Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6587/2007/
{T 0/2}

Urteil vom 25. Oktober 2010

Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Willi Egloff, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N _______.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 27. April 2005 und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo er am 28. April 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 9. Mai 2005 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 18. Mai 2005 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.

B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs in Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, D._______. Im Jahre 1997 sei er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach E._______ ausgereist, wo sie um Asyl ersucht hätten. Sein Vater F._______ sei bereits in der Türkei Sympathisant der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) gewesen und habe sich auch in E._______ aktiv für diese Partei engagiert, namentlich als Verantwortlicher des (...). Sein Vater sei an der Besetzung des (...) Fremdenverkehrsamts in G._______. am 16. Februar 1999, welche als Reaktion auf die Verhaftung von Abdullah Oecalan erfolgt sei, beteiligt gewesen und sei deswegen mit Urteil des Landgerichts G._______ vom (...) wegen Geiselnahme zu einer Gefängnisstrafe von 5½ Jahren verurteilt worden. Nach Verbüssung einer Strafzeit von drei Jahren sei F._______ am 5. März 2003 in die Türkei abgeschoben worden, wo er zunächst von den türkischen Behörden verhaftet und nach zwei Tagen dank der Intervention eines Verwandten freigelassen worden sei. Er, der Beschwerdeführer, habe danach nur einmal ein kurzes Telefongespräch mit seinem Vater geführt und wisse nicht, wo sich dieser derzeit aufhalte. Nach Ablehnung des Asylgesuchs seiner Familie seien er und sein Bruder H._______ in einem Lastwagen versteckt illegal von E._______ in die Türkei zurückgereist, wo sie am 27. November 2004 angekommen seien. Seine Mutter und seine Schwestern seinen am 1. Dezember 2004 per Flugzeug in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. In der Folge hätten sie gemeinsam in Istanbul gelebt. Am 15. März 2005 sei er zusammen mit H._______ und seiner Mutter zu Hause von mehreren Polizeiangehörigen festgenommen und auf den Polizeiposten in I._______ oder J._______ gebracht worden, wo er bis am 18. März 2005 festgehalten, verhört und geschlagen worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten ihn aufgefordert, als Spitzel für sie tätig zu sein, ihnen die Namen von Freunden seines Vaters bekanntzugeben und den ausstehenden Militärdienst abzuleisten. Schliesslich sei er freigelassen worden, nachdem er sich bereit erklärt habe, ihnen innert zwei Wochen Informationen zu liefern. Ein Onkel mütterlicherseits habe seine erneute Ausreise organisiert. Er sei am 27. April 2005 mit einem gefälschten Pass von K._______ aus per Flugzeug in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Gerichtsdokumente betreffend das in E._______ gegen seinen Vater eingeleitete Strafverfahren, diverse türkisch- beziehungsweise deutschsprachige Zeitungsartikel betreffend die Besetzung des (...) Verkehrsbüros und das nachfolgende Strafverfahren gegen die Urheber, mehrere Dokumente betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers und
seiner Familie in E._______, seinen Gesellenbrief und das Prüfungszeugnis betreffend seine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker in E._______, einen Auszug aus dem Personenstandsregister, inklusive Übersetzung, sowie eine Kopie seiner Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

D.
Ein von H._______ (N _______), dem Bruder des Beschwerdeführers, am 23. Januar 2006 in der Schweiz gestelltes Asylgesuch, zu dessen Begründung dieser mit den Ausführungen des Beschwerdeführers weitgehend identische Gründe vorbrachte, wurde mit Verfügung des BFM vom 22. Februar 2006 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung am 21. März 2006 eingereichte Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 7. September 2006 wegen weggefallenem Rechtsschutzinteresse abgeschrieben, nachdem H._______ am 14. Juli 2006 von den (...) Behörden in die Türkei abgeschoben worden war.

E.
Mit Urteil vom 15. September 2006 hiess die ARK die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2005 erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2005 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurück. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Telefax-Kopie einer Bestätigung seiner Arbeitstätigkeit vom 15. Dezember 2004 bis 14. März 2005 für eine Autowerkstatt in K._______, einen Zeitungsartikel betreffend die Verhaftung seines Bruders H._______ in der Türkei nach dessen Abschiebung durch die (...) Behörden im Jahr 2006, inklusive Übersetzung, sowie diverse türkische Zeitungsartikel betreffend das Vorgehen der türkischen Armee gegen die Guerillas in Kopie, inklusive auszugsweise Übersetzung, zu den Akten.

F.
Mit undatierter, beim BFM am 19. Dezember 2006 eingegangener Eingabe machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinen Asylgründen und reichte eine Bescheinigung seiner Wohnsitzänderung in Kopie, ausgestellt am 18. Januar 2005, inklusive Übersetzung, sowie mehrere Pressemitteilungen des AZADI Rechtshilfefonds ein.

G.
Mit Schreiben vom 22. September 2006 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Ankara um weiterführende Abklärungen. In ihrem Antwortschreiben vom 17. Juli 2007 führte die schweizerische Botschaft aus, es existiere betreffend den Vater des Beschwerdeführers ein gemeinrechtliches Datenblatt und er unterliege einem Passverbot. Ferner sei gegen den Vater ein Verfahren wegen Zugehörigkeit zur PKK eröffnet worden, welches vor dem Schwurgericht in K._______ hängig sei. Hingegen bestünden bezüglich des Beschwerdeführers sowie seines Bruders H._______ weder Datenblätter noch Passverbote und sie würden nicht gesucht. Der Inhaber der Autowerkstatt in K._______, in welcher der Beschwerdeführer angeblich gearbeitet habe, habe ausgesagt, diesen nicht zu kennen und die eingereichte Bestätigung nicht ausgestellt zu haben.

H.
Am 21. August 2007 reiste der Vater des Beschwerdeführers, F._______, in die Schweiz ein und suchte am 28. August 2007 um Asyl nach (N _______).

I.
Mit Verfügung vom 28. August 2007 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

J.
Mit Eingabe vom 28. September 2007 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben seines in E._______ lebenden Onkels L._______, die Anklageschrift der Generalanwaltschaft K._______ gegen seinen Vater vom 25. Mai 2007, ein Schreiben des Schwurgerichts K._______ an die (...) Justizbehörden vom 15. Februar 2006, eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft M._______ vom 24. Dezember 2004, jeweils in Kopie inklusive Übersetzung, sowie mehrere Berichte von Amnesty International, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.(SFH) sowie der Hezen Parastina Gel (Volksverteidigungskräfte: bewaffneter Arm der PKK) über die Menschenrechtslage in der Türkei zu den Akten.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Nachreichung diverser Beweismittel (Gerichtsurteil vom 20. September 2007 betreffend den Vater, weitere Dokumente betreffend das Gerichtsverfahren, Militärbüchlein) aufgefordert.

L.
Mit Sendung vom 18. Oktober 2007 stellte die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons B._______ dem Gericht mehrere vom Beschwerdeführer eingezogene Dokumente (Geburtsregisterauszug, Ehefähigkeitszeugnis, Zivilstandsregisterauszug, Auszug aus Familienregister) zu.

M.
Ein vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2007 gestelltes Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung des türkischen Gerichtsurteils betreffend seinen Vater wurde mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 16. November 2007 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG abgewiesen.

N.
Mit Eingabe vom 23. November 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Urteils des K._______er Schwurgerichts vom 20. September 2007 inklusive Übersetzung, und ein Dokument der Hauptstaatsanwaltschaft K._______ vom 25. Mai 2007 in Kopie inklusive Übersetzung ein.

O.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 reichte der Gesuchsteller die einverlangte Fürsorgebestätigung zu den Akten.

P.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Q.
Die vorinstanzlichen Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und reichte eine Stellungnahme ein.

R.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 weiterhin an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Innert erstreckter Frist hielt der Beschwerdeführer in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 18. Februar 2008 seinerseits an seinen Beschwerdeanträgen fest.

S.
Mit Verfügung vom 28. April 2009 stellte das BFM fest, dass F._______ die Flüchtlingseigenschaft erfülle, lehnte jedoch sein Asylgesuch gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ab. Ferner ordnete das Bundesamt die Wegweisung von F._______ aus der Schweiz an und gewährte ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.

T.
Am 1. Juli 2009 unterbreitete der neu zuständige Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel. Diese hielt mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 weiterhin an ihrer Verfügung fest. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 20. Juli 2009 von der ihm mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2009 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch.

U.
Mit Eingabe vom 28. September 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG sowie Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der vom Beschwerdeführer geschilderte Aufenthalt in der Türkei von November 2004 bis April 2005 sowie die von ihm in diesem Zeitraum angeblich erlebten Übergriffe durch die türkischen Behörden seien als unglaubhaft zu erachten. So habe er lediglich undetaillierte Angaben zu seiner angeblichen Rückreise in die Türkei und die Ausreise in die Schweiz gemacht, ohne entsprechende Beweismittel einzureichen, und seine Aussagen zu den Umständen seines Aufenthalts in der Türkei seien in mehreren wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Ferner habe er gemäss Abklärungen der schweizerischen Botschaft nie in der auf der von ihm eingereichten Bestätigung genannten Autowerkstatt gearbeitet und schliesslich sei seine angebliche Rückkehr in die Türkei nicht mit den vorgebrachten Befürchtungen aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters sowie des nicht absolvierten Militärdiensts zu vereinbaren. Im Weiteren bestehe kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung. Die Rechtssicherheit habe sich in der Türkei generell verbessert und von Übergriffen betroffene Personen könnten sich mithilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation dagegen zur Wehr setzen. Für Angehörige von bereits inhaftierten oder früher verfolgten Personen bestehe keine Gefahr von Reflexverfolgung. Zudem würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von missliebigen Personen in der Regel kein asylrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Flucht aus der Türkei von Reflexverfolgung betroffen gewesen zu sein, und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass ihm in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derartige Massnahmen in asylrechtlich beachtlichem Ausmass drohen würden.

4.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst fest, das BFM habe seine Asylvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Namentlich seien seine Aussagen zur Rückreise in die Türkei sowie der Festnahme durch die türkischen Behörden durchaus detailreich ausgefallen und würden mit diesbezüglichen Ausführungen seines Bruders H._______ in dessen Asylverfahren übereinstimmen. Zudem könnten seine Angaben durch den Onkel L._______, welcher ihre Rückreise in die Türkei organisiert habe, bestätigt werden. Es werde beantragt, die Akten des Verfahrens von H._______ beizuziehen und L._______. als Zeuge zu befragen. Ferner könnten die ihm vom Bundesamt vorgehaltenen Widersprüche sowie die weiteren Argumente zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgeräumt werden. Hinsichtlich der Gefahr von Reflexverfolgung habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass gegen seinen Vater wegen dessen Mitgliedschaft bei der PKK ein Verfahren eröffnet worden sei und er landesweit gesucht werde, sowie dass er, der Beschwerdeführer, seine Mutter und der Bruder H._______ deswegen bereits Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten. Sein Vater sei zwischenzeitlich verurteilt worden und die türkischen Behörden würden davon ausgehen, dass er mit dessen Aktivitäten vertraut sei und über Informationen über die PKK verfüge. Zudem stamme er aus einem Ort im Südosten der Türkei, wo die Guerilla besonders aktiv sei. Dass an ihn gerichtete Briefsendungen kontrolliert würden, werde durch den beigelegten zerrissenen Briefumschlag belegt. Zudem ändere der Umstand, dass nunmehr die Möglichkeit geschaffen worden sei, im Falle erlittener Folter Klage einzureichen, nichts daran, dass ungerechtfertigte Festnahmen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte weiterhin vorkämen und der Konflikt zwischen den türkischen Behörden und den Kurden weiterbestehe. Aus diesen Gründen müsse er damit rechnen, im Falle der Rückreise in die Türkei bereits am Flughafen zur Vernehmung festgenommen zu werden. Im Übrigen werde er auch gesucht, weil er den Militärdienst noch nicht absolviert habe.

4.3 Im Rahmen der drei durchgeführten Schriftenwechsel hielt das BFM namentlich daran fest, dass keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung gegeben sei. Die Verwicklung des Vaters des Beschwerdeführers in ein politisches Strafverfahren sei bereits im Zeitpunkt der Botschaftsabklärung, welche ergeben habe, dass gegen den Beschwerdeführer nichts vorliege, bekannt gewesen. Zudem habe sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft erwiesen.

5.
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zur Auffassung, dass erhebliche Zweifel an dem von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Aufenthalt in der Türkei von November 2004 bis April 2005 und entsprechend auch an den angeblich dort erlittenen Repressalien durch die Sicherheitskräfte im März 2005 gerechtfertigt sind. Ob aufgrund dieser Zweifel die genannten Vorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu bewerten sind, kann jedoch offen gelassen werden, da - wie im Folgenden aufgezeigt wird - aus anderen Gründen die Voraussetzungen zur Gewährung des Asyls an den Beschwerdeführer erfüllt sind.

5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195 mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). An dieser grundsätzlichen Einschätzung hat sich auch seit der behaupteten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei im Jahr 2005 in den wesentlichen Zügen nichts geändert. Zwar waren in den letzten Jahren gewisse Verbesserungen der Menschenrechtslage in der Türkei zu erkennen. Indessen wird etwa von der Europäischen Union - wie auch seitens weiterer Beobachter - durchwegs kritisiert, dass die Bestrebungen zur Verbesserung der rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Lage nicht ausreichend sind bzw. nicht konsequent genug verfolgt werden. Dabei wurde in jüngerer Zeit sogar festgestellt, die Entwicklung in Bezug auf den Menschenrechtsschutz sei in der Türkei tendenziell rückläufig (vgl. zum Folgenden HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2008: Turkey; INTERNATIONAL HELSINKI FEDERATION, Human Rights in the OSCE Region [Ausgabe vom März 2007]; HELMUT OBERDIEK, SFH, Türkei - Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008, S. 8 ff.;
U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey). So sei im Jahr 2007 eine Zunahme von Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen gewesen, die sich gegen die Meinungsäusserungsfreiheit richteten. Vermehrt sei auch von Willkür, Misshandlungen und Folterungen seitens der Sicherheitskräfte berichtet worden, die sich insbesondere gegen Angehörige von Minderheiten gerichtet hätten. In einzelnen Fällen seien durch Sicherheitskräfte widerrechtliche Tötungen begangen worden. Im neuesten Fortschrittsbericht der EG-Kommission im Hinblick auf einen allfälligen Beitritt der Türkei zur EU vom 5. November 2008 ist unter anderem davon die Rede, es seien zuletzt wenig Anstrengungen zur Verhinderung von Misshandlungen und Folterungen unternommen worden. Dies sei ebenso ein Grund zur Sorge wie das nach wie vor nicht gelöste Problem der Straffreiheit von Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte (COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES, Turkey 2008 Progress Report, S. 11 ff., insb. 14; vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4754/2006 vom 22. April 2010, D-7634/2007 vom 3. November 2009 und D-5501/2006 vom 2. September 2009, mit weiteren Hinweisen).

5.4
5.4.1 Vorliegend steht fest, dass gegen den Vater F._______ des Beschwerdeführers, welcher sich in E._______ aktiv als Mitglied der PKK engagierte und nach teilweiser Verbüssung einer gegen ihn wegen Geiselnahme ausgesprochenen mehrjährigen Gefängnisstrafe in die Türkei abgeschoben wurde, dort ein Verfahren wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation eröffnet wurde. Mit Urteil vom 21. August 2007 wurde er von der 10. Kammer des ACM K._______ zu einer Gefängnisstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde von der 9. Kammer des Kassationshofes in N._______ bestätigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dieser Umstände erkannte das BFM F._______, welcher am 28. August 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte, mit Verfügung vom 28. April 2009 die Flüchtlingseigenschaft zu und ordnete dessen vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Vater einen engen Kontakt pflegen.
5.4.2 Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass F._______ von den türkischen Behörden im heutigen Zeitpunkt gesucht wird und dementsprechend auch der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Es erscheint wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über allfällige aktuelle Exilaktivitäten von F._______ zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in Kontakt zu seinem hier als Flüchtling anerkannten Vater gestanden ist. Demzufolge hätten die Behörden am Beschwerdeführer wohl ein grösseres Interesse als an den im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (Mutter, Schwestern). Es besteht demnach ein nicht abschätzbares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund seiner oben dargelegten Verwandtschaft zu einer Person mit einem politischen Hintergrund mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte.
5.4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht das Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 17. Juli 2007, gemäss welchem der Beschwerdeführer nicht gesucht werde und kein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt über ihn bestehe, dieser Einschätzung nicht entgegen. Die Situation des Beschwerdeführers hat sich seit der Einholung dieser Auskünfte durch die spätere Flucht seines Vaters in die Schweiz und dessen Anerkennung als Flüchtling massgeblich verändert. Aus diesen Ereignissen ist auf ein verstärktes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer zu schliessen, welcher gemäss Aktenlage als einziger Familienangehöriger seines Vaters ebenfalls in der Schweiz lebt und somit aus Sicht der Behörden in der Lage wäre, ihnen Informationen über dessen Aufenthaltsort und allfällige exilpolitische Aktivitäten zu geben. Im Übrigen setzt die Existenz eines Datenblattes voraus, dass gegen die betreffende Person ein Verfahren eingeleitet wurde. Im Falle des Beschwerdeführers wurde weder geltend gemacht noch liegen Hinweise dafür vor, dass gegen ihn von den heimatlichen Behörden ein Verfahren eingeleitet worden wäre, zumal er nach eigenen Aussagen selber keine politischen Aktivitäten entfaltet hat. Dieser Umstand und damit das Fehlen eines Datenblattes schliesst jedoch keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei mit asylrechtlich relevanten Repressalien seitens der türkischen Behörden wegen deren Suche nach seinem Vater zu rechnen hätte.

5.5 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat und auch genügend Gründe dargelegt hat, die seine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen und damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ausserdem liegen keine Asylausschlussgründe vor.

Bei diesem Ergebnis wird der Antrag auf Befragung von L._______, einem Onkel des Beschwerdeführers, hinfällig und es kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer auch wegen des ausstehenden Militärdiensts mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG erfüllt und keine Asylausschlussgründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2007 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Asyl zu gewähren.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG).

8.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 28. September 2010 auf Fr. 2'020.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 28. August 2007 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'020.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-6587/2007
Datum : 25. Oktober 2010
Publiziert : 02. November 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N 477 872


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  32  48  52  63  64  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • kopie • heimatstaat • ausreise • festnahme • onkel • mutter • asylrecht • entscheid • vorläufige aufnahme • wiese • asylverfahren • verurteilter • repressalien • report • beweismittel • bundesamt für migration • geschwister
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