Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-163/2018

Urteil vom 20. Februar 2018

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richter Martin Kayser,
Besetzung
Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

A._______,geboren am (...),

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Dublin-Verfahren
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2015 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Italien weg.

B.
Der Beschwerdeführer reichte hiergegen mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Diese wurde mit Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 beantragte der Beschwerdeführer, das Urteil D-6924/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2015 sei wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften in Revision zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 9. Dezember 2015 den Vollzug der Überstellung vorsorglich aus. Mit Urteil D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 trat es auf das Revisionsbegehren nicht ein.

D.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf dieses Revisionsbegehren mit Urteil D-298/2016 vom 20. Januar 2016 nicht ein.

E.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Gewährung von Asyl infolge veränderter Sachlage (Suizidversuch im Rahmen einer polizeilichen Festnahme zwecks Ausschaffung nach Italien). Das SEM prüfte dieses Gesuch unter dem Aspekt der Wiedererwägung, lehnte es mit Verfügung vom 23. März 2016 ab und erklärte gleichzeitig die Verfügung vom 9. Oktober 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar.

F.
Der Beschwerdeführer reichte hiergegen am 7. April 2016 Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung am 8. April 2016 vorsorglich aus. Mit Urteil D-2140/2016 vom 10. Mai 2017 wies es die Beschwerde ab.

G.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 22. Juni 2017 erneut um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Verschlechterung seines Gesundheitszustandes; stationäre Behandlung wegen akuter Suizidalität). Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. August 2017 ab.

H.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Schutz vor Verfolgung. Er begründete dieses Gesuch hauptsächlich damit, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und die Schweiz nun zwingend für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.

I.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Zuständigkeit Italiens sei auf das Asylgesuch rechtskräftig nicht eingetreten worden. Die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen und die Überstellung sei bisher nicht erfolgt. Es sei daher nicht möglich, in der Schweiz ein neues Asylgesuch zu stellen. Allenfalls könne ein neuer Sachverhalt wiedererwägungsweise geltend gemacht werden.

J.
Gestützt auf eine Mitteilung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde vom 12. Oktober 2017, wonach der Beschwerdeführer seit dem 30. September 2017 verschwunden sei, informierte das SEM die italienischen Behörden am 16. Oktober 2017 darüber, dass die Überstellung nicht wie angekündigt stattfinden könne. Es machte gleichzeitig eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) geltend.

K.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Mitteilung der Registrierung des am 6. Oktober 2017 eingereichten Asylgesuchs und des damit verbundenen Vollzugsstopps. Er wiederholte, dass die Überstellungsfrist gemäss Dublin-III-VO abgelaufen sei, weshalb die Schweiz nun zwingend für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.

L.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 hielt das SEM fest, die Eingabe vom 20. Oktober 2017 werde unter dem Aspekt der Wiedererwägung geprüft, erhob einen Gebührenvorschuss und lehnte den Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung ab.

M.
Der Beschwerdeführer hielt dem SEM mit Eingabe vom 7. November 2017 vor, es verletze mit seiner Argumentation das Urteil des EuGH C-201/2016 vom 25. Oktober 2017 und verstosse mit seinem Vorgehen (Verkennen des Sachverhalts, Aufstellen unrichtiger Behauptungen und Verlangen eines Kostenvorschusses) gegen den Grundsatz der Dublin-III-VO auf ein einfaches und unkompliziertes Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit.

N.
Er ersuchte das SEM mit Eingabe vom 20. November 2017 um Akteneinsicht betreffend die Anfrage an die italienischen Behörden und deren Antwort hinsichtlich seiner erneuten Übernahme.

O.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 9. Oktober 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner auferlegte es dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, hiess das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück "Fristverlängerung Dublin" gut und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

P.
Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM am 8. Dezember 2017 um Akteneinsicht. Am 20. Dezember 2017 stellte das SEM ihm eine Kopie der Aktenverzeichnisse sowie Kopien der zur Edition freigegebenen Aktenstücke des (letzten) Wiedererwägungsverfahrens zu.

Q.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 mit Eingabe vom 8. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und unverzüglich die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuches festzustellen, das SEM sei anzuweisen, die Eingabe vom 6. Oktober 2017 als Asylgesuch zu behandeln, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, vom Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollständige Einsicht in die Dublin-Vollzugsakten des SEM zu gewähren und allenfalls eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner beantragte er, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren, wobei der zuständige Migrationsdienst unverzüglich anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzusehen.

R.
Am 9. Januar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

S.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Spruchkörpers und - sofern nicht umgehend ein Urteil gefällt werden könne - um umgehende Anordnung vorsorglicher Massnahmen.

T.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 teilte die Instruktionsrichterin die Zusammensetzung des Spruchgremiums - vorbehaltlich einer nachträglichen Veränderung infolge von Abwesenheiten respektive Stellvertretungen - mit und forderte den Rechtsvertreter auf, bis zum 5. Februar 2018 mitzuteilen, ob der Kontakt zu seinem Mandanten tatsächlich noch bestehe, dessen gegenwärtige Adresse bekanntzugeben und eine aktuelle, von ihm unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, wobei das Beschwerdeverfahren bei ungenutztem Fristablauf mangels Rechtschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben werde.

U.
Der Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 26. Januar 2018 mit, sein Mandant sei seit dem 17. Januar 2018 notfallmässig in (...) B._______ hospitalisiert.

V.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 reichte er eine Erklärung des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2018 zu den Akten, worin dieser das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2.

Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).

3.

Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Gewährung der vollständigen Einsicht in die Dublin-Vollzugsakten des SEM und Ansetzen einer angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung damit, dass das SEM nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung zwar Akteneinsicht gewährt habe, offenbar jedoch keine vollständige. So habe er keine Einsicht in die (mutmassliche) Antwort der italienischen Behörden auf die Fristverlängerung des SEM vom Oktober 2017 erhalten.

Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden am 16. Oktober 2016 mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und verlangte gleichzeitig eine Verlängerung der Frist zur Überstellung auf 18 Monate (SEM act. D5). Den vorinstanzlichen Akten ist keine Antwort der italienischen Behörden zu entnehmen. Eine solche ist - wie den Hinweisen des SEM im Schreiben vom 20. Dezember 2017 sowie in der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist und für den Beschwerdeführer erkennbar war - offenkundig beim SEM auch nicht eingegangen (vgl. dazu auch E. 6.4). Die Gesuche um Gewährung der (vollständigen) Akteneinsicht und allenfalls um Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung erweisen sich damit als gegenstandslos.

4.

4.1 Die Überstellung von Antragstellern und anderen Personen (Drittstaatsangehörige, die ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen haben [Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO] oder Drittstaatsangehörige, deren Antrag abgelehnt wurde und die einen neuen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben [Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO]) erfolgt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO).

4.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4.3 Zum Zweck eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird (Art. 27 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO); oder, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht (Art. 27 Abs. 3 Bst. c Dublin-III-VO).

4.4 Es liegt gemäss Art. 27 Dublin-III-VO beim jeweiligen Mitgliedstaat, die Rechtsbehelfe und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung selbst zu regeln. Art. 27 Dublin-III-VO gibt hierzu lediglich den Rahmen vor, wobei es auf einen sicheren Rechtsschutz der Beschwerdeführenden beziehungsweise gesuchstellenden Personen ankommt (vgl. Urteil des BVGer E-3620/2017 vom 20. Juli 2017 E. 6.3). Der Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung ist unter schweizerischem Recht die Beschwerde in "Verfahren gemäss Dublin" (dazu einlässlich BVGE 2015/19 E. 5.4). Aufgrund der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 107a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle - 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
AsylG hat die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Demnach kommt es zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nur, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gerichtlich zuerkannt worden ist. Wird der entsprechende Antrag in einer Zwischenverfügung abgelehnt oder gegenstandlos durch einen direkten Beschwerdeentscheid, so wird Überstellungsfrist nicht unterbrochen. Massgebend bleibt alsdann die Anerkennung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, BGE 2015/19 E. 5.4). Gemäss Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO erfolgt die Annahme des Mitgliedstaates entweder durch ausdrückliche Zustimmung innert der Antwortfrist oder dadurch, dass die Zustimmung mit Ablauf der Antwortfrist von zwei Monaten fingiert wird. Die Überprüfung einer Überstellungsentscheidung ist unter schweizerischem Recht sodann - wie vorliegend mehrfach geschehen - mit den ausserordentlichen Rechtsmitteln der Revision (Art. 45 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
. VGG, Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG, Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG) und der Wiedererwägung (Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG) möglich. Beide Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung des Vollzugs erfolgt gestützt auf Art. 126
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 126 Vorsorgliche Massnahmen - Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
BGG beziehungsweise Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG. Die Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG bis zum Eintreffen der Akten hat keine die Überstellungsfrist unterbrechende Wirkung. Wird allerdings die Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfügung nicht aufgehoben, kommt dies faktisch einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens gleich. In einem solchen Fall erfolgt eine Unterbrechung der Frist und die Überstellungsfrist beginnt mit der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde neu zu laufen (BGVE 2014/31 E. 6.6; BVGE 2015/19 E. 5.4). Diese Rechtsprechung gilt ebenso für die Aussetzung des Vollzugs gestützt auf Art. 126
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 126 Vorsorgliche Massnahmen - Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
BGG, kommt diese im Ergebnis doch einer einstweiligen Vollzugsaussetzung gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG gleich.

5.

5.1 Das SEM führte im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid aus, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 aus der Schweiz nach Italien weggewiesen worden. Da er nach wie vor nicht nach Italien überstellt worden sei, könne kein neues Asylgesuch entgegengenommen werden. Seine Eingabe vom 20. Oktober 2017 sei daher als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln.

Die Dublin-III-VO enthalte weder explizit noch implizit eine absolute Überstellungsfrist. Die grundsätzlich geltende Überstellungsfrist von sechs Monaten beginne erst nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung. Diese Frist werde gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht "um" sondern "auf" 18 Monate verlängert, wenn die Person flüchtig sei. Mit dem endgültigen Beschwerdeentscheid beginne die Überstellungsfrist neu zu laufen. Die Dublin-III-VO sehe keine Beschränkung der Dauer von nationalen Rechtsmittelverfahren vor. Es wäre zudem stossend, wenn lange Verfahren automatisch mit einem Zuständigkeitsübergang sanktioniert würden. Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) C-201/16 vom 25. Oktober 2017 seien für die vorliegende Fristberechnung keine relevanten Erwägungen zu entnehmen.

Italien habe dem Übernahmeersuchen am 5. Oktober 2015 stillschweigend zugestimmt. Nach Unterbrechung der Überstellungsfrist durch den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 9. Dezember 2015 (im Verfahren
D-7915/2015; Neubeginn der Frist mit Urteil vom 5. Januar 2016) sowie durch den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 8. April 2016 habe die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2140/2016 vom 10. Mai 2017 wieder neu zu laufen begonnen. Diese Frist sei aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers durch Mitteilung an die italienischen Behörden auf 18 Monate verlängert worden. Diese Mitteilung stelle lediglich eine Information dar und bedürfe keiner Rückmeldung seitens der italienischen Behörden.

Die gesundheitlichen Umstände des Beschwerdeführers seien bereits mehrfach geprüft worden. Seine Rückführung stelle keinen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers in Italien behandelbar sei und auch behandelt werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, die im Zeitpunkt der Überstellung beurteilt werde. Die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen und die Schweiz demzufolge nicht für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig geworden.

5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift geltend, es könne der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Überstellungsfrist mit jedem Einreichen eines ausserordentlichen Rechtsmittels unterbrochen werde und mit dem jeweils rechtskräftigen Entscheid erneut zu laufen beginne, nicht gefolgt werden. Diese Auffassung widerspreche dem Sinn und Zweck des gesamten Dublin-Systems, wonach eine Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedsstaat aufgrund der fortschreitenden Integration möglichst rasch zu erfolgen habe.

Die Dublin-III-VO sehe zwar nicht explizit eine absolute Frist für die Überstellung an den theoretisch zuständigen Mitgliedstaat vor. Es ergebe sich jedoch implizit eine solche Maximalfrist von zwei Jahren aufgrund der Kombination der verschiedenen Fristen der Dublin-III-VO. Wenn die Überstellung einer betroffenen Person innerhalb von sechs Monaten seit Gesuchseinreichung angeordnet worden sei, die Person aber danach untertauche, ergebe sich eine maximale Überstellungsfrist von zusätzlich 24 Monaten. Danach sei kein Vollzug mehr möglich. Auch bei der Berücksichtigung der übrigen Dublin-Fristen ergebe sich eine ungefähre Frist von zwei Jahren. So betrage die Antragsfrist zwei oder drei Monate, die Antwortfrist zwei Wochen bis zwei Monate und die Überstellungsfrist sechs bis 18 Monate. Addiert mit der vorgesehenen Behandlungsfrist von fünf Arbeitstagen ergebe sich ebenfalls eine Maximalfrist von rund zwei Jahren. Aus den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 25. Oktober C-201/16 ergebe sich zwar keine absolute Frist, jedoch gehe daraus hervor, dass ein schnelles und rasches Verfahren zur Feststellung der entsprechenden, durch die Dublin-III-VO begründeten Zuständigkeit gegeben sein müsse.

Bei Ablauf der Überstellungsfrist gehe die Zuständigkeit ohne weiteres, insbesondere auch ohne die Reaktion des anderen Mitgliedstaates, auf die Schweiz über, so auch im vorliegenden Fall. Insofern wäre das SEM verpflichtet gewesen, seine Eingabe vom 6. Oktober 2017 als Asylgesuch zu behandeln.

Im Übrigen sei aufgrund des fortgeschrittenen Zeitablaufs und seiner fortgeschrittenen Integration sowie der in der Folge als unmenschlich zu beurteilenden Überstellung aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt.

6.

6.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Schweiz infolge einer Überschreitung der Überstellungsfrist zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist. Vorab ist festzustellen, dass die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO den Charakter von Normen haben, die "self-executing" sind (vgl. BVGE 2015/19; Urteil des BVGer E-5583/2017 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer kann sich somit auf eine Verletzung der Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen.

6.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Überstellungsfrist sei in seinem Fall abgelaufen, weil nur ordentliche, nicht aber ausserordentliche Rechtsmittel geeignet seien, eine Überstellungsfrist zu unterbrechen, steht im Widerspruch zu seiner bisher vertretenen Auffassung, ist er doch selbst davon ausgegangen und hat er entsprechend bewusst erwirkt, dass seine Überstellung (mehrfach) verbindlich aufgeschoben worden ist. Sie widerspricht zudem der Konzeption der Dublin-III-VO, wonach die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowohl für den "Rechtsbehelf" als auch für eine (weitere) "Überprüfung" der Überstellungsentscheidung ex lege die Sechsmonatsfrist unterbricht (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 2, zu Art. 29, K4, S. 226). Entsprechend vermag selbst eine Beschwerde an den UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT), falls dieser die aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist zu führen (vgl. Urteil des BVGer E-3620/2017 vom 30. Juli 2017 E. 6.3).

6.3 Der Beschwerdeführer stellte am 29. Juni 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 5. Oktober 2015 stillschweigend zu, womit die Überstellungsfrist von sechs Monaten zu laufen begann. Das Bundesverwaltungsgericht setzte im Revisionsverfahren D-7915/2015 am 9. Dezember 2015 gestützt auf Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 126
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 126 Vorsorgliche Massnahmen - Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
BGG den Vollzug aus. Es hob die angeordnete vorsorgliche Massnahme (erst) mit dem Urteil vom 5. Januar 2016 auf. Die ursprünglich bis zum 5. April 2016 laufende sechsmonatige Überstellungsfrist begann deshalb am 5. Januar 2016 neu zu laufen. Im späteren Beschwerdeverfahren D-2140/2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Verfügung vom 6. April 2016 den Vollzug der Wegweisung erneut einstweilen aus. Die Vollzugsaussetzung wurde in der Folge nicht in einer Zwischenverfügung aufgehoben, weshalb während des ganzen Beschwerdeverfahrens bis zum Urteil vom 10. Mai 2017 der Vollzug ausgesetzt blieb, was faktisch einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gleichkam. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann damit am 10. Mai 2017 wieder neu zu laufen. Sie wurde mit der Mitteilung des SEM an die italienischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer untergetaucht beziehungsweise flüchtig (vgl. zum Kriterium "flüchtig" das Urteil des BVGer E-5583/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3.2) sei, auf 18 Monate verlängert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Zustimmung der italienischen Behörden auf die Fristverlängerung des SEM vom 16. Oktober 2017 nicht erforderlich ist. Es handelt sich bei der Fristverlängerung, wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, um eine blosse Informationspflicht (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, K13 S. 230, K1 S. 292), die keiner Rückmeldung seitens der italienischen Behörden bedarf.

6.4 Der Dublin-III-VO ist sodann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch keine absolute Überstellungsfrist von zwei Jahren zu entnehmen. Eine Auffassung, wonach ein Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung nur sechs Monate dauern dürfe, widrigenfalls die Überstellungsfrist bereits abgelaufen wäre, findet im Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO keine Stütze. Es ist auch keine Kompetenz des Dublin-III-Verordnungsgebers ersichtlich, die Dauer von nationalen (zumeist gerichtlichen) Rechtsmittelverfahren zu beschränken oder gar lange - bei komplexen Sachverhalten aber allenfalls notwendige - Verfahren automatisch mit Zuständigkeitsübergang zu sanktionieren (vgl. Filzwieser/ Sprung, K6 S. 227 f.).

6.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellungsfrist nach Italien noch nicht abgelaufen, die Schweiz mithin für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht zuständig (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO).

6.6 Das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Diesbezüglich ist grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Januar 2018 in (...) B._______ hospitalisiert ist. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass er bereits längere Zeit in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung ist und dabei auch teilweise in stationärer Behandlung war. Insofern ist aufgrund der erneuten Hospitalisierung nicht von einer massgeblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen. Eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Soweit er das Vorliegen humanitärer Gründe im Zusammenhang mit der langen Verfahrensdauer geltend macht, ist festzuhalten, dass es dem wiederholten (erfolglosen) Ergreifen von Rechtsmitteln und nicht der langen Dauer eines reinen Zuständigkeitsverfahrens (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer E-1532/2017 E. 6.3.2) zuzuschreiben ist, dass die Überstellung noch nicht erfolgen konnte. Die lange Verfahrensdauer ist somit dem Beschwerdeführer zuzurechnen, ein Zuständigkeitsübergang ist unter den gegebenen Umständen nicht angebracht. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für einen Selbsteintritt.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist.

8.

8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.2 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag, der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen ebenfalls als gegenstandslos erweist. Der am 9. Januar 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann

Versand: