Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1235/2013

Urteil vom 19. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw., Willkür usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 12. September 2013.

Sachverhalt:

A.

Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ am 15. Februar 2013 in mehreren Punkten von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), des Betrugs und eventuell der Veruntreuung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz frei (Dispositiv-Ziff. I/1-4). Der Freispruch betrifft insbesondere eine Anschuldigung wegen Betrugs z.N. von A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 150'000.-- (Dispositiv-Ziff. I/2).

Es erklärte ihn schuldig:

II/1. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Verkauf

II/1.1 von 1'350 g Heroingemisch (bzw. 310,5 g reines Heroin, Reinheitsgrad 23%), begangen vom März 2006 bis August 2006 in Bern;

II/1.2 von 1'250 g Heroingemisch (bzw. 287,5 g reines Heroin, Reinheitsgrad 23%), begangen von März 2010 bis Mai 2010 in Bern;

II/2. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 13. Oktober 2011 in Bern durch Erlangen und Besitz von einem Kügelchen Heroingemisch und einer Knolle Marihuana;

II/3. des Betrugs, begangen ca. im Juli 2011 in Bern, Ascona, Locarno z.N. von A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 65'000.--;

II/4. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in Bern und anderswo in der Zeit vom 12. Dezember 2008 bis zum 13. Oktober 2011 durch Besitz mehrerer Gegenstände sowie in der Zeit zwischen 2007/2008 bis zum 13. Oktober 2011 durch den Erwerb eines Karabiners.

Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten.

B.

B.a. X.________ erhob Berufung. Er beantragte Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das BetmG (Dispositiv-Ziff. II/1.1, II/1.2) und eine Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. II/4) mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Ferner beantragte er die Einvernahme von B.________ und C.________ als Zeugen.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit den Anträgen auf Schuldigsprechung wegen Verkaufs von 1'500 g Heroingemisch an D.________ (Dispositiv-Ziff. II/1.1), Bestätigung der Schuldsprüche gemäss Ziff. II/1.2 sowie II/2 und Schuldigsprechung wegen Betrugs z.N. von A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 150'000.-- (zuzüglich zum regionalgerichtlichen Schuldspruch im Teilbetrag von Fr. 65'000.--; vgl. Ziff. I/2 und II/3) sowie Sanktionierung mit 5 Jahren Freiheitsstrafe.

B.b. Die Beweisanträge von X.________ auf Einvernahme der beiden (oben Bst. B.a) erwähnten Zeugen wurden am 28. Juni 2013 vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen.

An der Berufungsverhandlung am 12. September 2013 wurden keine Beweisergänzungsanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren abgeschlossen werden konnte.

B.c. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 12. September 2013 den Umfang der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest (Dispositiv-Ziff. I) und erklärte X.________ schuldig:

II/1. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Verkauf

II/1.1 von 1'200 g Heroingemisch (bzw. 276 g reines Heroin, Reinheitsgrad 23%), begangen vom März 2006 bis August 2006 in Bern;

II/1.2 von 1'250 g Heroingemisch (bzw. 287,5 g reines Heroin, Reinheitsgrad 23%), begangen von März 2010 bis Mai 2010 in Bern;

II/2. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 13. Oktober 2011 in Bern durch Erlangen und Besitz von einem Kügelchen Heroingemisch und einer Knolle Marihuana;

II/3. des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit von 2009 bis ca. Juni 2011 in Bern, Ascona, Locarno und eventuell anderswo z.N. von A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 150'000.--.

Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--.

C.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn von der Widerhandlung gegen das BetmG (Dispositiv-Ziff. II/1.1, II/1.2 und II/2.) sowie von der Anklage des Betrugs (Ziff. II/3) freizusprechen. Bezüglich der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Betrugs im Betrag von Fr. 65'000.-- und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. I/2; Ziff. II/4 des regionalgerichtlichen Urteilsdispositivs, oben Bst. A) sei er zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die obergerichtlichen und bundesgerichtlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für das regional-, ober- und bundesgerichtliche Verfahren sei ihm eine angemessene Entschädigung zumindest in der Höhe der Anwaltskosten auszurichten. Im Eventualantrag beantragt er, die obergerichtlichen Schuldsprüche zu bestätigen, das Urteil im Strafpunkt aufzuheben und ihn zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 44 Monaten zu verurteilen. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen:

1.

In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten einschliesslich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). Allgemein gehaltene Einwände, lediglich erneute Bekräftigungen des im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkts oder die blosse Behauptung des Gegenteils genügen nicht (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 1).

Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 137 III 226 E. 2.4 S. 234). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; ausführlich BGE 140 III 86 E. 2).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Dispositiv-Ziff. II/1.1 und II/1.2) seien beweismässig nicht erstellt. Die Anschuldigungen beruhten auf Aussagen von D.________, dessen Lieferant er nicht gewesen sei. Er habe nicht gewusst, wieso und warum er diesen habe "herumchauffieren" müssen. Die Vorinstanz habe D.________ als glaubwürdig erachtet und gänzlich ausser Acht gelassen, dass es sich bei ihm um einen vorbestraften Drogendealer handelte. B.________, eine im Drogenmillieu bekannte Person, habe dessen Aussagen nur bedingt bestätigt. Ihre Aussagen widersprächen sich grösstenteils. Die Vorinstanz verkenne, dass er lediglich von D.________ belastet werde. Mit den Überwachungen seien keine Straftaten festgestellt worden. Alles deute auf einen Rachefeldzug von D.________ hin.

Die Vorinstanz würdigt die Sache eingehend (Urteil S. 12 - 32). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und belegt keine willkürliche Beweiswürdigung (zum Begriff der Willkür BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 1).

3.

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Dispositiv-Ziff. II/2. Die bei einer Hausdurchsuchung gefundenen Drogen seien von Unbekannten an der Stossstange bzw. einem Rad seines Autos angebracht worden. Dort habe er sie "vor über einem Jahr" gefunden. Er habe C.________ von der Polizei angerufen. Dieser habe aber erklärt, dass er ihn (den Beschwerdeführer) kenne, jedoch nie von ihm wegen Drogen kontaktiert worden sei. Das habe die Staatsanwaltschaft entgegen Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO nicht weiter überprüft, sondern die Anklage auf die Hausdurchsuchung und die Aussagen der Polizisten gestützt. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Befragung von C.________ abgewiesen.

Einerseits rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des Beweisantrags in antizipierter Beweiswürdigung nicht (Urteil S. 22). Andererseits stellte er an der Berufungsverhandlung keine Beweisergänzungsanträge (oben Bst. B.b; obergerichtliches Urteil S. 8, Ziff. 19) und akzeptierte damit die Abweisung. Verfahrensrechtliche Rügen, die in einem früheren Verfahrensstadium vorzubringen gewesen wären, können nicht mehr vor Bundesgericht geltend gemacht werden (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_1071/2013 vom 11. April 2014 E. 1.2).

Der Besitz nicht zum Selbstgebrauch von 0,7 g Heroingemisch und 4,8 g Marihuana (Urteil S. 13, 30) ist nachgewiesen. Die Vorinstanz beurteilt die Angaben des Beschwerdeführers als kaum nachvollziehbar und schlicht weltfremd, insbesondere dass er die Drogen ein Jahr lang in seiner Küchenschublade aufbewahrt habe. Der Polizeibeamte C.________ habe sich nicht erinnern können, dass der Beschwerdeführer den Fund gemeldet hätte (Urteil S. 22). Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ist nicht ersichtlich.

4.

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ihm A.________ insgesamt Fr. 215'000.-- übergeben hatte (Beschwerde S. 10). Er macht geltend, Betrug setze Arglist voraus. A.________ habe gewusst, dass er das Geld für ein Bauprojekt in Mazedonien brauchte. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Begründung der Erstinstanz.

Beschwerdegegenstand ist der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). In der Beschwerde muss dargelegt werden, inwiefern dieser Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem vorinstanzlichen Urteil (S. 32 - 58) nicht auseinander. Darauf ist nicht einzutreten.

5.

Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz habe er sich im Verbotsirrtum befunden. Die Strafe sei gemäss Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB zu mildern und nicht an der Höchst- bzw. vollen Vorsatzstrafe zu bemessen.

Nach dem Beweisergebnis wusste der Beschwerdeführer, dass er als Mazedonier keine Waffen tragen durfte, und nahm zumindest in Kauf, sich strafbar zu machen (Urteil S. 70).

Mit der Inkaufnahme der Strafbarkeit entschied sich der Beschwerdeführer bewusst gegen das Recht. Eine Strafmilderung ist, wie die Vorinstanz festhält, nicht am Platz. Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
Waffengesetz (WG; SR 514.54) droht Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe an. Die Vorinstanz erkennt auf eine Einsatzstrafe von "gegen 60 Tagessätzen". Trotz "Schärfung in geringerem Umfang" wegen Berücksichtigung der Widerhandlungen gegen das BetmG (Dispositiv-Ziff. II/2; oben E. 3) setzt sie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB im Ergebnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen fest. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.

6.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung (Urteil S. 59 - 72) nicht auseinander und beschränkt sich darauf, ausgehend von den zugestandenen Straftaten eine eigene Berechnung vorzunehmen. Darauf ist nicht einzutreten.

7.

Es besteht kein Anlass, die kantonalen Verfahrenskosten im Sinne von Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG anders zu verteilen oder dem Kanton Bern aufzuerlegen. Da es beim Strafmass bleibt, ist auch eine Entschädigung wegen Überhaft nicht geschuldet (Beschwerde S. 16).

8.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw