Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4980/2021

Urteil vom 20. September 2022

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

A._______,

Parteien vertreten durch
Frédéric Hübsch, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Prüfungskommission Humanmedizin,
Vorinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2021.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im August 2021 die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin. Mit Verfügung vom 29. September 2021 teilte ihm die Prüfungskommission Humanmedizin (nachfolgend: Prüfungskommission oder Vorinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer erreichte in der Multiple Choice-Prüfung (MC-Prüfung bzw. Einzelprüfung 1) bei einer Bestehensgrenze von 154 Punkten (54 % der möglichen Punkte) 150.5 von 285 möglichen Punkten (52.8 % der möglichen Punkte). Die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung) bestand er.

A.b Mit E-Mail vom 10. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und erkundigte sich, ob B._______, der die schriftliche Anwaltsprüfung bestanden habe und in nächster Zeit die mündliche Prüfung absolvieren werde, ihn begleiten dürfe. Mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigte ihm die Medizinalberufekommission (MEBEKO) die Anfrage, teilte den voraussichtlichen Termin mit und wies darauf hin, dass gemäss ihren Vorgaben lediglich ein bevollmächtigter Anwalt als Begleitperson gestattet sei. Der Beschwerdeführer ersuchte anschliessend um einen früheren Einsichtstermin, was die MEBEKO mit E-Mail vom 11. November 2021 ablehnte. Mit E-Mail vom 12. November 2021 ersuchte B._______, unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht, ihn als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Einsichtstermin zuzulassen.

A.c Die Akteneinsicht fand am 15. November 2021 statt. Mit E-Mail vom gleichen Tag an B._______ wies die MEBEKO auf ihre Vorgaben hin und hielt fest, dass die Akteneinsicht dementsprechend durchgeführt worden sei.

B.
Mit Eingabe vom 15. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Prüfungsverfügung Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt:

"1. Die Verfügung der Prüfungskommission Humanmedizin vom 29. September 2021 sei aufzuheben, soweit sie sich auf das Nichtbestehen der Einzelprüfung 1: MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) und auf das Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2021 beziehe.

2. Es sei festzustellen, dass A._______ die Einzelprüfung 1: MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) und somit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2021 bestanden habe.

3. Es sei festzustellen, dass die Nichtzulassung des Rechtsvertreters von A._______, B._______, zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen am 15. November 2021 9:00 Uhr Bundesrecht verletzt. Es sei A._______ deshalb ein neuer Termin zur gemeinsamen Einsichtnahme mit seinem Rechtsvertreter, B._______, in die Prüfungsunterlagen anzusetzen.

4. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine Kopie der aus der MC-Prüfung gestrichenen bzw. nicht bewerteten Prüfungsfragen dem Prüfungskandidaten inklusive Begründung, wieso die entsprechenden Fragen gestrichen wurden, zukommen zu lassen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenseite."

C.
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie reichte die Prüfungsunterlagen der MC-Prüfung in zwei Bänden ein.

D.
Mit Verfügung vom 1. März 2022 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme ein und ersuchte ihn, schriftlich zu erklären, ob er am Antrag 3 seiner Beschwerdeschrift vom 15. November 2021 festhalte oder nicht und die Akteneinsichtnahme gegebenenfalls vor Bundesverwaltungsgericht wahrnehmen wolle, und, ob er am Antrag 4 seiner Beschwerdeschrift vom 15. November 2021 festhalte oder nicht.

E.
Mit Stellungnahme vom 18. März 2022 modifizierte der Beschwerdeführer den Antrag 3 seiner Beschwerdeschrift vom 15. November 2021 wie folgt:

"3. Es sei festzustellen, dass die Nichtzulassung des Rechtsvertreters von A._______, B._______, zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen am 15. November 2021 9:00 Uhr Bundesrecht verletzt. Es sei A._______ deshalb ein neuer Termin zur gemeinsamen Einsichtnahme mit seinem Rechtsvertreter, B._______, in die Prüfungsunterlagen anzusetzen, sei es bei der Vorinstanz oder direkt vor Bundesverwaltungsgericht. Eventualiter sei dem Rechtsvertreter, B._______, allein Einsicht zu gewähren, falls eine erneute Einsichtnahme von A._______ als nicht angemessen erachtet werden sollte."

Antrag 4 seiner Beschwerdeschrift vom 15. November 2021 modifizierte er wie folgt:

"4. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine Kopie der aus der MC-Prüfung gestrichenen Prüfungsfragen Teilprüfung 1 Frage 2 und Frage 45 und Teilprüfung 2 Frage 95 dem Prüfungskandidaten zukommen zu lassen."

Zudem stellte er nachfolgendes Editionsbegehren:

"Es sind die statistischen Rohdaten der Prüfung in angemessener Form dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen. Zudem sind die geforderten statistischen Daten (Punkt 3.3, 3.4, 3.7, 3.10 und 3.14) gemäss den gestellten Fragen zu erstellen und dem Beschwerdeführer in der verlangten Form zugänglich zu machen. Allenfalls ist bei Weigerung ein unabhängiges Gutachten zu den aufgeworfenen Fragen zu erstellen."

F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsbegehren gemäss dem mit Stellungnahme vom 18. März 2022 modifizierten Rechtsbegehren 3 insoweit gut, als der Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm ein neuer Termin zur gemeinsamen Akteneinsichtnahme mit seinem Rechtsvertreter am Bundesverwaltungsgericht anzusetzen. Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in Band 1 (Lesebelege und Nachkontrolle Teilprüfungen 1 und 2) und Band 2 (Fragenhefte Teilprüfungen 1 und 2) der Prüfungsunterlagen unter den üblichen Modalitäten gewährt und eine Frist von 20 Tagen, beginnend am auf die Akteneinsicht folgenden Tag, eingeräumt, um eine allfällige ergänzende Beschwerdeschrift einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Der gemäss Ziff. 2.3 der Eingabe vom 18. März 2022 modifizierte Antrag 4 der Beschwerdeschrift wurde abgewiesen. Der Editionsantrag des Beschwerdeführers gemäss Ziff. 3.20 seiner Eingabe vom 18. März 2022 wurde ebenfalls abgewiesen.

G.
Die Akteneinsichtnahme fand am 4. April 2022 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts unter den mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 festgelegten Modalitäten statt.

H.
Mit Beschwerdeergänzung vom 9. Mai 2022 hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren 1 und 2 unverändert fest und begründet diese.

I.
Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2022 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 7 Prüfungskommissionen - 1 Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.
1    Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.
2    Er wählt auf Antrag des EDI für jede Prüfungskommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und weitere vier bis acht Mitglieder.
3    Die Prüfungskommissionen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstitutionen der universitären Medizinalberufe die Vorbereitung und die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicher. Sie vertreten dabei die Interessen der Eidgenossenschaft.
4    Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:
a  Sie erarbeiten einen Vorschlag über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung zuhanden der MEBEKO, Ressort Ausbildung.
b  Sie bereiten in Zusammenarbeit mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössische Prüfung vor.
c  Sie bestimmen die Personen, die an den Prüfungsstandorten die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicherstellen (Standortverantwortliche).
d  Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Anpassungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12a Absatz 2 vor.
e  Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Richtlinien zur Durchführung der eidgenössischen Prüfungen vor.
f  Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Examinatorinnen und Examinatoren zur Wahl vor.
g  ...
und 20 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 20 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse - 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis mittels Verfügung bekannt.
1    Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis mittels Verfügung bekannt.
2    Die Namen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die eidgenössische Prüfung bestanden haben, werden im Internet und in anderer geeigneter Form veröffentlicht.
3    ...31
der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung seines Gesamtergebnisses der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2021, da der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Der Beschwerdeführer erklärt, die angefochtene Verfügung, die vom 29. September 2021 datiert, am 14. Oktober 2021 in Empfang genommen zu haben. In den Akten liegt kein Zustellnachweis. Die Vorinstanz behauptet aber auch nicht, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Beschwerde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt mit (modifiziertem) Rechtsbegehren 3, es sei festzustellen, dass die Nichtzulassung des Rechtsvertreters zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen Bundesrecht verletzt. Es sei ein neuer Termin zur gemeinsamen Einsichtnahme mit seinem Rechtsvertreter anzusetzen. Soweit er den Antrag stellt, es sei eine Bundesrechtsverletzung festzustellen (Satz 1), fehlt es am schutzwürdigen Interesse an einer Feststellung. Ein Feststellungsinteresse besteht nur, wenn der fragliche Nachteil nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsurteil beseitigt werden kann (zur Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5). Die Verletzung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts kann aber durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beseitigt werden, weshalb - darüber hinaus - kein selbständiges Interesse an einem Feststellungsurteil besteht und auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein neuer Termin zur gemeinsamen Einsichtnahme mit seinem Rechtsvertreter anzusetzen (Satz 2), richtet sich sein Rechtsbegehren nicht gegen eine Anordnung in der angefochtenen Verfügung. Das vorinstanzliche Verfahren ist abgeschlossen. Die Vorinstanz hat über die Ansetzung eines Termins nicht entschieden, so dass diese nicht zum Streitgegenstand gemacht werden kann. Insoweit ist das Rechtsbegehren unzulässig. Allerdings lassen sich Anträge auch zum Verfahrensgang vor Bundesverwaltungsgericht stellen. Das Rechtsbegehren wurde entsprechend als prozessualer Antrag im Beschwerdeverfahren entgegengenommen, mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 gutgeheissen und die Akteneinsicht durchgeführt.

1.3 Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie sich auf das Nichtbestehen der Einzelprüfung 1 sowie auf das Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2021 bezieht und die Feststellung des Bestehens der Prüfung beantragt wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine).

2.2 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/
10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2).

2.3 Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine).

2.4 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2).

3.

3.1 Die universitäre Ausbildung in einem Medizinalberuf wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 14 Eidgenössische Prüfung - 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
1    Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
2    In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a  über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b  die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
Prüfungsverordnung MedBG). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Art. 5 Abs. 2
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
Prüfungsverordnung MedBG). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 3
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
Prüfungsverordnung MedBG).

3.2 Art. 9
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 9 Formales - 1 Eine Einzelprüfung muss mindestens 120 Fragen enthalten.
1    Eine Einzelprüfung muss mindestens 120 Fragen enthalten.
2    In einer Teilprüfung dürfen höchstens 150 Fragen gestellt werden.
der Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni 2011 (SR 811.113.32) siehtzur vorliegend in Frage stehenden schriftlichen Prüfung nach dem Wahlantwortverfahren (MC-Prüfung) vor, dass eine Einzelprüfung mindestens 120 Fragen enthalten muss, wobei in einer Teilprüfung jeweils höchstens 150 Fragen gestellt werden dürfen. Es sind ausschliesslich wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen zu verwenden (Art. 8
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 8 Fragetypen - Es sind ausschliesslich wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen zu verwenden.
Prüfungsformenverordnung).

3.3 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission a. Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung und b. Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung (Art. 5aPrüfungsverordnung MedBG). Gestützt darauf hat die MEBEKO auf Vorschlag der Prüfungskommission Humanmedizin am 24. Februar 2021 die für das Prüfungsjahr 2021 geltenden Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin erlassen (nachfolgend: Vorgaben MEBEKO). Gemäss Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO erfolgt die Auswertung der MC-Prüfung durch das Institut für Medizinische Lehre der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (nachfolgend: IML). Fragen, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen und Kandidaten einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Über die Elimination einzelner Fragen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Prüfungskommission aufgrund der Vorschläge des IML und von Fachexpertinnen und -experten (Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO).

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO sei betreffend die Eliminierung von Prüfungsfragen, die das Niveau überstiegen, in qualifizierter Weise mangelhaft, weil das Prüfungsresultat aller Kandidaten verzerrt werde, indem das Bestehen nicht mehr von der Leistung abhänge, sondern von der Entscheidung darüber, welche Aufgaben im Nachhinein als zu schwierig für die Prüfung erachtet würden. Eine richtig beantwortete Frage, die weit über dem Niveau der Prüfung liege, sei immer dazu geeignet, aufzuzeigen, dass das geforderte minimale Ausbildungsniveau überschritten sei. Sobald ein Kandidat eine zu schwierige Frage beantworte, dürfe sie nicht mehr eliminiert werden. Die Regelung in Ziff. 5.1.1 sei rechtswidrig, weil sie in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Prüfung stehe. Es sei der Prüfungskommission unbenommen, eine solche Frage künftig nicht mehr zu verwenden; ein nachträglicher Ausschluss sei dagegen unzulässig.

3.4.2 Die Vorgaben MEBEKO stützen sich auf eine gesetzliche Grundlage, welche die Vorgaben betreffend Inhalt, Form und Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung an die MEBEKO delegiert (Art. 5a
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5a Vorgaben und Richtlinien der Medizinalberufekommission - Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission:
a  Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung; und
b  Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung.
Prüfungsverordnung MedBG; vgl. E. 3.3). Der Inhalt der vom Beschwerdeführer beanstandeten Regelung ist damit von der übergeordneten Bestimmung gedeckt. In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufs benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 14 Eidgenössische Prüfung - 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
1    Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
2    In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a  über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b  die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
MedBG). Ferner wird überprüft, ob die im MedBG vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind (Art. 2 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 2 Grundsätze - 1 Mit der eidgenössischen Prüfung wird überprüft, ob die im MedBG vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind.
1    Mit der eidgenössischen Prüfung wird überprüft, ob die im MedBG vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind.
2    Die eidgenössische Prüfung findet nach dem Absolvieren eines nach dem MedBG akkreditierten (Art. 23 MedBG) oder anerkannten ausländischen Studiengangs (Art. 33 MedBG) statt.
3    Die eidgenössische Prüfung entspricht dem Stand der Wissenschaft und internationalen Grundsätzen und Anforderungen.
Prüfungsverordnung MedBG). Die grundsätzlichen Zielsetzungen der Ausbildung sind in Art. 3 ff
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 3 Definitionen - 1 Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.
1    Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.
2    Die universitäre Ausbildung vermittelt die Grundlagen zur Berufsausübung im betreffenden Medizinalberuf.
3    Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet.
4    Die lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz.
. MedBG festgelegt, die berufsspezifischen Ausbildungsziele in Art. 8
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 8 Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik - Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik:
a  kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;
b  beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld;
c  sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;
d  erkennen die für benachbarte Berufsfelder relevanten Krankheitsbilder und passen ihr Vorgehen den übergeordneten Problemstellungen an;
e  können die Befunde und deren Interpretation zusammenfassen und mitteilen;
f  verstehen gesundheitliche Probleme ganzheitlich und erfassen dabei insbesondere die physischen, psychischen, sozialen, rechtlichen, ökonomischen, kulturellen und ökologischen Faktoren und Auswirkungen und beziehen diese in die Lösung der gesundheitlichen Probleme auf individueller und Gemeinschaftsebene ein;
g  verstehen Patientinnen und Patienten individuell und in ihrem sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Angehörigen ein;
h  setzen sich für die menschliche Gesundheit ein, indem sie beratend tätig sind und die erforderlichen präventiven und gesundheitsfördernden Massnahmen in ihrem Berufsfeld treffen;
i  respektieren die Würde und die Autonomie des Menschen, kennen die Begründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemen ihres Berufsfeldes und lassen sich in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten;
j  haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin;
k  sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut und kennen die zentrale Bedeutung und Funktion der Hausarztmedizin.
MedBG. Insofern ist die Regelung von Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO betreffend den nachträglichen Ausschluss von Prüfungsfragen aufgrund einer wesentlichen Diskrepanz zum Niveau der Ausbildungsstufe nicht widersprüchlich zu Sinn und Zweck der Prüfung, sondern stellt vielmehr ein taugliches Mittel - neben den weiteren in Ziff. 5.1.1 vorgesehenen - dar, diesen innerhalb einer bestimmten Prüfung sicherzustellen.

3.5

3.5.1 Zum nachträglichen Ausschluss von Prüfungsfragen hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, ein solcher dürfe nicht willkürlich erfolgen, sondern müsse auf einem sachlichen Grund beruhen. Denn der Ausschluss von Prüfungsfragen könne zu Ungleichbehandlungen führen, weil einerseits Kandidaten, welche diese Fragen korrekt beantwortet hätten, durch den Ausschluss einen Verlust an Punkten erleiden würden und sich andererseits die Gesamtleistung von Kandidaten möglicherweise verbessere, wenn eine Frage eliminiert werde, die sie falsch beantwortet hätten (Urteil des BVGer B-5721/2019 vom 28. Januar 2021 E. 5.3.1 m.H.). Solche sachlichen Gründe, namentlich das Vorliegen eines offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangels, eine wesentliche Diskrepanz zum Examensniveau sowie eine Unvereinbarkeit mit dem anvisierten Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung, hat die MEBEKO in Ziff. 5.1.1 ihrer Vorgaben normiert. Zur Frage, ob ein - die Elimination rechtfertigender - inhaltlicher oder formaler Mangel vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass diese Frage nur in Anbetracht der jeweiligen Aufgabenstellung beurteilt werden könne. Ein solcher Mangel ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die konkrete Aufgabenstellung missverständlich formuliert, unzumutbar schwierig oder gar unlösbar ist (Urteil des BVGer B-5721/2019 vom 28. Januar 2021 E. 5.3.2 m.H.). In diesem Zusammenhang sind Vorinstanzen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gehalten, konkret zu benennen, welcher Mangel ihres Erachtens gegeben ist und inwiefern sich dieser auf die betreffende Auffälligkeit bei der Auswertung der Prüfungsergebnisse ausgewirkt hat (BVGE 2010/21 E. 7.3.2).

3.5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet den nachträglichen Ausschluss von Prüfungsfrage 45 der Teilprüfung 1 und von Prüfungsfrage 95 der Teilprüfung 2 aus der Prüfungsbewertung. Der Ausschluss entbehre jeglicher sachlichen Legitimation und sei willkürlich. Der Beschwerdeführer habe beide Aufgaben zu lösen vermocht, weshalb sie nicht unlösbar gewesen seien. In der Vorlesung an der Universität X._______ sei (Angaben zur Prüfungsfrage) in ähnlichem Kontext besprochen worden (Prüfungsfrage 45). In Prüfungsfrage 95 habe (Angaben zur Prüfungsfrage) geschlossen werden müssen, dass (Angaben zur Prüfungsfrage). Alle übrigen Antwortmöglichkeiten hätten ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte die Prüfung unter Berücksichtigung dieser Prüfungsfragen bestanden, denn er habe diese beiden schwierigsten Fragen richtig beantwortet und es könne ausgeschlossen werden, dass dies zufällig erfolgt sei (Wahrscheinlichkeit unter 5 %). Die gesamte Prüfungsauswertung sei unter Einschluss der beiden Fragen für alle Prüfungskandidaten erneut durchzuführen und die Bestehensgrenze aufgrund dieser Daten neu festzulegen und zu begründen. Dabei sei die Bestehensgrenze trotz zwei zusätzlicher Prüfungsfragen nach unten anzupassen (um mind. 2 auf 152 Punkte), ansonsten diese dem erhöhten Schwierigkeitsgrad der Prüfung nicht gerecht werde. Alternativ könne dem Beschwerdeführer die doppelte oder dreifache Punktzahl für beide Fragen angerechnet werden.

3.5.3 Die Vorinstanz erklärt, insgesamt seien 15 Prüfungsfragen eliminiert worden. Der Beschwerdeführer habe davon lediglich 4 korrekt und 11 falsch beantwortet. Wären diese 15 Fragen nicht eliminiert worden, hätte er 154.5 statt 150.5 Punkte (51.5 %) erreicht bei maximal möglichen 300 Punkten. Damit läge er noch deutlicher unter der Bestehensgrenze als bei der jetzigen Bewertung. Die streitbetroffenen Prüfungsfragen seien eliminiert worden, weil sie das Niveau der Ausbildungsstufe überschritten hätten. Zu Aufgabe 45 führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass die Frage so nicht gelehrt würde. Die Voraussetzungen für deren Ausschluss gemäss Ziff. 5.1.1 der Vorgaben seien erfüllt.

3.5.4 Die Vorinstanz ist ihrer Pflicht, konkret zu benennen, welcher Mangel ihres Erachtens gegeben ist, nachgekommen. Sie verfügt im Übrigen über ein Ermessen, ob, aus welchem Grund und in welchem Umfang sie Prüfungsfragen nicht bewertet. Für den Ausschluss der streitbetroffenen Fragen bestand ein sachlicher Grund. Dieser wurde festgestellt, indem die Schwierigkeit jeder Prüfungsfrage ermittelt wurde. Der fragliche Wert ergibt sich nach Angaben der Vorinstanz aus der Anzahl Kandidaten, welche die Frage korrekt beantworteten, im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Kandidaten (Schwierigkeitsgrad von 100, wenn alle Kandidaten die Frage korrekt beantworten; 0, wenn niemand die Frage korrekt beantwortet). Der Ausschluss der streitbetroffenen Prüfungsfragen aus der Bewertung erfolgte somit nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, dass die Fragen über dem Niveau der Prüfung gelegen hätten, indem er ausführt, er habe die schwierigsten Fragen der Prüfung richtig beantwortet, auch wenn es ihm leicht gefallen sei. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die streitbetroffenen Prüfungsfragen korrekt beantwortete, was ihm bei Einbezug in die Bewertung zwei zusätzliche Punkte verschafft, jedoch auch zur Folge gehabt hätte, dass die Bestehensgrenze hätte angehoben werden müssen. Die Vorinstanz führt hierzu aus, für eine Gleichbehandlung aller Kandidaten müssten alle das Recht erhalten, individuell zwei ausgeschlossene Fragen in die Bewertung einbezogen zu erhalten, die sie korrekt beantwortet hätten. Sämtliche Kandidierenden würden somit zwei Bonuspunkte erhalten und die Bestehensgrenze müsste angehoben werden, was dazu führte, dass dieselben Kandidierenden die Prüfungen bestehen beziehungsweise nicht bestehen würden. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Prüfungsergebnisse anderer Kandidaten bereits in Rechtskraft erwachsen seien und aus Gründen des Vertrauensschutzes im Nachhinein nicht deren Prüfungsverfügungen widerrufen werden könnten. Der Einbezug von Prüfungsfragen beim Beschwerdeführer bleibe damit ohne Auswirkungen auf die Situation der übrigen Kandidaten. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, denn die unbestrittenermassen rechtsgleich vollzogene Streichung der streitbetroffenen Prüfungsfragen aus der Prüfungsbewertung erweist sich als rechtmässig, da die Voraussetzungen für einen Ausschluss erfüllt sind. Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gestellte Editionsbegehren auf Offenlegung der Schwierigkeitsgrade aller 300 Prüfungsfragen ist daher abzuweisen.

3.6

3.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das in der Prüfung verwendete statistische Verfahren, das als Korrekturfaktor sogenannte Ankerfragen verwende, stosse offensichtlich an seine Grenzen. Ein angemessenes statistisches Verfahren müsse die beiden eliminierten Prüfungsfragen, die der Beschwerdeführer korrekt beantwortet habe, mit einem höheren Gewicht einbeziehen. Der Umstand, dass allen Fragen das gleiche Gewicht zukomme, erscheine nicht sachgerecht und willkürlich, da der Schwierigkeitsgrad der einzelnen Prüfungsfragen nicht berücksichtigt werde.

3.6.2 Die Vorinstanz führt aus, die Bewertung der Prüfung erfolge nach den Vorgaben der MEBEKO und werde seit 2012 nach denselben Methoden durchgeführt. Die Verankerung der Prüfungsfragen bilde dabei eine Grundlage für die Festlegung der Bestehensgrenze durch die Prüfungskommission. Diese sei nach den Vorgaben der MEBEKO korrekt festgelegt worden. Allen Prüfungsfragen komme das gleiche Gewicht zu. Eine nachträgliche Anpassung der Bestehensgrenze zugunsten einzelner Kandidaten würde eine Ungleichbehandlung zwischen den Kandidaten bedeuten.

3.6.3 Ziff. 5.1.2 der gestützt auf Art. 5a
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5a Vorgaben und Richtlinien der Medizinalberufekommission - Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission:
a  Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung; und
b  Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung.
Prüfungsverordnung MedBG erlassenen Vorgaben MEBEKO legt fest, dass jede korrekt beantwortete Frage mit einem Punkt bewertet wird, wobei es für nicht oder falsch beantwortete Fragen keine Punktabzüge gibt und allen Fragen das gleiche Gewicht zukommt. Die Punktzahlen der beiden Teilprüfungen werden zu einer Gesamtsumme addiert, die für das Bestehen der Einzelprüfung ausschlaggebend ist. Die Bestehensvoraussetzung wurde 2011 bei der erstmaligen Durchführung von der Prüfungskommission auf der Grundlage zweier inhaltsbezogener Verfahren festgelegt. Die Verfahren werden in regelmässigen Abständen wiederholt. Seit 2012 dient zusätzlich zu den genannten Verfahren als Grundlage für die Festlegung der Bestehensgrenze der Ausgleich des Schwierigkeitsgrads (sog. Verankerung). Zum Vergleich des Schwierigkeitsgrads der aktuellen Prüfung mit demjenigen der Prüfungen seit 2011 werden mindestens 20 % messtechnisch bewährte Fragen früherer Prüfungen erneut verwendet. Nach Auswertung der Prüfung unterbreitet das IML der Prüfungskommission die Ergebnisse aus den inhaltsbezogenen Verfahren und der Verankerung. Die Prüfungskommission entscheidet über die definitive Bestehensvoraussetzung. Inwiefern das angewandte statistische Verfahren rechtswidrig sein sollte, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Die Vorgaben MEBEKO sind auch bezüglich Aus- und Bewertung der Prüfung von der Delegationsbestimmung gedeckt. Dass bestimmen Prüfungsfragen ein höheres Gewicht zukommt, ist in den Vorgaben MEBEKO nicht vorgesehen.

3.7

3.7.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei im Ergebnis ein Widerspruch, dass Kandidaten, welche die Prüfung bestanden hätten, die zwei ausgeschlossenen Prüfungsfragen im Gegensatz zu ihm falsch beantwortet hätten. Er bringe offensichtlich die notwendigen Qualifikationen für den Arztberuf mit. Insbesondere im Vergleich zu Kandidaten, welche die Prüfung knapp bestanden hätten, sei sein Nichtbestehen eine nicht mit sachlichen Gründen zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, da er knapp nicht bestanden habe. Es müsse angemessen berücksichtigt werden, dass er zwei der drei schwierigsten Fragen richtig beantwortet habe, die klar über dem Niveau der Prüfung lägen, ansonsten eine willkürliche Benachteiligung vorliege. Das Prüfungsresultat stehe in offensichtlichem Widerspruch zu seiner tatsächlichen Prüfungsleistung.

3.7.2 Die Vorinstanz erklärt, alle erfolgreichen Kandidaten hätte zwischen 154 und 262.5 Punkte erreicht (im Mittel 206 Punkte, 37 % mehr als der Beschwerdeführer mit 150.5 Punkten). Auch die schwächsten Kandidaten hätten einzelne schwierige Fragen korrekt beantworten können. Umso wichtiger sei es, Bestehensentscheidungen nicht auf Basis einzelner Fragen zu treffen. Der Entscheid werde auf der Basis von Prüfungsfragen getroffen, die dem Niveau der Ausbildungsstufe entsprächen. Schwierige Fragen könnten auch per Zufall richtig beantwortet werden. Bei Multiple Choice-Fragen könne sogar blindes Raten eine gewisse Trefferwahrscheinlichkeit aufweisen. Einzelne Zufälle liessen aber nicht auf die generellen fachlichen Kenntnisse der Kandidaten schliessen. Über das Bestehen würden nicht zwei einzelne mehr oder weniger willkürlich herausgesuchte Fragen entscheiden, vielmehr brauche es von der gesamten Anzahl Fragen einen gewissen Anteil richtiger Antworten.

3.7.3 Da der Ausschluss der beiden streitbetroffenen Prüfungsfragen aus der Prüfungsbewertung rechtmässig ist, besteht auch keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer die beiden Prüfungsfragen zufällig korrekt beantwortet hat oder nicht (zur Anfälligkeit von Multiple Choice-Prüfungen durch zufälliges Auswählen der Antwort vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 7.2.1). Eine individuelle Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer zwei Prüfungsfragen, die über dem Ausbildungsniveau lagen, korrekt beantwortete hat, ist in den anwendbaren Rechtsgrundlagen sodann nicht vorgesehen.

3.8 Der gemäss Ziff. 2.3 der Eingabe vom 18. März 2022 modifizierte Antrag 4 der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz zu verpflichten sei, eine Kopie bestimmter der aus der MC-Prüfung gestrichenen Prüfungsfragen dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen, wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 abgewiesen. Gleiches gilt für das Editionsbegehren bezüglich statistischer Rohdaten der Prüfung gemäss Ziff. 3.20 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2022. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerdeergänzung vom 9. Mai 2022 unter Verweis auf seine Eingabe vom 18. März 2022 erneut bestimmte statistische Daten der Prüfung. Diesbezüglich ist auf das in der Zwischenverfügung vom 23. März 2022 Ausgeführte zu verweisen und es besteht vorliegend kein Anlass, auf die damalige Beurteilung zurückzukommen. Die entsprechenden neuerlichen Anträge sind ebenfalls abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Falschbewertung seiner Antworten zu den Prüfungsfragen 13 und 105 von Teilprüfung 1 und der Prüfungsfrage 58 von Teilprüfung 2. Er habe jeweils richtige Antworten gegeben, diese seien aber als falsch gewertet worden. Selbst wenn diese Bewertungsrügen begründet wären, würde der Beschwerdeführer die Bestehensgrenze von 154 Punkten (wenn auch lediglich um 0.5 Punkte [150.5 + 3 = 153.5]) nicht erreichen, da jede korrekt beantwortete Frage mit einem Punkt bewertet wird (Ziff. 5.1.2 Vorgaben MEBEKO), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers substantiiert Stellung genommen und detailliert begründet hat, weshalb seine Antworten als falsch gewertet wurden, sowie erklärt hat, welches stattdessen die korrekten Antworten waren (vgl. hierzu Urteil des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 6.2). Somit bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommenen Bewertungen offensichtlich unhaltbar sind.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, würden seine Antworten nicht als korrekt gewertet werden, müssten die Prüfungsfragen 13 und 105 von Teilprüfung 1 und die Prüfungsfrage 58 von Teilprüfung 2 aus der Bewertung ausgeschlossen werden, da sie nicht genügend präzis formuliert gewesen seien. Die Vorinstanz hat im Rahmen des Schriftenwechsels erklärt, welche Prüfungsfragen sie aus welchem Grund gestützt auf Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO von der Bewertung ausgeschlossen hat. In Bezug auf die streitbetroffenen Prüfungsfragen bestand offensichtlich kein Anlass, aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare von Kandidaten auf einen inhaltlichen oder formalen Mangel zu schliessen. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich.

5.
Der Prüfungsentscheid vom 29. September 2021 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Sie ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
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BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 22. September 2022

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)