Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-156/2007
{T 0/2}

Urteil vom 20. April 2009

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien
X._______,
vertreten durch_______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
MWST (1. - 3. Quartal 2004); Steuerpflicht.

Sachverhalt:

A.
Im "Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger" vom 5. Dezember 1994 (Beilage 1) wurde angegeben, Herr Y._______ führe als Inhaber der Einzelfirma das "Restaurant [Name]". Gestützt auf diese Angaben trug ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) per 1. Januar 1995 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein.

Am 28. September 2004 teilte die Tochter des am 24. Oktober 2003 verstorbenen Herrn Y._______ - Frau X._______ - der ESTV die Schliessung des Restaurants per 31. Juli 2004 mit. Sie wies darauf hin, sie habe in den letzten Jahren das Restaurant im Auftrag ihrer Eltern geführt. Nach dem Tod ihres Vaters sei der Betrieb in eine Erbengemeinschaft übergegangen. Die "Mehrwertsteuer-Ausstände" seien demzufolge von den Erben geschuldet. Die ESTV sandte daraufhin die Schlussabrechnung an die Erbengemeinschaft und teilte mit, der Eintrag von Herrn Y._______ im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen werde per 31. Dezember 2004 gelöscht.

B.
Die ESTV stellte nachträglich fest, dass im Handelsregister (Beilage 2) seit 1983 Frau X._______ als Inhaberin der Einzelfirma "[Name]" eingetragen war und sie auch diejenige war, die über das Wirtepatent verfügte. Die ESTV erachtete deshalb Frau X._______ als für die Führung des Betriebes verantwortlich.

Die ESTV informierte Frau X._______ mit Schreiben vom 15. Dezember 2004, sie werde hinsichtlich der Umsätze aus dem Betrieb des Restaurants als steuerpflichtig erachtet. Der Eintrag im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen sei entsprechend geändert worden. Auch die Schlussabrechnung sei mittlerweile neu auf sie ausgestellt worden. Im Weiteren habe sie unter anderem die "Erklärung zur Löschung im Register der Steuerpflichtigen" einzureichen.

C.
Die Abrechnungen für das 1., das 2. und das 3. Quartal 2004 sind bei der ESTV zwar eingegangen, hingegen wurden keine Zahlungen geleistet.

Mit Entscheiden vom 23. März 2005 (betreffend das 1. Quartal 2004), vom 18. April 2005 (betreffend das 2. Quartal 2004) und vom 28. April 2005 (betreffend das 3. Quartal 2004) beseitigte die ESTV die von Frau X._______ erhobenen Rechtsvorschläge gegen die von der ESTV wegen ausgebliebener Bezahlung der Mehrwertsteuerforderungen eingeleiteten Betreibungen. Sie verpflichtete Frau X._______ zur Zahlung von Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 6'505.80 für das 1. Quartal 2004, von Fr. 6'213.55 für das 2. Quartal 2004 und von Fr. 1'552.90 für das 3. Quartal 2004 (jeweils zuzüglich Verzugszins).

D.
Gegen diese Entscheide erhob Frau X._______ am 2. und 3. Mai 2005 Einsprache. Sie machte geltend, Herr Y._______ sei Eigentümer der Liegenschaft gewesen, die Buchhaltungsabschlüsse seien immer für ihn erstellt worden und er habe entsprechend sowohl die direkten als auch die indirekten Steuern hierfür deklariert und entrichtet. Sie sei über 20 Jahre die Angestellte ihres Vaters bzw. danach die Angestellte der Erbengemeinschaft gewesen. Sie habe ohne Lohn- oder Gewinnbeteiligung - sondern nur gegen "Kost und Logis" - im Familienbetrieb gearbeitet. Sie sei keinesfalls steuerpflichtig, denn zu keiner Zeit sei sie selbständige Geschäftsführerin gewesen. Der im Übrigen rein deklaratorische Eintrag ins Handelsregister sei allein aufgrund der Tatsache erfolgt, dass sie damals die Inhaberin des Wirtepatents gewesen sei.

Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2006 vereinigte die Vorinstanz die Verfahren betreffend die drei strittigen Quartale. Sie wies die Einsprachen ab und bestätigte die in den Entscheiden geltend gemachten Steuerforderungen. Ferner behielt sie sich eine Kontrolle vor. In ihrer Begründung hielt die ESTV hauptsächlich fest, es sei nicht entscheidend, wer Eigentümer der fraglichen Liegenschaft gewesen sei. Ausschlaggebend sei einzig, wer gegen aussen als Betriebsinhaber auftrete. Angesichts der gesamten Umstände gelte Frau X._______ als Mehrwertsteuerpflichtige.

E.
Am 4. Januar 2007 reichte Frau X._______ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte dessen Aufhebung. Es sei festzustellen, dass die ausstehenden Mehrwertsteuerbeträge von der Erbengemeinschaft Herrn Y._______ geschuldet seien. In ihrer Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits in der Einsprache vorgebrachten Einwände.

In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2007 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Willensvollstrecker sei zurzeit damit beschäftigt, das mittlerweile rechtskräftige Testament von Herrn Y._______ zu vollstrecken. Sie gehe davon aus, bis Ende Jahr liege ein Erledigungsvorschlag vor, der zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führe, da die Beschwerde infolgedessen zurückgezogen werden könne. Sie beantragte deshalb die Sistierung des Verfahrens bis zum Ende des Kalenderjahres 2008.

Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2008 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum 5. Januar 2009 sistiert. Für den Fall, dass die Beschwerde nicht innert dieser Frist zurückgezogen werde, verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass das Verfahren in der Folge seinen ordentlichen Verlauf nehme. Die Beschwerde wurde innert Frist nicht zurückgezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG).
2.2
2.2.1 Beim Begriff der Selbständigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weiterer Konkretisierungen bedarf. Ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Selbständigkeit ist, wie ein Wirtschaftssubjekt nach aussen (Sicht eines neutralen Dritten) in Erscheinung tritt. Wer nach aussen, insbesondere gegenüber den Personen, denen Leistungen erbracht werden, im eigenen Namen auftritt, kann mehrwertsteuerlich als selbständig gelten. Wer demgegenüber nach aussen in fremdem Namen auftritt, ist regelmässig als unselbständig zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 76 S. 627 E. 3.3.1, 3.6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.3, A-1474/2006 vom 28. Januar 2008 E. 2.2.2, A-1520/2006 / A-1517/2006 vom 29. August 2007 E. 2.2, A-1413/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1; Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, veröffentlicht in ASA 63 S. 393 ff., 399, 402). Indizien, welche überdies für eine selbständige Tätigkeit sprechen, werden in der Praxis wie folgt genannt: Das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig organisieren zu können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 11. März 2008, veröffentlicht in ASA 77 S. 567 E. 2.2, vom 14. November 2003, veröffentlicht in ASA 76 S. 627 E. 3.3, 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2 je mit Hinweisen). Daneben werden in der Lehre weitere Kriterien angeführt, wie die Beschäftigung von Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit (vgl. dazu Camenzind/Honauer/ Vallender, a.a.O., Rz. 1009 ff., Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 29 zu Art. 21 MWSTG, Schaller/Sudan/Scheuner/ Huguenot [Hrsg.], TVA annotée, Zürich 2005, S. 134 f. zu Art. 21 MWSTG).
2.2.2 Für die mehrwertsteuerliche Behandlung bilden ferner ein nicht unbedeutendes, indes nicht allein ausschlaggebendes Indiz, die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Qualifikation einer Person als selbständig oder unselbständig im Zusammenhang mit den direkten Steuern (Urteile des Bundesgerichts vom 14. November 2003, veröffentlicht in ASA 76 S. 627 E. 3.3.2, 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.4). Es können sich somit Abweichungen zwischen der Beurteilung nach mehrwertsteuerlichen Überlegungen und jener betreffend direkte Steuern bzw. Sozialversicherungsrecht ergeben. Es ist durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft wird (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 1993, veröffentlicht in ASA 64 S. 732 E. 3d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.4). Grundsätzlich ist zwar eine einheitliche Qualifikation des Begriffes der Selbständigkeit (bzw. der Unselbständigkeit) im Sozialversicherungs- und Steuerrecht anzustreben (vgl. Bericht des Bundesrats über eine einheitliche und kohärente Behandlung von selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit im Steuer- und im Sozialversicherungsabgaberecht vom 14. November 2001, Bundesblatt [BBl] 2002 1155 f.). Dabei können aber die verschiedenen Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete nicht ausser Acht gelassen werden. Dem Sozialversicherungsrecht kommt primär die Funktion des Versicherungsschutzes zu, weswegen etwa im Bereich der AHV der Begriff der Selbständigkeit zum Schutz des Versicherten eher restriktiv interpretiert wird (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] 2004-224 / 2004-225 vom 20. Dezember 2005 E. 4a [bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006]; Bericht des Bundesrates, a.a.O., BBl 2002 1155 ff.), während er im Mehrwertsteuerrecht aufgrund des Allgemeinheitsprinzips eher extensiv ausgelegt wird (vgl. unten E. 2.2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.4; vgl. zum Ganzen: Entscheid der SRK 2004-124 vom 23. Juni 2006 E. 2a.bb mit Hinweisen).
2.2.3 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat generell nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.5, A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.7 E. 2a; vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3c.aa; ausführlich: Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 112). Nicht entscheidend ist deshalb grundsätzlich, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis ausgestalten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse können im Bereich der Mehrwertsteuer nur (aber immerhin) gewisse Indizien für die selbständige Erwerbstätigkeit vermitteln (Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2, 2A.502/2004 vom 28. April 2005 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.2.4 Ob die Leistungserbringerin im Sinne der Mehrwertsteuer selbständig oder unselbständig handelt, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (vgl. oben E. 2.2.1 - 2.2.3). Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der Selbständigkeitsbegriff dabei eher weit auszulegen. Damit soll vermieden werden, dass die Mehrwertsteuerpflicht in einer Art und Weise beschränkt wird, die gegen das Prinzip der Wettbewerbsneutralität und der Allgemeinheit der Steuer verstösst (Urteile des Bundesgerichts vom 11. März 2008, veröffentlicht in ASA 77 S. 567 E. 2.2, vom 14. November 2003, veröffentlicht in ASA 76 S. 627 E. 3.3, 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.2, A-1520/2006 / A-1517/2006 vom 29. August 2007 E. 2.2.2, A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.2; vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1012; Riedo, a.a.O., S. 115, 174 f.).

2.3 Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen für die Führung eines patentpflichtigen gastgewerblichen Betriebes im Kanton Wallis galt im strittigen Zeitraum unter anderem, dass der Patentinhaber den Betrieb persönlich zu leiten hatte (Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 1995 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken [GGG], aufgehoben durch Art. 35 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes vom 8. April 2004 über die Beherbergung, die Bewirtschaftung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken [Erlassnummer 935.3]). Die entsprechende Verordnung verlangte zudem die Anwesenheit des Patentinhabers im Betrieb während den Hauptzeiten; bei Abwesenheit war eine geeignete Person zu bezeichnen, die ihn vertrat, und deren Namen dem Gemeinderat zu melden war, der das Patent erteilt hatte (vgl. Art. 43 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1996 über das Gastgewerbe [VGG]). Der Inhaber des Patents musste Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bieten (vgl. Art. 22 Abs. 1 GGG) und hatte für die Einhaltung der polizeilichen Vorschriften zu sorgen (Art. 33 ff. GGG).

2.4 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist die Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände in den noch strittigen Perioden bejaht. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies; sie habe den in Rede stehenden Betrieb nie selbständig geführt.
3.1
3.1.1 Ein für die Beurteilung der Selbständigkeit wesentliches Kriterium ist, wer aus der Sicht eines neutralen Dritten als Wirtschaftssubjekt nach aussen in Erscheinung getreten und im strittigen Zeitraum im eigenen Namen aufgetreten ist (E. 2.2.1).
3.1.2 Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass nicht nur in der strittigen Periode, sondern während der gesamten Betriebsdauer unbestrittenermassen die Beschwerdeführerin Inhaberin des Wirtepatentes war. Ohne dieses Patent wäre gar keine Bewilligung für die Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes erteilt worden (vgl. E. 2.3). Gemäss den kantonalen Bestimmungen hatte sie als Wirtepatentinhaberin den Betrieb denn auch persönlich zu leiten, während den Hauptzeiten überdies selbst anwesend zu sein und dafür zu sorgen, dass im Betrieb die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden (vgl. E. 2.3; vgl. auch Beschwerdebeilage 8, Patentübertragung vom 16. Dezember 2004 von der Beschwerdeführerin an die neue Patentinhaberin). Wie sie ausserdem selber einräumt, war sie mit der Personalführung und teilweise auch mit dem Einkauf von Verbrauchsgütern betraut. Als Inhaberin des Wirtepatents trug sie während der gesamten Betriebsdauer und - nach dem Tod ihres Vaters - zweifellos auch während den strittigen Perioden in jeder Beziehung die volle Verantwortung für den Betrieb, namentlich in organisatorischer, personeller und polizeilicher Hinsicht. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hatte der Besitz des Wirtepatentes sie ausserdem dazu veranlasst, sich im Handelsregister als Inhaberin der Einzelfirma "[Name]" eintragen zu lassen. Gerade dies zeigt aber, dass sie aufgrund der mit dem Patent verbundenen Pflichten wohl auch selbst davon ausging, nach aussen trete sie (und nicht etwa ihr Vater) für das Restaurant in Erscheinung und Dritte würden denn auch sie als für die Betriebsführung verantwortlich erachten.

Wenn dies mehrwertsteuerlich auch nicht allein entscheidend ist (vgl. E. 2.2.2), so spricht die Art der Abrechnung im Sozialversicherungsrecht ebenfalls für die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin. Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse der "GastroSuisse" (der "GastroSocial") sei die Beschwerdeführerin bis zum Tode ihres Vaters Teilhaberin der einfachen Gesellschaft "X._______ & Y._______" und danach Inhaberin der Einzelfirma "[Name]" gewesen. Vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Juli 2004 habe sie den Betrieb auf eigene Rechnung geführt. Deshalb habe sie von der "GastroSocial" denn auch den Status "Selbständigerwerbend" erhalten und sei der Kategorie "Selbständigerwerbend im Haupterwerb" zugeordnet worden (Beilage 16, Bestätigung der "GastroSocial" Ausgleichskasse vom 6. März 2007).
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass es unter den dargelegten Umständen ohne Weiteres die Beschwerdeführerin war, die aus der Sicht eines neutralen Dritten nach aussen in Erscheinung getreten ist (vgl. E. 2.2.1).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ein selbständiges Auftreten und Handeln im Sinne der Mehrwertsteuer damit, ihr Vater, Herr Y._______, sei Eigentümer des Restaurants gewesen.

Die Eigentumsverhältnisse können für die Beurteilung der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit höchstens gewisse Indizien vermitteln, sind allein aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. E. 2.2.3). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Geschäftsdauer nicht (Allein-)Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft war, kann deshalb - entgegen ihrer Auffassung - nicht automatisch auf ihre mehrwertsteuerliche Unselbständigkeit geschlossen werden.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei lediglich die Angestellte ihres Vaters bzw. der Erbengemeinschaft gewesen. Vom Zeitpunkt des Todes des Vaters bis zur Geschäftsaufgabe habe sie die Erbengemeinschaft bloss vertreten.

Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft bestreiten, die Beschwerdeführerin sei von der Erbengemeinschaft (bzw. zuvor von Herrn Y._______) angestellt gewesen (vgl. Beilagen 6 und 7, Schreiben des Vertreters der übrigen Erben vom 30. November 2004 und 9. Dezember 2004). Unterlagen, namentlich ein Arbeitsvertrag, die ein solches Anstellungsverhältnis (oder ein Vertretungsverhältnis) zwischen der Beschwerdeführerin und der Erbengemeinschaft im strittigen Zeitraum zu belegen vermöchten, liegen ausserdem nicht vor.
3.2.3 Ferner argumentiert die Beschwerdeführerin, die Buchhaltungsabschlüsse seien immer lautend auf ihren Vater erstellt worden und dieser habe entsprechend sowohl die direkten als auch die indirekten Steuern hierfür deklariert und entrichtet. Sie selber habe ihren Arbeitseinsatz im Familienbetrieb stets bloss gegen ein "bescheidenes Entgelt", "gegen Kost und verbilligtes Logis" geleistet.

Die Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin während Jahren die Mehrwertsteuer deklariert und entrichtet hat, steht grundsätzlich einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Steuerpflichtige nicht entgegen. Denn nicht die Eintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen begründet die Steuerpflicht, sondern diese bestimmt sich allein nach den im Gesetz genannten materiellen Voraussetzungen (vgl. E. 2.1).

Ebensowenig lässt sich aus dem behaupteten Umstand, dass die Beschwerdeführerin betreffend die direkten Steuern nie ein Einkommen aus selbständiger Erwerbsarbeit deklariert hat, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass die Ergebnisse der Beurteilung der Selbständigkeit in den verschiedenen Rechtsgebieten voneinander abweichen können (vgl. E. 2.2.3), hat sie nämlich auch nie ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit - also aus dem behaupteten Anstellungsverhältnis - deklariert (vgl. Beilage 18 und 18a, Antwort der kantonalen Steuerverwaltung vom 23. März 2007 mit Kopien der Steuerveranlagungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2001 bis 2004). Dies im Übrigen, obschon gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen die "Privatbezüge" der Beschwerdeführerin "während der gesamten Geschäftsdauer" immerhin insgesamt ca. Fr. 930'000.-- ausgemacht haben sollen (vgl. Beschwerdebeilage 7, Sitzungsprotokoll der Erbengemeinschaft vom 14. Juli 2004). Hier gilt es zudem anzumerken, dass der Begriff "Privatbezug" in Anstellungsverhältnissen nicht verwendet wird (hier wird von "Lohn" gesprochen). Bezeichnet werden damit die Entnahmen eines Gesellschafters bzw. des Inhabers einer Einzelfirma aus dem Geschäftsvermögen zu privaten Zwecken. Die Verwendung dieses Begriffes ist folglich nur bei Vorliegen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit sinnvoll.
Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das behauptete Anstellungsverhältnis weder zu begründen noch zu belegen vermochte (vgl. E. 2.4).

3.3 Beim Entscheid darüber, ob im konkreten Fall selbständiges Handeln im Sinne der Mehrwertsteuer vorliegt, sind stets sämtliche einschlägigen Faktoren abzuwägen und zu werten (vgl. E. 2.2.4). Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Würdigung der Gesamtheit der vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. E. 3.1 und 3.2) zum Schluss, dass diese - namentlich ihr Auftreten gegenüber Dritten - klar für die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin sprechen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach sie die Beschwerdeführerin während der strittigen Periode für subjektiv steuerpflichtig hält, widerspricht folglich Bundesrecht nicht.

4.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten für das vorliegende Verfahren (inkl. die Zwischenverfügung vom 7. November 2008) sind auf insgesamt Fr. 2'500.-- festzusetzen. Sie sind der Beschwerdeführerin vollumfänglich aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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