Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 21/2017

Urteil vom 19. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk March,
vertreten durch den Bezirksrat March,
Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Einreihung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 26. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ hat nach einem Studium an der Pädagogischen Hochschule am 20. Februar 2012 das Lehrdiplom als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I erworben. Bereits ab August 2007 war er vom Bezirk March befristet als Reallehrkraft angestellt; in der Folge war er verschiedentlich in befristeten Arbeitsverhältnissen als Lehrer im Bezirk March beschäftigt. Ab 1. August 2013 war er schliesslich unbefristet als Lehrer an der Bezirkschule March angestellt (Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2013).
Mit der Einführung eines neuen EDV-Programmes stellte der Bezirk March fest, dass die Dienstjahrberechnung verschiedener Lehrpersonen, unter ihnen A.________, nicht seiner Auslegung der gesetzlichen Regelung entsprach. Am 3. Juni 2014 beschloss der Bezirksrat March, ab 1. August 2014 die Gehaltszahlungen an die betroffenen Lehrkräfte entsprechend anzupassen. Für A.________, der seit 1. Januar 2014 ein Gehalt bei acht anrechenbaren Dienstjahren erhielt, wurde damit ab 1. August 2014 ein Lohn bei fünf anrechenbaren Dienstjahren festgesetzt. In der Folge lehnte es A.________ ab, einen entsprechenden neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen.

B.
Am 19. Juni 2015 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen den Bezirk March und beantragte sinngemäss, der Bezirk sei zu verpflichten, ihm ab 1. August 2014 ein um Fr. 670.55 pro Monat erhöhtes Gehalt, nebst Zinsen von 5 % ab mittlerem Verfall, auszubezahlen. Zudem sei festzustellen, dass die Dienstjahrberechnung gemäss dem Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2013 Bestand hatte und gültig war. Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 im Sinne der Erwägungen ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, der Bezirk March sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und Gutheissung der Klage zu verpflichten, ihm ab 1. August 2014 ein um Fr. 670.55 erhöhtes Gehalt, nebst Zinsen von 5 % ab mittlerem Verfall, auszubezahlen. Zudem sei festzustellen, dass die Dienstjahrberechnung gemäss dem Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2013 Bestand hatte und gültig war. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Der Bezirk March beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht gegeben ist (vgl. auch Urteil 8C 649/2010 vom 1. März 2011 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2. Der Streitwert bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG nach den Begehren, welche vor Vorinstanz streitig geblieben sind. Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert mit Fr. 12'069.90. Wie der Beschwerdeführer indessen zutreffend geltend macht, gilt als Streitwert bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. Da der Beschwerdeführer weiterhin als Lehrer für den Bezirk March tätig ist, wird die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- offensichtlich erreicht; auf seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es für die Zeit ab 1. August 2014 den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen höheren als den tatsächlich ausbezahlten Lohn verneinte.

3.

3.1. Die Besoldung der an den öffentlichen Volksschulen im Kanton Schwyz tätigen Lehrpersonen richtet sich nach §§ 35 ff. des kantonalen Personal- und Besoldungsgesetzes vom 27. Juni 2002 für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL). Dabei reiht die Anstellungsbehörde die Lehrperson nach § 38 Abs. 1 PGL in die Lohnstufen ein; für die Einreihung in die Lohnstufen sind gemäss § 38 Abs. 2 PGL die erfüllten Dienstjahre massgebend. Als volle Dienstjahre zählen nach § 38 Abs. 3 PGL die Jahre, während denen eine Lehrperson unterrichtet hat oder an der Volksschule therapeutisch tätig war. Der Regierungsrat regelt, inwieweit andere Tätigkeiten und Kindererziehung als Dienstjahre angerechnet werden. In Anwendung von § 13 Abs. 1 lit. a der kantonalen Personal- und Besoldungsverordnung vom 10. Dezember 2002 für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL) werden Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden ist, als volles Dienstjahr für die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnstufen angerechnet.

3.2. Das kantonale Gericht zog aus den dargelegten gesetzlichen Grundlagen den Schluss, bei der Einreihung einer Lehrperson in die Lohnstufe sei als Dienstjahr eine Unterrichtstätigkeit nur dann voll anzurechnen, wenn diese nach Erwerb des Lehrdiploms ausgeübt wurde. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Legalitätsprinzipes und damit von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV rügt, ist daran zu erinnern, dass es sich hiebei nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich um ein Verfassungsprinzip handelt. Es ist daher - da hier weder ein abgaberechtlicher noch ein strafrechtlicher Sachverhalt zu beurteilen ist - lediglich zu prüfen, ob dieses Prinzip offensichtlich verletzt und damit gleichzeitig gegen das Willkürverbot verstossen wurde (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.3 S. 46). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat der Regierungsrat jedenfalls nicht offensichtlich seine Kompetenzen überschritten, als er näher definierte, dass eine Person nur dann im Sinne von § 38 Abs. 3 PGL unterrichtet, wenn sie die entsprechende Ausbildung abgeschlossen oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt hat. Dass die entsprechende Regelung von § 13 Abs. 1 lit. a PVL sonstwie gegen Bundesrecht verstossen würde,
ist nicht ersichtlich. Davon abgesehen fehlt es im Übrigen auch an der Begründung für die hier und in anderem Zusammenhang erhobene Behauptung, dass wohlerworbene Rechte des Beschwerdeführers in Frage stünden. Derlei trifft auf finanzielle Ansprüche öffentlich-rechtlicher Angestellter im Regelfall gerade nicht zu (BGE 118 Ia 245 E. 5b S. 255). Dass sich aus § 51 PGL (Besitzstandsgarantie für altrechtliche Einreihung vor dem 1. Januar 2003) für die hier gegebene Konstellation etwas Anderes ergeben würde, ist nicht dargetan.

3.3. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung hat der Beschwerdeführer seinen Abschluss im Jahr 2012 erworben. Bei einer Dienstjahrberechnung gemäss § 38 PGL (in Verbindung mit § 13 PVL) wären dem Beschwerdeführer somit in der Zeit ab August 2013 lediglich vier Dienstjahre (zwei Dienstjahre als Lehrperson voll [§ 13 Abs. 1 lit. a PVL] und fünf Jahre Tätigkeit in Ausbildung zu einem Drittel [§ 13 Abs. 1 lit. c PVL]) anzurechnen gewesen.

4.

4.1. Die Parteien schlossen am 22. Juni 2013 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 1. August 2013 ab. Gemäss diesem Vertrag richtet sich die Besoldung nach dem kantonalen Besoldungsrecht für Lehrpersonen an der Volksschule. Unter Anrechnung von drei Dienstjahren wurde für ein Vollzeit-Pensum ein Jahreslohn von Fr. 105'509.- errechnet.

4.2. Da für die Zeit ab August 2013 bei gesetzeskonformer Berechnung dem Beschwerdeführer lediglich vier Dienstjahre hätten angerechnet werden dürfen (vgl. E. 3.3 hievor), ist der Vertrag vom 22. Juni 2013, der für die Besoldung einerseits auf das kantonale Besoldungsrecht verweist, anderseits aber eine Anrechnung von sieben Dienstjahren vorsieht, in sich widersprüchlich. Es fehlen jedoch jegliche Hinweise darauf, dass sich die Vertragsparteien bewusst über die gesetzlichen Bestimmungen hätten hinwegsetzen wollen; auch ein allfälliger Nachweis eines "Lehrermangels" im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wäre noch kein hinreichendes Indiz für eine solche Absicht, womit sich weitere Abklärungen hiezu erübrigen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Vertragsparteien, wären sie sich bei Vertragsabschluss der Widersprüchlichkeit des Vertrages bewusst gewesen, diesen im Sinne der gesetzlichen Regelung abgeschlossen hätten. Somit braucht die Frage, ob sich die Vertragsparteien überhaupt vertraglich über die gesetzliche Regelung hätten hinwegsetzen können, nicht näher geprüft zu werden.

4.3. Demnach hätte sowohl nach Gesetz als auch nach Vertrag ab August 2013 lediglich ein Anspruch auf einen Lohn berechnet aufgrund von vier Dienstjahren bestanden. Daraus folgt, dass der ab August 2014 tatsächlich ausbezahlte Lohn sowohl gesetzes- als auch vertragskonform war.

5.

5.1. War der ab August 2014 tatsächlich ausbezahlte Lohn sowohl gesetzes- als auch vertragskonform, so war das bis Juli 2014 ausbezahlte Gehalt zu hoch. Es stellt sich damit die Frage, ob die Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung beging, als sie dem Beschwerdegegner das Recht zubilligte, das Gehalt ohne Weiteres auf August 2014 anzupassen.

5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bezirksrat habe ihn vor seinem Beschluss vom 3. Juni 2014 nicht angehört und dadurch seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Anstellung des Beschwerdeführers war mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags erfolgt (vgl. § 4 PGL); zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist ein Klageverfahren vorgesehen (vgl. § 49 PGL). Der Beschluss des Bezirksrates vom 3. Juni 2014 entfaltete somit gegenüber dem Beschwerdeführer keine direkten Wirkungen. Damit brauchte er vorgehend auch nicht angehört zu werden, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Im weiteren Verlauf fand sodann gemäss vorinstanzlichen Feststellungen am 16. Juni 2014 ein Gespräch statt und erfolgte am 30. Juni 2014 eine schriftliche Orientierung, worauf die Vorinstanz in ihrer Begründung Bezug genommen hat. Dass unter diesen Umständen mit Blick auf die Gehörsrechte einschlägiges kantonales Recht willkürlich angewendet worden wäre oder sich unmittelbar aus Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV andere Schlüsse ergeben würden, wird in der Beschwerde nicht begründet dargetan.

5.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Anpassung der tatsächlichen Gehaltszahlung auf August 2014 verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Soweit er sich hiebei auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz beruft (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit weiteren Hinweisen), ist darauf hinzuweisen, dass eine erfolgreiche Berufung auf diese Praxis unter anderem nicht wieder rückgängig zu machende nachteilige Dispositionen voraussetzen würde. Solche werden in der Beschwerde nicht dargetan, womit sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Davon abgesehen ist der Zeitraum von einem Jahr, während dem hier zu hohe Zahlungen erbracht wurden, jedenfalls zu kurz, um eine Berufung auf Gesetz und Vertrag als treuwidrig erscheinen zu lassen.

6.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat somit das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es für die Zeit ab 1. August 2014 einen Anspruch auf ein höheres als das tatsächlich ausbezahlte Gehalt verneint hat. Daraus folgt auch, dass das Feststellungsbegehren für die Zeit vor 1. August 2014 - soweit im Lichte des nicht offenkundig gegebenen Feststellungsinteresses auf dieses überhaupt hätte eingetreten werden können - abzuweisen wäre. Der kantonale Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden, die Beschwerde ist abzuweisen.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold