SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
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SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
IR 0.632.314.891.1 Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen der Schweiz und Libanon (mit Anhängen) Art. 4 - Die Parteien werden alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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