Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 222/2010

Urteil vom 19. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
H.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Jürg Maron,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1957 geborenen H.________ aufgrund die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Rückenbeschwerden eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2001 zu. Anlässlich einer Rentenrevision im Juni 2003 wurde die Rente mit Verfügung vom 16. September 2004 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 - ab 1. November 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Nach einer erneuten Operation am Rücken zufolge einer Wirbelsäulen-Affektion (vom 1. Januar 2005) sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf den Verlaufsbericht des behandelnden Arztes PD Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulenchirurgie, Klinik B.________, vom 29. Juni 2005 eine befristete ganze Rente vom 1. April bis 30. Juni 2005 und ab 1. Juli 2005 wiederum eine Dreiviertelsrente zu (Verfügungen vom 5. Januar 2006).

Mit Einsprache vom 23. Januar 2006, die im Einverständnis mit der Versicherten als Revisionsgesuch entgegengenommen wurde, machte diese eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Hinweis auf eine nochmalige Operation am 22. Dezember 2005 geltend. Im Zuge des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Institut X.________ ein, welches am 21. Januar 2008 erstattet wurde. Gestützt darauf wies sie das Gesuch um Erhöhung der Dreiviertels- auf eine ganze Rente ab Februar 2006 ab (Verfügung vom 30. Juni 2008).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Einzelrichterentscheid vom 15. Januar 2010 ab.

C.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis und mit 31. Juli 2007.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), wozu auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Urteile 9C 40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 1; Ulrich Meyer, N. 25, 36 und 58-61 zu Art. 105, in: NIGGLI/ UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008) und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gehört (Urteile 8C 364/2007 vom 19. November 2007, E. 3.3).

2.
2.1 Im angefochtenen Gerichtsentscheid und in der Verfügung werden die entscheidwesentlichen Bestimmungen und Grundsätze korrekt dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Erwägungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in Verbindung mit Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), über den Rentenanspruch nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der bis 2007 geltenden Fassung), über die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG, Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie über die Regelung der Rentenrevision (Art. 17 Abs.1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) mit den dabei in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 133 V 108). Gleiches gilt für die Ausführungen zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Richtig ist zudem, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind, da sich der massgebliche Sachverhalt grösstenteils vor Ende 2007 verwirklicht hat (vgl. auch BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen bleibt, dass gemäss Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV (in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung) insbesondere bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).

2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV) verändert hat (Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C 270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2); es ist also vom Bundesgericht frei zu überprüfen, ob das kantonale Gericht eine inhaltsbezogene, umfassende, sorgfältige und objektive Beweiswürdigung vorgenommen hat (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; Urteil 9C 566/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 4.1) und bei der Sachverhaltsermittlung vom Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen ist (Urteil 9C 752/2008 vom 9. April 2009 E. 2.3.1 und 2.3.2). Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (Urteil 9C 833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; zu den Anforderungen vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.).

3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2007 zufolge Verschlechterung der gesundheitlichen Situation Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Einigkeit unter den Parteien besteht darüber, dass ihr ab 1. August 2007 wiederum eine Dreiviertelsrente zusteht.

3.1 Nach Wiedergabe der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts X.________ vom 21. Januar 2008, basierend auf einem orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachten sowie einer internistischen Abklärung, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahre 2005 nicht in relevanter Weise verändert habe, weshalb weiterhin von einer dauernden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, womit es auch für den Zeitraum zwischen 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2007 bei einer Dreiviertelsrente bleibe. Die Diagnosen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkten, hätten sich im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache ab Juli 2005 nicht geändert. Ferner sei weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten eingetreten. Damit sei sie weiterhin in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und in einer körperlich mittelschweren bzw. schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Vorinstanz würdigte das Gutachten des Instituts X.________ als überzeugend und schlüssig. Sie stellte fest, dass es sämtliche
praxisgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) erfülle, insbesondere auch was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit betreffe und erkannte ihm vollen Beweiswert zu.

3.2 Die Beschwerdeführerin sieht eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz insbesondere darin, dass diese in Bestätigung der Invalidenversicherung auch für den relevanten Zeitraum vom November 2005 bis zum Juli 2007 dem Gutachten des Instituts X.________ folgte, ohne dass dieses für den besagten Zeitraum eine verwertbare Aussage zur Arbeitsfähigkeit enthielt, womit eine Verletzung des Untersuchungsprinzips, sowie eine willkürliche und sachfremde Beweiswürdigung vorliege.

4.
4.1 Das Gutachten des Instituts X.________ vom 21. Januar 2008 äussert sich im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2007 und kommt aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass körperlich mittelschwere bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten nicht zumutbar sind. Für körperlich leichte, wechselbelastende, leidensangepasste berufliche Tätigkeiten wird eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, wird lediglich im Rahmen der Beantwortung einer Zusatzfrage zu dem hier strittigen Zeitraum von Herbst 2005 bis Sommer 2007 Stellung genommen. Die entsprechende Frage, ab wann genau und in welchem Ausmass sich die dauerhafte Einschränkung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer rückenangepassten, körperlich leichten Tätigkeit seit Juni 2005 verändert habe, wird folgendermassen beantwortet: "Unserer Meinung nach hat sich an der 50%igen Restarbeitsfähigkeit für eine angepasste, leichte Tätigkeit über die Zeit gemittelt nichts verändert. Jeweils bestand in den Rehabilitationszeiten postoperativ einige Wochen eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit, was jedoch vorübergehend einzustufen ist." Die strittige
Frage, ob sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit November 2005 entscheidrelevant verändert hat lässt sich mit der Beschwerdeführerin gestützt darauf nicht abschliessend beantworten, zumal unbestrittenermassen vorübergehend gesundheitliche Verschlechterungen vorlagen, nachdem in besagter Zeit zwei Operationen (am 21. Dezember 2005 eine dorsale Osteotomie L3/4 und Korrektur-Spondylodese und am 1. November 2006 eine Revisions-Spondylodese bei Pseudoarthrose L3/4) erforderlich waren. Die Einschätzung des Gutachtens des Instituts X.________ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Herbst 2005 ist mit Blick auf revisionsrechtliche Überlegungen zu allgemein und damit nicht verwertbar. Sie hätte mit Blick auf die Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. L.________ allenfalls durch entsprechende Rückfragen geklärt werden müssen. Indem dies nicht erfolgte, wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Bundesgericht ist mithin an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht gebunden und prüft sie frei.
4.2
4.2.1 Was den hier strittigen Zeitraum anbelangt, liegen vor allem Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. L.________ bei den Akten. Die RAD-Ärztin Dr. med. T.________, FMH allgemeine Medizin, bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2008 auf das Gutachten des Instituts X.________, ohne sich explizit zum relevanten Zeitraum zu äussern. Damit gilt zu prüfen, ob sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Zeit gestützt auf die Einschätzungen des Dr. med. L.________ zuverlässig beurteilen lässt. Das kantonale Gericht sprach diesen Arztberichten den Beweiswert ab, zum einen mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. L.________ wie auch die angeführte längere Rehabilitationszeit stets lediglich auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachverkäuferin "Food" beziehe, zum andern mit dem Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Bereits im Bericht vom 28./29. Juni 2005, also bereits vor den zwei letzten Operationen, hielt Dr. med. L.________, wie
die Vorinstanz in Wiedergabe der medizinischen Akten (E.3.2) selbst ausführt, bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die ab November 2005 bescheinigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bezieht sich folglich ohne Zweifel auf eine beschwerdeangepasste Tätigkeit. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin seit 2002 nicht mehr als Fachverkäuferin"Food" tätig.
4.2.2 Gemäss geltender Rechtsprechung (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.) kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung, kaum je in Frage. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob die Aussagen des behandelnden Arztes Dr. med. L.________ als zuverlässig, schlüssig und überzeugend zu werten sind und im konkreten Fall ausnahmsweise darauf abgestellt werden kann.

Fest steht, dass Dr. med. L.________ behandelnder Arzt der Versicherten ist und ausser der ersten alle weiteren Operationen am Rücken durchgeführt hat. Im Verlaufsbericht vom 20. März 2006 zur Operation (vom 21. Dezember 2005) führte dieser aus - wie die Vorinstanz übrigens zutreffend wiedergibt - es sei eine muskuläre Dekompensation der LWS zufolge invalidisierender Kyphose der LWS eingetreten. Zwischenzeitlich habe man eine weitere operative Behandlung mit dorsaler Osteotomie L3/4 und Korrektur-Spondylodese durchgeführt. Die Befundverschlechterung besteht gemäss Dr. med. L.________ seit November 2005. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht sei die Versicherte ab November 2005 100 % arbeitsunfähig. Zum Verlauf hielt er fest, bei Status nach mehrfachen Voreingriffen seit 1998 sei der muskuläre Aufbau erheblich verzögert, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei erwartungsgemäss frühestens ein halbes Jahr postoperativ zu erwägen. Wegen zunehmender Beschwerden erfolgte eine erneute Untersuchung am 26. September 2006 durch Dr. med. M.________, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie der Klinik A.________. Dieser hielt u.a. fest, die Situation werde erneut mit MRI der LWS abgeklärt. Die Operationsplanung sei vom MRI abhängig. Man müsse
wissen, ob eine L3/4 oder L2/3-Stenose vorliege. Am 1. November 2006 erfolgte dann eine erneute operative Behandlung mit Revisions-Spondylodese bei Pseudoarthorse L3/4 durch Dr. med. L.________. Dieser hielt im Schreiben vom 9. März 2007 fest, aufgrund des bisherigen Verlaufs sei eine berufliche Belastungsaufnahme im heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Ein IV-Entscheid sei vor Ablauf von 6 Monaten postoperativ verfrüht, da das Ergebnis der Behandlung noch nicht quantifiziert werden könne.
4.2.3 Nachdem in der strittigen Zeit zwei Operationen an der Wirbelsäule (am 21. Dezember 2005 und am 1. November 2006) erforderlich waren, steht für diese Periode eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausser Zweifel. Mithin geht es vorliegend um die Frage nach deren revisionsrechtlich relevanten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. L.________ begründete den verzögerten postoperativen Verlauf von jeweils bis zu 6 Monaten mit dem Verlauf nach mehrfachen Operationen. Nach diversen Voreingriffen seit 1998 sei der muskuläre Aufbau erheblich verzögert. Diese Beurteilung ist überzeugend und nachvollziehbar. Es besteht kein Grund an der Zuverlässigkeit dieser Feststellung zu zweifeln, zumal Dr. med. L.________ nicht nur behandelnder Arzt ist, sondern die Operationen jeweils selbst durchgeführt hat. Es ist davon auszugehen, dass er als operierender Wirbelsäulenspezialist die Dauer der postoperativen Arbeitsunfähigkeit zuverlässig beurteilen kann. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Akten, die gegen dessen Einschätzung sprechen würden. Im Gutachten des Instituts X.________ wird auch von Rehabilitationszeiten postoperativ von einigen Wochen mit höherer Arbeitsunfähigkeit gesprochen. Überdies gilt anzumerken,
dass in den Vergleichsverfügungen vom 5. Januar 2006 hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit ebenfalls auf die Einschätzungen des Dr. med. L.________ abgestellt wurde. Bei dieser Ausgangslage ist kein Grund ersichtlich, im konkreten Fall nicht auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt abzustellen. Von einer Rückweisung zur ergänzenden Abklärung kann daher abgesehen werden.

4.3 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab November 2005 voll arbeitsunfähig war. Unter Beachtung der dreimonatigen Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV hatte sie ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nach Ablauf der Erholungszeit seit der letzten Operation vom 1. November 2006, für welche mit Dr. med. L.________ von einer sechsmonatigen vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, verbesserte sich der Rückenzustand unbestrittenermassen, so dass ab Mai 2007 wieder die vor dem Revisionsgrund bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % und damit wieder eine Dreiviertelsrente gegeben war. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente endete mithin Ende Juli 2007 (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die IV-Stelle hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter