Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 535/2017, 6B 599/2017

Urteil vom 19. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B 535/2017
Informelle Mitteilungen der Staatsanwaltschaft; Einstellungsverfügung,

6B 599/2017
Anklageschrift,

Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. März 2017 und 21. April 2017.

Sachverhalt:

A.
Am 6. September 2015 stieg A.________ am Bahnhof Aarau in das Taxi von Y.________ ein, indem sich bereits die beiden Fahrgäste X.________ und Z.________ befanden. Während der Taxifahrt kam es zu einer zunächst verbalen und im Anschluss daran zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf A.________ u.a. einen Nasenbeinbruch sowie einen Bruch der linken Augenhöhle mit Beteiligung des Knochenkanalserlitt.
A.________ stellte am 8. September 2015 Strafantrag wegen "aller anwendbaren Antragsdelikte", da er "von Männern mit Fäusten gegen den Kopf" geschlagen worden sei. Er konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 informierte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau u.a. den Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, dass sie nach Abschluss des Vorverfahrens beabsichtige, Anklage gegen X.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu erheben. Auf dessen schriftliche Anfrage teilte sie Rechtsanwalt Burkhalter am 13. Januar 2017mit, dass gegen Y.________ und Z.________ kein Strafverfahren geführt werde. Auf eine hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 10. März 2017 nicht ein.

B.
Mit Eingabe vom 24. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft gegen X.________ beim Bezirksgericht Aarau Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Das Obergericht trat auf die von A.________ gegen die Anklageerhebung geführte Beschwerde am 21. April 2017 ebenfalls nicht ein.

C.
A.________ führt sowohl gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 10. März 2017 (Verfahren 6B 535/2017) als auch denjenigen vom 21. April 2017 (Verfahren 6B 599/2017) Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Entscheide seien aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, auf die kantonalen Beschwerden einzutreten und über die Angelegenheit neu zu entscheiden. Seinen in beiden Verfahren gestellten Antrag auf vorsorgliche Massnahmen hat der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung mit Verfügungen vom 22. Mai 2017 abgewiesen.

D.
Das Obergericht hat auf die Einladung zur Vernehmlassung nicht reagiert. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie weist darauf hin, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe dem Rechtsvertreter von A.________ mitgeteilt, dass sie beabsichtige, gegen Z.________ und Y.________ je einen Strafbefehl wegen Tätlichkeiten respektive Unterlassen der Nothilfe zu verfügen. Der Beschwerdeführer hat sich zur Eingabe der Oberstaatsanwaltschaft nicht geäussert.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Sie beruhen auf demselben Sachverhalt und der Beschwerdeführer strebt in beiden Verfahren eine Anklageerhebung gegen Z.________ und Y.________ an. Aufgrund des (praktisch) identischen Streitgegenstandes sind die beiden Verfahren 6B 535/2017 und 6B 599/2017 gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; Urteil 6B 824/2016 vom 10. April 2017 E. 1).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, sowohl beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2017, dass gegen Z.________ und Y.________ kein Strafverfahren geführt werde, als auch bei der auf X.________ beschränkten Anklageerhebung handle es sich zumindest um implizite Verfahrenseinstellungen in Bezug auf ein straffälliges Verhalten von Z.________ und Y.________ während der Taxifahrt vom 6. September 2015. Das Obergericht begründe nicht (hinreichend), warum die Anklageschrift keine implizite Verfahrenseinstellung sei und verletze dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

2.2. Das Obergericht erwägt zusammengefasst, dass dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2017 (Verfahren 6B 535/2017) lediglich informeller Charakter zukomme. Es genüge in mehrfacher Hinsicht nicht den Formerfordernissen eines Entscheids im Sinne von Art. 80 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
1    Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
2    Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3    Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
. StPO und sei von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht genehmigt worden. Das Schreiben sei einer Mitteilung an den Anzeigeerstatter gleichzusetzen, denn es sei nicht auf die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens gerichtet. Die (zweite) Beschwerde (Verfahren 6B 599/2017) richte sich im Ergebnis nicht gegen die Anklageerhebung gegen X.________, sondern ziele (erneut) auf die Eröffnung respektive den Abschluss einer Strafuntersuchung (mit Anklageerhebung) gegen Z.________ und Y.________ ab. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Erhebung der Anklage nicht anfechtbar sei und auch keine implizite Einstellung eines gegen andere gerichteten Strafverfahrens darstelle.

3.

3.1. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG) ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), gegen Vor- und Zwischenentscheide hingegen nur in den engen Grenzen von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
und 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 94 E. 2.2 S. 95).
Die angefochtenen Beschlüsse sind Entscheide in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG und wurden von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Ob sie eine allfällige Strafuntersuchung gegen Z.________ und Y.________ (faktisch) abschliessen oder lediglich selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind, ist sowohl hinsichtlich des Eintretens auf die Beschwerde als auch der materiellen Begründetheit entscheidend. Sogenannte doppelrelevante Tatsachen, die für die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Rechtsmittels ausschlaggebend sind, werden grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit genügt, wenn sie schlüssig behauptet wurden (BGE 141 III 294 E. 5.1 f. mit Hinweisen).

3.2. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Beschwerdebegründungen (ungewollt) auf, dass beide angefochtenen Entscheide das (Vor-) Verfahren gegen Z.________ und Y.________ nicht abschliessen. Er verkennt, dass im vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2017 respektive die Anklageerhebung gegen X.________, sondern ausschliesslich die beiden Entscheide der Vorinstanz Verfahrensgegenstand sind.

3.2.1. Im Verfahren 6B 535/2017 tritt die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes (in Form einer Einstellungsverfügung) nicht ein. Sie spricht dem Schreiben der Staatsanwaltschaft zutreffend jeglichen Verfügungscharakter ab und hält explizit fest, dass dieses keine verfahrensabschliessende Nichtanhandnahmeverfügung (respektive Einstellungsverfügung) im Rahmen eines gegen Z.________ und Y.________ eröffneten Strafverfahrens darstellt. Die Vorinstanz setzt sich dementsprechend weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit dem vom Beschwerdeführer angezeigten Lebenssachverhalt auseinander und beurteilt nicht (abschliessend), ob allenfalls gegen Z.________ und Y.________ ein hinreichender Tatverdacht besteht oder diese sich strafbar gemacht haben. Hierzu wäre sie mangels einer überprüfbaren Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft auch gar nicht befugt, da die Entscheidung, ob nach Abschluss der Untersuchung das Verfahren einzustellen (Art. 319 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
. StPO) oder Anklage zu erheben (Art. 324 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
. StPO) ist, ausschliesslich der Staatsanwaltschaft und nicht den Gerichten obliegt (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1115 f. Ziff.
1.5.5 und 1272 Ziff. 2.6.4.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil 6B 743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1).
Ein formeller Verfahrensabschluss ohne Verurteilung droht aufgrund des von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Nichteintretensentscheids nicht, denn dieser kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsanwaltschaft nach Ansicht der Vorinstanz nicht verfügt hat. Die Rechtslage entspricht mithin derjenigen, die der Beschwerdeführer mit seiner kantonalen Beschwerde erreichen wollte. Er wäre durch den angefochtenen Entscheid selbst dann nicht beschwert, wenn die Vorinstanz - wie er vorbringt - den Verfügungscharakter des Schreibens zu Unrecht verneint hätte. Dass die Vorinstanz (ebenso wie die Staatsanwaltschaft) verkennt, dass das eröffnete Strafverfahren sich auch gegen Z.________ und Y.________ richtet (vgl. hierzu nachstehend E. 4), ist insoweit unbeachtlich und ändert zudem nichts am rein informellen Charakter des Schreibens vom 13. Januar 2017, denn für eine Verfahrenserledigung durch Nichtanhandnahme oder Einstellung gelten dieselben formellen Anforderungen (vgl. Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
, Art. 320 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO).

3.2.2. Auch hinsichtlich des Entscheids vom 21. April 2017, mit dem die Vorinstanz auf die gegen die Anklageerhebung gegen X.________ gerichtete Beschwerde nicht eintritt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid das Strafverfahren gegen Z.________ und Y.________ beenden soll. Die Vorinstanz verneint explizit, dass die Anklageerhebung gegen X.________ zugleich das Strafverfahren gegen Z.________ und Y.________ abschliesst. Der Beschwerdeführer übersieht erneut, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid die von ihm angestrebte Rechtslage, wenn auch mit einer seiner Ansicht nach falschen Begründung, bestätigt respektive aufrecht erhält. Selbst wenn die Vorinstanz materiell falsch entschieden hätte, was nicht der Fall ist, wäre der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Er setzt sich zudem mit den zutreffenden und hinreichend begründeten Erwägungen der Vorinstanz zum Nichteintreten allenfalls rudimentär auseinander und beschränkt sich über weite Strecken darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Rechtsstandpunkte zu wiederholen. Damit genügt er den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Soweit der Beschwerdeführer auf den angefochtenen Entscheid Bezug nimmt, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei und widerlegen seinen vertretenen Rechtsstandpunkt. Er bringt in seiner Beschwerdebegründung selbst vor, dass die Staatsanwaltschaft bis jetzt keine formelle Einstellungsverfügung gegen Z.________ und Y.________ erlassen hat. Dass die Anklageerhebung gegen X.________ nicht zugleich eine implizite Einstellung des gegen Z.________ und Y.________ gerichteten Strafverfahrens ist, ergibt sich bereits daraus, dass beide im Gerichtsverfahren nicht mehr als Parteien aufgeführt werden, weshalb der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt ihnen gegenüber auch nicht als strafrechtlich beurteilt gelten kann. Dies scheint auch der Beschwerdeführer erkannt zu haben, denn er weist zutreffend darauf hin, dass aufgrund der isolierten Anklageerhebung trotz identischen Lebenssachverhalts das Risiko sich widersprechender Urteile bestehe. Dies setzt aber voraus, dass die Anklageerhebung gegen X.________ keine Rechtswirkungen für Z.________ und Y.________ zeitigt und deren Verhalten weiterhin einer eigenständigen strafrechtlichen Beurteilung zugänglich ist. Der Verweis des Beschwerdefühers auf BGE 138 IV 241 geht insoweit fehl. Die
Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen formellen Abschluss des Strafverfahrens gegen Z.________ und Y.________ nicht dadurch erreichen kann, dass er die Anklageerhebung gegen X.________ in eine implizite Verfahrenseinstellung gegenüber Drittpersonen umdeutet. Eine implizite Verfahrenseinstellung durch Anklageerhebung gegen mitbeschuldigte Personen ist zudem gesetzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
StPO). Insofern ist nicht ersichtlich inwieweit das Strafverfahren gegen Z.________ und Y.________ durch den vorinstanzlichen Entscheid abgeschlossen sein soll. Unverständlich ist, warum der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihm mitgeteilt hatte, gegen Z.________ und Y.________ je einen Strafbefehl zu erlassen, die hängigen Beschwerden nicht zurückgezogen hat.

3.2.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwieweit die Voraussetzungen zur Anfechtung eines selbstständig eröffneten Zwischenentscheids gemäss Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
und Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vorliegen; dies ist auch nicht ersichtlich.

4.
Im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf und das Prozessverhalten der Parteien ist darauf hinzuweisen, dass das unter der Verfahrensnummer ST.2015.7096 gegen Unbekannt eröffnete Strafverfahren entgegen der (ursprünglichen) Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 13. März 2017 (faktisch) nicht nur gegen X.________, sondern auch gegen Z.________ und Y.________ geführt wurde. Alle drei wurden im Verfahren ST.2015.7096 als beschuldigte Personen einvernommen.
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit schreibt vor, dass Straftaten im Falle von Mittäterschaft oder Teilnahme gemeinsam verfolgt werden (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO; vgl. auch Art. 33
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO; BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2). Ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, ist eine Verfahrenstrennung äusserst problematisch, da in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung und/oder die Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide besteht und die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlich gewährleisteten Parteirechte nach sich zieht. Auch eine unterschiedliche Verfahrenserledigung ist in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. Urteile 1B 467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2; 6B 1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1).

5.
Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 535/2017 und 6B 599/2017 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held