommen werden dürfen (Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 6 N 11; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1214/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2.1). Diese Voraussetzung sowie die Anforderungen an die Vertretung (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) sind vorliegend erfüllt.

2.2. Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren als Gesamteigentümer der in der Wohn- und Gewerbezone von Alpnachstad liegenden, nicht überbauten Parzellen Nr. 211 (2'954 m2 Wiese) und Nr. 1386 (269 m2 Wiese) Einsprache erhoben. Letztere Parzelle wurde nicht ausdrücklich in der angefochtenen Plangenehmigung erwähnt, weil es sich um einen schmalen, gemäss Darstellungen des BAFU nicht überbaubaren Landstreifen handelt, welcher der Parzelle Nr. 211 vorgelagert ist. Unbestritten ist, dass die beiden Grundstücke im Lärmeinflussbereich des Projektperimeters liegen. Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen geht hervor, dass diese zwei Parzellen nach Beschwerdeeinreichung in die sechs ungefähr gleich grossen Grundstücke Nr. 211, 1386, 2387, 2388, 2389 und 2390 aufgeteilt wurden und die Parzelle Nr. 2389 an Dritte veräussert wurde.

2.3. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen folgt, dass die Beschwerdeführenden als Eigentümerschaft der heutigen Parzellen Nr. 211, 1386, 2387, 2388 und 2390 mit der Abweisung ihrer Einsprache von der angefochtenen Verfügung besonders betroffen sind. Allerdings ist ihnen die Beschwerdelegitimation nur insoweit zuzuerkennen, als sie Interessen wahrnehmen, die dem Schutz ihrer eigenen Grundstücke vor übermässigen Lärmimmissionen dienen. Hierzu dürfen sie, wie sie zu Recht mit Verweis auf BGE 137 II 30 E. 2.2.3 vorbringen, alles einwenden, was ihnen im Falle des Obsiegens einen praktischen Nutzen bringen würde. Wie das Bundesgericht aber an gleicher Stelle festgehalten hat, sind Beschwerdegründe, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verfolgt wird, nicht zulässig. Dasselbe gilt für die Geltendmachung von Drittinteressen (dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3014/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Unzulässig sind somit Anträge, mit denen die Beschwerdeführenden die Einhaltung der Lärmimmissionsgrenzwerte und die Verweigerung von Erleichterungen nicht nur auf ihren Grundstücken, sondern im gesamten Bereich von Alpnachstad Westseite verlangen und namentlich für die nicht in ihrem Eigentum stehende Parzelle Nr. 213 eine Abweisung des Erleichterungsantrages Nr. 10 beantragen. Ebenfalls nicht zulässig ist das Begehren, auch den (neuen) Eigentümern der Parzelle Nr. 2389 sei eine Minderwertentschädigung zu gewähren, weil diese sich an der Beschwerde gar nicht beteiligt haben.

Demzufolge ist auf die Beschwerde mit vorstehenden Einschränkungen einzutreten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6594/2010 vom 20. April 2011 E. 2 und A-438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.).

4.
Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA, BBl 2005 6029) ist die Strassenhoheit und das Eigentum an den Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den Bund übergegangen (Art. 8 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 8 - 1 Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes.15
1    Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes.15
2    Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der Kantone.16
NSG, AS 2007 5779). Die Kantone bleiben bis zur Verkehrsübergabe Eigentümer jener vom Bundesrat bezeichneten Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes zu bauen sind (Art. 62a Abs. 5
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 62a - 1 Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006116 entschädigungslos auf den Bund über.
1    Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006116 entschädigungslos auf den Bund über.
2    Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
3    Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
4    Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
5    Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes117 zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
6    Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen
7    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
NSG). Zuständig für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes und die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind demnach die Kantone, während diese Zuständigkeit für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen neu dem ASTRA zukommt (Art. 21 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 21 - 1 Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
1    Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
2    Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
a  für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes37: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
b  für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
und Art. 40a
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 40a - Zuständig sind:
a  für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes78: die Kantone;
b  für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
NSG). In seinem Zuständigkeitsbereich sorgt das ASTRA für den nötigen Landerwerb und ihm steht hierfür das Enteignungsrecht zu (Art. 32 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 32 - 1 Die zuständigen Behörden besorgen den Landerwerb.64
1    Die zuständigen Behörden besorgen den Landerwerb.64
2    Die Kantone ordnen im Rahmen der nachstehenden Vorschriften das Verfahren für die Landumlegungen.65 Für Güter- und Waldzusammenlegungen bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes sowie der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vorbehalten.
und Art. 39 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39 - 1 Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG). Bei Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben, die am 1. Januar 2008 hängig waren, bleiben die Kantone bis zum Abschluss der Verfahren zuständig (Art. 62a Abs. 7
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 62a - 1 Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006116 entschädigungslos auf den Bund über.
1    Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006116 entschädigungslos auf den Bund über.
2    Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
3    Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
4    Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
5    Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes117 zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
6    Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen
7    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 56 Übergangsbestimmungen - 1 Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
1    Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
2    Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben (Art. 62a Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.
3    Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werkhöfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will, werden nicht auf den Bund übertragen.
4    Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone für ihre Aufgabenerfüllung auf den Nationalstrassen benötigen, wie Polizeistützpunkte, werden ebenfalls nicht auf den Bund übertragen.
5    Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.
6    Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.
der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Das Plangenehmigungsverfahren wird in allen Fällen vom UVEK durchgeführt; es ist auch weiterhin für die Genehmigung der Ausführungsprojekte zuständig (Art. 26 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
NSG).

Da es sich vorliegend um ein Plangenehmigungsgesuch handelt, welches am 4. November 2009 und somit nach Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsordnung gestellt wurde, ist das ASTRA zuständig. In diesem Sinne hat es dieses ausgearbeitet und dem UVEK zur Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens unterbreitet.

5.
Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie rügen, das ASTRA erhoffe sich durch den Einbau der lärmarmen Deckschicht eine Lärmreduktion von 3 dB(A). Mangels Vorlage entsprechender Beweise oder Testberichte seien diese technischen Vorschläge nicht nachvollziehbar und es liege eine Gehörsverletzung vor.

5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Inhaltlich umfasst der Gehörsanspruch verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.84 ff.). Die Begründung eines Entscheides (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG) muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).

5.2. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Annahmen des ASTRA bezüglich Lärmreduktion des Deckbelages abgestellt und dessen Einbau bewilligt. Sie hat damit die vom ASTRA vorgenommene Beurteilung ohne weitere Ausführungen als zutreffend anerkannt. Entsprechend waren sich die Beschwerdeführenden, wie ihre Vorbringen in der Beschwerde zeigen, in diesem Punkt über die Tragweite des angefochtenen Entscheides im Klaren und ohne weiteres im Stande, diesen sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist somit ihrer Begründungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen, weshalb sich die behauptete Gehörsverletzung als unbegründet erweist. Der Einwand, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung ausschliesslich auf unbewiesene Vermutungen des ASTRA abgestützt, stellt hingegen eine Frage materieller Natur dar, auf die nachfolgend noch einzugehen sein wird.

6.
Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung bildet das Ausführungsprojekt des ASTRA zur Lärmsanierung der bestehenden Nationalstrasse N08 in der Gemeinde Alpnach.

6.1. Gemäss Art. 11
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) ist Lärm durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG).

6.2. Das USG sieht die Sanierung von Anlagen vor, die den Vorschriften des USG oder anderer Bundesgesetze nicht genügen (Art. 16 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG). Gemäss Art. 13
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) sind bestehende ortsfeste Anlagen wie Strassen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, zu sanieren. Die Sanierung erfolgt soweit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV). Dabei wird - sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen - den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, der Vorzug gegeben gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern (Art. 13 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV). Ziel der Sanierung ist, zumindest eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu vermeiden. Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 17 Erleichterungen im Einzelfall - 1 Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
1    Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
2    Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.29
USG und Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
und b LSV). Bei der Gewährung von Erleichterungen wird die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen soll. Die Gewährung von Erleichterungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

6.3. Der von BAFU und ASTRA herausgegebene Leitfaden Strassenlärm enthält Anleitungen für Sanierungsprojekte von Nationalstrassen und bringt die geltenden Standards im Nationalstrassenbau zum Ausdruck (Gregor Schguanin/Toni Ziegler/Hansjörg Grolimund, Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Bern 2006, S. 7, download unter http://www.bafu.admin.ch/publikationen). Ihm kommt keine Rechtskraft zu und er ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich. Ein solches Regelwerk ist jedoch wie behördliche Richtlinien oder Weisungen in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und insoweit beachtlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6594/2010 vom 20. April 2011 E. 2, A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 8.4 und A-7569/2007 vom 19. November 2008 E. 6.6.4).

Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen enthält der Leitfaden eine Methode, mit welcher die Kosten dem Nutzen von Lärmschutzmassnahmen gegenübergestellt werden. Die Kosten entsprechen dabei den für Projektierung, Realisierung, Betrieb und Unterhalt der Massnahmen aufzuwendenden finanziellen Mitteln. Der Nutzen von Lärmschutzmassnahmen wird definiert als volkswirtschaftliche Lärmkosten, welche durch die Massnahmen bei den betroffenen Anwohnern vermieden werden können. Die Differenz zwischen den Lärmkosten ohne und mit Massnahmen entspricht dem volkswirtschaftlichen Nutzen der Massnahmen. Auf der Basis der Kosten-Nutzen-Relation (Effi-zienz) und dem Grad der Zielerreichung (Effektivität) wird der WT-Index (WTI) berechnet (WTI = Effektivität * Effizienz / 25), wobei ein solcher von mindestens 1.0 als genügend und ab 4.0 als sehr gut beurteilt wird (Markus Bichsel/Walter Muff, Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen, Optimierung der Interessenabwägung, Bern 2006, S. 12 ff., download unter http://www.bafu.admin.ch/ publikationen). Gemäss dem Leitfaden sind Sanierungsmassnahmen so zu dimensionieren, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Effektivität 100%). Verursachen die Massnahmen unverhältnismässige Kosten oder Betriebseinschränkungen, kann davon abgewichen werden. Dabei ist eine verhältnismässige Lösung mit höchstmöglicher Effektivität und einem WTI von mindestens 1.0 zu wählen. Bei Massnahmen mit identischem WTI sind grundsätzlich diejenigen Varianten zu bevorzugen, die eine höhere Zielerreichung aufweisen. Bei gleicher Effektivität ist die Effizienz als Bewertungskriterium anzuwenden (Schguanin/Ziegler/ Grolimund, a.a.O., S. 20 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_480/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4.4).

7.
Aus der Lärmuntersuchung zum Ausführungsprojekt (Unterlage g2, Beilage 15) geht hervor, dass die Nationalstrasse im Bereich des Grundeigentums der Beschwerdeführenden (Parzelle altNr. 211) den für die Empfindlichkeitsstufe III massgebenden IGW im Ausgangszustand 2002 am Tag gerade einhält und in der Nacht um 1 dB(A) überschreitet. Für den Beurteilungszustand 2030 ergaben die Berechnungen, dass der IGW ohne Lärmschutzmassnahmen am Tag um 2 dB(A) und in der Nacht um 4 dB(A) überschritten würde. Diese tatsächlichen Feststellungen sowie die daraus folgende Sanierungspflicht sind insoweit unbestritten.

8.
Den Projektunterlagen lässt sich entnehmen, dass im Rahmen der Sanierungsplanung für den gesamten Perimeter (km 80.000 bis 83.000) gestützt auf den Leitfaden Strassenlärm verschiedene Varianten mit unterschiedlichen baulichen Massnahmen untersucht wurden. Die insgesamt zehn einer vertieften Prüfung unterzogenen Varianten beinhalten verschiedene Kombinationen von Belagstypen und Lärmschutzwänden. Aus den Unterlagen geht detailliert hervor, um welche Varianten es sich dabei handelte, mit welchen Längen und Höhen bei den Lärmschutzwänden, mit welchen Kosten bzw. Mehrkosten im Vergleich mit der ordentlichen Unterhaltssanierung und mit welcher Lebensdauer gerechnet wurde (Beilagen 17 und 18 Lärmuntersuchung). Zur Diskussion standen vier Lärmschutzwände: Zwei zum Schutz von Einzelliegenschaften südlich der hier interessierenden Grundstücke, eine im Bahnhofbereich Alpnachstad westlich der N08 sowie eine zum Schutz der Campingzone Alpnachstad östlich der N08. Bei den Belagsarten wurden der Standarttyp ACMR8 - ASTRA (MR8), der gemäss Anhang 1b Tab. 2 Leitfaden Strassenlärm bei Autobahnen am Ende seiner Lebensdauer eine Lärmminderung von 1 dB(A) gegenüber einem üblichen Schwarzbelag aufweisen soll, sowie die Porenasphalt-Deckschicht (Drainbelag PA), die am Ende der Lebensdauer noch über eine lärmmindernde Wirkung von 3 dB(A) verfügen soll, in jeweils einer langen und einer kürzeren Version (erst ab km 82.200 bis km 83.00) in Betracht gezogen. Sechs Varianten erreichten einen WT-Index von 1.0 oder höher. Mit keiner der geprüften Massnahmen könnten die IGW eingehalten werden; die beste Variante weist eine Effektivität (Zielerreichung) von 75% auf (Lärmuntersuchung S. 16 und Beilage 18). Weil der Kanton Obwalden und die Gemeinde Alpnach Lärmschutzwände im Gebiet Bahnhofplatz Alpnachstad bis Bahnübergang im Interesse des Landschaftsbildes und aus touristischen Überlegungen - der auf verschiedenen Seiten der N08 liegende Verkehrsraum Pilatusbahn, Eisenbahn und Schiffstation solle als Einheit wahrgenommen werden - ablehnten (Beilagen zu Vorakten Nr. 3) und die beiden Lärmschutzwände zum Schutz der Einzelliegenschaften ungenügende Effektivität bzw. Effizienz aufweisen (Lärmuntersuchung S. 16), entschied sich das ASTRA für den Einbau des PA-Deckbelages in der Kurzversion als einzige Lärmschutzmassnahme an der Lärmquelle bzw. auf dem Ausbreitungsweg und verzichtete auf den Bau von Lärmschutzwänden. Diese vorgesehene Lärmsanierung hat zur Folge, dass unter anderem auf dem Grundeigentum der Beschwerdeführenden der IGW nachts im Beurteilungszustand 2030 um 1 dB(A) überschritten sein wird (Lärmuntersuchung Beilage 15). Weil nach Ansicht des ASTRA keine weitergehenden Massnahmen an der Quelle möglich oder verhältnismässig
seien, der Charakter künftiger Überbauungen unbekannt und keine darauf abgestützten Massnahmen im Ausbreitungsbereich möglich seien, ersuchte es mit Antrag Nr. 10 um Erleichterungen nach Art. 14
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
LSV (Lärmuntersuchung S. 16 f. sowie Unterlage m7, Erleichterungen LSV, Beilage 10), die vom UVEK gewährt wurden.

9.
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Art. 13
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
und 14
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
LSV, weil nicht genügend Massnahmen zur Begrenzung der Lärmimmissionen angeordnet worden seien und die Erleichterungen nicht hätten bewilligt werden dürfen.

9.1. Bezogen auf die untersuchten Varianten wenden sie ein, die vom ASTRA erhoffte Lärmreduktion um 3 dB(A) durch die vorgesehene Drainasphalt-Deckschicht PA8 sei durch nichts bewiesen. Dass die Sanierung technisch und betrieblich nicht möglich sei, sei nicht belegt. Eine verlässliche Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit sei nicht möglich, fehlten doch vom ASTRA zu erbringende detaillierte Angaben über Lärmreduktionswerte und Kosten für jede geprüfte Variante. In diesem Zusammenhang habe es das ASTRA unterlassen, den angewendeten Anhang 4 des Leitfadens Strassenlärm BAFU/ASTRA vorzulegen. Die Investitionskosten von Fr. 1'700.-/m2 Lärmschutzwand, Fr. 34.-/m2 AC PA8-Belag und Fr. 36.-/m2 Drainbelag seien auf kein Quellenmaterial abgestützt, die Lebensdauer beruhe auf nicht belegten Annahmen. Die im Vergleichsdiagramm verwendeten Begriffe Effizienz, Effektivität und Nutzen würden nicht definiert. Selbst wenn die Berechnungen nachvollziehbar wären, scheitere der Vergleich der wirtschaftlichen Tragbarkeit daran, dass für die Belagsvarianten keine Lärmprotokolle und für die Lärmschutzwände keine Höhenangaben in Verbindung mit den jeweiligen Lärmreduktionswerten und Kostenfolgen vorlägen. Unverständlich sei, weshalb Lärmschutzmassnahmen für Alpnachstad Westseite im Vergleich mit der mehrere hundert Mio Fr. teuren Lärmbefreiung des Ostufers des Sarnersees unverhältnismässig sein sollten. Zudem machen die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen Ausführungen dazu, wie die Lärmimmissionen auf einer noch nicht überbauten Parzelle zu ermitteln sind.

9.2. Dass die Lärmbelastung auf ihren Grundstücken falsch oder unvollständig ermittelt worden sei, behaupten die Beschwerdeführenden nicht. Weiter sind ihre Einwände gegen die vorstehend wiedergegebenen Annahmen und Berechnungen in der Lärmuntersuchung - soweit sie überhaupt zulässig sind (E. 2.3) - als unbegründet abzuweisen, weil sie sich darin erschöpfen, die aktenkundigen, auf die Anhänge 1b und 4b des Leitfadens Strassenlärm abgestützte und vom BAFU als zuständiger Bundesfachbehörde bestätigten Feststellungen als unbelegt oder zu wenig detailliert und die verwendeten Begriffe als nicht definiert in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss die Edition des Leitfadens verlangen, ist ihr Antrag abzuweisen, weil dieser Leitfaden öffentlich zugänglich ist (vgl. E. 6.4).

9.3. Zu prüfen bleibt hingegen, ob die Beschwerdeführenden zum Schutz ihres Grundeigentums und im Hinblick auf die Einhaltung des nächtlichen IGW Anspruch auf den Bau des von ihnen beantragten Lärmschutzwalles als Massnahme zur Verringerung der Lärmausbreitung haben.

9.3.1. Die Errichtung eines Schallhindernisses (Lärmschutzwand oder Erdwall) zum Schutz der Parzelle altNr. 211 wurde nicht als Variante in die Untersuchungen einbezogen. Die vier geprüften, an anderen Standorten projektierten Lärmschutzwände vermögen unbestritten keine Reduktion des Verkehrslärms unter den Grenzwert auf den Liegenschaften der Beschwerdeführenden zu erreichen. Hierzu wäre die Errichtung eines Schallhindernisses zwischen der N08 und den Parzellen der Beschwerdeführenden erforderlich.

9.3.2. Von entsprechenden Untersuchungen hat das ASTRA mit der Begründung abgesehen, dass es zum vornherein unzweckmässige Lösungen nicht vertiefter prüfen müsse. Weiter läge für die Überbauung der Parzellen kein Projekt und auch kein Quartierplan vor. Unklar sei deshalb, wie die Grundstücke künftig überbaut würden und wo die Empfangspunkte der lärmempfindlichen und zu schützenden Räume liegen würden. Studien und Quartierplan zum nördlich angrenzenden Gebiet "Kapellenmatte/Rösslimatte" hätten gezeigt, dass mit einfachen und minimalen bebauungsseitigen Massnahmen die Grenzwerte eingehalten werden könnten. Deshalb sei es besser, die Lärmimmissionen mit einem lärmarmen Belag zu reduzieren, als auf Zusehen hin ein Bauwerk zu erstellen, das gemäss Vollzugspraxis des ASTRA als unwirtschaftlich zu beurteilen wäre (Aufwand von Fr. 500'000.- für ein 1.5 m hohes und 270 m langes Hindernis wegen 1 dB(A) Grenzwertüberschreitung). Abgesehen davon bewirke eine Lärmschutzwand eine vom Kanton und der Gemeinde Alpnach unerwünschte Zäsur zwischen dem Siedlungsgebiet und den seeseitigen Erholungs- und Tourismusgebieten und das Landschaftsbild würde wesentlich beeinträchtigt. Ein Lärmschutzwall sei auf Grund der örtlichen Verhältnisse - zwischen den Parzellengrenzen und dem Strassenkörper befänden sich Bahngeleise und Parkplätze - nur schwierig zu realisieren. Zudem würden im unmittelbaren Strassenbereich Zuleitungen verbaut, die für notwendige Unterhaltsarbeiten jederzeit zugänglich sein müssten. Die Baukosten seien im Vergleich mit einer Lärmschutzwand nur minimal geringer und die Lärmwerte würden durch einen 1.5 m hohen Erdwall kaum verbessert. Auf Grund dieser Nachteile sei die Variante "Lärmschutzwall" bereits vorgängig verworfen und nicht in die detaillierte Variantenprüfung einbezogen worden.

Der Kanton Obwalden wies in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme ebenfalls darauf hin, dass die Kosten für eine Lärmschutzwand von rund Fr. 500'000.- bei einer Grenzwertüberschreitung von lediglich 1 dB(A) auch nach der vor Inkrafttreten des NFA geltenden kantonalen Praxis als unverhältnismässig gegolten hätten. Entscheidend sei jedoch, dass die künftige Überbauung der fraglichen Parzellen noch offen sei. Deshalb stelle der Drainbelag eine sinnvolle Massnahme dar und allfällige Massnahmen an den neu zu erstellenden Gebäuden dürften angesichts der geringen Grenzwertüberschreitung ein tragbares Ausmass annehmen. Die Erstellung von Erddämmen sei in finanzieller Hinsicht ebenso unverhältnismässig, da nicht mit wesentlich geringeren Kosten zu rechnen wäre. Zudem hätte ein Erddamm bei einer Böschungsneigung von 2:3, einer Höhe von 1.5 m und einer oberen Breite von 1,0 m eine Bodenausdehnung von 5.5 m und würde den Freihaltestreifen dementsprechend in Anspruch nehmen. Auch würden die darunter liegenden Zuleitungen verbaut. Erddämme oder Löffelbauten hätten damit auch unverhältnismässige Betriebseinschränkungen zur Folge.

9.3.3. Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, die Sanierungspflicht nach Art. 13
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV sei zwingend. Sanierungen müssten erfolgen, wenn die IGW überschritten würden und dem Anlagebetreiber stehe auch in Grenzfällen kein Ermessen zu. Vorliegend werde auf der Parzelle altNr. 211 der IGW im Jahr 2030 nachts um 1 dB(A) überschritten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Erddämme als kostengünstige Alternative in den Vergleich nicht einbezogen worden seien, zumal der Kanton Obwalden 1982 und 1984 im Zusammenhang mit der Genehmigung der neuen Auffahrtsrampe Alpnachstad - Brünig im fraglichen Bereich Dammschüttungen als spätere Lärmschutzmassnahme in Betracht gezogen habe. Das ASTRA habe es unterlassen, aufzuzeigen, inwieweit Interessen des Orts-, Natur- und Landschaftsschutzes überwiegend dem Ziel des Lärmschutzes entgegenständen. Lärmschutzdämme hätten geringere Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Der Einwand, der Charakter der künftigen Überbauung der Parzellen sei unbekannt und deshalb seien keine darauf abgestimmten Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg möglich, sei auf Grund der verbindlichen kommunalen raum- und ortsplanerischen Vorgaben nicht stichhaltig. In ihren Schlussbemerkungen halten die Beschwerdeführenden ergänzend fest, dass entgegen der Behauptung des ASTRA im ganzen Bereich Alpnachstad ausreichend Platz für einen 1,5 m hohen Erdwall vorhanden sei. Auf der Westseite der N08 bestehe anschliessend an den Pannenstreifen ein 7 m breiter Gras- und Baumstreifen. Sie belegen dies mit entsprechenden Fotos und Plänen. Der Hinweis des ASTRA, die Baukosten eines Erdwalles gegenüber einer Lärmschutzwand seien nur minimal geringer, sei eine unbewiesene Behauptung, die allen Erfahrungswerten widerspreche. Bei einem Lärmschutzwall könne von einer wirtschaftlich tragbaren Variante ausgegangen werden oder es müssten entsprechende Berechnungen und Offerten noch erstellt werden. Die Behauptung des ASTRA, ein 1,5 m hoher Erdwall würde die Lärmwerte nur geringfügig verbessern, sei eine Fehlbeurteilung. Gemäss eigener Skizze würde die Parzelle altNr. 211 mit einem solchen Erdwall umfassend von Lärm durch Rädern auf Belag und mindestens zur Hälfte durch Motorenlärm geschützt. Auf Grund der mangelhaften Unterlagen fehle es für eine abschliessende Beurteilung der Lärmschutzmassnahme an der technischen Reife des Projekts. Dass eine Sanierung nach Art. 13
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV nicht möglich wäre, sei nicht aufgezeigt worden, geschweige denn, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen erfüllt wären.

9.3.4. Im Plangenehmigungsverfahren müssen nicht alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. Insbesondere dürfen Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden. Zudem liegt der Entscheid, bei Vorliegen eines bundesrechtskonformen Projekts auf die Prüfung von Alternativen zu verzichten ebenso wie der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Varianten umgesetzt wird, im Ermessen der Planungsbehörde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).

9.3.5. Die Kosten einer 270 m langen und 1,5 m hohen Lärmschutzwand dürften bei einem Preis von 1'700.-/m2 Lärmschutzwand (Lärmuntersuchung S. 14 bzw. Anhang 4b Ziff. 2 Leitfaden Strassenlärm) Fr. 688'500.- betragen. Selbst unter der Annahme, dass einzig zum Schutz der Parzellen der Beschwerdeführenden ein kürzeres Schallhindernis nötig und ein Lärmschutzdamm mit einem Preis von Fr. 1'000.-/m2 (Anhang 4b Ziff. 2 Leitfaden Strassenlärm) günstiger wäre, müsste von Zusatzkosten von deutlich über Fr. 100'000.- ausgegangen werden. Zwar wäre anzunehmen, dass mit dieser Massnahme zusätzlich zum erforderlichen Einbau des PA-Deckbelages die nur geringfügig überschrittenen Belastungsgrenzwerte eingehalten wären. Hinsichtlich eines Erdwalles ist gestützt auf die Fachmeinungen des Kantons und des ASTRA davon auszugehen, dass diese Variante mit betrieblichen Nachteilen verbunden, grundsätzlich aber realisierbar wäre. Zudem wäre zu Gunsten der Beschwerdeführenden in Betracht zu ziehen, dass sich die Vorbehalte des Kantons und der Gemeinde Alpnach bezüglich Ortsbild- und Landschaftsschutz auf das Gebiet Pilatusbahn, Bahnhof und Schiffanlegestelle beziehen und dieses Argument im Zusammenhang mit dem Lärmschutz der Einzelliegenschaften Neuhof und Brunnmatt keine bzw. nur bzgl. der maximalen Höhe der Lärmschutzwand eine Rolle gespielt hat. Obwohl somit die Erstellung eines Erdwalles (oder einer Lärmschutzwand) technisch und betrieblich nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann und auch Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes nicht offensichtlich gegen eine solche Variante im Bereich der Parzellen der Beschwerdeführenden (und der Parzelle 213) sprechen, hat die Plangenehmigungsbehörde das ihr zustehende Ermessen nicht verletzt, indem sie darauf verzichtet hat, für diese Lösung ein Detailprojekt ausarbeiten und insbesondere auch die wirtschaftliche Tragbarkeit berechnen zu lassen.

9.3.6. Können nämlich auf noch nicht überbauten Grundstücken - zumal wenn noch kein bewilligtes Überbauungsprojekt vorliegt - auf Grund des kantonalen und kommunalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die IGW eingehalten werden können, besteht kein Anspruch auf (zusätzliche) vom Anlagebetreiber zu treffende Schallschutzmassnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.269/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-623/2010 vom 14. September 2010 E. 7.4.3). Vorliegend können auf den lärmmässig vergleichbaren, inzwischen offenbar überbauten Nachbarparzellen 98, 131 und 133 (Kapellenmatte/Rösslimattte) mit einer Quartierplanung bzw. planerischen, gestalterischen und baulichen Massnahmen die Einhaltung der Grenzwerte im Ausgangszustand 2002 und im Betriebszustand 2030 erreicht werden (Lärmuntersuchung, S. 13). Weiter blieben die Ausführungen des Kantons und des ASTRA unbestritten, dass mit minimalen und einfachen bebauungsseitigen Massnahmen auch auf den Parzellen der Beschwerdeführenden der nächtliche IGW eingehalten werden könne bzw. dass allfällige Massnahmen an den neu zu erstellenden Gebäuden angesichts der geringen Grenzwertüberschreitung ein tragbares Ausmass annehmen dürften. Dem Schutz der noch nicht erstellten lärmempfindlichen Räume ist somit in erster Linie mit gestalterischen Massnahmen Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat demzufolge das ihr zustehende Planungsermessen (E. 9.3.4) nicht überschritten, indem sie auf eine vertiefte Prüfung der von den Beschwerdeführenden beantragten Variante verzichtet hat. Ist somit der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem Punkt hinreichend geklärt, kann in antizipierter Beweiswürdigung von einer weiteren Beweisabnahme - Edition weiterer Dokumente wie Ortsplanungsunterlagen von Alpnach oder Einholung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Lärmschutzdämme - abgesehen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-632/2010 vom 14. September 2010 E. 7.4.4 mit Hinweis).

9.4. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Beschwerde bezüglich der genehmigten Lärmsanierungsmassnahmen und der gewährten Erleichterungen als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

10.
In enteignungsrechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden vor, die gewährte Erleichterung habe eine Enteignung ihrer nachbarschaftlichen Abwehrrechte infolge übermässiger Lärmimmissionen zur Folge. Auf Grund von Art. 27d
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
NSG hätten sie trotz Bestreitung des Enteignungsrechts im Einspracheverfahren auch ihre Entschädigungsansprüche anmelden müssen und hätten eine Forderung von Fr. 290'070.- geltend gemacht.

10.1. Ein Nachbar, der sich mit seiner Einsprache im Plangenehmigungsverfahren gegen übermässige Lärmimmissionen zur Wehr setzt, zusätzliche Schallschutzmassnahmen verlangt und eine Minderwertentschädigung geltend macht, kämpft gegen die Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte (Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
und 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB) an und erhebt damit zumindest sinngemäss eine enteignungsrechtliche Einsprache (BGE 133 II 30 E. 2.3, mit Hinweisen). Die Plangenehmigungsbehörde hat in einem solchen Fall gestützt auf Art. 28 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28 - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
NSG das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Lärmschutzvorkehrungen anzuordnen sind (BGE 130 II 394 E. 6). Lediglich die Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind weiterhin in einem gesonderten Verfahren erstinstanzlich von der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission zu behandeln (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6240/2010 vom 16. August 2011 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Nur wenn übermässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausgeschlossen werden können, fällt die Durchführung eines Enteignungsverfahrens ausser Betracht und ist auf die enteignungsrechtliche Einsprache gar nicht einzutreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6362/2008 vom E. 8.2 mit Hinweis).

10.2. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden unbestritten von übermässigen Lärmimmissionen betroffen. Weiter haben sie eine Minderwertentschädigung geltend gemacht. Diesbezüglich hat die Vorinstanz übersehen, dass sie verpflichtet gewesen wäre, diese angemeldete und nicht von vornherein unbegründete Forderung entsprechend dem Antrag des ASTRA in der Stellungnahme zur Einsprache dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zu überweisen (vgl. Art. 39 Abs. 3
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39 - 1 Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG). In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die angemeldete Forderung zusammen mit den benötigten Unterlagen an die zuständige Schätzungskommission zu überweisen.

11.
Wenn mit einer Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 27d Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
und Art. 28 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28 - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
NSG), richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung nach den Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-817/2010 vom 16. Februar 2011 E. 9.1 mit Hinweisen). Danach trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

Gestützt darauf sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- dem ASTRA als Enteignerin (vgl. E. 4) aufzuerlegen. Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden, die nur in einem Nebenpunkt obsiegen, steht keine Parteientschädigung zu. Ihrem Einwand, bei aufwändigen Verfahren würden aus Billigkeitsgründen auch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zugesprochen, ist entgegen zu halten, dass selbst anwaltlichen Rechtsvertretern, die in eigener Sache prozessieren oder zumindest ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, keine Parteientschädigung zusteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 13.2.1).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, die angemeldete Forderung der Beschwerdeführenden zusammen mit den notwendigen Unterlagen an den Präsidenten der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission zu überweisen.

2.
Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Bundesamt für Strassen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-331; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Strassen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Nina Dajcar

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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