Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4152/2019

Urteil vom 20. September 2019

Einzelrichter Hans Schürch,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit aus B._______ (Distrikt C._______) mit letztem Wohnsitz in Vavuniya beziehungsweise Jaffna (beide Nordprovinz), suchte am 24. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. August 2015 wurde er durch das SEM summarisch befragt (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP). Am 23. September 2016 hörte das SEM ihn einlässlich zu den Asylgründen an.

Zur Begründung seines ersten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2007 aufgrund der damaligen Kriegswirren in Sri Lanka als Jugendlicher aus seinem Heimatort B._______ vertrieben und von seinen Verwandten getrennt worden. Seit Februar 2010 habe er sich in einem Flüchtlingslager in D._______ aufgehalten. Von dort sei er im Mai 2010 entlassen worden beziehungsweise mit Hilfe eines Onkels geflohen. In der Folge habe er in dessen (...) gearbeitet. Im Juli 2010 hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) diesen Onkel gesucht; da er abwesend gewesen sei, hätten sie stattdessen ihn, den Beschwerdeführer, befragt und geschlagen. Nach einer Geldzahlung durch einen Verwandten des Vaters sei er nicht mehr weiter behelligt worden. In der Folge sei er mit seinem Onkel von D._______ nach E._______ gezogen, wo sie sich vier Jahre lang versteckt gehalten hätten. Während dieser Zeit hätten Angehörige des CID ihn mehrmals gesucht. Im Dezember 2014 sei sein Onkel auf dem Weg zu einem Hochzeitsfest mutmasslich von Angehörigen des CID niedergestochen und lebensgefährlich verletzt worden. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) sich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschieden. Nach der Entlassung aus dem Spital am 24. Dezember 2014 sei der Onkel vom CID verschleppt worden; seither fehle von ihm jegliche Spur.

B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

C.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 vollumfänglich ab.

Zur Begründung erwog das Gericht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, im Jahre 2010 aus dem Camp entlassen worden zu sein und im Rahmen der Anhörung davon abweichend geltend machte, er sei aus diesem geflüchtet. Es wertete das Vorbringen, wonach Angehörige des CID in der Werkstatt in Anwesenheit erwachsener Arbeiter ausgerechnet den minderjährigen Beschwerdeführer als mutmasslichen ehemaligen Kämpfer für die LTTE befragt und geschlagen hätten, als realitätsfremd und stellte fest, dass die vom SEM zutreffend als nicht glaubhaft erachteten Asylvorbringen im Übrigen mangels fehlender Intensität als nicht asylrelevant zu erachten sind. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Profils, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde, und hielt fest, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wegen seiner tamilischen Ethnie, des illegalen Verlassens seines Heimatlandes und des zweijährigen Auslandaufenthalts in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gilt, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Hinsichtlich der - erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten - exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen und Feierlichkeiten zum Märtyrertag), welche lediglich bezüglich einer einzigen Demonstration näher spezifiziert wurde, hielt das Gericht fest, dass kein Profil erkennbar ist, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde. Unter Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8.5.4) schloss es aus, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben würden.

D.
Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters an das SEM vom 12. September 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch ein.

Im zweiten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung, weil er im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ersatzreisepapieren durch das sri-lankische Generalkonsulat in Genf überprüft worden sei. Im Weiteren brachte er vor, er engagiere sich in einer Cricket-Mannschaft namens «(...)» aus F._______, welche für ihre Sympathie für die LTTE bekannt sei, und nehme an Turnieren teil, die zum Teil durch LTTE-nahe Diaspora-Organisationen organisiert würden. Diese Turniere genössen in der tamilischen Gemeinschaft eine grosse Beliebtheit und Medienpräsenz. Am (...) 2017 habe er an einem Turnier in G._______ teilgenommen, an dem die Spieler vor den Bildern verstorbener Angehöriger der LTTE Blumen niedergelegt hätten. Entsprechende Bilder, auf welchen er ausserdem die Flagge der LTTE in den Händen halte, seien im Internet veröffentlicht worden.

E.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 auch dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2017 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Im Beschwerdeverfahren wurde ergänzend geltend gemacht, als Spieler einer tamilischen Cricket-Mannschaft in der Schweiz gelte der Beschwerdeführer als besonders exponierter und wichtiger exilpolitischer Aktivist. Überdies habe er Ende September 2017 an einer Demonstration der tamilischen Diaspora in H._______ teilgenommen und dabei seine Unterstützung der LTTE zum Ausdruck gebracht, indem er deren Flagge in die Höhe gehalten habe. Anfang Oktober 2017 sei die Mutter des Beschwerdeführers in Sri Lanka von Angehörigen einer paramilitärischen Gruppierung besucht worden. Diese hätten ihr einen Artikel aus einer sri-lankischen Internetpublikation vorgelegt und Fragen zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers gestellt. In der Replik wurde vorgebracht, seine Cricket-Mannschaft spiele unter anderem an besonderen Anlässen, so etwa der Gedenkfeier für im Krieg gefallene Tamilen, und habe einen ersten Platz errungen, weshalb Fotografien der Mannschaft und des Beschwerdeführers im Internet zu sehen seien. Überdies habe er am (...) 2017 am tamilischen "Heroes' Day" in I._______ teilgenommen, wobei er ebenfalls fotografiert worden sei.

G.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-6439/ 2017 vom 13. Mai 2019 ebenfalls vollumfänglich ab.

Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs vom 12. September 2017 keinerlei konkrete persönliche Gründe geltend machte, welche in irgendeiner Weise geeignet wären, die - nach dem Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 - rechtskräftige Beurteilung seiner Vorfluchtgründe in Frage zu stellen (Urteil D-6439/2017 E. 6.5). Das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrundes verneinte es ebenfalls. Zur Begründung erwog es zum einen, dass das Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung, weil er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung durch das sri-lankische Generalkonsulat in Genf überprüft worden sei, nicht stichhaltig ist. Zum anderen hielt es fest, dassvereinzelte Vorfälle bei Rückschaffungen abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka zum vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen und keine Rückschlüsse auf diesen zulassen (ebd., E. 6.6).

Sodann prüfte das Gericht das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz zugunsten der LTTE gefährdet. Es hielt fest, dass dieser im Verlauf des Jahres 2017 insgesamt dreimal an Veranstaltungen der tamilischen Gemeinschaft in der Schweiz teilgenommen hat, ohne dass er bei diesen Anlässen in organisatorischer oder anderweitiger Hinsicht eine besondere, über die blosse Teilnahme hinausgehende Funktion innehatte. Ferner erwog es, dass die blosse Betätigung als Spieler einer tamilischen Cricket-Mannschaft, die sich unter anderem gelegentlich an Veranstaltungen beteiligt, an welchen Embleme der LTTE gezeigt werden, nicht als exilpolitisches Engagement bezeichnet werden kann, das den Beschwerdeführer als persönlich besonders exponiert erscheinen liesse. Überdies wies das Gericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer ab November 2017 bis im Urteilszeitpunkt keinerlei weiteren exilpolitischen Aktivitäten geltend machte. Sodann sprach es der behaupteten einmaligen Befragung der Mutter durch Angehörige einer paramilitärischen Gruppierung im (...) 2017 eine konkrete Bedeutung ab und stellte fest, dass - selbst wenn eine solche Befragung tatsächlich stattgefunden haben sollte - seine Mutter darüber hinaus keine weiteren Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften hatte und sich aus der Befragung auf kein konkretes, asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden in Bezug auf den Beschwerdeführer schliessen lässt. Aufgrund dieser Erwägungen gelangte das Gericht zum Schluss, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sein könnte (ebd., E. 7.4). Bezüglich des Argumentes, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, stellte das Gericht schliesslich fest, dass unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückschaffung nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, so dass er die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG) erfüllt (ebd., E. 7.5 f.).

H.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter auf schriftlichem Weg bei der Vorinstanz ein weiteres Asylgesuch ein. Dieses begründete er damit, er befürchte, aufgrund der früher geltend gemachten Asylgründe und zusätzlich gestützt auf neue Gründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Zum einen machte er geltend, er habe am 12. Juni 2019 von seinen Eltern erfahren, dass Ende November 2018 drei Polizisten zu seinem Elternhaus gekommen seien. Die Eltern seien nicht zu Hause gewesen, weil der Vater in Colombo habe hospitalisiert werden müssen. Die Polizisten hätten sich in der Nachbarschaft nach dem Verbleib der Eltern und des Beschwerdeführers erkundigt. Da niemand gewusst habe, wo sich die Eltern aufhielten, hätten die Nachbarn der Polizei die Adresse eines Onkels des Beschwerdeführers in D._______ angegeben. Die Polizei habe anschliessend bei diesem Onkel vorgesprochen und ihm für seinen Neffen eine «Police Message Form» übergeben. Am (...) Mai 2019 habe die Polizei dem Onkel eine zweite «Message Form» übergeben sowie ihn geschlagen und darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer «nach Colombo in den 4th Floor» zu begeben habe.

Zum anderen brachte er vor, er habe in der Zeit, als er in der (...) des Onkels gearbeitet habe, die LTTE unterstützt, indem er auf Geheiss des Onkels LTTE-Mitglieder mit Lebensmitteln versorgt habe Überdies habe er nach dem Krieg einen Monat lang für LTTE-Mitglieder Kurierfahrten ausgeführt. Diese Transportfahrten habe er bisher nicht erwähnt, da er nicht gewusst habe, dass diese für LTTE-Mitglieder gewesen seien. Erst als er mitgekriegt habe, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn «nach wie vor» suchten, habe er auf Nachfrage vom Onkel bestätigt bekommen, dass die Fahrten für LTTE-Mitglieder gewesen seien. Diese «neuen und bisher noch nicht offengelegten Sachverhalte» bestätigten, dass nach wie vor ein anhaltendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestehe, weshalb es bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen kommen würde. Aus der Perspektive der sri-lankischen Behörden bestünden mehrere Verdachtsmomente, die den Beschwerdeführer letztlich als jemanden erscheinen liessen, der Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus hat und auch darauf hinwirke (Gesuch Ziff. 4 S. 5 f.).

Im Weiteren wird das dritte Asylgesuch damit begründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich infolge der Terroranschläge vom 21. April 2019 massiv verschlechtert, was auch zu einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen führe. Der Beschwerdeführer erfülle fünf der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016
(E-1866/2015) festgelegten Risikofaktoren. Die einzelnen Risikofaktoren müssten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung haben (Gesuch Ziff. 5 S. 7).

In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um die Sistierung des vorliegenden Asylverfahrens, bis sich die Sicherheitslage in Sri Lanka geklärt haben werde, sowie um eine erneute Anhörung und um Ansetzung einer Frist zwecks Beschaffung und Einreichung der «Police Message Forms».

Zur Untermauerung der Vorbringen wurden in digitaler Form (CD-Rom) insgesamt zirka 530 Beweismittel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka eingereicht (grösstenteils Medienberichte, einige Berichte von staatlichen Institutionen und nicht-staatlichen Organisationen, ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster «Bericht zur aktuellen Lage» in Sri Lanka [Stand 22. Oktober 2018] mit 409 Beilagen sowie eine interne Mitteilung des SEM bezüglich des Asylverfahrens einer anderen Person).

I.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 - eröffnet am 9. August 2019 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Die Anträge um Ansetzung einer Anhörung und einer Frist zur Einreichung der «Police Message Forms» wies es ab.

J.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 16. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflichtverletzung oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie wegen Verletzung des Willkürverbots (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2 S. 11) aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Als Beschwerdebeilagen wurden eine Kopie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 sowie ein «Beweismitteldossier Neue Vorbringen» eingereicht. Letzteres besteht aus einem undatierten, deutschsprachigen Schreiben einer Kontaktperson des Beschwerdeführers an den Rechtsvertreter, einer E-Mail-Antwort des Kundendienstes der Post an diese Kontaktperson vom 2. August 2019, Adressen eines Onkels und einer Cousine des Vaters des Beschwerdeführers in Sri Lanka mit weiteren Ausführungen, einem deutschsprachigen Chatverlauf vom 22. Juli (ohne Jahreszahl) sowie Kopien zweier fremdsprachiger Mitteilungen der sri-lankischen Polizei vom (...) Dezember 2018 und (...) Mai 2019 mit behelfsmässiger deutscher Übersetzung.

K.
Mit Schreiben vom 20. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich

des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

3.

3.1 Das Gericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat über das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. September 2017 mit Urteil D-6439/2017 vom 13. Mai 2019 rechtskräftig entschieden. Das vorliegende dritte Asylgesuch vom 3. Juli 2019 wurde sieben Wochen nach dem Abschluss des letzten ordentlichen Verfahrens und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG eingereicht. Das SEM hat das dritte Asylgesuch korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. In dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).

Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

5. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG «schriftlich und begründet» zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).

5.2 Das Asylgesuch vom 3. Juli 2019 erfüllt die formellen Anforderungen an Mehrfachgesuche (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung). Das SEM hat daher zu Recht auf die Durchführung von Instruktionsmassnahmen verzichtet.

6.

6.1 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens am 13. Mai 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten; er macht in seinem Mehrfachgesuch denn auch nicht geltend, nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein.

Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs bringt er im Wesentlichen vor, er habe am 12. Juni 2019 von seinen Eltern erfahren, dass drei Polizisten ihn Ende November 2018 in seinem Elternhaus gesucht hätten. Nachdem weder er noch die Eltern anwesend gewesen seien, hätten die Polizisten einem seiner Onkel in D._______ eine für ihn (den Beschwerdeführer) bestimmte «Police Message Form» übergeben. Am (...) Mai 2019 habe die Polizei dem Onkel eine zweite «Message Form» überbracht, diesen geschlagen und ihn darüber informiert, dass er (der Beschwerdeführer) sich «nach Colombo in den 4th Floor» zu begeben habe (Gesuch Ziff. 4 S. 5). Ferner bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe in der Zeit, als er in der (...) eines (anderen) Onkels in D._______ gearbeitet habe, die LTTE unterstützt, indem er auf Geheiss dieses Onkels LTTE-Mitglieder mit Lebensmitteln versorgt habe. Überdies habe er nach dem Krieg einen Monat lang für Personen Kurierfahrten anonym beziehungsweise Transportfahrten ausgeführt, ohne zu wissen, dass es sich bei diesen um LTTE-Mitglieder gehandelt habe. Erst als er erfahren habe, dass er nach wie vor gesucht werde, habe er beim Onkel nachgefragt und von diesem bestätigt bekommen, dass die Fahrten für LTTE-Mitglieder gewesen seien.

Im Weiteren wird das neue Asylgesuch damit begründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich infolge der Anschläge an Ostern 2019 gravierend verändert, weshalb der gesamte Sachverhalt unter Berücksichtigung der Anschläge, der darauf in Kraft getretenen Notstandsgesetzgebung und der daraus resultierenden massiv erhöhten Gefährdung für Tamilen erneut abgeklärt und gewürdigt werden müsse. Die Reaktion der Regierung auf die Bombenanschläge habe zu einer massiv erhöhten Verfolgungsgefahr für Personen geführt, welche eine vermeintliche oder tatsächliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellten. Besonders gefährdet vor Folter und Übergriffen seien Angehörige der muslimischen Minderheit und Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE oder zum tamilischen Separatismus. Das Risikoprofil des Beschwerdeführers habe im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung und sei entsprechend zu würdigen.

6.2

6.2.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2019 auf das Mehrfachgesuch «mangels funktioneller Zuständigkeit» nicht eingetreten (Dispositivziffer 1). Zur Begründung führt es hinsichtlich der Rechtsnatur der als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 3. Juli 2019 aus, dass es sich bei nach Erlass eines materiellen Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemachten neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln um ein Revisionsgesuch handle (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG). Als neue erhebliche Tatsachen gälten nur solche, die sich schon vor dem Beschwerdeurteil verwirklicht hätten, deren Geltendmachung im ordentlichen Verfahren aber unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Als neue erhebliche Beweismittel gälten nur solche, welche vorbestehende, zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen gebliebene Tatsachen beträfen. Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG überweise die Behörde, die sich als unzuständig erachte, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Eine sich als unzuständig erachtende Behörde trete durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behaupte (Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG). Die Behauptung der Zuständigkeit des SEM im Sinne von Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG sei nicht schon darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmte Behörde gerichtet werde. Damit bringe eine Partei lediglich zum Ausdruck, dass sie die befasste Behörde als zuständig erachte. Die Partei müsse jedoch zu erkennen geben, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde liege, damit von einer Behauptung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gesprochen werden könne. Die Eingabe vom 3. Juli 2019 sei von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch betitelt, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde.

6.2.2 Aufgrund dieser Erwägungen hält das SEM fest, dass es sich bei den neu offengelegten angeblichen LTTE-Tätigkeiten um vorbestehende Tatsachen handle, weshalb diese revisionsrechtlich geltend zu machen seien. Im Weiteren hätten sich auch die Anschläge an Ostern 2019 sowie die Suchvorfälle der sri-lankischen Behörden im November 2018 und letztmals am (...) Mai 2019 zugetragen, bevor das Bundesverwaltungsgericht letztmals in der Sache befunden habe. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG sei auf das Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.

6.3

6.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch vom 3. Juli 2019 eingetreten. Es hätte die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers und sämtliche Risikofaktoren vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka beurteilen müssen. Im Rahmen des Asylgesuches sei aufgezeigt und mit zahlreichen Beweismitteln dokumentiert worden, wie sich die Lage in Sri Lanka für abgewiesene und zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende verändert habe, dies etwa im Rahmen der Notstandsgesetzgebung, und dass der Beschwerdeführer neu als in asylrelevanter Weise verfolgt zu betrachten sei (Beschwerde Ziff. 4.1.1 S. 7 f.). Die Terroranschläge von Ostern 2019 und deren Auswirkungen seien im Urteil D-6439/ 2017 vom 13. Mai 2019 mit keinem Wort diskutiert worden; ein bisher noch nicht beurteilter Sachverhalt könne nicht revisionsmässig geprüft werden. 20 der im Zusammenhang mit der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka eingereichten Beweismittel (Gesuchsbeilagen 5, 9, 20, 21, 26, 27, 31, 33, 40, 41, 46, 56, 57, 59, 62, 63, 89, 94, 95, 96) seien klar nach dem Urteil vom 13. Mai 2019 entstanden und hätten daher unmöglich in dessen Rahmen beurteilt werden können. Das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die veränderte Sachlage in Sri Lanka revisionsrechtlich relevant sei und hätte diese im Rahmen eines Asylgesuches prüfen müssen.

6.3.2 Ferner werden in der Beschwerde die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt («unbewusste» Versorgung von LTTE-Mitgliedern mit Lebensmitteln und Kurierfahrten während eines Monats sowie behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zwischen Ende November 2018 und (...) Mai 2019 bzw. Ausstellung von zwei «Police Message Forms») und dahingehend ergänzt, die Fahrten seien mit dem Fahrrad erfolgt. Den Eltern des Beschwerdeführers und damit diesem selbst seien die entsprechenden Informationen erst Mitte 2019 bekannt geworden, nach Abschluss der medizinischen Behandlung des Vaters in Colombo und der Rückkehr der Eltern in die Nordprovinz; sie hätten bis vor kurzem keinen Kontakt zum Onkel in D._______ gehabt. Bei Bedarf könne eine (...) des Vaters bestätigen, dass die Eltern bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr in Colombo gewohnt hätten (Beschwerde Ziff. 4.1.2 S. 9 f.).

6.3.3 Im Zusammenhang mit der vorgebrachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer wird gerügt, das SEM hätte die im Asylgesuch in Aussicht gestellten Beweismittel (zwei «Police Message Forms») abwarten müssen. Dass diese nicht im Rahmen eines vorangegangenen Beschwerdeverfahrens hätten eingereicht werden können, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs noch nicht vorgelegen hätten. Nach einer Auseinandersetzung mit der beauftragten Übersetzerin seien diese Beweismittel dem Beschwerdeführer nun zugegangen (Beschwerdebeilage 2). Aus den eingereichten Schreiben ergebe sich, dass die Hintergrundinformationen erst nach dem letzten Urteil vom 13. Mai 2019 bekannt geworden seien und die Beweismittel erst vor kurzem hätten beschafft werden können. Daraus seien auch die Adressen der Zeugen ersichtlich, welche diesen Umstand belegen könnten. Da es vorliegend in erster Linie um die Frage des Eintrittes auf das Asylgesuch gehe, sei der Inhalt der entsprechenden Beweismittel zwar zweitrangig; bereits an dieser Stelle sei jedoch festzuhalten, dass «schon aufgrund dieser Beweismittel - bei der Ablehnung der vorliegenden Beschwerde - erneut ein neues Asylverfahren eröffnet werden müsste» (Beschwerde Ziff. 4.1.2 S. 10).

6.4 Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG sinngemäss. Die Revision kann nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen.

6.4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass es sich bei den erstmals im dritten Asylgesuch vom 3. Juli 2019 vorgebrachten Unterstützungstätigkeiten des Beschwerdeführers zugunsten von LTTE-Mitgliedern (zirka im Jahr 2010 bzw. nach Kriegsende) einerseits sowie bei der geltend gemachten polizeilichen Suche nach ihm zwischen November 2018 und (...) Mai 2019 andererseits um vorbestandene Tatsachen handelt, welche beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen gewesen wären. Gemäss den erst auf Beschwerdeebene und lediglich als Kopien eingereichten zwei Mitteilungen der Polizei in Colombo an diejenige in D._______ vom (...) Dezember 2018 und (...) Mai 2019 hätte der Beschwerdeführer wegen Beteiligung an terroristischen Aktivitäten - «er hat geholfen mit Essen und Getränke» - am (...) Dezember 2018 respektive am (...) Mai 2019 im «Büro für Terror Abteilung 4te Stock, Colombo 2» erscheinen müssen. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das SEM hätte die im Asylgesuch vom 3. Juli 2019 als «Police Message Forms» in Aussicht gestellten Beweismittel abwarten respektive eine Frist zu deren Nachreichung ansetzen müssen, kann nicht gefolgt werden. Dazu bestand für die Vorinstanz angesichts des Umstandes, dass mit diesen vor dem Beschwerdeurteil entstandenen Beweismitteln Tatsachen belegt werden sollen, welche sich vor dem Beschwerdeurteil vom 13. Mai 2019 ereignet hätten, keine Veranlassung; im Übrigen wären der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter gehalten gewesen, vor der Einreichung eines weiteren Mehrfachgesuchs den Erhalt von Beweismitteln abzuwarten. Das SEM ist auf diese Vorbringen zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.

6.4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei den Anschlägen an Ostern 2019 ebenfalls um vorbestandene Tatsachen, welche der Beschwerdeführer bereits im Lauf des vorangegangenen ordentlichen Verfahrens D-6439/2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht oder nach Abschluss des Verfahrens am 13. Mai 2019 revisionsweise hätte geltend machen müssen. Soweit vorgebracht wird, 20 der mit dem dritten Asylgesuch eingereichten Beweismittel seien nach dem Beschwerdeurteil vom 13. Mai 2019 entstanden und dokumentierten damit Sachverhalte, welche unmöglich im Rahmen des Urteils beurteilt worden sein könnten, ist Folgendes festzuhalten: Zwar bilden Tatsachen und Beweismittel, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), keinen Revisionsgrund, sondern sind durch das SEM im Rahmen eines neuen Asylgesuchs (allenfalls eines Wiederwägungsgesuchs) zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in zahlreichen Urteilen darauf hingewiesen, dass die vom rubrizierten Rechtsvertreter regelmässig vertretene Auffassung, die Anschläge an Ostern 2019 und deren Auswirkungen würden ohne Weiteres eine individuelle Gefährdungslage für den jeweiligen Beschwerdeführer begründen, unzutreffend ist. Das Gericht hat ebenfalls ausdrücklich festgestellt, dass den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG; vgl. BVGE 2014/39) nicht Genüge getan wird, wenn anhand von «Länderinformationen», welche auf aus den Jahren 2012 bis 2019 stammenden Quellen beruhen, in allgemeiner Weise eine «neue Entwicklung» in Sri Lanka im Zeitpunkt der Einreichung eines Mehrfachgesuches behauptet und daraus pauschal - ohne hinreichende Subsumtion im Einzelfall - eine Gefährdung für alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, einschliesslich des jeweiligen Beschwerdeführers, abgeleitet wird (vgl. etwa die Urteile D-4024/2019 vom 5. September 2019 E. 5.2.2-5.2.4 und D-3888/2019 vom 2. September 2019 E. 5.2.2 und 5.2.3). Im vorliegenden Verfahren weist kein einziges der insgesamt zirka 530 beim SEM eingereichten Beweismittel einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Auch in keinem der 20 Beweismittel, die nach dem Beschwerdeurteil vom 13. Mai 2019 entstanden sind (Medienberichte, zwei Medienmitteilungen von Menschenrechtsorganisationen sowie Reisehinweise des EDA), ist ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer zu erkennen. Diese Beweismittel sind demzufolge gänzlich ungeeignet, eine Neubeurteilung von dessen Flüchtlingseigenschaft zu bewirken, so dass diesbezüglich die erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG; vgl. BVGE 2014/39) nicht erfüllt sind.

6.4.3 Kommt eine asylsuchende Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer hinsichtlich der 20 nach dem Urteil vom 13. Mai 2019 entstandenen Beweismittel - ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht im Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG, der die formlose Abschreibung für «unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche» vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). Vorliegend hätte das SEM somit hinsichtlich des Vorbringens einer für den Beschwerdeführer relevanten veränderten Sachlage in Sri Lanka bezüglich nach dem Urteil vom 13. Mai 2019 entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln in Anwendung von Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG auf das Gesuch nicht eintreten sollen.

6.4.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Wie bereits erwähnt (E. 2.2), wendet das Gericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist es nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden. Das SEM hätte hinsichtlich der 20 nach dem Urteil vom 13. Mai 2019 entstandenen Beweismittel auf das neue Asylgesuch mangels hinreichender Begründetheit gestützt auf Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG nicht eintreten sollen. Alleine die fehlende Begründung betreffend diesen marginalen Teil des neuen Asylgesuchs vermag jedoch nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen, ist die Vorinstanz im Ergebnis doch zu Recht auf das neue Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, die Nichteintretensverfügung sachgerecht anzufechten und seinen Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hält an dieser Stelle ausdrücklich fest, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers respektive des Rechtsvertreters, nur sieben Wochen nach dem letzten materiellen Beschwerdeurteil ein drittes, 57 Seiten umfassendes Asylgesuch mit Hunderten von Beweismitteln ohne jeglichen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer einzureichen, und auf Beschwerdeebene Beweismittel mit einem angeblichen Bezug zum Beschwerdeführer und potenziellen weiteren Asylgründen nachzureichen und für den Fall einer Ablehnung der Beschwerde die Einreichung eines vierten Asylgesuchs in Aussicht zu stellen (Beschwerde Ziff. 4.1.2 S. 10), keinen Rechtsschutz verdient.

6.5 In dem auf Beschwerdeebene eingereichten undatierten Schreiben einer Kontaktperson des Beschwerdeführers an dessen Rechtsvertreter wird zum einen der Umstand zu erklären versucht, weshalb die beiden Mitteilungen, wonach der Beschwerdeführer sich «im 4. Stock in Colombo» einzufinden habe, nicht im Original eingereicht wurden, sondern nur als Kopien - angesichts der Tatsache, dass es sich dabei ohnehin um vorbestandene Beweismittel handelt, ein im Rahmen eines neuen Asylgesuches unbehelfliches Unterfangen. Zum anderen wird auf Beschwerdeebene versucht, einen neuen Nachfluchtgrund zu konstruieren, indem behauptet wird, die Übersetzerin habe die Originale der Mitteilungsformulare nicht an die Kontaktperson des Beschwerdeführers retourniert, weil sie für den sri-lankischen Staat arbeite. Solche unsachlichen und völlig unbegründeten Behauptungen sind nicht geeignet, neue Fluchtgründe zu begründen.

6.6 Im dritten Asylgesuch vom 3. Juli 2019 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer erfülle fünf der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) festgelegten Risikofaktoren. Diese müssten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung haben (Gesuch Ziff. 5 S. 7). Aufgrund seiner «unabänderlichen Merkmale (Herkunft Vanni, Kriegsnarbe)» und seiner familiären und engen sozialen Verbindung zu seinem Onkel, welcher seinerseits als LTTE-Unterstützer gegolten habe und deshalb von den sri-lankischen Behörden massiv verfolgt worden sei, sowie aufgrund eigener Unterstützungsleistungen für die LTTE weise der Beschwerdeführer «klare LTTE-Verbindungen» auf. Er sei verschiedentlich und wiederholt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und diese behördliche Registrierung habe nach der «illegalen Flucht» zu einer Aufnahme seines Namens auf der «Stop»-Liste geführt. Überdies sei er exilpolitisch aktiv, halte sich bereits über eine lange Zeit (seit knapp 4 Jahren) in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separatismus, auf und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Die einzelnen Risikofaktoren müssten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung haben (Gesuch Ziff. 5 S. 7). Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass in den beiden vorangegangen Asylverfahren die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers rechtskräftig als unglaubhaft und/oder asylrechtlich nicht relevant beurteilt wurden und das Vorliegen von Nachfluchtgründen ebenfalls verneint wurde. Die Behauptungen, der Beschwerdeführer weise «klare LTTE-Verbindungen» auf und sein Name sei auf der «Stop»-Liste aufgeführt, sind aktenwidrig. Die exilpolitischen Aktivitäten wurden in beiden Urteilen geprüft und als zu gering eingeschätzt, um eine asylbeachtliche Verfolgung auszulösen (vgl. Sachverhalt Bst. C und G). Überdies sind nach dem November 2017 keine exilpolitischen Aktivitäten mehr aktenkundig. Im Beschwerdeurteil D-6493/ 2017 vom 13. Mai 2019 wurde überdies festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückschaffung nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Im vorliegenden Verfahren wird nichts vorgebracht, das zu einer anderen Einschätzung führen könnte.

6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung der Vorbringen erachtet hat, welche sich auf behauptete Sachverhalte und Beweismittel stützen, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6439/2017 vom 13. Mai 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben. Diese hätten - wenn überhaupt - im vorangegangenen Beschwerdeverfahren oder im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssen. Bezüglich der nach dem Urteil vom 13. Mai 2019 entstandenen Beweismittel sind mangels jeglichen konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer die Anforderungen an die Begründetheit der Vorbringen nicht erfüllt, so dass von Seiten des SEM diesbezüglich ein Nichteintreten gestützt auf Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG angezeigt gewesen wäre. Da das SEM im Ergebnis zu Recht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

6.8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor. Da das SEM auf die Eingabe vom 3. Juli 2019 zu Recht nicht eingetreten ist, ist auf die übrigen Rechtsbegehren und Beweisanträge nicht weiter einzugehen.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil des BVGer D-6439/2017 vom 13. Mai 2019 E. 9 verwiesen werden, in welchem dargelegt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Anschläge an Ostern 2019 und der von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Aus dem Asylgesuch vom 3. Juli 2019 und der Beschwerde vom 16. August 2019 ergeben sich auch sonst keine Gründe, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Aus der vom Rechtsvertreter in diversen Verfahren verwendeten Aussage, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei "auch aufgrund eines inexistenten tragfähigen Netzwerkes in Sri Lanka festzustellen" (vgl. Gesuch S. 17 oben), geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer neu kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz mehr haben soll. Auf Beschwerdeebene wird in der undatierten und nicht unterzeichneten Beilage 3 neben der Angabe der Adressen eines Onkels des Beschwerdeführers und einer Cousine von dessen Vater in Sri Lanka sowie bereits bekannten Ausführungen zum behaupteten Sachverhalt erstmals erwähnt, die Familie des Beschwerdeführers habe sich aus Angst versteckt, nachdem sie diesem die beiden Mitteilungen der Polizei geschickt habe. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Mit dieser unsubstanziierten Behauptung lässt sich keine Neubeurteilung des bestehenden und tragfähigen familiären Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in Si Lanka herbeiführen. Im ebenfalls undatierten Schreiben einer Kontaktperson des Beschwerdeführers an den Rechtsvertreter (Beschwerdebeilage 2) heisst es unter anderem, dem Beschwerdeführer gehe es «psychisch nicht gut», er sei «instabil», esse und trinke nichts und habe Schlafstörungen sowie Suizidgedanken. Die Kontaktperson habe ihm geraten, Hilfe zu holen, und als er bei der Gemeinde vorbeigegangen sei, um einen Arzttermin zu vereinbaren, habe man ihm ein Dafalgan gegeben und ihm gesagt, er solle einfach schlafen. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine neue Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen.

8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und praxisgemäss auf Fr.1500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Jacqueline Augsburger

Versand: