Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 743/2015

Urteil vom 19. September 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 26. August 2015.

Sachverhalt:

A.
Im Januar 1999 meldete sich der 1954 geborene A.________, der damals als Werkstattchef bei der Garage B.________ AG arbeitete, unter Hinweis auf eine Diskushernie (2. Vorfall) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zug sprach ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine halbe und ab 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 2. Juli 2001). Sie bestätigte den Anspruch revisionsweise in den Jahren 2002 und 2007 (Mitteilungen vom 6. September 2002und vom 16. Januar 2008). Des Weitern erteilte sie wiederholt Kostengutsprache für Rumpforthesen (Mitteilungen vom 24. Mai 2007 und 19. November 2013).
Im Rahmen eines weiteren, im Jahr 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens - A.________ war nun bei der gleichen Arbeitgeberin in einem Pensum von 30 % (vormittags drei Stunden) als Kundendienstberater angestellt - überprüfte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse, zu welchem Zweck sie den Versicherten unter anderem durch RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchen liess (Untersuchungsbericht auf orthopädischem Fachgebiet vom 18. März 2014). Vorbescheidsweise stellte sie A.________ die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente (ermittelter Invaliditätsgrad: 41 %) in Aussicht. Am 30. Januar 2015 verfügte sie im angekündigten Sinne.

B.
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei ein orthopädisches Gutachten einzuholen. Mit Entscheid vom 26. August 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine orthopädische Begutachtung anzuordnen.

Die IV-Stelle beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2015.

2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
und 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass auch die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes - wie sie hier zur Diskussion steht - eine Rentenrevision rechtfertigen kann (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

3.
Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe - bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand - über die Jahre ein wesentlich höheres Funktionalitätsniveau erreichen können (vgl. dazu E. 2.2 hiervor), so dass nun eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe. Für diese Erkenntnis stützte sie sich im Wesentlichen auf den von Dr. med. C.________ erstellten Untersuchungsbericht auf orthopädischem Fachgebiet vom 18. März 2014 (vgl. auch orthopädisch-konsiliarische Stellungnahme vom 26. November 2014), dem sie volle Beweiskraft beimass. Danach bestehen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als Service-/Kundendienstberater in der Automobilbranche mit Rückenschonprofil, sondern lediglich solche mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker mit regelhaft wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern (eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans lumbal mit/bei Status nach Teillaminektomie L2/3 im Mai 1992; Status nach Diskushernien-Operation L3/L4 links im Mai 2000; Achillessehnenreflexausfall links; sensibles Partialdefizit Wurzel L5 rechts bei ansonsten intakter Motorik). RAD-Arzt Dr. med. C.________ führte aus, in den aktuellen
radiologischen Untersuchungen seien degenerative Veränderungen des Achsenorgans lumbal, aber keine neurokompressiven Pathologien feststellbar. Die subjektiven Angaben des Versicherten eines unstabilen Achsenorgans liessen sich nicht bestätigen. Die gelegentlichen Blockierungsphänomene schränkten die Arbeitsfähigkeit als Kundenberater nicht massgeblich und dauerhaft ein. Mit der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsenorgans verfüge der Versicherte in einer körperlich angepassten Tätigkeit über ein relevantes körperliches Funktionspotential, das er mit dem aktuellen Arbeitspensum (vormittags 3 Stunden) nicht ausschöpfe. Abschliessend liessen sich seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2002 signifikante Veränderungen des Gesundheitszustandes im Sinne einer funktionellen Verbesserung attestieren, so dass das aktuelle, neben der laufenden Rente geleistete Arbeitspensum rententangierend zumutbar auf 90 % gesteigert werden könnte. An dieser Auffassung hielt RAD-Arzt Dr. med. C.________ in einer weiteren orthopädisch-konsiliarischen Stellungnahme vom 26. November 2014 fest.
Zu den in den Akten liegenden abweichenden ärztlichen Einschätzungen führte die Vorinstanz aus, diese vermöchten - mangels Objektivierung der ihnen zugrunde liegenden Befunde - an der Beweiskraft der RAD-Einschätzung nichts zu ändern. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und der Antrag auf Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens damit abzuweisen.
Anhand der Einkommensvergleichsmethode ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 47 % (anstelle der von der IV-Stelle ermittelten 41 % [wegen Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 %]). Da es damit ebenso wie die IV-Stelle zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente gelangte, bestätigte es deren rentenherabsetzende Verfügung.

4.

4.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprü-che bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Für die Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; Urteil 8C 197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2). Rechtsprechungsgemäss kann auf Berichte des RAD nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C 385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2).

4.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

5.

5.1. In der Beschwerde wird die Beweiskraft des RAD-Berichts vom 18. März 2014 in Abrede gestellt. Der Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, es beständen "mehr als geringe Zweifel" an der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.________. Er stützt sich hierfür auf die abweichenden Einschätzungen des Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, und des behandelnden Spezialarztes Assoc. Prof. Dr. med. Dr. phil. PD E.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Praxis für Wirbelsäulenmedizin und Wirbelsäulenchirurgie.

5.1.1. Dr. med. D.________ diagnostizierte im Juli 2014 ein akutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 links mit positivem Lasègue, links fehlendem Patellar- und Achillessehnenreflex sowie einer Fussheberschwäche links und schrieb den Versicherten vollständig arbeitsunfähig (Eintrag vom 14. Juli 2014). Weiter hielt er fest, dass möglicherweise die durch die Krankheit eines anderen Mitarbeiters notwendig gewordene Erhöhung des Arbeitspensums auf 60-70 % ab Mai 2014 zum festgestellten Rückfall geführt haben könnte (Eintrag vom 28. Juli 2014).

5.1.2. Prof. E.________ stellte nach seinen Untersuchungen vom 5. Juli und 4. August 2014 die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des Sakrums und in den Beinen beidseits seit Jahren, akut bis subakut seit einem Monat (mit/bei Verdacht auf schweres chronisches, aktuell akutes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits mit einer Hyposensibilität im Kniebereich links, dem Dermatom L5 links entsprechend) sowie eines chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des Nackens und der Schulter resp. des Oberarms rechts (mit/bei Verdacht auf zervikoradikuläres Reizsyndrom C6, wahrscheinlich infolge einer neuroforaminalen Enge C5/C6 rechts, dies bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Bereiche der mittleren und unteren Halswirbelsäule). Der Beschwerdeführer könne seit Jahren nicht mehr längere Zeit stehen oder gehen und sei auf die dauernde Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Seit einigen Wochen hätten sich die Schmerzen akut verschlechtert, insbesondere bestehe eine Schwäche im Bereich des Fusshebers links, welche in den letzten Monaten zugenommen habe, sowie eine Hyposensibilität im Knie aussen. Der Versicherte sei zu Hause praktisch nur gelegen. Eine Arbeitsaufnahme sei zur Zeit nicht möglich und prognostisch
eher unwahrscheinlich. Die Prognose sei äusserst ungünstig: Der Versicherte leide seit Jahrzehnten an Rücken- und Beinschmerzen, dies obwohl er körperlich keinen Belastungen ausgesetzt sei (Bericht vom 5. August 2014).
In einem weiteren Bericht vom 17. September 2014 hielt Prof. E.________ fest, die im Juli 2014 akut aufgetretenen Schmerzen im Rücken und in den Beinen hätten etwas abgenommen, seien aber nach wie vor so stark, dass eine Arbeitsaufnahme nicht möglich sei. Der Versicherte habe weiterhin klinisch eine Nervenwurzelreizsymptomatik vor allem L5 beidseits. Nach einer weiteren Nachkontrolle vom 11. November 2014 empfahl Prof. E.________ dem Versicherten eine Nervenwurzelinfiltration der Nerven L4 und L5 rechts und anschliessend L4 und L5 links. Sollten sich die Beschwerden nicht bessern, käme auch ein operatives Vorgehen mit Dekompression der fortgeschrittenen degenerativ eingeengten Nervenwurzeln L4 und L5 in Frage (Bericht vom 12. November 2014).
Nach Durchführung der Infiltrationen (Bericht vom 21. November 2014) hielt Prof. E.________ am 7. Januar 2015 fest, dass diese dem Versicherten nur während einigen Stunden bzw. Tagen Schmerzlinderung gebracht hätten und der Versicherte wieder unter denselben Schmerzen leide wie zuvor. Bei kleinsten Belastungen komme es zu einer Exazerbation der Beschwerden. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht möglich.
Nachdem die IV-Stelle die Rentenherabsetzung (am 30. Januar 2015) verfügt hatte, äusserte sich Prof. E.________ in einem an Dr. med. C.________ und die IV-Stelle gerichteten Schreiben vom 23. Februar 2015 dahingehend, dass er mit der RAD-Beurteilung nicht einverstanden sei und eine Neubeurteilung durch einen neutralen Begutachter beantrage. Die Angaben des Patienten (Anamnese), die klinische Untersuchung und die neu durchgeführten MRI-Aufnahmen passten einwandfrei zusammen und er habe durch die klinische Untersuchung die beschriebene hochgradige Reizung der Nervenwurzeln L5 beidseits bestätigen können. Dass die durchgeführten Infiltrationen der Nervenwurzeln zu einer vorübergehenden Besserung geführt hätten, beweise die Richtigkeit seiner klinischen Beurteilung.

5.2. In den Akten finden sich somit betreffend denselben Zeitraum gegensätzliche Einschätzungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Die von Prof. E.________ erhobenen, detaillierten Einwände gegen den RAD-Bericht vom 18. März 2014 sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Daran ändert auch die Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 26. November 2014, welche allein aufgrund der Akten abgegeben wurde, nichts. Insbesondere wird darin zu Unrecht der Vorwurf erhoben, Prof. E.________ stütze sich primär auf die subjektiven Beschwerden des Versicherten und lege keine konkreten bildgebenden oder klinischen Befunde vor, führte dieser doch nachvollziehbar aus, wie in seiner Beurteilung Anamnese, klinische Untersuchung und Bildgebung (MRI-Aufnahmen) einwandfrei zusammenpassten. Entgegen dem angefochtenen Entscheid entspricht der RAD-Bericht damit nicht den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht mit massgebendem Beweiswert (vgl. E. 4.1), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch die übrigen ärztlichen Angaben genügen indessen nicht als medizinische Beurteilungsgrundlage: Die Stellungnahmen des Dr. med. D.________, bei deren Würdigung zu beachten ist, dass Hausärzte im Zweifelsfall
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), sind relativ kurz gehalten und betreffen im Wesentlichen die Zeit ab Juli 2014. Sodann äusserte sich Prof. E.________ nicht umfassend zur Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse und der Arbeitsfähigkeit im massgebenden Vergleichszeitraum. Weiter empfahl er selber die Anordnung einer neutralen Beurteilung. Bei dieser Sachlage ist die Einholung eines orthopädischen Gutachtens geboten. Dieses ist durch das kantonale Gericht zu veranlassen (BGE 137 V 210 E. 4.4.4 S. 263 ff.). Die Sache wird hierfür und zum neuen Entscheid über die Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6.

6.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an das kantonale Gericht zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt ist und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen).

6.2. Die unterliegende IV-Stelle trägt die Gerichtskosten und bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. August 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann