Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 234/2015

Urteil vom 19. August 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Niklaus,

gegen

Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Feststellung im Sinne von Art. 84
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB über den gesetzlichen Höchstpreis für ein landwirtschaftliches Gewerbe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 17. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebs X.________ in U.________ (Wohn- und Ökonomiegebäude, Landwirtschaftsparzellen Nrn. xxx, xxx, xxx, insgesamt 1'242.03 Aren). Im Hinblick auf einen Verkauf des Betriebs ersuchte er das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau um Feststellung des höchstzulässigen Preises. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 legte das Landwirtschaftsamt den Höchstpreis auf Fr. 1'070'000.-- fest.

B.

Die Rekurskommission für Landwirtschaftssachen des Kantons Thurgau wies den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 27. Mai 2014 ab.

C.

A.________ erhob hiegegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskommission und derjenige des Landwirtschaftsamtes seien aufzuheben und das Landwirtschaftsamt sei anzuweisen, einen neuen Entscheid zu erlassen. Eventualiter sei das Landwirtschaftsamt zu verpflichten, einen neuen Entscheid unter Darlegung aller Berechnungsgrundlagen und -schritte zu fällen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Dezember 2014 ab.

D.

A.________ erhebt mit Eingabe vom 13. März 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sei festzustellen, dass der höchstzulässige Preis für das landwirtschaftliche Gewerbe Fr. 1'800'000.-- betrage. Eventualiter sei das Verwaltungsgericht, subeventualiter die Rekurskommission und subsubeventualiter das Landwirtschaftsamt anzuweisen, einen neuen Entscheid gemäss den bundesgerichtlichen Weisungen zu erlassen.
Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Landwirtschaftsamt reicht keine Vernehmlassung ein. Das Bundesamt für Justiz äussert sich, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; Art. 89
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 89 Beschwerde an das Bundesgericht - Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82-89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200571.
BGBB) und der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des streitbetroffenen Gewerbes zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Nicht einzutreten ist allerdings, soweit in der Beschwerde auch die Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheide beantragt wird. Diese sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

1.2. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung eines Höchstpreises von Fr. 1'800'000.-. Vor der Vorinstanz hat er formell nur die Rückweisung an das Landwirtschaftsamt beantragt. Er hat allerdings bereits vor der ersten Instanz einen Preis von Fr. 1'800'000.- beantragt und im kantonalen Rechtsmittelverfahren darauf Bezug genommen. Der Antrag kann daher als zulässig betrachtet werden.

2.

Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
), z.B. auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Eine Verletzung des Willkürverbots oder des rechtlichen Gehörs ist entsprechend zu rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Eine Rüge wegen offensichtlich unrichtiger oder rechtsverletzender Sachverhaltsfeststellung setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

3.

Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu (vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 62
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 62 Ausnahmen - Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb:
a  durch Erbgang und durch erbrechtliche Zuweisung;
b  durch einen Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, ein Geschwister oder Geschwisterkind des Veräusserers;
c  durch einen Mit- oder Gesamteigentümer;
d  durch die Ausübung eines gesetzlichen Kaufs- oder Rückkaufsrechts;
e  im Rahmen einer Enteignung oder einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt;
f  zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung;
g  beim Übergang von Eigentum durch Fusion oder Spaltung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200346, wenn die Aktiven des übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers nicht zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen;
h  durch den Kanton oder eine Gemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse.
BGBB) eine Bewilligung (Art. 61 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
1    Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt.
3    Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt.
BGBB). Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 61 Abs. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
1    Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt.
3    Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt.
BGBB). Sie wird u.a. verweigert, wenn ein übersetzter Preis vereinbart wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 63 Verweigerungsgründe - 1 Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks wird verweigert, wenn:
1    Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks wird verweigert, wenn:
a  der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist;
b  ein übersetzter Preis vereinbart wurde;
c  ...48
d  das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt.
2    Der Verweigerungsgrund von Absatz 1 Buchstabe b ist unbeachtlich, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erworben wird.49
BGBB). Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt (Art. 66 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 66 Übersetzter Erwerbspreis - 1 Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
1    Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
2    Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen.53
BGBB). Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen (Art. 66 Abs. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 66 Übersetzter Erwerbspreis - 1 Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
1    Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
2    Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen.53
BGBB), wovon der Kanton Thurgau keinen Gebrauch gemacht hat. Da im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den Erwerb der Preis darauf hin überprüft wird, ob er übersetzt ist, kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, auch schon im Vorfeld eines beabsichtigten Kaufs diesen Preis durch die zuständige Behörde feststellen lassen (Art. 84 lit. b
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB; Urteil 2C 46/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1; HERRENSCHWAND/STALDER, in: Schweizerischer Bauernverband, Kommentar BGBB, 2. Aufl. 2011, Art. 84 Rz. 7 S. 1007; YVES DONZALLAZ, Traité de droit agraire
suisse, T. 2, 2006, Rz. 3475).

4.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in drei Punkten: Erstens sei ihm die Datengrundlage für die Berechnung des Höchstpreises nicht offen gelegt worden. Zweitens sei die Vorinstanz auf diese bereits dort vorgebrachte Rüge nicht eingegangen. Und drittens habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht zur Frage der anwendbaren Methode verletzt.

4.1. Was den letzten Punkt betrifft, ist die Rüge unbegründet: Die Vorinstanz hat sich einlässlich zur Rechtmässigkeit der verwendeten Methode geäussert (E. 2.4 S. 11-13 des angefochtenen Urteils). Dass sie dabei nicht auf sämtliche Gesichtspunkte und Argumente in der Beschwerde eingegangen ist, verletzt die Begründungspflicht nicht (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 f.; 133 III 439 E. 3.3 S. 445).

4.2. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor der Rekurskommission gerügt, das Landwirtschaftsamt habe seine Verfügung nicht genügend begründet. Die Rekurskommission führte dazu aus, die Begründung sei tatsächlich sehr dürftig ausgefallen und habe das rechtliche Gehör verweigert, doch könne der Mangel auf der Grundlage der im Rekursverfahren nachgeschobenen Begründung geheilt werden. Das Landwirtschaftsamt habe eine Preisstatistik für die in den letzten fünf Jahren im Kanton Thurgau verkauften 35 landwirtschaftlichen Gewerbe herangezogen. Es gebe keinen Grund, an diesen Daten zu zweifeln. In der Beschwerde an die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, ihm liege diese Preisstatistik nicht vor, und darum ersucht, es seien ihm die verwendeten Vergleichsobjekte offen zu legen; es könne nicht angehen, ihm nur die Verhältniszahlen und die Berechnungsformel zugänglich zu machen. Ferner sei zu beanstanden, dass die Rekurskommission die ersuchte weitergehende Offenlegung unbehandelt lasse unter Hinweis darauf, dass die Berechnungsgrundlagen nicht angezweifelt würden. Ein solches Vorgehen erscheine ihm ungenügend, da er bereits gezwungen gewesen sei, einen Rekurs einzulegen, um an die Verhältniszahlen und die Berechnungsformel
heranzukommen.

Das Landwirtschaftsamt führte in seiner Beschwerdeantwort aus, die Offenlegung von Vergleichsobjekten bringe nichts, da dort nur die Ertragswerte, aber keine weiteren Angaben über Alter, Grösse oder Zustand von Gebäuden aufgeführt würden.

Die Vorinstanz hat in seinem Urteil unter "Sachverhalt" diese Anträge wiedergegeben, aber in den Erwägungen zum Antrag auf Offenlegung der Vergleichsobjekte nicht ausdrücklich Stellung genommen.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht genau hervor, für welche Informationen er eine Offenlegung beantragte und was er damit zeigen wollte. Vor Bundesgericht macht er geltend, aus der Offenlegung von Verhältniszahlen und Berechnungsformel sei nicht ersichtlich, mit welchen Vergleichsfaktoren die Berechnung konkret zustande gekommen sei. Diese Rüge steht im Zusammenhang mit der Frage nach der Rechtmässigkeit der angewendeten Methode für die Festlegung des Höchstpreises. Der Beschwerdeführer will offenbar aufzeigen, dass die verwendeten Vergleichsobjekte in von ihm als relevant betrachteten Aspekten nicht mit seinem Betrieb vergleichbar seien. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, sind diese Faktoren jedoch nicht rechtserheblich (hinten E. 5.6), so dass ihre Offenlegung für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist (vgl. vorne E. 2). Implizit ergibt sich dies auch aus den Erwägungen der Vorinstanz, mit denen diese die angewendete Methode für rechtmässig befunden hat.

4.3. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet.

5.

5.1. Die Vorinstanzen haben folgende Methode angewendet: Von jedem in den letzten fünf Jahren im Kanton Thurgau verkauften landwirtschaftlichen Gewerbe wurden der Verkaufspreis, der Ertragswert und die Betriebsfläche erhoben. Daraus wurden einerseits das durchschnittliche Verhältnis von Verkehrswert zu Ertragswert (was einen Koeffizienten von 3,29 ergab) und andererseits der durchschnittliche Quadratmeterpreis (Fr. 8.99) errechnet. Sodann wurden der Ertragswert des zur Diskussion stehenden Gewerbes (Fr. 279'800.-) mit dem Faktor 3,29 und die Fläche des Gewerbes (124'203 m2 ) mit dem Quadratmeterpreis multipliziert. Das arithmetische Mittel der beiden daraus resultierenden Werte wurde mit dem Faktor 1.05 (gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 66 Übersetzter Erwerbspreis - 1 Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
1    Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
2    Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen.53
BGBB) multipliziert. Zusätzlich wären die in den letzten zehn Jahren getätigten Investitionen berücksichtigt worden, was aber vorliegend keine Auswirkungen zeitigte, da der Beschwerdeführer keine solchen Investitionen getätigt hatte.

5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Methode: Es müssten nicht nur die Preise der Objekte verglichen werden, sondern die Objekte selber. Dabei dürften nicht alle in den letzten fünf Jahren verkauften landwirtschaftlichen Gewerbe in den Vergleich einbezogen werden. Vielmehr müssten die Vergleichsobjekte in den wesentlichen Faktoren (Topographie, Lage, Bodenqualität, Zustand und Zweckmässigkeit der Gebäude usw.) vergleichbar sein. Der Ertragswert berücksichtige nicht alle massgebenden Kriterien. Da im Kanton Thurgau nicht genügend vergleichbare Objekte zur Verfügung stünden, müssten auch Objekte aus anderen Kantonen in den Vergleich einbezogen werden. Die Anwendung der falschen Methode führe zu einem zu tiefen Wert und dadurch zu einer Verletzung der Eigentumsgarantie. Durch die langjährige Praxis des Landwirtschaftsamtes bestünden im Kanton Thurgau keine echten Vergleichsobjekte mehr, weshalb die Thurgauer Praxis zu ändern sei.

5.3. Der gesetzlich festgelegte maximale Erwerbspreis (Art. 66
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 66 Übersetzter Erwerbspreis - 1 Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
1    Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
2    Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen.53
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 63 Verweigerungsgründe - 1 Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks wird verweigert, wenn:
1    Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks wird verweigert, wenn:
a  der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist;
b  ein übersetzter Preis vereinbart wurde;
c  ...48
d  das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt.
2    Der Verweigerungsgrund von Absatz 1 Buchstabe b ist unbeachtlich, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erworben wird.49
BGBB) stellt eine Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) dar, ist aber für das Bundesgericht verbindlich (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV). Zutreffend ist die Feststellung des Beschwerdeführers, dass die Vergleichspreise, mittels denen der höchstzulässige Preis festgesetzt wird, ihrerseits ebenfalls behördlich festgelegte Preise und nicht Marktpreise sind. Die behördlich festgesetzten Preise sind damit selbstreferenziell. Damit ist auch impliziert, dass die Höchstpreise nicht unbedingt dem Preis entsprechen, der auf einem freien Markt erzielt würde. Das ist indessen in der gesetzlichen Konzeption so angelegt und deshalb nicht vermeidbar. Zu prüfen ist jedoch, ob die von den Vorinstanzen angewendete Methode zur Festlegung des Höchstpreises gesetzmässig ist.

5.4. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit klar, als für den Höchstpreis nicht der Ertragswert massgebend ist, und auch nicht ein bestimmtes Vielfaches davon; dies entspricht auch der klaren gesetzgeberischen Absicht (vgl. Hinweis auf die Entstehungsgeschichte im Urteil 5A.11/1995 vom 21. Dezember 1995 E. 1a; ferner auch Urteile 5A.7/1997 vom 3. Juni 1997 E. 3b; 5A.22/2001 vom 8. Januar 2002 E. 2a). Die vom Gesetzgeber gewählte Methode, den Preis für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe zugrunde zu legen, wirft allerdings erhebliche praktische Schwierigkeiten auf, weil sie die Vergleichbarkeit der Kaufobjekte voraussetzt. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass dies der Fall ist, wenn die landwirtschaftlichen Betriebe ökonomisch nahezu gleich bewirtschaftet werden, wenn sie vergleichbar eben und in einzelne Parzellen aufgeteilt sind, ihre Bodenqualität etwa dieselbe ist, sowie der Veräusserungsgrund und der künftige Verwendungszweck ähnlich sind. Der Wert allfälliger Bauten und die Flächengrösse des Betriebes müssen berücksichtigt werden und daraus resultierende Preisdifferenzen entsprechend in Anschlag gebracht werden. Die Grösse der Gegend, auf die zu Vergleichszwecken abzustellen ist, richtet sich nach
topographischen und geographischen Gesichtspunkten. Je grösser der zu veräussernde Bauernbetrieb und je spezieller dessen landwirtschaftliche Nutzungsweise ist, umso grösser muss die für den Vergleich massgebliche Gegend sein. Erkennbaren Unterschieden bezüglich einzelner Vergleichsparameter kann mit Preiszuschlägen oder -abzügen Rechnung getragen werden. Je weniger Vergleichsobjekte zur Verfügung stehen, umso sorgfältiger müssen die Preise verglichen werden. Die für die Ermittlung des übersetzten Preises erforderlichen Vergleichsfaktoren können entweder mit hinreichend aufgeschlüsselten Statistiken verfügbar gemacht werden oder sind im Einzelfall zu ermitteln (zit. Urteile 5A.22/2001 E. 2b; 5A.11/1995 E. 2b).

5.5. Um die praktischen Schwierigkeiten zu vermeiden, die mit einem direkten Vergleich verbunden sind, wird oft auf die Relation zwischen Ertragswert und Kaufpreis der Vergleichsobjekte abgestellt ( GOLDENBERGER/HOTZ, in: Schweizerischer Bauernverband, Kommentar BGBB, 2. Aufl. 2011,Art. 66 Rz. 17 f., 23a ff.; YVES DONZALLAZ, Pratique et jurisprudence de droit foncier rural (1994-1998), 1999, Rz. 582). Damit wird nicht unzulässigerweise der Ertragswert oder ein Mehrfaches davon zugrunde gelegt; der Ertragswert dient lediglich als Hilfsgrösse: Die Methode beruht auf der Überlegung, dass sich die Relation zwischen Ertragswert und Verkaufspreisen in einer gewissen Bandbreite bewegt, die statistisch erfassbar ist, auch wenn die Verkaufsobjekte als solche sehr unterschiedlich sind und die Verkaufspreise daher nicht direkt verglichen werden können. Da sich die Unterschiede zwischen den Objekten aber im Ertragswert niederschlagen, kann mit dem so ermittelten Faktor auch bei fehlender direkter Vergleichbarkeit der zulässige Verkaufspreis ermittelt werden. Diese sog. Faktormethode ist insbesondere für landwirtschaftliche Gewerbe sinnvoll, da diese kaum je direkt vergleichbar sind. Sie berücksichtigt implizit alle Parameter, die in die
Ermittlung des Ertragswerts einfliessen, mithin nebst dem Land auch die landwirtschaftlichen Gebäude sowie den Wohnraum im Rahmen des Normalbedarfs (EDUARD HOFER, in: Kommentar BGBB, a.a.O., Art. 10 Rz. 9 f.). Das Bundesgericht hat denn auch diese Methode als grundsätzlich zulässig qualifiziert, sofern sie auf einer hinreichend grossen Zahl von Vergleichsobjekten beruht und sofern ein Zuschlag für einen überdurchschnittlichen Zeitwert der Gebäude oder in neuerer Zeit getätigte erhebliche Investitionen berücksichtigt wird. Selbstverständlich wird sich auch bei noch so gründlicher Ermittlung der zulässige Preis nie mit mathematischer Exaktheit feststellen lassen; eine erhebliche Bandbreite der Ergebnisse ist mit der vom Gesetzgeber gewählten Methode unausweichlich verbunden und muss in Kauf genommen werden (zit. Urteile 2C 46/2015 E. 5.3; 5A.11/1995 E. 1b und 2d).

5.6. Die von den Vorinstanzen angewendete Methode berücksichtigt nicht nur den Koeffizienten von Verkehrswert und Ertragswert als Multiplikator des Ertragswerts, sondern mit gleicher Gewichtung auch den Quadratmeterpreis. Diese Methode führt jedenfalls im vorliegenden Fall zu einem höheren Wert als wenn nur die Faktormethode angewendet worden wäre (Ertragswert Fr. 279'800.-- x 3,29 x 1.05 = Fr. 966'569.10). Ist schon die Faktormethode zulässig, kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - umso weniger die hier angewendete Methode als bundesrechtswidrig betrachtet werden. Auch ist die Anzahl der Vergleichsbetriebe (35 Betriebe) gross genug (vgl. Urteil 5A.16/1997 vom 7. Oktober 1997 E. 4, wo 15 Vergleichsobjekte als offensichtlich ausreichend beurteilt wurden). Ein Einbezug ausserkantonaler Objekte drängte sich daher nicht auf. Sodann ist diese Methode auch anwendbar für Objekte, die aufgrund unterschiedlicher Faktorausstattung (wie Topographie, Lage usw.) nicht direkt vergleichbar sind. Deshalb ist die Offenlegung der Faktorausstattung der einzelnen Vergleichsbetriebe für das Ergebnis nicht entscheidend.

5.7. Das durchschnittliche Verhältnis von Verkehrs- und Ertragswert (3,29) und der durchschnittliche Quadratmeterpreis (Fr. 8.99) werden als solche vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, ebenso wenig die von der Vorinstanz zugrunde gelegten Werte seines Betriebes (Ertragswert Fr. 279'800.-; Fläche 124'203 m2 ). Damit ist auch das mit der bundesrechtskonformen Methode ermittelte Ergebnis rechtskonform. Dass der Höchstpreis für das ganze Gewerbe (inkl. Gebäude) tiefer ist als die Summe der Höchstpreise für die einzelnen Grundstücke (ohne Gebäude), erscheint zwar auf den ersten Blick nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es lässt sich aber damit erklären, dass bei ganzen Gewerben im allgemeinen für das Land weniger bezahlt wird als bei einzelnen Grundstücken, weil der Grenznutzen eines einzelnen Grundstücks für einen bestehenden anderen Betrieb grösser ist ( GOLDENBERGER/HOTZ, a.a.O., Art. 66 Rz. 5a; zit. Urteil 2C 46/2015 E. 5.3). Eine Bundesrechtswidrigkeit des festgelegten Wertes ergibt sich daraus nicht.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein