Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-255/2009

Urteil vom 20. Januar 2012

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______,geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...)

Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 17. Februar 2007 und gelangte am darauffolgenden Tag per Luft- und Landweg über den Iran sowie unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 20. Februar 2007 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 27. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) summarisch befragt und am 5. April 2007 im Kanton D._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Ausreise- und Asylgründen angehört.

Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen an, dass er aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Brüder seit 1996 wiederholt verhaftet worden sei: 1996 sei er unter dem Vorwurf der Unterstützung der MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) zusammen mit seinen Brüdern E._______ und F._______, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien (und denen in der Folge Asyl gewährt worden ist; (...)), festgenommen und massiv gefoltert worden; im Dezember 1996 sei er aber mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Schliesslich sei er in dem erst am (...) 2003 vom DGM (Devlet Güvenlik Mahkemesi) (...) ergangenen Urteil wegen Verjährung der vorgeworfenen Straftaten freigesprochen worden. Wegen diesem Verfahren sei er allerdings wiederholt festgenommen worden und von der Folter im Jahre 1996 habe er einen (...)-schaden davongetragen. Des Weiteren sei am (...) 1998 ein Verfahren gegen ihn und [Geschwisterteil], [der] in diesem Zusammenhang festgenommen worden sei, eingeleitet worden. Nachdem gegen ihn ein Suchbefehl erlassen worden sei, habe er sich bei der Polizeidirektion in C._______ gemeldet, wo er befragt und anschliessend wieder freigelassen worden sei. Daraufhin sei er bei einer Fahrt nach B._______ im (...) 1998 festgenommen, ohne Grund während zwei Tagen festgehalten und nur dank der Vermittlung einflussreicher Leute wieder freigelassen worden. Am (...) 1999 sei er in C._______ erneut verhaftet worden und habe zehn Tage im Gefängnis von G._______ in H._______ verbringen müssen. Da sein Anwalt Beschwerde eingelegt habe, sei er wieder freigelassen und mit Urteil des DGM (...) vom (...) 2000 wegen Mangels an einschlägigen Beweisen freigesprochen worden. Er sei selbst nicht Mitglied der MLKP gewesen, sondern habe gelegentlich an Meetings zum 1. Mai, an Kundgebungen anlässlich des Weltfriedenstages oder an Veranstaltungen des Menschenrechtsvereins IHD teilgenommen. Nachdem seine beiden Brüder die Türkei verlassen hätten, sei er aber wiederholt bedroht worden. Die Polizei habe abermals Razzien bei ihm zu Hause durchgeführt, ihn auf den Posten mitgenommen, ihm gedroht sowie seinen Arbeitgeber unter Druck gesetzt. Ausserdem hätten ihn nationalistische Banden, welche von der Polizei unterstützt würden, mehrfach bedroht. Da er sich seines Lebens nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er ausgereist.

Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: Nüfus (...), Führerschein (...), Gesundheitsrapport des Militärs vom (...), Kopie des Urteils des DGM (...) vom (...) 2000 sowie Kopie des Urteils des DGM (...) vom (...) 2003, beide samt Übersetzungen.

B.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 an das BFM reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Arztbericht von Dr. med. I._______, (...), vom 30. Mai 2008 betreffend Operation des Beschwerdeführers an (...) zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 - eröffnet am 15. Dezember 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse, nämlich die Inhaftierungen in den Jahren 1996, 1998 und 1999, die ihm zur Last gelegte Unterstützung der MLKP, sowie die Urteile des DGM (...) vom (...) 2000 und des DGM (...) vom (...) 2003 seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits zu weit zurückgelegen, als dass sie noch Asylrelevanz hätten entfalten können. Zwischen Verfolgung und Flucht müsse insbesondere ein zeitlich und sachlich genügend enger Kausalzusammenhang bestehen; dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben, da der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Erlass des zweiten Urteils keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen mehr habe glaubhaft machen können. Auf die ausführliche Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Ferner wurde um Einsicht in die Akten der Beschwerdeverfahren der Brüder des Beschwerdeführers ersucht. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen angeführt, der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht des Beschwerdeführer sei gegeben und die Vorinstanz habe seine geltend gemachten Vorbringen zu Unrecht teilweise als unglaubhaft betrachtet. Zudem habe das Bundesamt die Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Reflexverfolgung überhaupt nicht berücksichtigt. Auf die ausführliche Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wies es hingegen ab.

F.
Mit Eingaben vom 28. und 30. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter drei Referenzschreiben von Gesinnungsgenossen des Beschwerdeführers samt Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

G.
Mit Verfügung vom 24. April 2009 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter Einsicht in das Beschwerdedossier des Bruders F._______. Bezüglich des Beschwerdeverfahrens des Bruders E._______ stellte es fest, dass der Rechtsvertreter diesen selbst vertrete und daher bereits Einsicht in dessen Beschwerdeverfahren gehabt habe.

H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 nahm der Rechtsvertreter zur gewährten Akteneinsicht Stellung und führte unter anderem aus, dass aufgrund der politischen Tätigkeit und der Verurteilungen der beiden Brüder sowie des daraus resultierenden, nach wie vor vorhandenen Interesses der türkischen Behörden an der Ergreifung der Brüder für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Reflexverfolgung begründet sei.

I.
Am 22. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.

J.
Mit Verfügung vom 4. August 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM, eine Vernehmlassung einzureichen und sich dabei insbesondere zur geltend gemachten Reflexverfolgung zu äussern.

K.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte.

L.
Mit Verfügung vom 21. August 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme.

M.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht eine Replik ein.

N.
Am 24. November 2011 reichte der Rechtsvertreter eine ergänzende Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer abweisenden Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Urteilen vom (...) 2000 und vom (...) 2003 von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen (Unterstützung der MLKP) mangels Beweisen respektive wegen Verjährung freigesprochen worden sei. Diese Ereignisse seien zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehr als vier Jahre zurückgelegen. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht ein zeitlich und sachlich genügend enger kausaler Zusammenhang bestehe, was vorliegend nicht erfüllt sei. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Urteil vom (...) 2003 keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können. Er habe zwar geltend gemacht, seit der Ausreise seiner Brüder aus der Türkei habe er sich bedroht gefühlt. Seine Aussagen seien jedoch widersprüchlich, da er anlässlich der Befragung im EVZ ausgesagt habe, dass die Drohungen weniger durch die Polizei, als durch Banden ausgesprochen worden seien. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen geltend gemacht, die Polizei habe bei ihm sicher zehn Razzien durchgeführt und ihn mit dem Tode bedroht. Dieses Vorbringen sei aufgrund der Diskrepanz in den Aussagen nicht glaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vorgebracht, die Polizei habe zudem mehrmals seinen Arbeitgeber unter Druck gesetzt, damit er den Beschwerdeführer entlasse. Diesen Umstand habe er ebenso wenig in der EVZ-Befragung vorgebracht wie die geltend gemachten Polizeirazzien, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben zu gelten hätten und daher nicht glaubhaft seien.

4.2. In der Beschwerdeeingabe wurde der Argumentation des BFM Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer stamme aus einer bekannten "politischen Familie", welche der MLKP nahestehe. Aus diesem Grund würden zahlreiche nahe Verwandte des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben. Dem Beschwerdeführer sei demnach zu glauben, dass er selber für die MLKP sympatisiert habe und zudem Mitglied im alevitischen Kulturverein (...) gewesen sei. Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 2003 keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei und der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle, sei entgegenzuhalten, dass den Befragungsprotokollen schlicht nicht entnommen werden könne, dass er seit 2003 bis zur Ausreise am 17. Februar 2007 keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei. Den Protokollen sei vielmehr zu entnehmen, dass er seit der Ausreise seiner Brüder seitens der Sicherheitskräfte fortwährend behelligt und mit dem Tod bedroht worden sei (vgl. A2/10 S. 5; A13/16 S. 6). Es könne daher keine Rede davon sein, dass der zeitliche sowie sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht unterbrochen worden sei. Das BFM ziehe darüber hinaus überhaupt nicht in Betracht, dass der Beschwerdeführer während der Gerichtsverfahren im Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft gewesen sei, bei mehreren Gelegenheiten gefoltert beziehungsweise misshandelt worden sei und dabei am [Körperteil] einen schweren Gesundheitsschaden davon getragen habe, dessen Sanierung in der Schweiz im Sommer 2008 eine mehrstündige Operation erforderlich gemacht habe. Diese vorgefallenen Behelligungen würden durchaus asylrelevanten Charakter entfalten und mindestens im Sinne einer erlittenen Vorverfolgung das Beweismass des fluchtauslösenden Ereignisses deutlich senken. Keine Widersprüche würden ferner hinsichtlich der Angaben in Bezug auf die Urheber der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Drohungen vorliegen: Der Beschwerdeführer habe in der EVZ-Befragung vorgebracht, dass die Drohungen weniger durch die Polizei, sondern vielmehr durch Banden ausgesprochen worden seien (vgl. A2/10 S. 5). Dies könne nur insofern verstanden werden, als dass er sowohl von Seiten der offiziellen Sicherheitskräfte als auch seitens privater Dritter, welche er dem Dunstkreis des "tiefen Staates" zurechne, bedroht worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er sodann die Drohungen seitens der Polizei sowie der nationalistischen Banden ausführlich geschildert (vgl. A13/16 S. 9). Dass der Beschwerdeführer überdies das Vorbringen, sein Arbeitgeber sei von der Polizei aufgesucht und unter Druck gesetzt worden, erst in der Anhörung vorgebracht habe, lasse es nicht per se unglaubhaft erscheinen. Es
sei vielmehr eine notorische Massnahme, dass türkische Sicherheitskräfte politisch missliebigen Personen die finanzielle Existenzgrundlage zu entziehen versuchten, indem sie deren Arbeitgeber unter Druck setzen würden, sie zu entlassen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer ein ökonomisches Fluchtmotiv unwahrscheinlich sei, habe er in der Türkei doch über ein regelmässiges und den Lebensunterhalt deckendes Einkommen verfügt. Des Weiteren habe das BFM die Fluchtgründe der beiden Brüder des Beschwerdeführers als glaubhaft beurteilt und sie als Flüchtlinge anerkannt; daher sei es nicht einleuchtend, weshalb es die Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Reflexverfolgung nicht anerkannt habe, nachdem er im vorliegenden Verfahren auch geltend gemacht habe, wegen seiner Brüder behelligt worden zu sein. Er müsse im Falle einer zwangsweisen Rückführung in die Türkei bereits beim kontrollierten Grenzübertritt mit einer Festnahme rechnen; im Polizeigewahrsam wäre er einem erheblichen Folterrisiko ausgesetzt. Das Bundesamt habe somit den familiären Hintergrund nicht zutreffend gewürdigt, obwohl diesem Fluchtgrund ausschlaggebende Bedeutung zukomme.

4.3. In seiner Vernehmlassung vom 18. August 2009 hielt das BFM fest, die Verwandtschaft als solche mit politischen Aktivisten begründe noch keine Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden. Bei der Fahndung nach einer gesuchten Person könne es allenfalls zu gewissen Schikanen, Behelligungen und Verfolgungs-massnahmen gegenüber Verwandten kommen. In der Regel erreichten solche Benachteiligungen aber keine asylrelevante Intensität. Verwandte hätten überdies die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung - namentlich in eine der westlichen Grossstädte -, um sich allfälligen Belästigungen zu entziehen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er vom Zeitpunkt seines Freispruchs im Jahre 2003 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei Mitte Februar 2007 asylrelevanten behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, was die grundsätzliche Einschätzung des BFM bestätige.

4.4. Mit Eingabe vom 27. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe durchaus nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass er bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. Die asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in die Türkei beruhe - wie dargelegt worden sei - auf seinen eigenen politischen Aktivitäten und denjenigen seiner Brüder.

5.
Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht teils als unglaubhaft, teils als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilte. Dabei ist insbesondere der Frage nachzugehen, ob er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung im Fokus der türkischen Sicherheitskräfte stand und künftige Verfolgung auf türkischem Territorium zu befürchten hatte beziehungsweise heute weiterhin zu befürchten hat. Ob er dabei angesichts seiner geltend gemachten eigenen Verfolgungsgeschichte Nachstellung in seinem Heimatland zu befürchten hätte, kann im vorliegenden Fall letztlich offen gelassen werden, ist jedoch bei der nachfolgenden Prüfung vor dem Hintergrund der Reflexverfolgung nicht vollkommen unberücksichtigt zu lassen.

5.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative
verfügt (vgl. zur allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 mit weiteren Hinweisen).

5.2. Vorliegend steht fest, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers aufgrund ihrer aktiver Mitgliedschaft in der Organisation MLKP und der ihnen aus diesem Grund in der Türkei drohenden Verfolgung in der Schweiz Asyl erhalten haben.

Des Weiteren hinterlassen die Aussagen des Beschwerdeführers einen glaubhaften sowie substanziierten Eindruck. Die geltend gemachten Erlebnisse wurden anschaulich dargelegt, so dass ein glaubhafter Eindruck selbst erlebter Ereignisse entsteht. Sodann sind die angeführten zeitlichen Angaben konform und fügen sich mühelos in den Gesamtkontext ein. Folglich werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen und Misshandlungen in Haft weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bezweifelt. Im Übrigen ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer angesichts der beigebrachten Urteile vom (...) 2000 und vom (...) 2003 von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen der Unterstützung einer illegalen Vereinigung aus Mangel an einschlägigen Beweisen respektive wegen Verjährung freigesprochen wurde. Aufgrund des Gesagten ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Behörden in einem nicht irrelevanten politischen Kontext - Engagement für eine illegale politische Organisation - bereits aufgefallen ist. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit der Ausreise seiner Brüder im Jahre 2003 bis zu seiner eigenen Ausreise am 17. Februar 2007 sowohl seitens der Sicherheitskräfte als auch nationalistischer Banden fortwährend Repressalien unterworfen gewesen sei. Die von der Vorinstanz aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche konnten dabei in der Rechtmitteleingabe plausibel erklärt werden (vgl. Beschwerdeeinabe S. 9 sowie A2/10 S. 5, A13/16 S. 6 und S. 9). Insbesondere ist ein Widerspruch hinsichtlich der Urheber der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Drohungen nicht ersichtlich, da der Kern der Aussage in allen zu Protokoll gegebenen Schilderungen des Sachverhalts erhalten bleibt, nämlich, dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise seiner Brüder und bis zu seiner eigenen Ausreise seitens der Sicherheitskräfte permanent behelligt und mit dem Tod bedroht worden sei. Ein Unterbruch des zeitlichen sowie sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen der (Reflex-)Verfolgung und Flucht ist daher zu verneinen. Schliesslich handelt es sich beim - vom BFM als nachgeschoben qualifizierten - Vorbringen des Beschwerdeführers, sein ehemaliger Arbeitgeber sei von der Polizei aufgesucht und unter Druck gesetzt worden, um eine nur mittelbar handlungsbezogene Schilderung in seiner Verfolgungsgeschichte und nicht um ein zentrales Element der geltend gemachten Verfolgung. Dass der Beschwerdeführer diesen Punkt nicht bereits in der EVZ-Befragung erwähnt hat, lässt jedenfalls nicht seine gesamten Vorbringen als unglaubhaft erscheinen.

Folglich liegen konkrete Indizien vor, welche den Eintritt einer aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen und in Würdigung der Gesamtumstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine reflexverfolgte Person handelt, der bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile asylrechtlich relevanten Ausmasses drohen würden, und dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland besteht.

6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
sowie Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 22. Juli 2009 eine Kostennote für die Verfahrensdauer vom 15. Dezember 2008 bis zum 22. Juli 2009 ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt 9.83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 125.50 geltend machte. Ferner wurde eine ergänzende Kostennote mit Eingabe vom 24. November 2011 zu den Akten gereicht, mit welcher für die Dauer des Verfahrens vom 24. August 2009 bis zum 24. November 2011 ein Aufwand von insgesamt 3.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 44.- geltend gemacht wurden. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'583.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen und vom BFM auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 12. Dezember 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'583.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand: